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Landgericht Düsseldorf·4b O 23/19·29.10.2019

Unterlassungsurteil wegen patentierter interaktiver Kartenanzeige

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erwirkte ein Anerkenntnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der Anwendung eines behauptet patentierten Verfahrens zur Darstellung interaktiver Karten verurteilt wurde. Das Urteil benennt detailliert die technisch-funktionalen Merkmale der untersagten Kartenanzeige und spricht Ordnungsmittel zur Durchsetzung aus. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß §313b Abs.1 ZPO nicht ausgeführt.

Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung des beanspruchten Verfahrens verurteilt (Anerkenntnisurteil), Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch aus gewerblichem Rechtsschutz kann gerichtlich durch ein Verbot der Anwendung eines konkret beschriebenen Verfahrens mit technisch-funktionalen Merkmalen durchgesetzt werden.

2

Das Gericht kann die Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anordnen und die Vollstreckung der Ordnungshaft gegen die geschäftsführenden Personen einer juristischen Person festlegen.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Unterlassungsverpflichtung sicherzustellen.

4

Bei einvernehmlicher Regelung der Parteien kann das Gericht gemäß §313b Abs.1 ZPO von der Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen absehen.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              ein Verfahren zum Bereitstellen einer interaktiven elektronischen Karte auf einem Anzeigegerät mit mindestens einem Computer in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren auf dem Anzeigegerät das gleichzeitige Anzeigen umfasst von:

              einem ersten Bereich der Karte, die auf eine erste X-Koordinate und auf eine erste Y-Koordinate zentriert ist;

              Informationen im ersten Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den ersten Kartenbereich repräsentiert wird;

              Informationen außerhalb des ersten Kartenbereichs, die benutzerauswählbare Informationen enthalten und auf eine Anfrage, die auf die Karte bezogen ist, ansprechen

              wobei das Verfahren als Reaktion auf eine Benutzereingabe in den mindestens einen Computer, um erste benutzerauswählbare Informationen von den benutzerauswählbaren Informationen außerhalb des ersten Kartenbereichs auszuwählen, und ansprechend auf die Anfrage ferner umfasst, gleichzeitig auf dem Anzeigegerät anzuzeigen:

              anstatt des ersten Kartenbereichs einen zweiten Kartenbereich, der auf die ausgewählten Informationen bezogen ist, wobei der zweite Kartenbereich mindestens teilweise vom ersten Kartenbereich unterschiedlich ist und auf eine X-Koordinate, die unterschiedlich von der ersten X-Koordinate ist, oder auf eine Y-Koordinate, die unterschiedlich von der ersten Y-Koordinate ist, oder auf X- und Y-Koordinaten, die unterschiedlich von den ersten X- und Y-Koordinaten sind, zentriert ist;

              Informationen im zweiten Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den zweiten Kartenbereich repräsentiert wird;

              Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs, die auf eine Anfrage, die auf die Karte bezogen ist, ansprechen und benutzerauswählbare Informationen enthalten; und

              zusätzliche Informationen über die benutzerauswählbaren Informationen, die von außerhalb des ersten Kartenbereichs gewählt wurden; wobei die zusätzlichen Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs angezeigt werden;

              wobei das Verfahren ferner umfasst als Reaktion auf eine Benutzereingabe in den mindestens einen Computer mit dem Zeigegerät, um zweite benutzerauswählbare Informationen von den benutzerauswählbaren Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs, die unterschiedlich von den ersten benutzerauswählbaren Informationen, die außerhalb des ersten Kartenbereichs ausgewählt sind, auszuwählen und ansprechend auf die Anfrage, gleichzeitig auf dem Anzeigegerät anzuzeigen:

              anstatt des zweiten Kartenbereichs einen weiteren Kartenbereich, der auf die ausgewählten Informationen bezogen ist, wobei der weitere Kartenbereich mindestens teilweise vom zweiten Kartenbereich unterschiedlich ist und auf eine X-Koordinate, die unterschiedlich von der X-Koordinate ist, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, oder auf eine Y-Koordinate, die unterschiedlich von der Y-Koordinate ist, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, oder auf X- und Y-Koordinaten, die unterschiedlich von den X- und Y-Koordinaten sind, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, zentriert ist;

              Informationen im weiteren Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den weiteren Kartenbereich repräsentiert wird;

              Informationen außerhalb des weiteren Kartenbereichs, die auf eine Anfrage ansprechen und benutzerauswählbare Informationen enthalten; und

              zusätzliche Informationen über die benutzerauswählbaren Informationen, die von außerhalb des zweiten Kartenbereichs gewählt wurden, wobei die zusätzlichen Informationen außerhalb des weiteren Kartenbereichs angezeigt werden.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

I.              Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

2

              ein Verfahren zum Bereitstellen einer interaktiven elektronischen Karte auf einem Anzeigegerät mit mindestens einem Computer in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wobei das Verfahren auf dem Anzeigegerät das gleichzeitige Anzeigen umfasst von:

3

              einem ersten Bereich der Karte, die auf eine erste X-Koordinate und auf eine erste Y-Koordinate zentriert ist;

4

              Informationen im ersten Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den ersten Kartenbereich repräsentiert wird;

5

              Informationen außerhalb des ersten Kartenbereichs, die benutzerauswählbare Informationen enthalten und auf eine Anfrage, die auf die Karte bezogen ist, ansprechen

6

              wobei das Verfahren als Reaktion auf eine Benutzereingabe in den mindestens einen Computer, um erste benutzerauswählbare Informationen von den benutzerauswählbaren Informationen außerhalb des ersten Kartenbereichs auszuwählen, und ansprechend auf die Anfrage ferner umfasst, gleichzeitig auf dem Anzeigegerät anzuzeigen:

7

              anstatt des ersten Kartenbereichs einen zweiten Kartenbereich, der auf die ausgewählten Informationen bezogen ist, wobei der zweite Kartenbereich mindestens teilweise vom ersten Kartenbereich unterschiedlich ist und auf eine X-Koordinate, die unterschiedlich von der ersten X-Koordinate ist, oder auf eine Y-Koordinate, die unterschiedlich von der ersten Y-Koordinate ist, oder auf X- und Y-Koordinaten, die unterschiedlich von den ersten X- und Y-Koordinaten sind, zentriert ist;

8

              Informationen im zweiten Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den zweiten Kartenbereich repräsentiert wird;

9

              Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs, die auf eine Anfrage, die auf die Karte bezogen ist, ansprechen und benutzerauswählbare Informationen enthalten; und

10

              zusätzliche Informationen über die benutzerauswählbaren Informationen, die von außerhalb des ersten Kartenbereichs gewählt wurden; wobei die zusätzlichen Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs angezeigt werden;

11

              wobei das Verfahren ferner umfasst als Reaktion auf eine Benutzereingabe in den mindestens einen Computer mit dem Zeigegerät, um zweite benutzerauswählbare Informationen von den benutzerauswählbaren Informationen außerhalb des zweiten Kartenbereichs, die unterschiedlich von den ersten benutzerauswählbaren Informationen, die außerhalb des ersten Kartenbereichs ausgewählt sind, auszuwählen und ansprechend auf die Anfrage, gleichzeitig auf dem Anzeigegerät anzuzeigen:

12

              anstatt des zweiten Kartenbereichs einen weiteren Kartenbereich, der auf die ausgewählten Informationen bezogen ist, wobei der weitere Kartenbereich mindestens teilweise vom zweiten Kartenbereich unterschiedlich ist und auf eine X-Koordinate, die unterschiedlich von der X-Koordinate ist, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, oder auf eine Y-Koordinate, die unterschiedlich von der Y-Koordinate ist, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, oder auf X- und Y-Koordinaten, die unterschiedlich von den X- und Y-Koordinaten sind, auf die der zweite Kartenbereich zentriert war, zentriert ist;

13

              Informationen im weiteren Kartenbereich, die auf ein oder mehrere Elemente bezogen sind, die mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind, das durch den weiteren Kartenbereich repräsentiert wird;

14

              Informationen außerhalb des weiteren Kartenbereichs, die auf eine Anfrage ansprechen und benutzerauswählbare Informationen enthalten; und

15

              zusätzliche Informationen über die benutzerauswählbaren Informationen, die von außerhalb des zweiten Kartenbereichs gewählt wurden, wobei die zusätzlichen Informationen außerhalb des weiteren Kartenbereichs angezeigt werden.

16

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

17

V.              Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

18

[von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ebenso abgesehen wie von einer Begründung der Kostenentscheidung, da sie auf einer Einigung der Parteien beruht]

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Dr. Voß Vorsitzender Richter am LandgerichtTerlinden Richter am LandgerichtDr. Gruneberg Richterin