EP 1 192 023: Keine äquivalente Patentverletzung bei Langloch mit gleichbleibender Breite
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte Unterlassung, Auskunft, Entschädigung/Schadensersatz und Vertragsstrafe wegen eines Materialbearbeitungsbandes mit Formschlussverbindung. Streitpunkt war, ob ein Langloch mit über die gesamte Länge gleicher Breite das Anspruchsmerkmal unterschiedlich breiter Bereiche äquivalent verwirklicht. Das LG Düsseldorf verneinte sowohl wortsinngemäße als auch äquivalente Benutzung, weil eine Abkehr vom im Anspruch ausdrücklich geforderten Breitenunterschied nicht als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen werde. Die Klage wurde abgewiesen; wegen Teilerledigung (frühere Ausführungsform) wurden die Kosten überwiegend der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Entschädigung/Schadensersatz und Vertragsstrafe wegen fehlender (auch äquivalenter) Patentbenutzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine äquivalente Patentbenutzung setzt voraus, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel in Orientierung am Sinngehalt des Patentanspruchs als gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Wird ein im Patentanspruch ausdrücklich gefordertes konstruktives Merkmal vollständig ins Gegenteil verkehrt, spricht dies regelmäßig gegen die Gleichwertigkeit der abweichenden Ausführung.
Ist ein Anspruchsmerkmal als wesentliche technische Anweisung im Patentanspruch aufgenommen, kann Äquivalenz nicht damit begründet werden, dass der Nutzen dieses Merkmals in der Beschreibung nicht näher erläutert ist.
Fehlt es bei einer abgewandelten Ausführung an der im Anspruch vorgegebenen geometrischen Differenzierung, liegt keine wortsinngemäße Verwirklichung des entsprechenden Anspruchsmerkmals vor.
Für ein privates Vorbenutzungsrecht ist Erfindungsbesitz erforderlich; eine Vorbenutzung, die ein maßgebliches Anspruchsmerkmal nicht erfüllt, begründet den Erfindungsbesitz nicht.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 95%, die Beklagte 5%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte hinge-gen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutrei-benden Forderung abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 192 023 (Klagepatent), zu dessen benannten Vertragsstaaten die Bundesrepublik Deutschland gehört. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der deutschen Prioritätsanmeldung 199 31 230 vom 07.07.1999 am 07.07.2000 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 03.04.2002. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.02.2003 veröffentlicht. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Materialbearbeitungsbänder, insbesondere Schleif- und/oder Polierbänder". Der im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Inhalt:
"Materialbearbeitungsband, insbesondere Schleif- oder Polierband, mit einer endseitigen lösbaren Formschluss-Verbindungseinrichtung zur Bildung eines Endlosbandes, wobei die Formschluss-Verbindungseinrichtung mit einer Ausnehmung (11), geschlossenem Rand an einem Ende (5) sowie einem Gegenstück (13) am anderen Ende (7) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Ausnehmung (11) als Langloch ausgebildet ist, dessen Länge (21) etwa der Breite (23) des Materialbearbeitungsbandes (1) entspricht und dessen Längsachse (25) parallel zu den Längsseiten (27) des Materialbearbeitungsbandes (1) verläuft und dass das Langloch einen ersten und einen zweiten Bereich (29, 31) aufweist, wobei die Ausdehnung (37) in Querrichtung des Materialbearbeitungsbandes (1) des ersten Bereiches (29) größer ist als die Ausdehnung (35) des zweiten Bereiches (31), und dass der erste Bereich (29) dem Bandende zugeordnet und der zweite Bereich (31) dem Bandende abgewandt ist."
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 drei Ausführungsbeispiele von Lochungen am ersten Ende eines erfindungsgemäßen Materialbearbeitungsbandes sowie in Figur 2 drei Ausführungsbeispiele für Gegenstücke am zweiten Ende eines erfindungsgemäßen Materialbearbeitungsbandes.
Nachdem die Klägerin die Beklagte wegen des Vertriebs eines Materialbearbeitungsbandes, das unstreitig über die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale verfügte (im Folgenden: frühere Ausführungsform) abgemahnt hatte, berief sich die Beklagte zunächst auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Gleichwohl gab sie schließlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine vertragsstrafenbewährte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (Anlage K 5). Den Inhalt der von der Klägerin vorformulierten Erklärung änderte sie ab, indem sie die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Namen und Anschriften der Abnehmer sowie über die einzelnen Angebote unter Einschluss der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger strich. Ebenso strich sie die Verpflichtung zur Übernahme der durch die Einschaltung des Patentanwalts und des Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Die Beklagte hat in der Folgezeit für den Zeitraum vom 03.05.2002 bis zum 17.03.2003 Auskunft zu den erfolgten Lieferungen erteilt (Anlage B 9). In der Klageerwiderung hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Werbemaßnahmen unternommen habe und dass keine Angebote erfolgt seien.
Die Beklagte vertreibt gegenwärtig ein Materialbearbeitungsband, bei dem die Seitenwände des Langlochs der Verbindungseinrichtung parallel zu den Längsseiten des Bandes verlaufen (im Folgenden: aktuelle Ausführungsform). Die Ausgestaltung ist den nachfolgend abgebildeten, aus Anlage B 10 entnommenen Schattenbildern zweier Langlöcher und der dazugehörigen Verbindungseinrichtung zu entnehmen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die aktuelle Ausführungsform mache in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, indem die Ausnehmung einen dem Bandende zugewandten ersten Bereich aufweise, dessen Ausdehnung in Querrichtung nur noch minimal oder nicht mehr größer sei als die Ausdehnung des dem Bandende abgewandten zweiten Bereichs. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch. Darüber hinaus verlangt sie aufgrund der vorgerichtlichen Verpflichtungserklärung der Beklagten Zahlung von insgesamt 60.000,00 € als Vertragsstrafe für sechs (die aktuelle Ausführungsform betreffend) Angebote gegenüber Dritten.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2006 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als die frühere Ausführungsform von dem ursprünglich gestellten Antrag erfaßt war.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,
zu unterlassen,
Materialbearbeitungsbänder mit einer endseitigen lösbaren Formschluss-Verbindungseinrichtung zur Bildung eines Endlosbandes, wobei die Formschluss-Verbindungseinrichtung mit einer Ausnehmung mit geschlossenem Rand an einem Ende sowie einem Gegenstück am anderen Ende ausgebildet ist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen
die Ausnehmung als Langloch ausgebildet ist, dessen Länge etwa der Breite des Materialbearbeitungsbandes entspricht und dessen Längsachse parallel zu den Längsseiten des Materialbearbeitungsbandes verläuft, und bei denen das Langloch einen ersten und einen zweiten Bereich aufweist, wobei die Ausdehnung in Querrichtung des materialbearbeitungsbandes des ersten Bereiches etwa gleich groß ist wie die Ausdehnung des zweiten Bereiches, und der erste Bereich dem Bandende zugeordnet und der zweite Bereich dem Bandende abgewandt ist;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
der Herstellungsmengen und -zeiten, wobei diese Angaben ab dem 18.03.2003 zu machen sind,
- der Herstellungsmengen und -zeiten, wobei diese Angaben ab dem 18.03.2003 zu machen sind,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, wobei diese Angaben ab dem 18.03.2003 zu machen sind, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, wobei diese Angaben ab dem 18.03.2003 zu machen sind, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 05.03.2003 zu machen sind;
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 05.03.2003 zu machen sind;
II.
festzustellen,
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.05.2002 bis zum 05.03.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
- dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 03.05.2002 bis zum 05.03.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 05.03.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
- dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 05.03.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 60.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt das Vorliegen einer Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die aktuelle Ausführungsform mache nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere laufe die Argumentation der Klägerin auf den Schutz einer Unterkombination hinaus. Hinsichtlich der früheren Ausführungsform hat sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen und hierzu auf den als Anlagen B 5 bis B 7 vorgelegten Schriftwechsel mit einem Handelsvertreter, dem Zeugen Stallmann, und insbesondere das Schattenbild des Materialbearbeitungsbandes, das in Anlage B 7 enthalten ist, verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit, soweit er die angegriffene frühere Ausführungsform zum Gegenstand hatte, übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist sachlich allein noch über das die angegriffene aktuelle Ausführungsform betreffende Klagebegehren zu entscheiden. Insoweit erweist sich die zulässige Klage als nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz noch ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zu, weil die angegriffene aktuelle Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise Gebrauch macht.
I.
Das Klagepatent betrifft Materialbearbeitungsbänder, insbesondere Schleif- und/oder Polierbänder zur lösbaren Befestigung auf der Bandfläche einer Schleifwalze.
Ein gattungsgemäßes Materialbearbeitungsband weist, wie in der Klagepatentschrift ausgeführt wird, eine Arbeitsoberfläche, ein erstes und ein zweites Ende sowie eine endseitige Verbindungseinrichtung zur Bildung eines Endlosbandes auf. Derartige Schleif- oder Polierbänder werden in Form von zu Ringen geschlossenen Endlosbändern zum Schleifen oder Polieren von Rundrohren, Rundhölzern oder ähnlichem verwendet. Dazu wird das Schleifband mit nach innen gekehrter Arbeitsoberfläche zum einen um das zu bearbeitende Werkstück und zum anderen unmittelbar um eine Schleifbandantriebsrolle eines Bandschleifgerätes gelegt. Beim Schleifen wird der Schleifbandring gespannt, indem der Bediener das Antriebsgerät mit der Antriebsrolle vom Werkstück wegzieht. Um in sich geschlossene Werkstücke bearbeiten zu können, bei denen ein Aufziehen des geschlossenen Schleifrings nicht möglich ist, muss das Schleifband aufgetrennt, um den zu bearbeitenden Gegenstand gelegt und anschließend wieder zum Ring geschlossen werden.
Die Klagepatentschrift stellt als eine Möglichkeit, das geöffnete Schleifband wieder zu verbinden, dar, das zum Ring zusammengelegte Band über seine gesamte Länge mit einem speziellen Gewebeband zu überkleben. Diese Lösung bezeichnet sie als zwar sehr wirkungsvoll und zuverlässig, aber andererseits auch zeitaufwendig. Sie kritisiert weiter, dass erhebliche Mengen an zusätzlichem Gewebeband benötigt werden.
Als weitere Möglichkeit stellt sie ein aus der WO 97 38 825 bekanntes zweilagiges Band dar, welches aus einem zu einem Ring fest geschlossenen innenliegenden Trägerband und einem außen lösbar aufgesetzten Schleifband besteht. Beim Auflegen auf zwei voneinander beabstandete Walzen eines Schleifgerätes kommt die Schleiffläche außen zu liegen, wodurch systembedingt ein innenseitiges Schleifen und damit das Schleifen von in sich geschlossenen Werkstücken nicht möglich ist. Eine weitere, aus der WO 97/20663 bekannte Möglichkeit besteht darin, nicht das gesamte Band, sondern nur einen vergleichsweise kurzen Teilabschnitt in der Umgebung der Enden zu verkleben. Nach den Ausführungen der Klagepatentschrift werden mit dieser Lösung bereits gute Ergebnisse erzielt; sie kritisiert jedoch, dass für das Wiederverschließen ein Klebeband und für das Öffnen ein Schneidwerkzeug benötigt werden. Weiter bemängelt sie, dass die Kleberverbindungen nicht mehrmals wiederverschließbar sind mit der Folge, dass häufig ein neues Klebebandstück benötigt wird.
Schließlich stellt die Klagepatentschrift die aus der JP 08 126 962 A bekannte Möglichkeit dar, für eine Formschlussverbindung eines Endlosbandes an einem Ende einen quer verlaufenden Schlitz und am anderen Ende ein kopfartiges Gegenstück auszubilden. Sie stellt dabei als nachteilig heraus, dass im Bereich des Schlitzes und des Gegenstückes zum Verschließen bzw. Lösen der Verbindung ein biegeweiches Material erforderlich ist, was sich jedoch auf Belastbarkeit und Sicherheit der Verbindung nachteilig auswirken kann. Dieser Umstand folgt daraus, dass die Länge des Schlitzes kleiner ist als der maximale Durchmesser des Gegenstückes.
Das Klagepatent bezeichnet es als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, ein Materialbearbeitungsband, insbesondere ein Schleif- oder Polierband, anzugeben, das leicht trenn- und wieder zu einem ringförmigen Endlosband verschließbar ist und das insgesamt eine längere Standzeit im Betrieb aufweist.
Dazu schlägt das Klagepatent ein Materialbearbeitungsband nach Patentanspruch 1 vor, das sich durch folgende Merkmale auszeichnet:
Materialbearbeitungsband, insbesondere Schleif- oder Polierband.
- Materialbearbeitungsband, insbesondere Schleif- oder Polierband.
Das Band weist eine Formschluss-Verbindungseinrichtung auf, die endseitig lösbar ist und zur Bildung eines Endlosbandes dient.
- Das Band weist eine Formschluss-Verbindungseinrichtung auf, die endseitig lösbar ist und zur Bildung eines Endlosbandes dient.
Die Formschluss-Verbindungseinrichtung
- Die Formschluss-Verbindungseinrichtung
ist mit einer Ausnehmung (11) mit geschlossenem Rand an einem Ende (5) gebildet,
- ist mit einer Ausnehmung (11) mit geschlossenem Rand an einem Ende (5) gebildet,
ist mit einem Gegenstück (13) am anderen Ende (7) ausgebildet.
- ist mit einem Gegenstück (13) am anderen Ende (7) ausgebildet.
Die Ausnehmung (11) ist als Langloch ausgebildet.
- Die Ausnehmung (11) ist als Langloch ausgebildet.
Die Länge (21) des Langlochs entspricht etwa der Breite (23) des Bandes (1).
- Die Länge (21) des Langlochs entspricht etwa der Breite (23) des Bandes (1).
Die Längsachse (25) des Langlochs verläuft parallel zu den Längsseiten (27) des Bandes.
- Die Längsachse (25) des Langlochs verläuft parallel zu den Längsseiten (27) des Bandes.
Das Langloch weist einen ersten und einen zweiten Bereich (29, 31) auf.
- Das Langloch weist einen ersten und einen zweiten Bereich (29, 31) auf.
Der erste Bereich (29) ist dem Bandende zugeordnet. Der zweite Bereich (31) ist dem Bandende abgewandt. Die Ausdehnung (37) in Querrichtung des Bandes (1) des ersten Bereichs (29) ist größer als die Ausdehnung (35) des zweiten Bereichs.
- Der erste Bereich (29) ist dem Bandende zugeordnet.
- Der zweite Bereich (31) ist dem Bandende abgewandt.
- Die Ausdehnung (37) in Querrichtung des Bandes (1) des ersten Bereichs (29) ist größer als die Ausdehnung (35) des zweiten Bereichs.
Die Beschreibung des Klagepatents stellt als Vorteil eines solchen Bandes heraus, dass ein Lösen der Verbindung während der Übertragung der Rotationsbewegung von der Schleifwalze während des Schleifvorganges auch bei großen Zugkräften sicher verhindert wird. Materialbearbeitungsbänder mit einer erfindungsgemäßen Formschluss-Verbindung haben äußerst gute Laufeigenschaften; das Vorhandensein der Übergangsstelle wird im Betrieb kaum bemerkt. Die Formschluss-Verbindung ist beliebig oft lösbar und wiederverschließbar; zur Herstellung und Trennung der Verbindung sind keine weiteren Materialien oder Werkzeuge notwendig, so dass auch kein Abfall entsteht. Das Öffnen und Schließen ist zudem sehr schnell durchführbar.
II.
Die angegriffene aktuelle Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1. bis 3. sowie 4. a) und b) in wortsinngemäßer Art und Weise verwirklicht. Nicht festzustellen ist hingegen eine Benutzung des Merkmals 4. c).
1.
Merkmal 4. c) sieht vor, dass das Langloch einen ersten und einen zweiten Bereich aufweist, wobei der erste Bereich dem Bandende zugeordnet und der zweite Bereich dem Bandende abgewandt ist. Dabei soll die Ausdehnung in Querrichtung des Bandes des ersten Bereichs größer sein als die Ausdehnung des zweiten Bereichs. Dieses Merkmal ist unstreitig nicht in wortsinngemäßer Weise verwirklicht. Das Langloch der angegriffenen aktuellen Ausführungsform weist über die gesamte Länge eine gleichbleibende Breite auf.
2.
Eine - von der Klägerin allein geltend gemachte - äquivalente Verwirklichung des Merkmales 4. c) ist bei der aktuellen Ausführungsform ebenfalls nicht gegeben.
Gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ ist maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent unter Schutz gestellt ist, der Inhalt der Patentansprüche. Eine von den Patentansprüchen abweichende Ausführung - wie sie im Streitfall nach dem Vorgesagten vorliegt - stellt dann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der Ansprüche der unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend ansehen kann (ständige Rechtsprechung, BGH, GRUR 2002, 511 [512] - Kunststoffrohrteil; 2002, 527 [529] - Custodiol II). Die Annahme von Äquivalenz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - Kunststoffrohrteil, a.a.O.; GRUR 2004, 413 [415] - Geflügelkörperhalterung), insbesondere voraus, dass die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der dem Gegenstand des Patentanspruchs gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
Dies ist hier nicht der Fall.
Patentanspruch 1 lehrt nicht nur, dass das Langloch zwei unterschiedliche Bereiche aufweist, was für sich genommen dem Fachmann schon die Annahme nahe legt, dass diese Bereiche voneinander unterscheidbar sein sollen und zu diesem Zweck unterschiedlich auszugestalten sind. Der Anspruch hält den Fachmann darüber hinaus ausdrücklich dazu an, die Ausdehnung des Langloches in Querrichtung des Materialbearbeitungsbandes im ersten Bereich größer vorzusehen als im zweiten Bereich. Allein die Aufnahme in den Patentanspruch signalisiert dem Fachmann, dass es sich um eine für die erfolgreiche Nacharbeitung der erfindungsgemäßen Lehre wesentliche Anweisung handelt. Zwar erläutert die Beschreibung des Klagepatents nicht näher, weshalb es wichtig sein soll, das Langloch mit in Querrichtung des Materialbearbeitungsbandes unterschiedlich breiten Bereichen zu versehen. Auch objektiv ist kein nachvollziehbarer Grund hierfür erkennbar. Soweit die Parteien diskutiert haben, dass sich bei einer Befolgung der Anweisung des Patentanspruchs eine minimal größere Schleiffläche ergibt, dürfte der daraus resultierende Vorteil ohne jede praktische Relevanz sein. Letztlich kann dies aber auch auf sich beruhen. Liegt der Sinn der unterschiedlichen Breite der Langlochbereiche nämlich tatsächlich darin, dass ein Maximum an Schleiffläche zur Verfügung gestellt wird, fehlt es der angegriffenen Ausführungsform bereits an der Gleichwirkung. Ist hingegen mit der patentgemäßen Langlochgeometrie kein für den Fachmann erkennbarer Nutzen verbunden, so wird sich der Fachmann, um den erfindungsgemäßen Erfolg nicht zu gefährden, eng an den Vorgaben des Patentanspruchs auszurichten haben. Es kann deshalb keinesfalls als in Orientierung am Patentanspruch und der dort niedergelegten Lehre zum technischen Handeln naheliegend angesehen werden, das genaue Gegenteil von dem zu tun, was der Patentanspruch besagt, nämlich das Langloch – in gänzlicher Abkehr vom Merkmal 4. c) - nicht unterschiedlich breit auszubilden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.
Die Beklagte wäre hinsichtlich der für erledigt erklärten Ansprüche, die die frühere Ausführungsform betrafen, im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bis dahin zugrunde zu legenden Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die frühere Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat. Das von der Beklagten dagegen eingewandte private Vorbenutzungsrecht hätte ihrer Rechtsverteidigung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zum Erfolg verholfen. Dabei kann unterstellt werden, dass die Beklagte bereits vor Anmeldung des Klagepatents Materialbearbeitungsbänder hergestellt und vertrieben hat, wie sie aus Anlage B 7 ersichtlich sind. Diese Materialbearbeitungsbänder vermittelten ihr nicht den gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 PatG erforderlichen Erfindungsbesitz. Das Klagepatent sieht in Merkmal 4. a) vor, dass die Länge des Langlochs in etwa der Breite des Materialbearbeitungsbandes entspricht. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich, dass damit sichergestellt werden soll, dass auch biegesteife Materialbearbeitungsbänder in einfacher Weise durch das Langloch hindurchgeschoben werden können. Bei dem von der Beklagten benutzten Materialbearbeitungsband steht einer Breite des Bandes von ca. 3,1 cm am einen Ende eine Breite des Langloches von 2,3 cm am anderen Ende gegenüber. Diese Abmessungen rechtfertigen es nicht davon zu sprechen, dass die Länge des Langloches etwa der Breite des Bandes entspricht. Es ist offensichtlich, dass in einem solchen Fall, in dem die Breite des Langloches um etwa ein Viertel geringer ist als die Breite des Bandes, biegesteife Materialbearbeitungsbänder nicht mehr ohne weiteres durch das Langloch hindurchgeführt werden können. Aufgrund des Verletzungstatbestandes waren die Klageansprüche in der geltend gemachten Form berechtigt (Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 140b PatG, Art II § 1a Abs. 2 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 24.04.2006 auf 210.000,-- € und für die Zeit danach auf 190.000,-- € festgesetzt (§ 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG).
| Dr. Kühnen | Schmidt | Dr. Wirtz |