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Landgericht Düsseldorf·4b O 215/09·20.06.2011

Patentverletzungsklage zu kippbarer Schnappverbindung von Bodenpaneelen – Klage abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Unterlassung wegen angeblicher Verletzung des Europäischen Patents EP A durch von der Beklagten vertriebene Laminat‑Paneele. Streitpunkt war die Auslegung und wortsinngemäße Verwirklichung der Anspruchsmerkmale, insbesondere der kippbaren Einschnappbewegung und der vertikalen Verriegelung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die angegriffene Ausführungsform die beanspruchten Merkmale nicht vollständig erfülle. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen Patentverletzung durch Laminatpaneele abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung auf Patentverletzung ist auf den Wortlaut der Ansprüche abzustellen; eine wortsinngemäße Verwirklichung liegt nur vor, wenn alle in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale in der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sind.

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Die Anspruchsauslegung erfolgt aus Sicht des fachkundigen Durchschnittsfachmanns unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen; unbestimmte Formulierungen wie "im Wesentlichen vertikal" sind nach ihrem technischen Verständnis auszulegen.

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Fehlt es an einer der im Anspruch geforderten mechanischen Interaktionen (z. B. der beschriebenen kippbaren Einschnappbewegung oder der gleichzeitigen Verriegelung zweier Kanten in derselben Drehbewegung), begründet dies keine Patentverletzung.

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Das Bestehen von Einsprüchen beim EPA oder vorläufige Einschätzungen im Einspruchsverfahren berühren nicht automatisch die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit des erteilten Patents im Verletzungsverfahren.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert beträgt EUR 250.000.

Tatbestand

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Die Klägerin war ursprünglich eingetragene alleinige Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten Europäischen Patents EP A (Anlage L 1, im Folgenden: Klagepatent; deutsche Übersetzung in Anlage L 1a). Das Klagepatent, das eine schwedische Priorität (SE B, deutsche Übersetzung in Anlage HL 21) vom 31.3.2000 in Anspruch nimmt, wurde am 14.2.2001 angemeldet. Die Anmeldung des Klagepatents (Anlagen HL 15, 15a) wurde am 22.1.2003 offengelegt. Am 14.1.2009 wurde die Erteilung des Klagepatents veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten zählt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland; das Klagepatent steht in Kraft.

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Die Klägerin übertrug im Wege der als Anlage HL 11 (auszugsweise deutsche Übersetzung in HL 11a) vorgelegten Technologie Transfer Vereinbarung an ihre Muttergesellschaft, die C, rückwirkend zum 1.1.2010 unter anderem das Klagepatent. Dabei trat sie zugleich alle zum Wirksamkeitstag bereits entstandenen Ansprüche und Rechte aus dem Klagepatent ab. Eine Umschreibung im Patentregister ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.

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Gegen die Erteilung des Klagepatents wurden mehrere Einsprüche, darunter auch einer durch die Beklagte eingelegt (siehe Anlagenkonvolute B&B3, 3a und 4 sowie Anlage B&B13), über die jeweils noch nicht entschieden ist. Die Einspruchsabteilung gab am 19.1.2011 eine vorläufige Einschätzung zum Rechtsbestand ab (Anlagen HL 22, 22a).

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Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner amtlichen deutschen Übersetzung ohne Bezugszeichen:

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"Bodenbelagmaterial, umfassend plattenförmige Bodenelemente mit einer im Wesentlichen quadratischen oder rechteckigen Gestalt, wobei jedes der Bodenelemente mit Kanten, einer unteren Seite und einer oberen dekorativen Schicht versehen ist und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie mittels Verbindungselementen verbunden werden, bei dem jedes der Bodenelemente an einer ersten Kante mit einem männlichen Verbindungselement versehen ist, während eine zweite Kante von jedem der Bodenelemente mit einem weiblichen Verbindungselement versehen ist, wobei das männliche Verbindungselement mit einer Zunge und einer Nut der unteren Seite versehen ist, während das weibliche Verbindungselement mit einer Nut und einer Backe versehen ist, wobei die Backe mit einer Lippe versehen ist, und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie im Wesentlichen zusammengefügt werden, indem ein Bodenelement gekippt ist, um mit einem schon installierten Bodenelement oder einer Reihe schon installierter Bodenelemente verbunden zu werden, wobei das männliche Verbindungselement des Bodenelements nach unten gewinkelt ist, während es der ersten Kante erlaubt ist, im Wesentlichen parallel zur zweiten Kante des schon installierten Bodenelements oder der Bodenelemente zu sein, wobei die Zunge des gekippten Bodenelements in die Nut des weiblichen Verbindungselements des schon installierten Bodenelements oder der Bodenelemente eingesetzt wird, wobei das gekippte Bodenelement nach unten gedreht wird, mit seiner unteren Kante als Drehachse, so dass die Lippe schließlich in die Nut der unteren Seite einschnappt, wo die oberen Dekorationsschichten der Bodenelemente im Wesentlichen parallel sind, jedes der Bodenelemente an einer dritten Kante mit einem männlichen Vertikalzusammenbauverbindungselement versehen ist, während eine vierte Kante jedes Bodenelements mit einem weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselement versehen ist, wobei die vierte Kante an der gegenüberliegenden Seite der dritten Kante angeordnet ist,

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dadurch gekennzeichnet,

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dass die männlichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente mit im Wesentlichen vertikalen unteren Backenoberflächen versehen sind, die parallel zum nächsten Rand angeordnet sind, wobei die unteren Backenoberflächen so ausgestaltet sind, dass sie mit den im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberflächen zusammenwirken, die an den weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselementen angeordnet sind, so dass zwei verbundene benachbarte Bodenelemente in einer horizontalen Richtung gegeneinander versperrt sind, und die männlichen und weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente mit einem oder mehreren Schnapphaken mit zueinander passenden Hinterschnitten versehen sind, die die vertikale Bewegung zwischen zwei verbundenen benachbarten Bodenelementen begrenzen, indem sie mit im Wesentlichen horizontalen Sperroberflächen versehen sind, dass die Bodenelemente derart ausgestaltet sind, dass, wenn zwei Bodenelemente verbunden werden, die Verbindung zwischen der dritten Kante eines dieser Bodenelemente und einer vierten Kante der anderen dieser Bodenelemente Kontaktflächen umfasst, die durch die im Wesentlichen horizontalen Sperroberflächen der einen oder mehreren Schnapphaken und zueinander passenden Hinterschnitten, die im Wesentlichen vertikalen oberen und unteren Backenoberflächen, sowie die zusammengehörigen oberen Oberflächen der beiden verbundenen Bodenelemente ausgebildet werden, und dass die Bodenelemente derart ausgestaltet sind, dass zwei benachbarte Kanten eines Bodenelements mit einem Bodenelement, das benachbart zur ersten Kante ist, und einem Bodenelement, das benachbart zur dritten oder vierten Kante ist, gleichzeitig und in derselben Drehbewegung verbunden werden können. "

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Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 2 und 5 der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 2 zeigt einen Querschnitt während der Verbindung einer ersten und zweiten Kante 2I und 2II. Figur 5 zeigt in einem Querschnitt jeweils eine dritte und vierte Kante 2III und 2IV während der Verbindung.

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Die in D ansässige Beklagte stellt Bodenpaneele ("E" Laminat, nachfolgend: "angegriffene Ausführungsform, siehe das Muster gemäß Anlage B&B2) her, die sie unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Sie bietet über ihre Homepage www.e.com eine europaweite Händlersuche an (vgl. Anlage L 8); auf Anfrage der Klägerin wurden für den Raum Düsseldorf sechs

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E-Händler genannt (Anlage L 9). Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Verbindungselemente sind aus den als Anlage L 6 überreichten Fotografien ersichtlich; als Anlage L 7 hat die Klägerin die Einlage einer zugehörigen Verpackung vorgelegt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Insbesondere seien folgende Anspruchsbestandteile verwirklicht; Das gekippte Bodenelement werde mit seiner unteren Kante als Drehachse nach unten gedreht, so dass die Lippe schließlich in die Nut der Unterseite einschnappe. Letzteres sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, weil die einzelnen Paneele der angegriffenen Ausführungsform dadurch miteinander verbindbar sind, dass das zu verbindende Paneel parallel zur Längskante eines bereits verlegten Paneels schräg angesetzt, also gekippt wird, wobei das männliche Verbindungselement in das weibliche Verbindungselement eingeführt wird (vgl. Anlage L 7, Seite 2 unten). Wie das - ihrer Ansicht nach klagepatentgemäße - Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 des Klagepatents belege, genüge auch eine "Fallbewegung" für die Annahme eines "Einschnappens". Die "Drehachse" sei nicht an einem bestimmten Abschnitt der unteren Kante festzumachen, sie müsse nicht "feststehend" sein; eine etwaige translatorische Schiebebewegung bei der Verlegung sei unschädlich, da die Drehachse dabei entsprechend mitverschoben werde. Die männlichen Vertikalzusammenbauverbindungselemente seien mit im Wesentlichen vertikalen unteren Backenoberflächen versehen, welche parallel zum nächstliegenden Rand angeordnet seien, deren untere Backenoberflächen so ausgestaltet seien, dass sie mit den im Wesentlichen vertikalen oberen Backenoberflächen, die an den weiblichen Vertikalzusammenbauverbindungselementen angeordnet sind, zusammenwirkten, so dass zwei verbundene, benachbarte Bodenelemente in einer horizontalen Richtung miteinander verriegelt seien; hierzu verweist die Klägerin auf die Zeichnung L 6. Backenoberflächen seien bereits dann "im Wesentlichen vertikal" im Sinne des Klagepatents, wenn sie einen ausreichend vertikalen Winkel aufwiesen, so dass - wie bei der angegriffenen Ausführungsform - benachbarte Bodenelemente nach dem Verlegen nicht in horizontaler Richtung auseinander driften können. Die Verbindung zwischen einer dritten Kante eines Bodenelementes und einer vierten Kante des anderen dieser Bodenelemente umfasse Kontaktflächen, die unter anderem durch "mating upper surfaces" - was die Klägerin mit "zusammengehörige obere Oberflächen" übersetzt - ausgebildet seien. Eine Berührung der oberen dekorativen Schichten, die nicht mit den oberen Oberflächen gleichzusetzen seien, erfordere das an sich nicht; aber selbst das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

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Die Klägerin beantragt nach einer Anpassung im Hinblick auf die Übertragung des Klagepatents und einer teilweisen Klagerücknahme (vgl. im Einzelnen Sitzungsprotokoll vom 19.5.2011) zuletzt sinngemäß,

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I. die Beklagte zu verurteilen,

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1.

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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

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Bodenbelagmaterial, umfassend plattenförmige Bodenelemente mit einer im Wesentlichen quadratischen oder rechteckigen Gestalt, wobei jedes der Bodenelemente mit Kanten, einer unteren Seite und einer oberen dekorativen Schicht versehen ist und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie mittels Verbindungselementen verbunden werden, bei dem jedes der Bodenelemente an einer ersten Kante mit einem männlichen Verbindungselement versehen ist, während eine zweite Kante von jedem der Bodenelemente mit einem weiblichen Verbindungselement versehen ist, wobei das männliche Verbindungselement mit einer Zunge und einer Nut der unteren Seite versehen ist, während das weibliche Verbindungselement mit einer Nut und einer Backe versehen ist, wobei die Backe mit einer Lippe versehen ist, und die Bodenelemente derart konstruiert sind, dass sie im Wesentlichen zusammengefügt werden, indem ein Bodenelement gekippt ist, um mit einem schon installierten Bodenelement oder einer Reihe schon installierter Bodenelemente verbunden zu werden, wobei das männliche Verbindungselement des Bodenelements nach unten gewinkelt ist, während es der ersten Kante erlaubt ist, im Wesentlichen parallel zur zweiten Kante des