EP 0 870 583: Keine Patentverletzung mangels vakuumunterstützter Abwasseraufnahmeöffnung
KI-Zusammenfassung
Die ausschließliche Lizenznehmerin eines Patents zur Wasserstrahl-Randbeschneidestation nahm die Beklagte wegen einer angeblich patentverletzenden Vorrichtung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die angegriffene Ausführungsform eine Unterdruckvorrichtung aufweist, die Abwassernebenprodukte bereits an der an der Schneidoberfläche beginnenden Abwasseraufnahmeöffnung „durch die Aufnahmeöffnung saugt“. Das LG Düsseldorf verneinte eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals, weil Messungen nicht am relevanten Öffnungsbereich erfolgten und die vorgetragenen Unterdruckwerte sowie Parameter nicht substantiiert den patentgemäßen Saugeffekt belegten. Die Klage wurde daher abgewiesen; auf weitere Merkmale kam es nicht an.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz mangels feststellbarer Patentbenutzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Patentverletzung setzt die substantiiert darzulegende und nachweisbare Verwirklichung sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs voraus.
Eine „Abwasseraufnahmeöffnung“, die sich von der Schneidoberfläche durch die Schneidestation erstrecken soll, umfasst auch den im Bereich der Schneidoberfläche liegenden Durchtrittsbereich; ein nachgeordnetes Fallrohr allein genügt hierfür nicht.
Das Merkmal einer Unterdruckvorrichtung ist nur erfüllt, wenn der Unterdruck bereits im Bereich des vorderen Endes der Abwasseraufnahmeöffnung an der Schneidoberfläche wirksam ist und dadurch Wasserstrahl und Abwassernebenprodukte aktiv „durch die Aufnahmeöffnung“ gesaugt werden.
Messwerte zum Unterdruck sind nur dann geeignet, die Merkmalsverwirklichung zu belegen, wenn sie am maßgeblichen Ort (Aufnahmeöffnung an der Schneidoberfläche) und unter den für die angegriffene Ausführungsform relevanten Betriebsparametern erhoben und nachvollziehbar erläutert werden.
Bleibt der Vortrag zur behaupteten Vakuumunterstützung der Abwasseraufnahmeöffnung trotz geringer Messwerte und abweichender Versuchskonfiguration unsubstantiiert, ist die Patentverletzung nicht feststellbar.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenin-tervention hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an dem - u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten - europäischen Patent 0 870 583, das - unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 07.04.1997 - am 07.04.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 10.07.2002 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Wasserstrahleinrichtung zum Besäumen der Längskanten zur Verwendung in einer Papiermaschine". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Wasserstrahl-Randbeschneidestation (12) zum Beschneiden eines Randes (54) einer wandernden Papierbahn (14) in einer Papierherstellungsmaschine (10), die Folgendes aufweist:
eine Wasserstrahlvorrichtung (28), die über der Bahn (14) angeordnet ist, um einen Wasserstrahl (48) in Richtung eines Auftreffpunktes (52) gegen die Bahn (14) zu richten, um diese Bahn (14) zu durchschneiden und einen von der Bahn (14) getrennten Randstreifen (54) zu bilden, wobei der Wasserstrahl (48) während des Schneidens der Bahn (14) Abwassernebenprodukte bildet,
- eine Wasserstrahlvorrichtung (28), die über der Bahn (14) angeordnet ist, um einen Wasserstrahl (48) in Richtung eines Auftreffpunktes (52) gegen die Bahn (14) zu richten, um diese Bahn (14) zu durchschneiden und einen von der Bahn (14) getrennten Randstreifen (54) zu bilden, wobei der Wasserstrahl (48) während des Schneidens der Bahn (14) Abwassernebenprodukte bildet,
einen Auflagetisch (78), der unter dem Wasserstrahl (48) angeordnet ist und über den mindestens ein Randabschnitt (77) der Bahn (14) wandert, wobei der Auflagetisch (78) eine Schneidestation (13) enthält, wobei die Schneidestation (13) eine gehärtete Schneidoberfläche (82) enthält, um dem Schneiden und Verschleiß in Zusammenhang mit dem auf die Schneidoberfläche (82) schlagenden Papier (14) standzuhalten, wobei die Schneidestation (13) eine Abwasseraufnahmeöffnung (84) enthält, die sich von der Schneidoberfläche (82) durch die Schneidestation (13) erstreckt und direkt unter dem Auftreffpunkt (52) des Wasserstrahls (48) angeordnet ist, die der Wasserstrahl (48) nach dem Durchschneiden der Bahn (14) passiert,
- einen Auflagetisch (78), der unter dem Wasserstrahl (48) angeordnet ist und über den mindestens ein Randabschnitt (77) der Bahn (14) wandert, wobei der Auflagetisch (78) eine Schneidestation (13) enthält, wobei die Schneidestation (13) eine gehärtete Schneidoberfläche (82) enthält, um dem Schneiden und Verschleiß in Zusammenhang mit dem auf die Schneidoberfläche (82) schlagenden Papier (14) standzuhalten, wobei die Schneidestation (13) eine Abwasseraufnahmeöffnung (84) enthält, die sich von der Schneidoberfläche (82) durch die Schneidestation (13) erstreckt und direkt unter dem Auftreffpunkt (52) des Wasserstrahls (48) angeordnet ist, die der Wasserstrahl (48) nach dem Durchschneiden der Bahn (14) passiert,
eine unter der Schneidestation (13) angeordnete Vorrichtung (100) zum Erzeugen eines Unterdrucks, die die Abwasseraufnahmeöffnung (84) umgibt und so ausgeführt ist, dass sie den Wasserstrahl (48) und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung (84) saugt, um das Zurückspritzen der Abwassernebenprodukte zu verringern,
- eine unter der Schneidestation (13) angeordnete Vorrichtung (100) zum Erzeugen eines Unterdrucks, die die Abwasseraufnahmeöffnung (84) umgibt und so ausgeführt ist, dass sie den Wasserstrahl (48) und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung (84) saugt, um das Zurückspritzen der Abwassernebenprodukte zu verringern,
und einen Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens, der getrennt und verschieden von der Unterdruckvorrichtung (100) ist, wobei der Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens neben und nach dem Auflagetisch (78) angeordnet ist, um den Randstreifen (54) von der Bahn (14) wegzuführen."
- und einen Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens, der getrennt und verschieden von der Unterdruckvorrichtung (100) ist, wobei der Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens neben und nach dem Auflagetisch (78) angeordnet ist, um den Randstreifen (54) von der Bahn (14) wegzuführen."
Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele, wobei Figur 2 eine Draufsicht auf die wandernde Papierbahn (14) zeigt
und Figur 3 eine Seitenansicht entlang der Schnittlinie III-III wiedergibt.
Die Streithelferin hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die derzeit noch nicht entschieden ist.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen eine von der Beklagten vertriebene Wasserstrahleinrichtung, wie sie sich aus den in Anlage K 5 zusammengestellten Lichtbildern und der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ergibt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie die Beklagte deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
- es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
Wasserstrahl-Randbeschneidestationen zum Beschneiden eines Randes einer wandernden Papierbahn in einer Papierherstellungsmaschine
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen, wenn die Randbeschneidestation Folgendes aufweist:
eine Wasserstrahlvorrichtung, die über der Bahn angeordnet ist, um einen Wasserstrahl in Richtung eines Auftreffpunktes gegen die Bahn zu richten, um diese Bahn zu durchschneiden und einen von der Bahn getrennten Randstreifen zu bilden, wobei der Wasserstrahl während des Schneidens der Bahn Abwassernebenprodukte bildet,
einen Auflagetisch, der unter dem Wasserstrahl angeordnet ist und über den mindestens ein Randabschnitt der Bahn wandert, wobei der Auflagetisch eine Schneidestation enthält, wobei die Schneidestation eine gehärtete Schneidoberfläche enthält, um dem Schneiden und Verschleiß in Zusammenhang mit dem auf die Schneidoberfläche schlagenden Papier standzuhalten, wobei die Schneidestation eine Abwasseraufnahmeöffnung enthält, die sich von der Schneidoberfläche durch die Schneidestation erstreckt und direkt unter dem Auftreffpunkt des Wasserstrahls angeordnet ist, die der Wasserstrahl nach dem Durchschneiden der Bahn passiert,
eine unter der Schneidestation angeordnete Vorrichtung zum Erzeugen eines Unterdrucks, die die Abwasseraufnahmeöffnung umgibt und so ausgeführt ist, dass sie den Wasserstrahl und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung saugt, um das Zurückspritzen der Abwassernebenprodukte zu verringern,
und einen Schacht zum Entfernen des Randstreifens, der getrennt und verschieden von der Unterdruckvorrichtung ist, wobei der Schacht zum Entfernen des Randstreifens neben und nach dem Auflagetisch angeordnet ist, um den Randstreifen von der Bahn wegzuführen;
ihr (der Klägerin) Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
- ihr (der Klägerin) Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.08.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten,
- der Herstellungsmengen und -zeiten,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Gesamtumfang der Hochdruck-Wasserstrahlanlagenkomponenten, welche als Umfang der Randschneider verkauft wurden, der Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Gesamtumfang der Hochdruck-Wasserstrahlanlagenkomponenten, welche als Umfang der Randschneider verkauft wurden, der Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluß von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 10.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 10.08.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte und deren Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des anhängigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.
Sie leugnen den Vorwurf der Patentverletzung und sind der Auffassung, dass es bereits an einer Schneidestation fehle und die Schneidoberfläche nicht "gehärtet", nämlich thermisch oder chemisch nachbehandelt sei. Darüber hinaus gebe es keine "Abwasseraufnahmeöffnung" im Sinne des Klagepatents und auch keine "Vorrichtung zum Erzeugen eines Unterdrucks", wie sie von der Erfindung gelehrt werde. Der den abgetrennten Randstreifen aufnehmende Schacht sei ebenso wenig "neben und nach dem Auflagetisch" angeordnet. In jedem Fall werde sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, was den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag rechtfertige.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil sich nicht feststellen läßt, dass die angegriffene Ausführungsform der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung, bei der mit Hilfe eines Wasserstrahls der Rand einer wandernden Papierbahn beschnitten wird.
Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift ist es im Stand der Technik bekannt, einen hochbeschleunigten Wasserstrahl zum Schneiden einer Papierbahn zu verwenden. Die Klagepatentschrift verweist als gattungsbildende Schrift auf die PCT-Anmeldung WO 97/11814, deren Figur 1 nachstehend zum besseren Verständnis abgebildet ist.
Herkömmlicherweise wird der Wasserstrahl so ausgerichtet, dass er senkrecht zur Oberfläche der Papierbahn auftritt, um die Schneidleistung des Wasserstrahls zu maximieren. Vor allem bei beschichteten Papierbahnen ergibt sich ein Problem jedoch daraus, dass die Aufprallenergie die Flüssigkeit des Wasserstrahls in einen gasförmigen, im Volumen bis zum 1.250-fachen ausgedehnten Zustand verwandelt. Aus dem auf die Papierbahn auftreffenden Wasserstrahl resultiert infolgedessen eine Dunstwolke, die einerseits aus winzigen Teilen des versprühten Wasserstrahls und andererseits aus atomisierten Papier- und Beschichtungspartikeln besteht. Diese Wasser- und Materialpartikel spritzen von der Schneidoberfläche zurück und lagern sich auf benachbarten Teilen der Papierbahn ab. Außerdem besteht die Gefahr eines "Zurückspritzens" auch zum Düsenkopf, was während des Betriebs der Schneidestation dazu führen kann, dass sich von der Düse aus nach unten zur Papieroberfläche gummiartige "Stalaktiten"-Ablagerungen aufbauen, die den Düsenkopf, aus dem der Wasserstrahl austritt, verschließen.
Die Klagepatentschrift bezeichnet es ausgehend hiervon als Aufgabe der Erfindung, die Auswirkungen des "Zurückspritzens"
auf das Verlegen der Düse und
- auf das Verlegen der Düse und
die Beeinträchtigung der Papierqualität
- die Beeinträchtigung der Papierqualität
zu bewältigen.
Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Wasserstrahl-Randbeschneidestation (12) zum Beschneiden eines Randes (54) einer wandernden Papierbahn (14) in einer Papierherstellungsmaschine (10) vor, die folgende Merkmale aufweist:
Es ist eine Wasserstrahlvorrichtung (28) vorhanden, die über der Bahn (14) angeordnet ist,
- Es ist eine Wasserstrahlvorrichtung (28) vorhanden, die über der Bahn (14) angeordnet ist,
um einen Wasserstrahl (48) in Richtung eines Auftreffpunktes (52) gegen die Bahn (14) zu richten,
- um einen Wasserstrahl (48) in Richtung eines Auftreffpunktes (52) gegen die Bahn (14) zu richten,
um diese Bahn (14) zu durchschneiden und
- um diese Bahn (14) zu durchschneiden und
einen von der Bahn (14) getrennten Randstreifen (54) zu bilden,
- einen von der Bahn (14) getrennten Randstreifen (54) zu bilden,
wobei der Wasserstrahl (48) während des Schneidens der Bahn (14) Abwassernebenprodukte bildet.
- wobei der Wasserstrahl (48) während des Schneidens der Bahn (14) Abwassernebenprodukte bildet.
Die Randbeschneidestation (12) besitzt ferner einen Auflagetisch (78), der
- Die Randbeschneidestation (12) besitzt ferner einen Auflagetisch (78), der
unter dem Wasserstrahl (48) angeordnet ist und
- unter dem Wasserstrahl (48) angeordnet ist und
über den mindestens ein Randabschnitt (77) der Bahn (14) wandert.
- über den mindestens ein Randabschnitt (77) der Bahn (14) wandert.
Der Auflagetisch (78) enthält eine Schneidestation (13),
- Der Auflagetisch (78) enthält eine Schneidestation (13),
die eine gehärtete Schneidoberfläche (82) besitzt, um dem Schneiden und Verschleiß im Zusammenhang mit dem auf die Schneidoberfläche (82) schlagenden Papier (14) standzuhalten, und
- die eine gehärtete Schneidoberfläche (82) besitzt, um dem Schneiden und Verschleiß im Zusammenhang mit dem auf die Schneidoberfläche (82) schlagenden Papier (14) standzuhalten, und
die enthält:
- die enthält:
eine Abwasseraufnahmeöffnung (84), die sich von der Schneidoberfläche (82) durch die Schneidestation (13) erstreckt und direkt unter dem Auftreffpunkt (52) des Wasserstrahls (48) angeordnet ist, die der Wasserstrahl (48) nach dem Durchschneiden der Bahn (14) passiert,
- eine Abwasseraufnahmeöffnung (84), die sich von der Schneidoberfläche (82) durch die Schneidestation (13) erstreckt und direkt unter dem Auftreffpunkt (52) des Wasserstrahls (48) angeordnet ist, die der Wasserstrahl (48) nach dem Durchschneiden der Bahn (14) passiert,
eine unter der Schneidestation (13) angeordnete Vorrichtung (100) zum Erzeugen eines Unterdrucks, die die Abwasseraufnahmeöffnung (84) umgibt und so ausgeführt ist, dass sie den Wasserstrahl (48) und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung (84) saugt, um das Zurückspritzen der Abwassernebenprodukte zu verringern.
- eine unter der Schneidestation (13) angeordnete Vorrichtung (100) zum Erzeugen eines Unterdrucks, die die Abwasseraufnahmeöffnung (84) umgibt und so ausgeführt ist, dass sie den Wasserstrahl (48) und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung (84) saugt, um das Zurückspritzen der Abwassernebenprodukte zu verringern.
Es ist schließlich ein Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens vorgesehen, der getrennt und verschieden von der Unterdruckvorrichtung (100) ist, wobei der Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens neben und nach dem Auflagetisch (78) angeordnet ist, um den Randstreifen (54) von der Bahn (14) wegzuführen.
- Es ist schließlich ein Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens vorgesehen, der getrennt und verschieden von der Unterdruckvorrichtung (100) ist, wobei der Schacht (56) zum Entfernen des Randstreifens neben und nach dem Auflagetisch (78) angeordnet ist, um den Randstreifen (54) von der Bahn (14) wegzuführen.
Der allgemeine Beschreibungstext (Seite 6 unten, Seite 7, 3. Absatz) erläutert den Erfindungsgedanken des Klagepatents wie folgt:
"Die Randbeschneidestation hat ein erstes neuartiges Kennzeichen in der Art, in der beim Schneiden der Bahn anfallende Abwassernebenprodukte unter die Schneidoberfläche der Bahn gesaugt werden, um Zurückspritzen zu verringern...."
"Indem ein Unterdruck oder Vakuum verwendet wird, um Abwassernebenprodukte durch die vakuumunterstützte Abwasseraufnahmeöffnung in der Schneidestation abzusaugen, können die Abwassernebenprodukte aus der Papierherstellungsmaschine entfernt werden. Zurückspritzen auf die wandernde Bahn wird verringert, was in einer verbesserten anhaltenden Schneidleistung des Wasserstrahls (Anmerkung: Welcher nicht mehr verlegt wird) und in einer Verbesserung der Papierqualität resultiert."
Speziell die zuletzt zitierte Textstelle verdeutlicht dem Fachmann, dass es der Erfindung darum geht, die im Schneidbetrieb unweigerlich anfallenden Abwassernebenprodukte mittels Unterdruck durch die Abwasseraufnahmeöffnung abzusaugen. Angesichts der Tatsache, dass die Abwasseraufnahmeöffnung "vakuumunterstützt" sein, der Unterdruck also in der Abwasseraufnahmeöffnung wirksam sein soll, damit - wie es im Merkmal (3 b, bb) ausdrücklich heißt - "der Wasserstrahl und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung gesaugt werden", versteht der Fachmann unmittelbar, warum die Abwasseraufnahmeöffnung sich von der Schneidoberfläche durch die Schneidestation erstreckt und direkt unter dem Auftreffpunkt des Wasserstrahls angeordnet ist, und warum des weiteren die Vorrichtung zum Erzeugen eines Unterdrucks unter der Schneidstation angeordnet ist und die Abwasseraufnahmeöffnung umgeben soll. Ziel der besagten Konstruktionsanweisungen ist es ersichtlich, die Abwasseraufnahmeöffnung nicht nur so herzurichten, dass sie den Wasserstrahl - passiv - aufnehmen kann (was als solches bereits im Stand der Technik z.B. nach der gattungsbildenden PCT-Anmeldung WO 97/11814 bekannt war). Sie soll vielmehr derart an einen Unterdruck angeschlossen werden, dass der Wasserstrahl und die im Schneidbetrieb anfallenden Abwassernebenprodukte - aktiv - "durch die Abwasseraufnahmeöffnung (welche anspruchsgemäß direkt unterhalb der wandernden Papierbahn beginnt) gesaugt" werden. Dieser (im Merkmal (3 b, bb) ausdrücklich hervorgehobene) Saugeffekt soll die "Abwasseraufnahmeöffnung" als Ganzes betreffen, weshalb unter Berücksichtigung der im Merkmal (3 b, aa) gegebenen Umschreibung der Unterdruck nicht erst im späteren Verlauf der Abwasseraufnahmeöffnung wirksam werden soll, sondern bereits am vorderen Ende im Bereich der Schneidoberfläche spürbar sein muss.
II.
Die angegriffene Randbeschneidevorrichtung der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht die Feststellung, dass eine "Vorrichtung zum Erzeugen eines Unterdrucks" vorgesehen ist, die "den Wasserstrahl und die Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung saugt" (Merkmal 3 b, bb). Ob darüber hinaus noch weitere Anspruchsmerkmale zu verneinen sind, bedarf keiner Entscheidung.
Als "Abwasseraufnahmeöffnung" kann bei der angegriffenen Ausführungsform nicht das Fallrohr als solches angesehen werden. Da sich die Aufnahmeöffnung definitionsgemäß (vgl. Merkmal 3 b, aa) von der Schneidoberfläche durch die Schneidestation zu erstrecken hat, ist vielmehr auch die halbkreisförmige Öffnung in dem die Papierbahn führenden Blech, die sich unterhalb des Düsenkopfes für den Wasserstrahl befindet, mit in die Betrachtung einzubeziehen und (mindestens) als Teil der Abwasseraufnahmeöffnung anzusehen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich das Fallrohr nicht unmittelbar an die Führungsplatte für die Papierbahn anschließt, sondern dass die obere Stirnseite des Fallrohres von der Schneidoberfläche einen Abstand von 30 bis 40 mm einhält. Dass dieser Abstand verringert, insbesondere auf Null reduziert werden kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Bei dieser Ausgangslage kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die in Anlage K 8 dokumentierten Messergebnisse, wie sie nachstehend eingeblendet sind,
unter Bedingungen ermittelt worden sind, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform gegeben sind. Die gewonnenen Resultate belegen nicht, dass im Betrieb ein Unterdruck herrscht, der die Abwassernebenprodukte durch die Abwasseraufnahmeöffnung saugt. Wie die nachstehend wiedergegebene Versuchsanordnung zeigt,
hat die Beklagte die Druckverhältnisse nicht in der halbkreisförmigen Durchtrittsöffnung unterhalb des Düsenkopfes gemessen, sondern lediglich auf der Unterseite der die Papierbahn führenden Platte (Position 1). Sie hat hierbei für den bei der angegriffenen Ausführungsform gegebenen Abstand "C" von 30 bzw. 40 mm zwischen der Schneidoberfläche und der Stirnkante des Fallrohres Unterdruckwerte von 0,4 bzw. 0,1 WC ermittelt. Angesichts dieser äußerst geringen Werte hätte es - wie im Verhandlungstermin vom 11.04.2006 erörtert - näherer Darlegungen der Klägerin dazu bedurft, wieso bei den gegebenen Meßergebnissen darauf geschlossen werden kann, dass innerhalb der sich durch die Führungsplatte erstreckenden Aufnahmeöffnung ebenfalls auf einen vorhandenen Unterdruck (welchen Wertes ?) geschlossen werden kann. Da der von der Klägerin geltend gemachte Unterdruckeffekt überdies daraus resultieren soll, dass der Wasserstrahl mit hoher Geschwindigkeit koaxial in ein Fallrohr geleitet wird und solche Verhältnisse prinzipiell auch beim gattungsbildenden Stand der Technik nach der WO 97/11814 gegeben waren, hätte es ferner eines dezidierten Sachvortrages dazu bedurft, dass bei der angegriffenen Ausführungsform nicht nur Unterdruckverhältnisse herrschen, wie sie bereits dem vorbekannten Stand der Technik eigen waren, sondern dass die Abwasseraufnahmeöffnung tatsächlich in dem Sinne vakuumunterstützt ist, dass die anfallenden Abwassernebenprodukte durch die Aufnahmeöffnung gesaugt werden. An entsprechenden Darlegungen der Klägerin fehlt es. Insoweit kann sie auch nicht entlasten, dass die in Anlage K 8 dokumentierten Meßergebnisse von einem Wasserstrahldurchmesser von lediglich 0,006 Inch ausgehen, während bei der angegriffenen Ausführungsform ein größerer Wasserstrahldurchmesser gegeben ist. Da der Klägerin dies bekannt war, hätte es ihr oblegen, die entsprechenden Versuche unter für die angegriffene Ausführungsform regulären Parametern zu wiederholen und die hierbei erzielten Meßergebnisse vorzutragen. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat trotz des von ihr selbst im Verhandlungstermin vom 11.04.2006 gegebenen Hinweises auf den zu geringen Wasserstrahldurchmesser auch keinerlei Angaben dazu gemacht, in welcher Weise die in Anlage K 8 zusammengestellten Meßergebnisse auf einen den Verhältnissen bei der angegriffenen Ausführungsform entsprechenden größeren Wasserstrahldurchmesser "hochzurechnen" sind. Ihre Behauptung, bei der Vorrichtung der Beklagten wirke ein Unterdruck, der dafür sorge, dass die Abwassernebenprodukte durch die (an der Schneidoberfläche beginnende) Abwasseraufnahmeöffnung gesaugt wird, ist daher ohne Substanz und deswegen nicht geeignet, eine Verwirklichung des betreffenden Anspruchsmerkmals zu belegen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.
| Dr. Kühnen | Voß | Schmidt |