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Landgericht Düsseldorf·4b O 227/05·10.04.2006

EP-Kaffeeportion: keine mittelbare Patentverletzung bei Vorperforation durch Nadel

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen mittelbarer Verletzung eines EP zum Aufbrühen geschlossener Kaffeeportionen durch Vertrieb von Kapseln und Maschine auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Rechnungslegung in Anspruch. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Merkmal 6 des Anspruchs 1 erfordere, dass der Kontakt der Unterseite mit der feststehenden Nadel erst infolge der druckbedingten Verformung entsteht; bei der angegriffenen Ausführung kommt es bereits beim Einspannen zu Kontakt/Schwächung. Eine Äquivalenz scheide mangels Gleichwertigkeit aus, u.a. wegen der vom Patent betonten Reproduzierbarkeit und des engen Schutzbereichs.

Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Annexansprüche wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine mittelbare Patentverletzung muss das angebotene oder gelieferte Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zur Verwirklichung der patentgemäßen Lehre geeignet und bestimmt sein.

2

Verlangt ein Patentanspruch, dass ein Kontakt „bei der Verformung“ zustande kommt, ist der Merkmalsgehalt regelmäßig dahin zu verstehen, dass vor Eintritt der druckbedingten Verformung kein die Struktur beeinträchtigender Kontakt (z.B. Perforation oder Eindrücken) bestehen darf, wenn Beschreibung und Verfahrensablauf dies bestätigen.

3

Eine wortsinngemäße Benutzung scheidet aus, wenn ein Verfahrensschritt zeitlich vorverlagert wird und dadurch ein im Anspruch angelegter Ablauf (Kontakt erst infolge Verformung) nicht eingehalten ist.

4

Äquivalenz setzt neben Gleichwirkung und Naheliegen voraus, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert als gleichwertige Lösung in Betracht zieht; daran fehlt es, wenn die Abwandlung das vom Patent hervorgehobene Prinzip einer zuverlässig reproduzierbaren, genau gesteuerten Öffnung durch zusätzliche, toleranzbehaftete Parameter ersetzt.

5

Grenzt sich die Patentschrift erkennbar von bekannten Öffnungsverfahren ab und legt sie einen engen, auf bestimmte Verfahrensschritte zugeschnittenen Ablauf zugrunde, kann dies gegen die Gleichwertigkeit einer Rückkehr zu einem (vor-)mechanischen Schwächungsprinzip sprechen.

Relevante Normen
§ Art. 69 Abs. 1 EPܧ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO§ 3 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von                 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.

4. Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP X, das u.a. für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht. Das Patent hat die Bezeichnung "Procédé d’extraction de cartouches fermées et dispositif pour sa mise en oeuvre" (Verfahren zum Aufbrühen von geschlossenen Portionspackungen und Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens). Das Patent, dessen Originalfassung in französischer Sprache abgefaßt ist, ist am 27. Juli 1990 angemeldet worden; die Patenterteilung wurde am 25. August 1993 veröffentlicht. Der deutsche Teil wird unter dem Aktenzeichen DE X geführt (Anlage K 2).

3

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Aufbrühen bzw. Extrahieren einer gerösteten und gemahlenen Kaffee enthaltenden geschlossenen Portionspackung, die im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs hat; ferner betrifft es eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens. Der in diesem Rechtsstreit maßgeblich interessierende Patentanspruch 1 hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

4

"Verfahren zum Aufbrühen einer gerösteten und gemahlenen Kaffee (5) enthaltenden geschlossenen Portionspackung (1, 20), die im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite (16) aufweist, auf der ein Filter (14) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass unter die Oberseite der Portionspackung ein Gemisch aus Luft und Wasser mit einem Druck von 1 - 10 b eingespritzt wird, so dass die Unterseite vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten, wobei die Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung (25) aufliegt und bei ihrer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel (12) in Kontakt kommt, durch die sie zerrissen wird, um anschließend das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 - 20 b zu gestatten."

5

Anspruch 6 des Klagepatents schützt eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens. Die nachfolgend zur Verdeutlichung abgebildeten Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift zeigen eine bevorzugte Ausführungsform der Vorrichtung. In Figur 2 ist eine Portionspackung in einer erfindungsgemäßen Aufbrühvorrichtung im Schnitt gezeigt.

6

Figur 3 zeigt denselben Gegenstand während der eigentlichen Extraktion.

7

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "XEspresso" Portionspackungen zum Zubereiten von Espresso in von ihr ebenfalls vertriebenen Kaffeemaschinen des Typs "X". Die Klägerin hat Muster der angegriffenen Ausführungsformen als Anlage K 9 (Portionspackungen) sowie als Anlage K 7 (Kaffeemaschine) zur Akte gereicht. Die angegriffenen Ausführungsformen sind in dem nachfolgend eingeblendeten Internetauszug (Anlage K 6) gezeigt.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletzte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar, wobei sie der Auffassung ist, es werde wortsinngemäß, hilfsweise aber jedenfalls in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Anspruchs Gebrauch gemacht. Sie nimmt die Beklagte mit dieser Klage daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Entschädigung und Rechnungslegung in Anspruch.

9

Mit Schriftsatz vom 13.01.2006 hat die Klägerin ihren Antrag, für die in der Zeit vom 1. März 1992 bis zum 25. September 1993 begangenen Verletzungshandlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme insoweit zugestimmt.

10

Die Klägerin beantragt nunmehr,

11

I.

12

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

13

zu unterlassen,

14

eine Portionspackung, die gerösteten und gemahlenen Kaffee enthält, im wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist,

15

und die zur Verwendung in einem Verfahren zum Aufbrühen des Kaffees geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung sie mit ihrer Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung aufliegt, unter ihre Oberfläche ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, so dass ihre Unterseite aufgrund einer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel in Kontakt kommt, dadurch zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

16

insbesondere eine Portionspackung "XEspresso" gemäß Anlage K 9 zur Verwendung in einer Kaffeemaschine des Typs "X" der Beklagten gemäß Anlage K 7,

17

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.

18

II.

19

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

20

zu unterlassen,

21

eine Vorrichtung, die zum Aufbrühen von geröstetem und gemahlenem Kaffee einer Portionspackung vorgesehen ist und die eine Umrandung zur Auflage der Unterseite der Portionspackung, ein Wassereinspritzorgan und eine relativ zur Unterseite der Portionspackung zentral gelegene feststehende Nadel aufweist, und die zur Verwendung in einem Verfahren geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung unter die Oberfläche einer Portionspackung, die im wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und auf deren Unterseite ein Filter angeordnet ist, mit dem Wassereinspritzorgan ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, so dass die Unterseite der Portionspackung aufgrund einer Verformung mit der Nadel in Kontakt kommt, dadurch zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

22

insbesondere Kaffeemaschinen des Typs "X" gemäß Anlage K 7 zur Verwendung mit Portionspackungen des Typs "XEspresso" der Beklagten gemäß Anlage K 9,

23

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.

24

III.

25

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. März 1992 die unter I. genannten Portionspackungen und/oder die unter II. genannten Vorrichtungen für die Verwendung in den in I. bzw. in II. genannten Verfahren, namentliche Portionspackungen "X" und Kaffeemaschinen "X", Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder geliefert hat, und zwar unter Angabe

26

der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Portionspackungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, soweit die unter I. bzw. unter II. genannten Handlungen nach dem 25. September 1993 begangen wurden,

  1. der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Portionspackungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  2. der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
  3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
  4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
  5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
  6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, soweit die unter I. bzw. unter II. genannten Handlungen nach dem 25. September 1993 begangen wurden,
27

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.

28

IV.

29

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr seit dem 25. September 1993 durch die in I. und/oder die in II. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.

30

Hilfsweise beantragt die Klägerin zu Ziffer I. und II.,

31

I.

32

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

33

zu unterlassen,

34

eine Portionspackung, die gerösteten und gemahlenen Kaffee enthält, im wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist,

35

und die zur Verwendung in einem Verfahren zum Aufbrühen des Kaffees geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung sie mit ihrer Unterseite an ihrem Umfang auf einer Umrandung aufliegt, unter ihre Oberfläche ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, wobei die zentrale Nadel vor der Einspritzung die Unterseite unter Druck berührt oder nur soweit durchdringt, dass die so geschaffene Öffnung von der Nadelspitze verschlossen und ein Abfluß von Flüssigkeit nicht möglich ist, und beim Einspritzen von Wasser die Unterseite so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

36

insbesondere eine Portionspackung "XEspresso" gemäß Anlage K 9 zur Verwendung in einer Kaffeemaschine des Typs "X" der Beklagten gemäß Anlage K 7,

37

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.

38

II.

39

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern,

40

zu unterlassen,

41

eine Vorrichtung, die zum Aufbrühen von geröstetem und gemahlenem Kaffee einer Portionspackung vorgesehen ist und die eine Umrandung zur Auflage der Unterseite der Portionspackung, ein Wassereinspritzorgan und eine relativ zur Unterseite der Portionspackung zentral gelegene feststehende Nadel aufweist, und die zur Verwendung in einem Verfahren geeignet und bestimmt ist, bei dessen Durchführung unter die Oberfläche einer Portionspackung, die im wesentlichen die Form eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und auf deren Unterseite ein Filter angeordnet ist, mit dem Wassereinspritzorgan ein Gemisch aus Luft und Wasser, insbesondere Leitungswasser mit einem natürlichen Anteil darin aufgelöster Luft, mit einem Druck von 1 bis 10 bar eingespritzt wird, wobei die zentrale Nadel vor der Einspritzung die Unterseite unter Druck berührt oder nur soweit durchdringt, dass die so geschaffene Öffnung von der Nadelspitze verschlossen und ein Abfluß von Flüssigkeit nicht möglich ist, und beim Einspritzen von Wasser die Unterseite so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen und vom Filter entfernt wird, um einen guten Durchlauf auf der gesamten Oberfläche des Filters zu gewährleisten und das Austreten der Flüssigkeit unter einem Druck von 2 bis 20 bar zu gestatten,

42

insbesondere Kaffeemaschinen des Typs "X" gemäß Anlage K 7 zur Verwendung mit Portionspackungen des Typs "XEspresso" der Beklagten gemäß Anlage K 9,

43

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und macht geltend: Beim bestimmungsgemäßen Einsatz der angegriffenen Ausführungsformen bestünden in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von der technischen Lehre des Klagepatents. Zum einen werde unter die Oberseite der Portionspackungen kein Wasser-Luft-Gemisch eingespritzt, sondern lediglich Wasser. Zudem entferne sich während des Einspritzvorganges die Unterseite der Portionspackung nicht vom unteren Filter. Schließlich komme die Unterseite der Portionspackung auch nicht erst bei ihrer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadeln in Kontakt, durch die sie zerrissen werde. Die Unterseite der Portionspackung werde bereits beim Einspannen in die Maschine von der feststehenden Nadel durchstochen. Mit diesem Verfahren werde auch nicht in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht, da der Fachmann die Austauschmittel, orientiert am Sinngehalt der Patentansprüche, nicht als gleichwertig erachte.

47

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

48

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

50

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz, Entschädigung und Rechnungslegung gegen die Beklagte wegen des Vertriebs der Kaffee-Portionspackungen "XEspresso" sowie der Kaffeemaschinen des Typs "X" nicht zu, da diese bei bestimmungsgemäßem Einsatz nicht zur Benutzung der vom Klagepatent geschützten technischen Lehre geeignet und bestimmt sind. Von der technischen Lehre des Klagepatents wird weder dem Wortsinne nach noch in äquivalenter Weise Gebrauch gemacht.

51

I.

52

Das Klagepatent betrifft unter anderem ein Verfahren zum Aufbrühen bzw. Extrahieren einer gerösteten und gemahlenen Kaffee enthaltenden geschlossenen Portionspackung, die im Wesentlichen die Form eines Kegelstumpfs oder eines umgekehrten Kegelstumpfs hat und eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter angeordnet ist.

53

Wie die Klagepatentschrift eingangs ausführt, werden Kaffee-Portionspackungen insbesondere im Bereich von unter Druck aufgebrühtem Espresso-Kaffee aus mehreren Gründen verwendet, nämlich Hygiene, optimale Konservierung des Kaffees, einfachere Verwendung, bessere Steuerung der Qualität des erhaltenen Kaffees und gute Reproduzierbarkeit der Aufbrühbedingungen. Wie weiter erläutert wird, weisen im Wesentlichen von allen verfügbaren Portionspackungen nur die geschlossenen Portionspackungen, die sich unter der Einwirkung des Drucks von eingespritztem Wasser öffnen, diese Eigenschaften auf; diese Portionspackungen zeichnen sich durch ihr Öffnungssystem aus.

54

Ein Öffnungssystem bestehe darin, dass die Portionspackungen aufgrund ihrer Konstruktion Schwachstellen besitzen, die unter der Einwirkung des Drucks bevorzugt reißen. Die Klagepatentschrift erwähnt in diesem Zusammenhang die Patentschriften FR X, EP X und FR X. Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Konstruktion, dass die Portionspackung dadurch komplizierter und kostspieliger werde, da die verwendeten Werkstoffe sehr exakt behandelt werden müssten, damit die Öffnung korrekt und reproduzierbar sei.

55

Als ein weiteres Öffnungsverfahren beschreibt es die Klagepatentschrift, in einem ersten Arbeitsgang durch mechanische Einwirkung in der unteren Membrane Schwachstellen zu schaffen oder in einem zweiten Arbeitsgang die Portionspackung unter der Einwirkung des Drucks von eingespritztem Wasser durch Reißen der Schwachstellen zu öffnen. In diesem Zusammenhang verweist die Klagepatentschrift auf die Patentschriften FR X und FR X. Auch an diesem Verfahren bemängelt sie, dass es zahlreiche Nachteile besitze. Die Durchführung des Verfahrens sei kompliziert, da die Oberseite und die Unterseite der Kammer der Vorrichtung, die zur Aufnahme der Portionspackung diene, mit zahlreichen Vorsprüngen und Löchern versehen sei. Das Verfahren könne zudem nicht zuverlässig und reproduzierbar sein, da es unmöglich sei, durch Einwirkung des Wasserdruckes alle gewünschten Öffnungen herzustellen. Sobald eine oder mehrere Öffnungen hergestellt worden seien, falle der Druck in der Portionspackung ab, da die Flüssigkeit abfließen könne. Infolge dessen sei die Anzahl und die Stellung der Öffnungen zufällig, was zu einer schlechten Extraktion der Substanzschicht führen könne, da der Durchsatz nicht auf der gesamten Oberfläche gewährleistet sei, weil der Filter an die Unterseite angedrückt sei. Die Extraktion sei unvollständig und heterogen, es gebe Zonen mit bevorzugten Durchgängen und Zonen mit schlechtem Zulauf und Ablauf. Auch sei ein solches Verfahren in hygienischer Hinsicht nicht einwandfrei, da angesichts der Vielzahl von Öffnungen für den Durchgang des Wassers und der hohen Temperatur der Vorrichtung es unweigerlich zu Ablagerungen von organischen Substanzen komme. Das Verfahren sei außerdem sehr anfällig für Verstopfungen, da wiederholte Ablagerungen von organischen Substanzen in den zahlreichen kleinen Öffnungen diese allmählich verschließen könnten, wodurch die Qualität und die Regelmäßigkeit der Extraktion noch stärker beeinträchtigt werde.

56

Ziel der Erfindung soll es nach den ausdrücklichen Bestimmungen der Klagepatentschrift sein, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, bei denen die zuvor erwähnten Nachteile nicht auftreten und die für das Aufbrühen von gemahlenem Kaffee unter Druck in einer Portionspackung, die eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, auf der ein Filter aufliegt, verwendbar sind.

57

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

58

Verfahren zum Aufbrühen einer gerösteten und gemahlenen Kaffee (5) enthaltenden geschlossenen Portionspackung (1, 20).

61

Die Klagepatentschrift beschreibt als Vorteil der technischen Lehre, dass die Unterseite immer korrekt verformt und so geöffnet werde, dass eine Sammel- und Abfuhrkammer für den Kaffee-Extrakt geschaffen werde, da der Öffnungsdruck der Unterseite kleiner sei als der Extraktionsdruck; dies gewährleiste eine gute Extraktion.

62

II.

63

Die angegriffenen Portionspackungen "XEspresso" und Kaffeemaschinen "X" der Beklagten stellen keine Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent beziehen. Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung wird die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht.

64

Die angegriffenen Ausführungsformen machen jedenfalls von Merkmal 6 der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch, so dass dahinstehen kann, ob die – weiteren zwischen den Parteien umstrittenen – Merkmale 3 und 4 verwirklicht werden.

65

1.

66

Merkmal 6 sieht vor, dass die Unterseite der Portionspackung bei ihrer Verformung mit einer feststehenden zentralen Nadel in Kontakt kommt, durch die sie zerrissen wird.

67

Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die feststehende Nadel beim Einsetzen und Verriegeln des Packungsträgers die Unterseite der eingelegten Kapsel berührt und die Parteien lediglich uneins sind, ob diese bereits perforiert oder lediglich eingedrückt wird, scheidet ein wortsinngemäßes Gebrauchmachen von Merkmal 6 aus. Wie der Wortlaut des Anspruchs erkennen lässt, sieht dieses Merkmal vor, dass der Kontakt erst bei der Verformung zustande kommt. Unter Berücksichtigung des den übrigen Merkmalen zu entnehmenden Verfahrensablaufs versteht der Fachmann deshalb Merkmal 6 dahingehend, dass vor der Verformung der Unterseite gemäß Merkmal 4 kein Kontakt besteht. Diese Erkenntnis entnimmt er auch der Beschreibung des Klagepatents, in der ausgeführt wird (Anlage K 2, S. 3, 5. Abs.) :

68

"Vor Beginn des Aufbrühens befindet sich die feststehende zentrale Nadel unter der Unterwand der aufzubrühenden Portionspackung in einem Abstand von 0 bis 5 mm und vorzugsweise von 2 bis 3 mm von dieser Unterseite."

69

Er erkennt, dass die feststehende Nadel also allenfalls gerade an der Unterseite anliegen darf, ohne aber deren Struktur oder Form bereits zu beeinträchtigen, wie es bei einer Perforation oder bei einem Eindrücken der Fall ist. Dem von der Klägerin vorgetragenen Verständnis, auch bei einem Andrücken handele es sich noch um einen Abstand von 0 mm in diesem Sinne, da der Fachmann diese Situation als ein dem Anliegen gleichgestelltes Anliegen unter Druck auffasse, kann nicht gefolgt werden. Die Beschreibung spricht an der bereits zitierten Stelle deutlich von einer Position "unter der Unterwand", d. h., die Nadel muss vor dem Extraktionsvorgang unter der Ebene der Unterwand liegen. Aufgrund dessen und der im Zusammenhang damit bereits erwähnten zahlenmäßigen Abstandsangaben in der Beschreibung ist für den Fachmann ein zur Verformung führender Kontakt der zentralen feststehenden Nadel mit der Unterseite der Portionspackung vor der durch den Druckanstieg im Packungsinneren bedingten Verformung der Portionspackung ausgeschlossen.

70

Auch die vom Klagepatent angestrebte Abgrenzung zum Stand der Technik, auf die sogleich noch näher einzugehen sein wird, hält den Fachmann davon ab, das unter Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen durchgeführte Verfahren als wortsinngemäße Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents zu verstehen.

71

2.

72

Merkmal 6 wird von den angegriffenen Ausführungsformen bei deren ordnungsgemäßer Benutzung auch nicht in äquivalenter Weise verwirklicht, indem die Nadel die Unterseite unter Druck berührt oder nur soweit durchdringt, dass die geschaffene Öffnung durch die Nadel verschlossen wird und ein Abfluss von Flüssigkeit nicht möglich ist und die Unterseite beim Einspritzen von Wasser so gegen die Nadel verformt wird, dass sie zerrissen wird.

73

Gemäß Artikel 69 Abs. 1 EPÜ ist maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentansprüche. Eine von den Patentansprüchen abweichende Ausführung - wie sie im Streitfall nach dem Vorgesagten vorliegt - stellt dann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der Ansprüche der unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend ansehen kann (ständige Rechtsprechung, BGH GRUR 2002, 511 [512] - Kunststoffrohrteil; 2002, 527 [529] - Custodiol II). Die Annahme von Äquivalenz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Kunststoffrohrteil a.a.O.; GRUR 2004, 413 [415] - Geflügelkörperhalterung), insbesondere voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der dem Patentanspruch gegenständlich gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Dies ist hier nicht der Fall.

74

Dabei kann unterstellt werden, dass das unter Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen ablaufende Verfahren zu dem von Patentanspruch 1 geschützten Verfahren gleichwirkend ist. Der Vortrag der Klägerin, aus den als Anlage K 11 zur Akte gereichten Meßkurven ergebe sich, dass der Druck innerhalb der Portionspackung nach dem Einspritzen des Wassers bis auf ca. 8 bar ansteige, woraufhin sich die Kapsel öffne und der Druck im Zuge des Abfließens des Extraktes danach abfalle, geht zwar nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Die Richtigkeit des Vortrags kann hingegen dahinstehen. Weiter kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die Abwandlungen als naheliegend erkennen konnte, zumal die Klagepatentschrift wie bereits dargestellt beschreibt, dass eine Vielzahl verschiedener Verfahren, bei denen sich Portionspackungen unter Einwirkung des Drucks von eingespritztem Wasser öffnen, bekannt war.

75

Im Hinblick auf das Verfahren unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit der eingangs erwähnten Austauschmittel.

76

Dies ergibt sich für den Fachmann zunächst daraus, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung mehrere Verfahren nennt, um eine Kaffeeportionspackung im Zuge eines Extraktionsverfahrens zu öffnen. Ihm ist daher bewusst, dass sowohl einerseits eine Vielzahl von Verfahren mit grundlegenden Unterschieden zur Wahl stehen, dass andererseits aber auch grundsätzlich ähnliche Verfahren mit gewissen Unterschieden durchgeführt werden können. Die Klagepatentschrift grenzt sich von den erörterten Verfahren ab, in dem sie deren Nachteile vermeiden möchte. Für den Fachmann wird daraus klar, dass ein Verfahren gelehrt werden soll, dessen Ablauf sich nicht in bloß unerheblicher Weise von den bekannten Verfahren abhebt. Dies führt den Fachmann zu der grundsätzlichen Erkenntnis, dass die technische Lehre des Klagepatents einen engen Schutzbereich hat.

77

Auch die weitere Lektüre der Klagepatentschrift hält den angesprochenen Durchschnittsfachmann davon ab, das unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsformen benutzte Verfahren als dem von Anspruch 1 des Klagepatents gelehrten Verfahren gleichwertig zu erachten. Er erkennt dieses Verfahren als ein solches, das von der Klagepatentschrift in der Beschreibung an zweiter Stelle (Anlage K 2, Seite 1, Absatz 4 ff.) erörtert wird. Wie bei diesem erörterten Verfahren wird bei dem unter Verwendung der angegriffenen Ausführungsform durchgeführten Verfahren ebenfalls zunächst auf mechanischem Wege eine Schwächung der Unterseite der Portionspackung vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob es zu einer Perforation kommt oder die Unterseite nur eingedrückt wird, denn auch ein bloßes Eindrücken führt zu einer Schwächung der Materialstruktur der Kapselunterseite. Für den Fachmann stellt sich dieses Verfahren daher als altbekannt dar, ohne dass demgegenüber für ihn ein neuer Aspekt erkennbar wäre, obwohl das Klagepatent gerade ein neues Verfahren lehren will.

78

Diese Erkenntnis ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung der konkret von der Klagepatentschrift angesprochenen Nachteile, die an dem Verfahren mit mechanischer Schwächung kritisiert werden. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Kritik am Stand der Technik der FR X und der FR X in der Beschreibung immer darauf bezieht, dass eine Mehrzahl von Öffnungen, Schwachstellen oder Vorsprüngen erforderlich sei, während das zweistufige Verfahren mit einer mechanischen Schwächung in einem ersten Arbeitsgang als solches nicht kritisiert wird. Die in der Beschreibung angesprochenen Nachteile im Stand der Technik sind für den Fachmann lediglich Teilaspekte, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der Fachmann erkennt, dass es der Klagepatentschrift auch darüber hinausgehend wesentlich auf die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit ankommt. Dies kommt in der Klagepatentschrift deutlich zum Ausdruck in Zusammenhang mit den Vorteilen, die als mit der technischen Lehre des Klagepatents verbunden dargestellt werden. Die Klagepatentschrift spricht insoweit davon, das gelehrte Verfahren sei "einwandfrei reproduzierbar", die Unterseite werde "immer korrekt verformt und [...] geöffnet". In deutlicher Abgrenzung zum Stand der Technik soll gerade kein Kontakt vor der Verformung der Kapselunterseite stattfinden, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Fachmann Anlass hat, von dieser eindeutigen Anweisung abzugehen.

79

Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung, die zentrale Einzelnadel beseitige all diese Nachteile bereits, sieht der Fachmann die Lösung nach der technischen Lehre des Klagepatents vielmehr in einem Zusammenwirken mehrerer Faktoren. Maßgeblich für die Öffnung der Unterseite der Portionspackung sind für ihn hauptsächlich die Eigenschaften des für die Unterseite verwendeten Materials; die Verformung dieses Materials in Abhängigkeit von Druck und Temperatur des eingespritzten Wassers ist in sehr genauem Maße vorhersehbar. Des weiteren ist auch genau bestimmbar, welche Verformung erforderlich ist, damit die Unterseite mit der feststehenden zentralen Nadel in Kontakt tritt, durch die sie geöffnet wird. Diese Vorhersehbarkeit im Sinne einer Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit, die sich in Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 niederschlägt, ist für den Fachmann bei den angegriffenen Ausführungsformen hingegen nicht erkennbar. Da die zentrale feststehende Nadel bereits vor der Verformung mit der Unterseite der Portionspackung in Kontakt tritt, kommt dies als weiterer Faktor für das Öffnungsverhalten der Unterseite hinzu. Die Öffnung ist dabei davon abhängig, in welchem Maße die Unterseite der Portionspackung von der Nadel geschwächt wird, in welcher Höhe sich in der Kapsel nach Einspritzen des Wassers ein Druck einstellt, in welchem Maße das Material der Unterseite selbst dem Druck zu widerstehen vermag und schließlich in welchem Maße die Nadel in Bezug auf die Öffnung als Stopfen wirkt bzw. in welcher Weise und in welchem Maße sie ein Abfließen des Extraktes ermöglicht. Dabei erkennt er, dass zwischen einzelnen Faktoren eine wechselseitige Abhängigkeit besteht, nämlich die Höhe des in der Kammer entstehenden Drucks auch davon abhängig ist, inwieweit die Nadel zuvor in die Unterseite der Portionspackung eingedrungen ist, da sich dies auf das Maß der Schwächung der Materialstruktur auswirkt. Die Eindringtiefe wiederum wirkt sich darauf aus, inwiefern die Nadel als Stopfen wirkt, während die Stopfenwirkung ihrerseits auch davon abhängig ist, in welcher Höhe sich Druck in der Portionspackung aufbaut. Ein Verfahren, das von einer solchen Vielzahl von Parametern abhängig ist, ist für den Fachmann aber dem verhältnismäßig einfachen Verfahren nach der technischen Lehre des Klagepatents im Hinblick auf die zuverlässige Reproduzierbarkeit nicht gleichwertig.

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Zudem besteht nicht lediglich eine Abhängigkeit von einer Vielzahl von Faktoren, sondern es kommt hinzu, dass die mechanische Schwächung der Unterseite aufgrund der dazu erforderlichen beweglichen Teile gewissen Toleranzen unterliegt. Dies hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage, ob die feststehende zentrale Nadel an der Unterseite anliegt oder von dieser beabstandet ist, selbst eingeräumt. Diese unstreitig vorhandenen Toleranzen führen aber ihrerseits zu Einschränkungen im Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit; soweit die Klagepatentschrift im Hinblick auf eine Vielzahl von Schwächungen kritisiert, dass nicht vorhersehbar sei, bei welchen dieser Schwächungen tatsächlich eine Öffnung eintrete, ist es bei den angegriffenen Ausführungsformen wenig vorhersehbar, wann und inwieweit dort aufgrund der Schwächung eine Öffnung erfolgt. Die Klagepatentschrift legt aber gerade großen Wert auf eine "genau gesteuerte Öffnung" (Anlage K 2, Seite 5, 1. Absatz ) und beschreibt – wie bereits erwähnt – als Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents, dass "die Unterseite immer korrekt verformt und [...] geöffnet" wird (Anlage K 2, Seite 3, 1. Absatz).

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III.

82

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

83

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709, 108 ZPO.

84

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.