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Landgericht Düsseldorf·4b O 250/05·15.05.2006

Patentverletzung: Thermoformautomat ohne schwenkbaren Formtisch verletzt nicht

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm Hersteller/Vertreiber von Thermoformautomaten auf Unterlassung, Auskunft sowie Entschädigung/Schadensersatz wegen Patentverletzung in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Maschinen einen zur Mittelachse schwenkbaren „Formtisch“ mit Servomotorantrieb verwirklichen. Das LG Düsseldorf verneinte eine wortsinngemäße wie auch äquivalente Benutzung, weil nur das Werkzeugunterteil mit Halter schwenkt, während die für Form- und Stanzkräfte maßgebliche Tischfunktion von einem nicht schwenkbaren massiven Unterteil übernommen wird. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft sowie Entschädigung/Schadensersatz wegen fehlender Patentbenutzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein „Formtisch“ im Sinne eines Patentanspruchs ist nach seiner im Anspruch angelegten Funktion auszulegen und umfasst insbesondere das Bauteil, das beim Form- und Stanzvorgang die maßgeblichen Kräfte aufnimmt.

2

Verlangt der Patentanspruch, dass ein und dasselbe Bauteil sowohl eine axiale Hubbewegung als auch eine Schwenkbewegung ausführt, ist das Merkmal nicht erfüllt, wenn nur ein Teil der Einheit (z.B. Werkzeugunterteil mit Halter) schwenkt, während die kraftaufnehmende Basis nicht schwenkbar ist.

3

Eine äquivalente Patentbenutzung scheidet aus, wenn die Abwandlung das im Patentanspruch vorgegebene Zusammenfallen von Hub- und Schwenkbewegung in einem Bauteil auflöst und der Anspruch dem Fachmann keine Anregung gibt, lediglich einen Teil des Formtisches zu verschwenken.

4

Für die Annahme von Äquivalenz bedarf es substantiierten Vortrags dazu, weshalb die abweichende konstruktive Lösung für den Fachmann als naheliegendes und gleichwertiges Ersatzmittel in Betracht kommt.

5

Die bloße Trennung von Antrieben (Hub/Schwenken) rechtfertigt für sich genommen keine Erweiterung des Schutzbereichs auf Konstruktionen, bei denen die Schwenkfunktion einem funktional dem Werkzeug zugeordneten Teilbauteil zukommt.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 712 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 33 534, dessen Anmeldung vom 22.10.1990 am 23.04.1992 offengelegt worden ist. Die Patenterteilung wurde am 10.06.1999 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft.

3

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff. Vorrichtungen dieser Art werden beispielsweise zur Herstellung von Plastikbechern, Margarinebechern oder Pflanzentöpfen verwendet.

4

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

5

"Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit einer Heizung, einem intermittierendem Transport, einer Formstation mit einer starren Querbrücke zur Aufnahme der einen Hälfte des Formwerkzeuges, einem zur Querbrücke axial verschiebbaren und zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch zur Aufnahme der anderen Hälfte des Formwerkzeuges, wobei der Antrieb für die Axialverschiebung über eine Kurvenscheibe erfolgt, mit einer Auswerfereinrichtung für die geformten Teile,

6

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

7

dass der Antrieb für die Schwenkbewegung des Formtisches (27) als am Maschinengestell angeordneter Servomotor (21, 22) ausgebildet ist, der mit seinen Antriebseinrichtungen (23, 24, 33, 34) am Formtisch (27) angreift."

8

Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt den Aufbau einer bevorzugten Ausführungsform der erfindungsgemäßen Vorrichtung.

9

Aus Figur 3 des Klagepatents ist der mit der Bezugsziffer 21 bezeichnete Servomotor erkennbar; der Formtisch ist in verschwenkter Auswurfstellung und gestrichelt in nicht verschwenkter Stellung dargestellt.

10

Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.

11

Gestützt auf das Klagepatent wendet sich die Klägerin gegen Thermoformautomaten mit der Bezeichnung "M 91" und "M 92". Diese wurden bis zum Ende des Jahres 2003 von der unter der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) und 4) stehenden Beklagten zu 3) vertrieben. Zum 01.01.2004 wurde der betreffende Geschäftsbereich auf die neu gegründete Beklagte zu 1), die unter der Geschäftsführung des Beklagten zu 2) steht, ausgegliedert. Aus dem als Anlage K 7 zur Akte gereichten Internetauftritt der Beklagten ist nachstehend eine Abbildung der angegriffenen Ausführungsform "M 92" mit einer Detailaufnahme des unteren Formwerkzeugs im geschwenkten Zustand ersichtlich.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Vorrichtung wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

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Die Klägerin beantragt,

14

I.

15

die Beklagten zu verurteilen,

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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 3) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
17

Vorrichtungen zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit einer Heizung, einem intermittierenden Transport, einer Formstation mit einer starren Querbrücke zur Aufnahme der einen Hälfte des Formwerkzeuges, einem zur Querbrücke axial verschiebbaren und zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch zur Aufnahme der anderen Hälfte des Formwerkzeuges, wobei der Antrieb für die Axialverschiebung über eine Kurvenscheibe erfolgt, und mit einer Auswerfeinrichtung für die geformten Teile,

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in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

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bei denen der Antrieb für die Schwenkbewegung des Formtisches als am Maschinengestell angeordneter Servomotor ausgebildet ist, der mit seinen Antriebseinrichtungen am Formtisch angreift;

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insbesondere wenn

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die Antriebseinrichtung als Kurbelbetrieb ausgebildet ist

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und/oder

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nach der Beendigung des Schwenkens des Formtisches beim Schließen der Werkzeughälften der Servomotor freigeschaltet wird, so dass sich seine Motorwelle unbegrenzt drehen kann;

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der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollständigen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.05.1992 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollständigen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.05.1992 begangen haben, und zwar unter Angabe
25

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

  1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen und Rechnungen,

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Vorlage entsprechender Belege in Form von Bestellungen und Rechnungen,
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

  1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
28

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet einschließlich Messeauftritten sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Zugriffszahlen,

  1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet einschließlich Messeauftritten sowie bei Internetwerbung zusätzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeiträume sowie der Zugriffszahlen,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angabe erst ab dem 10.07.1999 zu machen sind,

  1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angabe erst ab dem 10.07.1999 zu machen sind,
30

wobei die Angaben von den Beklagten zu 2) und 4) erst ab dem 10.07.1999 zu machen sind.

31

II.

32

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

33

der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 23.05.1992 bis zum 09.07.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  1. der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 23.05.1992 bis zum 09.07.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
34

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.07.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.07.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen;

  1. die Klage abzuweisen;
37

hilfsweise,

  1. hilfsweise,
38

ihnen bei der Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,

  1. ihnen bei der Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,
39

ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren,

  1. ihnen Vollstreckungsschutz zu gewähren,
40

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

  1. den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
41

Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und machen geltend: Die angegriffenen Thermoformautomaten verfügten nicht über einen zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch. Schwenkbar sei lediglich der untere Teil des Formwerkzeugs mit seinem Werkzeughalter. Der Formtisch besitze zwar einen Antrieb für die translatorische Hubbewegung, nicht aber einen separaten Antrieb für die rotatorische Schwenkbewegung. Der Schwenktisch sei auch nicht lediglich ein weiteres Bauteil des Formtisches, sondern als Maschinenteil funktionell dem Werkzeug zugeordnet.

42

Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand stehe ihnen ein privates Vorbenutzungsrecht zur Seite. Sie hätten bereits vor Anmeldung des Klagepatents Veranstaltungen zur Auslieferung des Vorgängermodells "M 90" getroffen. Darüber hinaus fehle dem Klagepatent im Hinblick auf das deutsche Patent DE 33 46 628 und die US-Schrift 4,676,938 die Erfindungshöhe.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz gegen die Beklagten nicht zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch machen.

46

I.

47

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff.

48

Wie die Klagepatentschrift eingangs erläutert, ist eine Vorrichtung diese Art durch das deutsche Patent DE 33 46 628 C2 bekannt geworden. Bei ihr wird sowohl die vertikale Bewegung des Formtisches als auch dessen Schwenkbewegung über Kurvenscheiben gesteuert. Daraus folgt, dass immer ein festgelegter Ablauf der beiden Bewegungen zueinander gegeben ist. Eine Erhöhung der Geschwindigkeit der einen Bewegung hat automatisch die Erhöhung der Geschwindigkeit der anderen Bewegung zur Folge. Eine Änderung des Bewegungsablaufes ist nur über den aufwändigen Tausch der kostspieligen und präzise aufeinander abgestimmten Kurvenscheiben möglich.

49

Die Klagepatentschrift bezeichnet es – ausgehend hiervon - als Aufgabe der Erfindung, die Vorrichtung so auszubilden, dass eine Veränderung des Bewegungsablaufs der Schwenkbewegung im Verhältnis zur Hubbewegung des Formtisches möglich ist, ohne dass Umbauten an der Vorrichtung erforderlich sind.

50

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:

51

Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit

  1. Vorrichtung zum Formen, Stanzen und Stapeln von tiefgezogenen Teilen aus thermoplastischem Kunststoff mit
52

einer Heizung (6, 7),

  1. einer Heizung (6, 7),
53

einem intermittierenden Transport (5),

  1. einem intermittierenden Transport (5),
54

einer Formstation mit einer starren Querbrücke (12) zur Aufnahme der einen Hälfte (10) des Formwerkzeuges,

  1. einer Formstation mit einer starren Querbrücke (12) zur Aufnahme der einen Hälfte (10) des Formwerkzeuges,
55

einem Formtisch (27) und

  1. einem Formtisch (27) und
56

einer Auswerfer-Einrichtung (50) für die geformten Teile (19).

  1. einer Auswerfer-Einrichtung (50) für die geformten Teile (19).
57

Der Formtisch (27)

  1. Der Formtisch (27)
58

dient zur Aufnahme der anderen Hälfte (11) des Formwerkzeuges,

  1. dient zur Aufnahme der anderen Hälfte (11) des Formwerkzeuges,
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ist zur Querbrücke (12) axial verschiebbar und

  1. ist zur Querbrücke (12) axial verschiebbar und
61

zur Mittelachse schwenkbar.

  1. zur Mittelachse schwenkbar.
62

Der Antrieb für die Axialverschiebung erfolgt über eine Kurvenscheibe.

  1. Der Antrieb für die Axialverschiebung erfolgt über eine Kurvenscheibe.
63

Der Antrieb für die Schwenkbewegung des Formtisches (27)

  1. Der Antrieb für die Schwenkbewegung des Formtisches (27)
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ist als am Maschinengestell angeordneter Servomotor (21, 22) ausgebildet,

  1. ist als am Maschinengestell angeordneter Servomotor (21, 22) ausgebildet,
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der mit seinen Antriebseinrichtungen (23, 24, 33, 34) am Formtisch (27) angreift.

  1. der mit seinen Antriebseinrichtungen (23, 24, 33, 34) am Formtisch (27) angreift.
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Die technische Lehre des Klagepatents zeichnet sich dadurch aus, dass der Antrieb für die Schwenkbewegung des Formtisches vom Antrieb der Hubbewegung getrennt und als Servomotor ausgebildet wird. Durch den Einsatz separater Antriebe kann die Schwenkbewegung völlig unabhängig gesteuert werden. Die Verwendung eines Servomotors ermöglicht es dabei, die Drehzahl während eines Schwenkhubes zu verändern, so dass ein gewünschter Bewegungsablauf der Kippbewegung erzielbar ist, einschließlich eines sanften Anfahrens der Endlagen.

67

II.

68

Die streitbefangenen Thermoformautomaten "M 91" und "M 92" machen von der technischen Lehre des Klagepatents weder dem Wortsinn nach noch in äquivalenter Weise Gebrauch. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen nicht über einen zur Mittelachse schwenkbaren Formtisch im Sinne des Merkmales 2.c) oder ein hierzu gleichwirkendes, naheliegendes und gleichwertiges Ersatzmittel.

69

1.

70

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen nur das Unterteil des Formwerkzeugs mitsamt dem zugehörigen Werkzeughalter – die Beklagten bezeichnen diese Einheit als "Schwenktisch" - verschwenkt werden kann, und dass der "Schwenktisch" bei der Hubbewegung über Schleiflagerschalen auf einem darunter liegenden massiven Vorrichtungsteil abgestützt ist. Die nachstehend eingeblendete Schemazeichnung (Anlage K 8) verdeutlicht diesen Sachverhalt.

71

2.

72

Bei der geschilderten Ausgangslage scheidet eine wortsinngemäße Benutzung des Klagepatents ersichtlich aus. Der "Schwenktisch", der bei den angegriffenen Ausführungsformen allein eine Schwenkbewegung ausführt, kann nämlich nicht als "Formtisch" (für den das Merkmal 2.c) die Verschwenkbarkeit zur Mittelachse fordert) angesehen werden.

73

Patentanspruch 1 selbst gibt dem Fachmann Aufschluss darüber, welche Funktionen der patentgemäße Formtisch zu erfüllen hat. Er dient der Aufnahme der anderen (unteren) Hälfte des Formwerkzeuges (Merkmal 2.a), ist zur Querbrücke (welche die andere, obere Formwerkzeughälfte trägt) axial verschiebbar (Merkmal 2.b) und zur Mittelachse schwenkbar (Merkmal 2.c) und stellt eine Befestigung für die Antriebseinrichtungen des Servomotors zur Verfügung (Merkmal 4.b). Alle diese Anforderungen werden auch von dem "Schwenktisch" der angegriffenen Ausführungsformen noch erfüllt.

74

In ihnen erschöpfen sich die Vorgaben des Klagepatents zum "Formtisch" indessen nicht. Aus der Merkmalsgruppe 1. ergibt sich vielmehr, dass Gegenstand des Patentschutzes "eine Vorrichtung zum Formen, Stapeln und Stanzen von tiefgezogenen Thermoplastkunststoffen" ist. In den Untermerkmalen 1.a) bis 1.e) werden - folgerichtig - die hierzu (scil.: zum Formen, Stapeln und Stanzen) notwendigen Bauteile aufgeführt. Der Funktion "Formen" dienen dabei ersichtlich die Formstation (8) mit starrer Querbrücke (12) zur Aufnahme der einen Hälfte des Formwerkzeuges (Merkmal 1.c) und der Formtisch (27) zur Aufnahme der anderen Hälfte des Formwerkzeuges (Merkmale 1.d), 2.a). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Formtisch im Betrieb, d.h. beim Formen und Stanzen, als Amboss wirkt, und dass beim Formen, vor allem aber beim Stanzhub, erhebliche Kräfte auf den Formtisch einwirken, die von diesem aufgenommen werden müssen. Weil dem so ist, kann als "Formtisch" im Sinne der Erfindung nur ein Bauteil angesehen werden, das eben diese für den Form- und Stanzvorgang wesentliche Funktion erfüllen kann. Der "Schwenktisch" der angegriffenen Ausführungsformen ist dazu weder vorgesehen noch in der Lage. Genau deshalb stützt er sich beim Formen und Stanzen der Kunststoffteile auch über Schleiflagerschalen an dem wesentlich massiver ausgeführten Unterteil ab. Erst die Einheit aus Schwenktisch und Unterteil stellt deswegen den – allerdings nicht schwenkbaren - "Formtisch" der angegriffenen Ausführungsformen dar.

75

2.

76

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erstmals die Auffassung geäußert, die Thermoformmaschinen der Beklagten seien unter Äquivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einzubeziehen. Das Klagepatent lehre nicht nur die Trennung der Antriebe, sondern - in der logischen Folge dessen – auch unterschiedliche Lagerungen und verschiedene Angriffspunkte für die jeweiligen Antriebseinrichtungen.

77

Dem mag so sein. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung ist jedoch, dass nach der durch Patentanspruch 1 gegebenen technischen Lehre – obwohl getrennte Antriebe für die Axial- und die Schwenkbewegung vorgesehen werden - die Auf- und Abbewegung einerseits und die Schwenkbewegung andererseits von demselben Bauteil (dem "Formtisch") ausgeführt werden, d.h. – anders gewendet - das gleiche Bauteil, welches die Hubbewegung ausführt, auch die Schwenkbewegung verrichten soll. Der Patentanspruch, an den die Überlegungen des Fachmanns zum Auffinden des Ersatzmittels anzuknüpfen haben, gibt dem Fachmann hiernach keine Anregung, den gesamten Formtisch vertikal zu verschieben, aber lediglich einen Teil des Formtisches, nämlich das Formwerkzeugunterteil nebst Werkzeughalter, zu verschwenken. Diese Feststellung gilt umso mehr, als sich die bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte Abwandlung gegenüber dem Klagepatent nicht lediglich darauf beschränkt, nur einen Teil des Formtisches zu verschwenken und dementsprechend den Antrieb an diesem Teil angreifen zu lassen. Wie bereits erläutert, ist es für die Funktion der angegriffenen Ausführungsformen erforderlich, das verschwenkbare Teil, nämlich den "Schwenktisch", nicht vollständig zu entkoppeln, sondern beim Form- und Stanzvorgang mit dem übrigen Teil des Formtisches zusammenwirken zu lassen. Aus welchen Gründen dies für den Durchschnittsfachmann naheliegend sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

78

III.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

80

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

81

Der Antrag der Klägerin, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren, ist nicht begründet (§ 712 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Vollstreckung der Beklagten ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

82

IV.

83

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt (§ 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG).

84

Dr. KühnenSchmidtKlepsch