Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4b O 286/03·24.05.2004

Zahlungsverurteilung wegen Lizenzforderungen aus Patentlizenzvertrag

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtLizenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlungen aus einem Lizenzvertrag über einen Verschluss mit Verschlussmembran. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 159.065,00 EUR nebst Zinsen in gestaffelten Zeiträumen und auferlegte ihr die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Lizenzforderungen in Höhe von 159.065,00 EUR nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Nachzahlung von Lizenzgebühren kann sich aus einem wirksamen Lizenzvertrag ergeben und gerichtlich durchgesetzt werden.

2

Bei festgestellten Geldforderungen sind Verzugszinsen ab den jeweils bestimmten Fälligkeitsterminen zu gewähren; das Gericht kann für Teilbeträge unterschiedliche Zinszeiträume anordnen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; hierzu gehören auch die außergerichtlichen Kosten von Nebenintervenienten, soweit gerichtlich festgesetzt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung, insbesondere durch bankmäßige Bürgschaft, abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.065,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz per anno

■ aus 96.828,11 EUR seit dem 1. Januar 2001 bis zum 15. April 2001

■ aus 106.148,18 EUR seit dem 15 .April 2001 bis zum 15. Juli 2001

■ aus 114.400,21 EUR seit dem 15. Juli 2001 bis zum 15. Oktober 2001

■ aus 122.652,24 EUR seit dem 15. Oktober 2001 bis zum 15. Januar 2002

■ aus 130.904,27 EUR seit dem 15. Januar 2002 bis zum 15. April 2002

■ aus 139.612,23 EUR seit dem 15. April 2002 bis zum 15. Juli 2002

■ aus 145.785,23 EUR seit dem 15. Juli 2002 bis zum 15. Oktober 2002

■ aus 153.942,65 EUR seit dem 15. Oktober 2002 bis zum 15. Januar 2003

■ aus 159.065,00 EUR seit dem 15. Januar 2003 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen

Kosten der Nebenintervenientin werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 217.000,00 EUR und für die Streitverkündete hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 159.996,96 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Beklagte schloss unter dem 22/24.11.1995 mit der X (nachfolgend nur mit X bezeichnet) einen Lizenzvertrag betreffend einen selbstschließenden Verschluss mit Verschlussmembran (vgl. Anlage K 1), mit dem der Beklagten eine einfache Lizenz eingeräumt wurde. Vertragsschutzrechte waren gemäß Ziffer 1. dieses Vertrages eine in der Präambel des Vertrages näher bezeichnete deutsche Patentanmeldung und hierauf später getätigte Auslandsanmeldungen. Gegenstand des Lizenzvertrages war ein Verschluss mit eingesetzter Verschlussmembran aus einem Silikon-Werkstoff oder einem elastomeren thermoplastischen Kunststoff, wobei die Verschlussmembran eine zur Öffnung geeignete Schlitzung aufweist und/oder in einer konusartigen Verschlussöffnung einsitzt oder hiermit zusammenwirkt und/oder unterseitig von einem Teil des Verschlusses im Ruhezustand abgestützt ist, jedoch ohne mittiges, durch ein Verschlussteil abgestütztes Durchgangsloch. Die Ent-