EP 0 371 234: Keine Patentverletzung durch tropfenförmige statt halbkreisförmiger Sperrscheibe
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen eines Möbelbeschlags. Streitpunkt war u.a., ob das Verriegelungsglied der angegriffenen Ausführung als „Sperrscheibe mit etwa halbkreisförmigem Umriss“ anzusehen ist bzw. äquivalent wirkt. Das LG Düsseldorf bejahte seine internationale Zuständigkeit, wies die Klage aber ab. Die tropfenförmige Scheibe mit zackenartigem Vorsprung erfülle das Merkmal weder wortsinngemäß noch äquivalent, da der patentgemäß flächige, gleichmäßige Eingriff in die Nut und das sichere Anpressen nicht gleichwertig erreicht werde.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen fehlender (auch äquivalenter) Patentbenutzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird bei deliktischen Ansprüchen bereits durch schlüssigen Vortrag begründet, wonach das schädigende Ereignis im Gerichtsbezirk eingetreten ist (z.B. Angebot auf einer Messe im Inland).
Für die wirksame Klageerhebung ist die Zustellung der Klageschrift erforderlich; die fehlende Zustellung von Anlagen hindert die Klageerhebung grundsätzlich nicht und kann jedenfalls durch nachträgliche Übermittlung geheilt werden.
Ein Patentmerkmal, das eine „Sperrscheibe mit etwa halbkreisförmigem Umriss“ verlangt, ist geometrisch-inhaltlich verbindlich; nicht jede nur gedanklich halbkreisartige oder teilabstrahierte Form genügt dem Wortsinn.
Äquivalente Benutzung setzt voraus, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel als am Sinngehalt des Patentanspruchs orientierte, gleichwertige Lösung in Betracht zieht; eine Abweichung ist nicht gleichwertig, wenn sie zentrale Wirkungen des beanspruchten Merkmals (insbesondere flächigen, gleichmäßigen Eingriff und sichere Verriegelung) wesentlich verfehlt.
Greift bei der angegriffenen Ausführung die Verriegelung im Wesentlichen nur punktuell (z.B. über einen Vorsprung) in die Nut ein, kann dies einer patentgemäß auf flächigen Eingriff angelegten Verriegelung funktional nicht gleichwertig sein.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.
Tatbestand
Die Klägerin, die ehedem als Häfele KG firmierte, ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des u.a. mit Geltung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 371 234 (Klagepatent). Als Inhaberin ist derzeit noch die Häfele KG eingetragen, ein Umschreibungsantrag ist gestellt. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, ist am 06.10.1989 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 19.10.1988 angemeldet worden. Die Erteilung des Patents ist am 22.07.1992 bekanntgemacht worden.
Das Klagepatent, das einen Beschlag, insbesondere für Tablare, betrifft, steht in Kraft.
Patentanspruch 1 lautet:
Die aus dem Klagepatent stammende Figur 3 zeigt – nachfolgend zur Erläuterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels eingeblendet – einen Beschlag in Draufsicht, wobei nur das halbe Befestigungselement dargestellt ist.
Gestützt auf das Klagepatent wendet sich die Klägerin gegen einen Beschlag der Beklagten, wie er aus der Anlage K5 ersichtlich ist und von dem sie zwei Muster zur Akte gereicht hat. Die Ausgestaltung ergibt sich aus der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Anlage K5.
Die Klägerin behauptet zum einen, die Beklagte habe die angegriffene Ausführungsform auf der Messe "ZOW" vom 21. bis 24.02.2005 in Bad Salzuflen angeboten, wo sie (die Klägerin) auch die Musterstücke und die Prospekte K3 und K4 erhalten habe. Sie verweist des weiteren auf den auch in englischer Sprache verfügbaren Internetauftritt, von dem auszugsweise ein Screenshot als Anlage K8 vorgelegt wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber in äquivalenter Weise Gebrauch.
Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz und Rechnungslegung in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Beschläge mit einer Halterung, welche zum Einlassen in die Ausnehmung einer Platte ausgebildet ist, in deren Nut ein zur Anbringung an einer Wand dienendes Befestigungsglied eingreift, welches eine quer zu seiner Einschubrichtung verlaufende Vertiefung aufweist, wobei in der Halterung drehbar ein zum Eingriff in die Vertiefung ausgebildetes Verriegelungsglied gelagert ist, welches das Befestigungsglied in der entriegelten Drehstellung freigibt,
gewerbsmäßig anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
bei denen die Vertiefung als Nut ausgebildet ist, das Verriegelungsglied eine als Kreisausschnitt geformte Sperrscheibe ist und eine Auflagefläche der Nut in Schließdrehung der Sperrscheibe und die Anlagefläche der Sperrscheibe in entgegengesetzter Richtung ansteigen, so dass ein Anpressen des Befestigungsglieds gegen die Halterung erfolgt,
insbesondere wenn
das Befestigungsglied winkelförmig ausgebildet ist, mit seinem einen, gleichzeitig zur Wandbefestigung dienenden Schenkel in die Nut der Halterung eingreift und diese mit seinem anderen Schenkel überdeckt,
insbesondere wenn
die Sperrscheibe mit einem Ansatz für ein Werkzeug versehen ist und der diesen überdeckende Schenkel des Befestigungsgliedes eine Durchtrittsöffnung hierfür aufweist,
insbesondere wenn
Anschläge zur Begrenzung der Drehstellung der Sperrscheibe vorgesehen sind;
der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2000 begangen hat,
- der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2000 begangen hat,
und zwar unter Angabe
der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren – die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist;
- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- sowie unter Vorlage eines Verzeichnisses, das – aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren – die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn ausweist;
wobei der Beklagten in Bezug auf die Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Angebotsempfänger der übliche Wirtschaftsprüfervorbehalt gewährt werden mag;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in der Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und macht geltend, die Klage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, da die Anlagen nicht beigefügt gewesen seien. Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung und macht hilfsweise den sog. "Formstein"-Einwand geltend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach ist für Entscheidungen über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wobei für die Begründung der internationalen Zuständigkeit die schlüssige Behauptung von Tatsachen genügt, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996, 1411; BGH NJW 1994, 1413). Ob eine unerlaubte Handlung schlüssig vorgetragen und das schädigende Ereignis im Inland eingetreten ist, ist nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen (BGH NJW 1987, 592). Die Klägerin hat schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform auf der Messe ZOW, die im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts stattgefunden hat, angeboten hat.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch kein Mangel bei der Klageerhebung entgegen. Die Klage ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klageerhebung verlangt die Zustellung einer Klageschrift, nicht aber der Anlagen. Selbst wenn man dies annehmen wollte, hätte die nachträgliche Zustellung der Anlagen an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen etwaigen Mangel der Zustellung geheilt.
Die Klägerin steht hingegen kein Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz zu, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Beschlag, insbesondere für Tablare. Derartige Beschläge sind vorbekannt und werden beispielsweise verwendet, um Regalböden fest, aber lösbar, an Möbelseitenwänden zu befestigen.
Die Klagepatentschrift erwähnt als Stand der Technik das deutsche Patent DE 35 46 396 und kritisiert daran, dass das Verriegelungsglied getrennt von der Halterung und erst nach Einsetzen des Bolzens in die Halterung eingedreht wird und zum anderen, dass auf den Bolzen Scherkräfte einwirken, weil dieser quer zu seiner Einsteckrichtung verspannt wird.
Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent als technisches Problem, dessen Lösung die Erfindung dienen soll, einen einfach aufgebauten Beschlag zur Befestigung einer Platte, insbesondere eines Tablars, an einem Wandteil so zu schaffen, dass Halterung und Verriegelungsglied eine Einheit bilden und dass eine sichere und genau definierbare Verriegelung der Platte am Wandteil in beiden Richtungen erfolgen kann (Anl. K1, S. 2, Z. 15-18).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
1. Beschlag, insbesondere für Tablare, mit
a) einer Halterung (4) und
b) einem Befestigungsglied (12).
2. Die Halterung (4)
a) ist in einer Ausnehmung einer Platte, vor allem Tablar (1), eingelassen;
b) weist eine Nut (14) auf.
3. Das Befestigungsglied (12)
a) ist zur Befestigung an einem Wandteil (2) ausgebildet;
b) weist eine quer zu seiner Einschubrichtung (18) verlaufende Vertiefung (19) auf.
4. Die Vertiefung ist als Nut ausgebildet.
5. Ein Verriegelungsglied
a) ist in der Halterung (4) drehbar gelagert;
b) ist zum Eingriff in die Vertiefung ausgebildet;
c) gibt das Befestigungsglied (12) in der entriegelten Drehstellung frei;
d) ist eine Sperrscheibe (8) mit einem etwa halbkreisförmigen Umriss.
6. a) Die Auflagefläche (21) der Nut (19) steigt in Schließdrehrichtung der Sperrscheibe (8) an;
b) die Anlagefläche (22) der Sperrscheibe (8) steigt in entgegengesetzter Richtung an;
c) so dass ein Anpressen des Befestigungsglieds (12) gegen die Halterung (4) erfolgt.
Als Vorteil der Erfindung stellt das Klagepatent heraus, dass nach dem Aufschieben der im Tablar festgelegten Halterung auf das Befestigungsglied lediglich noch eine Drehung der Scheibe bis zum Eingriff in die Vertiefung erforderlich ist, um eine sichere Festlegung des Tablars in beiden Richtungen zu erreichen. Dabei ist der Beschlag ausgesprochen einfach aufgebaut und weist neben der Halterung und dem Befestigungsglied lediglich die drehbare Sperrscheibe auf, die eine Einheit mit der Halterung bildet.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents nicht Gebrauch. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Merkmale 5.d) sowie 6.a) und b) verwirklicht sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Auflagefläche der Nut in Schließdrehrichtung der Sperrscheibe und die Anlagefläche der Sperrscheibe in entgegengesetzter Richtung ansteigt (Merkmale 6. a) und b)). Jedenfalls verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 5.d) weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise, da sie nicht über ein Verriegelungsglied, das eine Sperrscheibe mit einem etwa halbkreisförmigen Umriss ist, oder ein gleichwertiges Austauschmittel verfügt.
1.
Zu Recht ist die Beklagte der Auffassung, dass die Tropfenform der Sperrscheibe der angegriffenen Ausführungsform nicht mehr als halbkreisförmiger Umriss im Wortsinn des Klagepatents zu bezeichnen ist.
Zwar ist dem Wortlaut des Anspruchs und der Beschreibung der Klagepatentschrift zu entnehmen, dass diese unter einem etwa halbkreisförmigen Umriss auch eine "etwas mehr als halbkreisförmige Sperrscheibe" versteht (vgl. Anl. K1, S. 3, Z. 1). Dementsprechend stellt die in der nachfolgend erneut eingeblendeten Figur 3 der Klagepatentschrift ersichtliche, mit Bezugsziffer 8 bezeichnete und in der oberen Hälfte gestrichelt gezeichnete Sperrscheibe einen Kreisausschnitt von etwa 220° dar.
Die zwischen beiden Kanten gebildete Sperrscheibe hat mithin einen etwas mehr als halbkreisförmigen Umriss.
Der Fachmann erkennt ausgehend vom Anspruchswortlaut und der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels den geometrischen Gehalt des Patentanspruchs, der für ihn aufgrund der damit verbundenen deutlichen Anweisung zur Ausgestaltung von maßgeblicher Bedeutung ist. Aufgrund dieser klaren Vorgabe erlaubt der Patentanspruch im Verständnis des Fachmanns seinem Wortsinn nach zwar einen etwas mehr als halbkreisförmigen Umriss, hingegen nicht jede irgendwie – sei es auch nur virtuell oder gedacht – halbkreisartige Form.
Ein in etwa halbkreisförmiger Umriss liegt danach bei der angegriffenen Ausführungsform, wie sie aus der nachstehend erneut abgebildeten Figuren 6 bis 8 aus Anlage K8, in deren Figur 8 die Klägerin ebenfalls die Bezugsziffer 8 angebracht hat, ersichtlich ist, nicht vor.
Auch kann der zackenartige Vorsprung des Tropfens bei der Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden, wobei der dann verbleibende Teil in etwa halbkreisförmig im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents wäre. Eine solche Betrachtung berücksichtigt hingegen nicht, dass der wesentliche Eingriff in die Nut bei der angegriffenen Ausführungsform durch diesen Vorsprung erfolgt, auch wenn grundsätzlich ein unter Weglassung des Zackens gedachter Halbkreis in die Nut eingreift. Dieser Eingriff ist hingegen so geringfügig, dass dieser nicht zur Erfüllung der vom Klagepatent damit verbundenen Verriegelungsfunktion geeignet ist.
2.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz. Eine - von der Klägerin hilfsweise zur Begründung vorgetragene - äquivalente Verwirklichung des Merkmales 5.d) ist bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls nicht gegeben.
Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ ist maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentansprüche. Eine von den Patentansprüchen abweichende Ausführung - wie sie im Streitfall nach dem Vorgesagten vorliegt - stellt dann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der Ansprüche der unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend ansehen kann (ständige Rechtsprechung, BGH, GRUR 2002, 511 [512] - Kunststoffrohrteil; 2002, 527 [529] - Custodiol II). Die Annahme von Äquivalenz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - Kunststoffrohrteil, a.a.O.; GRUR 2004, 413 [415] - Geflügelkörperhalterung), insbesondere voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der dem Gegenstand des Patentanspruchs gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Dies ist hier nicht der Fall.
Zur Beurteilung, ob eine angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln löst, ist zunächst die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgemäßen Merkmalen – je für sich und in ihrer Gesamtheit – erzielt werden, erforderlich (BGH GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner).
Der Fachmann, der sich von der dem Wortsinn nach – wie ausgeführt – aus der geometrischen Form folgenden deutlichen Anweisung zur Ausgestaltung der Sperrscheibe löst, erkennt unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung in diesem Rahmen, dass Patentanspruch 1 nicht lediglich lehrt, dass das Verriegelungslied in irgendeiner Weise in der Schließdrehstellung in die Nut eingreifen soll. Der Anspruch hält ihn ausdrücklich dazu an, das Verriegelungsglied als Sperrscheibe mit in etwa halbkreisförmigem Umriss auszubilden. Allein die Aufnahme in den Patentanspruch signalisiert dem Fachmann, dass es sich um eine für die erfolgreiche Nacharbeitung der erfindungsgemäßen Lehre wesentliche Anweisung handelt, zumal dieses Merkmal sich im kennzeichnenden Teil findet.
Der Fachmann versteht, dass durch den in etwa halbkreisförmigem Umriss der Sperrscheibe aufgrund der damit verbundenen Exzentrizität unterschiedliche Positioniermöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, die im wesentlichen dadurch charakterisiert sind, ob ein Eingriff in die Nut erfolgt oder nicht. Diese Gestaltung bewirkt mithin, dass eine entriegelte Stellung im Sinne des Merkmals 5.c) und eine von Merkmalsgruppe 5 gelehrte Verriegelung ermöglicht wird. Eine solche Exzentrizität entnimmt der Fachmann hingegen bereits der als Stand der Technik in der Beschreibung des Klagepatents erwähnten und ausführlich gewürdigten DE 35 46 396, die diese zwar an anderer Stelle, aber doch in vergleichbarer Form durch den Ansatz 14 am Riegelglied 18 verwirklicht. Er erkennt deshalb die Exzentrizität – entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung – nicht als den die Erfindung wesentlich charakterisierenden Gesichtspunkt.
Darüber hinaus erkennt der Fachmann, dass die Exzentrizität nicht die einzige Wirkung des halbkreisförmigen Umrisses ist, sondern damit auch verbunden ist, dass mit zunehmender Drehung im Zusammenspiel mit dem gegenläufigen Ansteigen der Flächen ein gleichmäßiger Eingriff in die Nut erfolgt und das von Merkmal 6.c) gelehrte Anpressen bewirkt. Im Hinblick darauf entnimmt der Fachmann der patentgemäßen (in etwa) halbkreisförmigen Gestaltung, dass die dadurch gebildeten Flächen in die Nut eingreifen, mithin ein flächiger und nicht bloß punktueller Eingriff stattfindet. Dieser Eingriff ist möglichst groß, da der gesamte in die Nut eingedrehte Bereich der Sperrscheibe eingreift und ein starkes gegenseitiges Anpressen zur Folge hat. Die daraus resultierende feste Verriegelung dient mithin zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems der sicheren und definierten Verriegelung (Anl. K1, S. 2, Z. 15f.).
Mit Blick darauf erachtet der Fachmann eine Gestaltung, bei der der Eingriff wesentlich weniger flächig ist und nur ein Teil der Sperrscheibe – bei der angegriffenen Ausführungsform der zackenartige Vorsprung des Sperrscheibe – in die Nut eingreift, jedenfalls als nicht gleichwertig. Auch wenn er erkennt, dass es möglicherweise nicht zwingend eines halbkreisförmigen Umrisses bedarf, um überhaupt eine Verriegelung zu erreichen, nimmt er an, dass er sich eng an den Vorgaben des Patentanspruchs auszurichten hat, um den erfindungsgemäßen Erfolg einer besonders sicheren Verriegelung nicht zu gefährden.
Es kann daher nicht als in Orientierung am Patentanspruch und der dort niedergelegten Lehre zum technischen Handeln naheliegend und für den Fachmann gleichwertig angesehen werden, das genaue Gegenteil von dem zu tun, was der Patentanspruch besagt, nämlich die Sperrscheibe – unter Verzicht auf Merkmal 5.d) – statt mit in etwa halbkreisförmigem Umriss in einem tropfenförmigen Umriss auszubilden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird auf 250.000,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO).
Voß Schmidt Dr. Grabinski