Patentverletzung: Brandschutzdecke mit abklappbaren Deckenelementen und Dichtungsband
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm den Geschäftsführer einer Herstellerin von Brandschutzdecken wegen wortsinngemäßer Benutzung eines Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung/Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Der Beklagte bestritt die Benutzung nicht, begehrte aber Aussetzung wegen anhängiger Nichtigkeitsklage. Das LG Düsseldorf gab der Klage statt und lehnte die Aussetzung ab, weil eine Vernichtung des Patents nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Der Beklagte haftet (mit der Gesellschaft) als Gesamtschuldner; Rechnungslegung/Auskunft dient der Schadensbezifferung.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung/Auskunft und Schadensersatzfeststellung stattgegeben; Aussetzung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden die Merkmale eines Patentanspruchs durch eine Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht, begründet dies Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
Der Geschäftsführer eines Fachunternehmens kann bei pflichtwidriger Patentbenutzung persönlich auf Schadensersatz haften, wenn er die Verletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hätte erkennen können (§ 276 BGB).
Zur Bezifferung eines patentverletzungsbedingten Schadens besteht bei Unkenntnis des Verletzungsumfangs ein Anspruch auf Rechnungslegung nach §§ 242, 259 BGB; daneben ist Auskunft über Vertriebswege nach § 140b PatG zu erteilen.
Ein Verletzungsrechtsstreit ist nach § 148 ZPO wegen einer anhängigen Nichtigkeitsklage nur auszusetzen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
Die bloße Erhebung einer Nichtigkeitsklage rechtfertigt für sich genommen keine Aussetzung, da dem erteilten Patent grundsätzlich Vorrang bei der Durchsetzung zukommt (§ 58 Abs. 1 PatG).
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € , er-satzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Deckenaufbauten für eine feuerhemmende Decke, die sich aus einzelnen Deckenelementen zusammensetzt, die jeweils aus einer mit einem hitzewiderstandsfähigen Material belegten Blechplatte bestehen,
deren Ränder zu einem U-Querschnitt nach oben abgewinkelt sind, wobei auf nach innen abgewinkelten Randabschnitten der Blechplatten Platten aus feuerhemmendem Material aufliegen, und an der Blechplatte Befestigungsteile angebracht sind,
herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn sich an beiden Ecken einer Seite jeder Blechplatte Drehlager befinden, um die herum sich das Deckenelement mit seiner anderen Seite nach unten klappen läßt, und das in nach oben hin offenen, vorzugsweise ca. 3 mm breiten Stoßfugen zwischen benachbarten Deckenelementen ein bei Wärmeeinwirkung aufschäumendes Dichtungsband angeordnet ist, das die Fuge im Brandfall abdichtet, wobei das Dichtungsband schmaler als die Stoßfuge ist und ausschließlich mit einer der beiden die Stoßfuge jeweils begrenzenden Seitenwände der benachbarten Elemente verbunden ist;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Ver-zeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.01.1988 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Na-men und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeit-raum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
n vom Beklagten sämtliche Angaben zu d) nur für die Zeit seit dem 31.10.1999 zu machen sind und
n der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte als Gesamtschuldner mit der Thermax Brandschutzteile GmbH, sofern auch diese verurteilt wer-den sollte, verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 28.05.1986 angemeldeten und am 03.12.1987 offengelegten deutschen Patents 36 45 355 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 30.09.1999 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Über die mit Schriftsatz vom 18.10.2005 von der Firma Techno-Physik Engineering GmbH eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ist derzeit nicht entschieden.
Das Klagepatent betrifft einen Deckenaufbau für eine feuerhemmende Decke. Anspruch 1 lautet:
"Deckenaufbau für eine feuerhemmende Decke, die sich aus einzelnen Deckenelementen (1) zusammensetzt, die jeweils aus einer mit einem hitzewiderstandsfähigen Material belegten Blechplatte (6) bestehen, deren Ränder zu einem U-Querschnitt nach oben abgewinkelt sind, wobei auf nach innen abgewinkelten Randabschnitten (22) der Blechplatten Platten (21) aus feuerhemmendem Material aufliegen, und an der Blechplatte (6) Befestigungsteile angebracht sind,
dadurch gekennzeichnet, dass sich an den beiden Ecken einer Seite jeder Blechplatte (6) Drehlager (9) befinden, und die herum sich das Deckenelement (1) mit seiner anderen Seite nach unten abklappen läßt, und dass in nach oben hin offenen, vorzugsweise 3 mm breiten Stoßfugen zwischen benachbarten Deckenelementen (1) ein bei Wärmeeinwirkung aufschäumendes Dichtungsband (26) angeordnet ist, das die Fuge im Brandfall abdichtet, wobei das Dichtungsband (26) schmaler als die Stoßfuge ist und ausschließlich mit einer der beiden die Stoßfuge jeweils begrenzenden Seitenwände der benachbarten Deckenelemente (1) verbunden ist."
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 2 - 4) entstammen der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Der Beklagte ist Geschäftsführer der Thermax Brandschutzbauteile GmbH, über deren Vermögen am 09.06.2005 das Konkursverfahren eröffnet worden ist und gegen die die Klägerin in einem gesonderten - von dem hiesigen abgetrennten - Verfahren Ansprüche geltend macht. Die Thermax Brandschutzbauteile GmbH stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "Thermax D830 Brandschutzdecke F 30" eine sich aus einzelnen Deckenelementen zusammensetzende feuerhemmende Decke. Die Deckenfertigungselemente bestehen aus dicken Stahlblechen mit einer Einlage aus Gipskarton-Feuerschutzplattenstreifen. Die Stahlblechplatte ist U-förmig gestaltet, ihre Ränder weisen nach innen abgewinkelte Randabschnitte auf. Auf diesen Randabschnitten liegen Platten aus feuerhemmenden Material auf. Zur weiteren Erläuterung der angegriffenen Brandschutzdecke legte die Klägerin als Anlage K 2 einen Prospekt der Thermax Brandschutzbauteile GmbH sowie als Anlagen K 8a, K 8b Querschnittszeichnungen der Decke vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen. Nachfolgend werden die Anlage K 8a und K 8b abgebildet. Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Brandschutzdecke eine Verletzung ihrer Rechte am Klagepatent und nimmt den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
wie zuerkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Der Beklagte stellt die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Brandschutzdecke nicht in Abrede. Er ist der Ansicht, dass sich das Klagepatent im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde, da es an einer erfinderischen Tätigkeit mangele. Der Fachmann habe nämlich im Prioritätszeitpunkt ohne weiteres aus einer Zusammenschau der in der Klagepatentschrift gewürdigten Druckschrift DE 84 37 592 (Anlage K 4) und den dem Klagepatent erstmals im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften DE 69 18 613 (Anlage D 6 zur Nichtigkeitsklage) und der DE 24 18 290 (Anlage D 5 zur Nichtigkeitsklage) zur technischen Lehre des Klagepatents finden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 PatG und §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Brandschutzdecke macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht gegeben.
I.
Die Erfindung betrifft einen Deckenaufbau für eine feuerhemmende Decke, die sich aus einzelnen Deckenelementen zusammensetzt, die jeweils aus einer mit einem hitzewiderstandsfähigen Material belegten Blechplatte bestehen, deren Ränder zu einem U-Querschnitt nach oben abgewinkelt sind, wobei auf nach innen abgewinkelten Randabschnitten der Blechplatten Platten aus feuerhemmendem Material aufliegen, und an der Blechplatte Befestigungsteile angebracht sind.
Ein Deckenaufbau mit diesen Merkmalen ist aus der DE 84 37 592 U 1 bekannt. Die dort offenbarten einzelnen Deckenelemente bestehen aus Blechkassetten, die mit einem hitzewiderstandsfähigen Material gefüllt sind, etwa aus Mineralwolle oder Platten aus Gipskarton. Im Bereich der kurzen Stirnseiten liegen die einzelnen Deckenelemente auf Metallwinkeln auf, die ihrerseits an der Gebäudewand befestigt sind. Benachbarte Deckenelemente sind mittels dazwischen angeordneter Distanzleisten auf einen gewünschten Abstand zueinander gehalten. Um im Brandfall an den Stoßflächen ein Durchschlagen von Feuer zu vermeiden, werden von oben zusätzliche Gipskartonplatten auf die Deckenelemente aufgelegt und dort mittels Blechbügeln befestigt. Hierzu sind die Gipskartonplatten in Bezug auf die Stoßfugen versetzt angeordnet. Aufgrund dieser konstruktiven Gegebenheiten lassen sich die einzelnen Deckenelemente nur unter großen Schwierigkeiten wieder aus dem Plattenverband des Deckenaufbaus entfernen. Soll ein einzelnes Deckenelement herausgenommen werden, muss zunächst die jeweils oberhalb angeordnete Gipskartonplatte entfernt werden, wozu sämtliche Blechbügel zu lösen sind.
Nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift ist aus der DE 19 34 185 eine nicht feuerhemmende Deckenkonstruktion bekannt, bei der die ebenfalls aus Kassetten gebildeten Deckenelemente mit Hilfe einer Hakenkonstruktion auf einer Auflagenseite abklappbar gestaltet sind und so einen leichten Zugriff auf die oberhalb der Deckenelemente befindlichen Installationen ermöglicht.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine feuerhemmende Decke so zu verbessern, dass bei uneingeschränkter brandschutztechnischer Eignung eine leichte Zugänglichkeit zu oberhalb der Decke verlaufenden Versorgungseinrichtungen erreicht wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:
Deckenaufbau für eine feuerhemmende Decke, die sich aus einzelnen Deckenelementen (1) zusammensetzt, die Deckenelemente bestehen jeweils aus einer mit einem hitzewiderstandsfähigen Material belegten Blechplatte (6), die Ränder der Blechplatte (6) sind zu einem U-Querschnitt nach oben abgewinkelt, auf nach innen abgewinkelten Randabschnitten (22) der Blechplatten liegen Platten (21) aus feuerhemmendem Material auf, an der Blechplatte (6) sind Befestigungsteile angebracht, an beiden Ecken einer Seite jeder Blechplatte (6) befinden sich Drehlager (9), um die herum sich das Deckenelement (1) mit seiner anderen Seite nach unten abklappen läßt,
- Deckenaufbau für eine feuerhemmende Decke, die sich aus einzelnen Deckenelementen (1) zusammensetzt,
- die Deckenelemente bestehen jeweils aus einer mit einem hitzewiderstandsfähigen Material belegten Blechplatte (6),
- die Ränder der Blechplatte (6) sind zu einem U-Querschnitt nach oben abgewinkelt,
- auf nach innen abgewinkelten Randabschnitten (22) der Blechplatten liegen Platten (21) aus feuerhemmendem Material auf,
- an der Blechplatte (6) sind Befestigungsteile angebracht,
- an beiden Ecken einer Seite jeder Blechplatte (6) befinden sich Drehlager (9), um die herum sich das Deckenelement (1) mit seiner anderen Seite nach unten abklappen läßt,
in nach oben hin offenen, vorzugsweise ca. 3 mm breiten Stoßfugen zwischen benachbarten Deckenelementen (1) ist ein bei Wärmeeinwirkung aufschäumendes Dichtungsband (26) angeordnet, das Dichtungsband (26) dichtet die Fuge im Brandfall ab, das Dichtungsband (26) ist schmaler als die Stoßfuge und ausschließlich mit einer der beiden die Stoßfuge jeweils begrenzenden Seitenwände der benachbarten Deckenelemente verbunden.
- in nach oben hin offenen, vorzugsweise ca. 3 mm breiten Stoßfugen zwischen benachbarten Deckenelementen (1) ist ein bei Wärmeeinwirkung aufschäumendes Dichtungsband (26) angeordnet,
- das Dichtungsband (26) dichtet die Fuge im Brandfall ab,
- das Dichtungsband (26) ist schmaler als die Stoßfuge und ausschließlich mit einer der beiden die Stoßfuge jeweils begrenzenden Seitenwände der benachbarten Deckenelemente verbunden.
II.
Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirklicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Dies ist zwischen den Parteien - zu Recht - unstreitig.
Aufgrund der unberechtigten Benutzung des Gegenstands des Klagepatents, ist der Beklage der Klägerin gegenüber gemäß §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.
Er hat der Klägerin darüber hinaus Schadenersatz gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Geschäftsführer eines Fachunternehmens hätte er die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzende Handlung ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Nutzungshandlung ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadenersatzpflicht ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO. Der Beklagte haftet gemeinsam mit der Thermax Brandschutzbauteile GmbH nach § 840 BGB als Gesamtschuldner.
Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern kann, ist der Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Der Beklagte wird durch die von ihm verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Der Beklagte hat schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefaßt, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
III.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.
Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
Ein Abweichen von dieser Regel ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik, der DE 84 37 592 (Anlage K 4), ist ein Naheliegen der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents für den Fachmann bei Kombination mit der DE 69 18 613 (Anlage D 6 zur Nichtigkeitsklage) und der DE 24 18 290 (Anlage D 5 zur Nichtigkeitsklage) nicht zwingend. Eine erfinderische Tätigkeit insoweit kann nicht ausgeschlossen werden.
Die DE 84 37 592 (Anlage K 4) - die im Erteilungsverfahren geprüft und vom Klagepatent gewürdigt ist - zeigt eine Metalldecke in Sandwichbauweise. Die einzelnen Deckenelemente (1) sind voneinander beabstandet, wobei der gewünschte Abstand mittels zwischen den Deckenelementen angeordneter Distanzleisten bzw. -streifen (8) aufrechterhalten wird. Die Distanzstreifen (8) dienen zugleich als Dichtungsstreifen zwischen den Deckenelementen. Um in diesem Abstandsbereich im Brandfall ein Durchschlagen von Feuer zu vermeiden, sind Gipskartonplatten (4) vorgesehen, die als Abdeckung auf die Oberseite der Kassetten gelegt und mit Blechbügeln befestigt werden. Zur Schließung der Distanzfugen werden die oben liegenden Gipskartonplatten (4) versetzt, d.h. überstehend angeordnet, wie sich insbesondere aus Figuren 2 und 3 dieser Druckschrift ergibt.
Um von hier aus zu der Erfindung nach dem Klagepatent zu gelangen, musste der Fachmann mithin zunächst die Drehbarkeit des einzelnen Deckenelements vor Augen haben und hierbei erkennen, dass eine solche dem Brandschutz bzw. den Brandschutzvorgaben nicht entgegensteht. Sodann musste er erkennen, dass er bei der Drehbarkeit die versetzte Anordnung der oberen Gipskartonplatten verändern kann, ohne (gleichfalls) auf den erforderlichen Brandschutz verzichten zu müssen. Ihm musste der Gedanke kommen, die bei einzeln abklappbaren Deckenelementen - infolge der Drehbarkeit - notwendige Stoßfuge auf eine andere Weise, nämlich durch ein Aufschäumen des Dichtungsbandes, im Brandfall zu verschließen. Letztlich bedeutet dies gerade eine Abkehr von der in der DE 84 37 592 (Anlage K 4) vorgesehenen versetzten Konstruktion der aufliegenden Gipskartonplatten, die dort deutlich hervorgehoben und als das wesentliche Mittel zur Sicherung des Brandschutzes angesehen wird. Dass der Brandschutz bei abnehmbaren Elementen anders wirksam geleistet werden kann, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen; auch nicht mit Blick auf deren Figur 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt diese Figur nicht erkennen, dass es auf ein Versetzen der oberen Gipskartonplatten nicht ankomme. Figur 1 zeigt lediglich ein Deckenelement, und zwar ein solches, das an dem L-Profil an der Wand befestigt ist. Der für den Brandschutz nach der DE 84 37 592 wesentliche, versetzte Aufbau betrifft hingegen den Abstand zwischen einzelnen Deckenelementen. Und für diesen zeigen die übrigen Figuren stets ein Überstehen der oberen benachbarten Gipskartonplatten.
Die Kombination der DE 84 37 592 mit der - im Erteilungsverfahren nicht geprüften - DE 69 18 613 (Anlage D 6 zur Nichtigkeitsklage) legt die kennzeichnenden Merkmale des Klageptatents nicht nahe, wobei schon fraglich ist, ob der Fachmann - ein Bauingenieur mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, der praktische Erfahrungen als Entwicklungsingenieur für Brandschutzdecken besitzt - diese Druckschrift überhaupt in Betracht gezogen hätte. Diese ca. 20 Jahre ältere Gebrauchsmusteranmeldung betrifft Deckenpaneele und sieht für deren Befestigung eine Halterung zweier Laschenpaare vor, welche über zwei einander gegenüberliegende Kanten (1a, 1b) des Deckenpaneels (1) überstehen, und von denen mindestens ein Laschenpaar in das Innere des Deckenpaneels (1) einschiebbar derart ist, dass das Deckenpaneel (1) durch Verschwenken nach unten aus dem Paneelverband herauslösbar ist. Offenbart wird folglich zwar eine Abklappbarkeit eines Deckenpaneels durch Verschwenken um ein Drehlager; dies jedoch nur für solche Deckenpaneele, die keinen weiteren besonderen technischen Anforderungen genügen müssen. Die DE 69 18 613 beschäftigt sich, wie der Beschreibung entnommen werden kann, allenfalls mit Deckenpaneelen, die schalldämmendes Material in sich aufnehmen, nicht aber mit solchen, die zum Teil hitzewiderstandsfähiges Material beinhalten müssen. Der Brandschutz spielt in dieser Offenlegungsschrift keine Rolle; vielmehr ist schalldämmendes Material in der Regel für einen vorbeugenden Brandschutz infolge seiner leichten Entflammbarkeit nicht verwendbar.
Die DE 69 18 613 enthält zudem keine Aussagen zu Stoßflächen, Fugen und/oder Spalten, geschweige denn zu einem brandschutzsicheren Verschließen dieser im Brandfall. Soweit der Beklagte auf eine Fuge zwischen den Auflageschenkeln (3a) und (4a) der Profile (3) und (4) und der Seitenkanten (1a, 1b) des in Figur 1 dargestellten Deckenelements abstellt, ist dies unbehelflich. Das Klagepatent sieht als "Stoßfuge" entsprechend Merkmal 7 den Abstand zwischen zwei benachbarten Deckenelementen an, nicht jedoch den beispielsweise in Figur 3 des Klagepatents näher dargestellten Spalt (18) zwischen Trag- (2) bzw. Auflageschiene (4, 5) und dem Bügel (7) des Deckenelements. Dessen Abdichtung mittels eines Dichtungsbandes ist nicht Gegenstand des erwähnten Merkmals. Ein Abstand zwischen benachbarten Deckenpaneelen ist der DE 69 18 613 jedoch weder zu entnehmen noch sind hierfür die vom Klagepatent aufgestellten Anforderungen erkennbar. Zu einem Abstand findet sich im Anspruch selbst nichts; und auch die Beschreibung schweigt hierzu. Demzufolge finden sich auch keine Anhaltspunkte dazu, dass und wie ein solcher Abstand geschlossen werden können sollte.
Darüber hinaus hätte es - auch nach Auffassung des Beklagten - der Kombination mit einer weiteren Schrift, der DE 24 18 290 (Anlage D 5 zur Nichtigkeitsklage) und/oder der DE 25 00 088 (Anlage D 7 zur Nichtigkeitsklage) bedurft, um zur Lehre des Klagepatents zu gelangen.
Die letztgenannte Druckschrift betrifft jedoch nur eine Feuerschutztür, so dass ebenfalls schon zweifelhaft ist, ob der Fachmann, der sich mit Deckenelementen beschäftigt, Veranlassung gehabt hätte, diese zu Rate zu ziehen. Abgesehen davon gelten für diese Druckschrift die folgenden Ausführungen zur DE 24 18 290 sinngemäß.
Die DE 24 18 290 (Anlage D 5 der Nichtigkeitsklage) trägt zwar in ihrem Titel die Bezeichnung "Feuerschutzabschluß für Wand- und Deckenöffnungen", beschäftigt sich inhaltlich jedoch nur insoweit mit "Decken"öffnungen, als diese sich oberhalb einer Tür befinden. Gegenstand und Aufgabe dieser Erfindung ist das Schaffen einer Wand- und (insoweit auch) Deckenöffnung, bei der eine verhältnismäßig geringe Hitzeeinwirkung genügt, um eine schnelle und sichere Abdichtung zwischen Türblatt und Zargenprofil zu erreichen. Diese Aufgabenstellung vertieft die Frage, ob der Fachmann diese Schrift überhaupt herangezogen hätte. Gleiches gilt mit Blick auf die von dieser Druckschrift vorgeschlagene Lösung. Hiernach werden auf den Stirnflächen (7) des Türblattes (1) und/oder auf den den Stirnflächen (7) des Türblattes (1) gegenüberliegenden Flächen der Zargen (2) durch Hitzeeinwirkung expandierende Dichtungsstreifen (9) angeordnet, die mit einem leicht schmelzenden, jedoch nicht brennbaren Schutzmantel umkleidet sind. Auch wenn dies ein Dichtungsband gemäß Merkmal 7 des Klagepatents grundsätzlich nahelegen könnte, bleibt zu beachten, dass keine bauseitige Öffnung einzelner Deckenelemente in Rede steht, die ohne einen feststehenden Rahmen oder eine Zarge auf Wandwinkeln angebracht sind, sondern ein Verschließen eines Abstandes zwischen einem beweglichen Bauteil (Tür) und einem starren Bauteil (Zarge). Es ist nicht zu erkennen, weshalb der Fachmann gleichwohl die dort offenbarte Lösung als Lösung der Aufgabe im Sinne des Klagepatents ohne weiteres hätte erkennen können.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation des Beklagten nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung, mit der die Erfindung und der Weg zu ihr im Nachhinein aus einer Zusammenschau der vorbekannten Druckschriften rekonstruiert wird. Dafür, dass es zur Übertragung der Lehren aus der DE 69 18 613 (Anlage D 6 der Nichtigkeitsklage) sowie der DE 24 18 290 (Anlage D 5 der Nichtigkeitsklage) auf die in der DE 84 37 592 (Anlage K 4) offenbarte Lösung mehr als nur rein handwerklicher, routinemäßiger Überlegung seitens des Fachmanns bedurfte, lassen sich jedenfalls vernünftige Argumente finden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
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