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Landgericht Düsseldorf·4b O 206/03·29.05.2006

Arbeitnehmererfindung: Pauschalabfindung erfasst Nachvergütung für Laser-Schweißpatente

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtArbeitnehmererfinderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung wegen Nutzung zweier Laser-Schweißpatente. Er berief sich u.a. auf das Freiwerden einer Erfindung mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme sowie auf Nachvergütung trotz Pauschalabfindung. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab: Eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung lag erst 1987 vor, die Beklagte nahm fristgerecht in Anspruch; die Erfindungsmeldung ist nicht anfechtbar. Zudem waren sämtliche Vergütungsansprüche durch die Abfindungsvereinbarung von 1995 abgegolten; Wegfall der Geschäftsgrundlage und Neufestsetzung nach § 12 Abs. 6 ArbEG wurden verneint.

Ausgang: Stufenklage auf Auskunft und Zahlung (Schadensersatz/Nachvergütung) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesonderte schriftliche Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG setzt eine eindeutige Kenntlichmachung voraus, dass eine eigenständige Erfindung gemeldet wird; die bloße Übersendung technischer Unterlagen als „Erweiterung/Ergänzung“ einer Patentanmeldung genügt regelmäßig nicht.

2

Die Warnfunktion des § 5 ArbEG erfordert, dass der Arbeitgeber aus der Mitteilung erkennen kann, dass eine fristgebundene Inanspruchnahmeprüfung einzuleiten ist; in andere Schreiben eingebettete Informationen ersetzen eine gesonderte Erfindungsmeldung nicht.

3

Eine Erfindungsmeldung ist weder Willenserklärung noch geschäftsähnliche Handlung, sondern eine Tatsachenerklärung; sie ist daher nicht anfechtbar.

4

Eine Pauschalabfindungsvereinbarung über „sämtliche Erfinderansprüche“ kann auch Ansprüche aus konkret benannten Patenten erfassen und schließt dann Nachvergütungsansprüche grundsätzlich aus, sofern keine wirksamen Unwirksamkeitsgründe eingreifen.

5

Eine Neufestsetzung einer Pauschalvergütung nach § 12 Abs. 6 ArbEG setzt eine wesentliche, über das bei Abschluss erkennbare Risiko hinausgehende Änderung der maßgeblichen Umstände voraus; eine Fortsetzung bzw. normale Ausweitung der Nutzung genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 5 ArbEG§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG§ 6 ArbEG§ 9 ArbEG§ 12 Abs. 6 ArbEG§ 123 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung.

3

Der Kläger, Ingenieur und bei der Beklagten in der Abteilung Konstruktion beschäftigt, entwickelte während seiner Tätigkeit bei der Beklagten verschiedene Erfindungen, so auch 1982/1983, als er ein Verfahren und eine Vorrichtung betreffend eine elektrostatisch arbeitende Einölmaschine für Stahlbleche erfand. Dieses Verfahren und die Vorrichtung, im Einvernehmen mit der Beklagten zum Gegenstand eines qualifizierten Verbesserungsvorschlages gemacht, war für die Beklagte von großer Bedeutung. Bis 2002 nutzte sie insgesamt 24 dieser Einölmaschinen selbst, bis Ende 1993 nahm sie Lizenzgebühren in Höhe von ca. 1,7 Mio. DM ein.

4

Mit Schreiben vom 02.05.1985 (Anlage L 11) teilte der Kläger der Beklagten die Entwicklung einer Laser-Strahl-Schweißanlage zur Herstellung von übergroßen Blechen mit, an welcher die Beklagte zunächst kein Interesse zeigte (Anlage L 12). Nachdem der Kläger die Erfindung selbst zum Patent angemeldet hatte und ein solches (DE 36 05 946) erteilt worden war, übertrugen die Parteien dieses deutsche Patent im Dezember 1986 auf die Beklagte (Anlage L 14). Die Beklagte meldete am 03.02.1987 die Erfindung als europäisches Patent an. Die Anmeldung führte zur Erteilung des EP 0 234 346 betreffend eine Vorrichtung zum Fördern und Führen von auf Stoss zu verschweißenden Blechen oder Bändern (im folgenden: Streitpatent I, Anlage L 14a). Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 16.01.1991. Das Streitpatent I steht in Kraft.

5

Anfang Februar 1987 kam es zu einem Telefonat des Klägers mit dem Zeugen Dr. Maiwald, einem Abteilungsleiter der Patentabteilung der Beklagten, dessen Inhalt zwischen den Parteien umstritten ist. Im Anschluss an das Telefongespräch sandte der Kläger am 26.02.1987 an den Zeugen Dr. Maiwald die Beschreibung eines Verfahrens und einer Vorrichtung zum kontinuierlichen Spannen und Fügen von Blechen oder Bändern gleicher oder unterschiedlicher Dicke (Anlage L 16). In dem dazugehörigen Begleitschreiben des Klägers hieß es in der Betreffzeile "Erweiterung der Patentanmeldung P 3605964.3", sodann folgte der Satz "Wie mit Ihnen vereinbart, habe ich meine Anmeldung ergänzt. Ich hoffe, daß die Unterlagen ausreichen." (Anlage L 15).

6

Auf Wunsch der Beklagten, die inzwischen beim Deutschen Patent – und Markenamt die Anmeldung eines Patents (P 37 23 611.3) betrieb, gab der Kläger am 14.08.1987 auf einem Formblatt eine Erfindungsmeldung für die Vorrichtung zum kontinuierlichen Verschweißen von Bändern und/oder Blechen (Anlage L 18) ab. Mit Schreiben vom 25.08.1987 erklärte die Beklagte die uneingeschränkte Inanspruchnahme den Gegenstand der Erfindungsmeldung vom 14.08.1987 (Anlage L 19) betreffend. Fünf Tage später bestätigte der Kläger schriftlich den Empfang dieses Schreibens.

7

Der Beklagten wurde am 02.01.1992 das europäische Patent 0 299 358, Vorrichtung zum kontinuierlichen Verschweißen von Bändern und/oder Blechen (im folgenden Streitpatent II, Anlage L 21), erteilt. Das Streitpatent II steht in Kraft.

8

Von 1990 bis 1993 betrieb die Beklagte zwei Laser-Schweißanlagen, bei denen das Streitpatent I und/oder das Streitpatent II benutzt wurden. Der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung von insgesamt 26.260,00 DM.

9

Ende 1993 begehrte der Kläger eine Vergütung für den Einsatz und die Vermarktung der elektrostatischen Einölmaschine, woraufhin es zu mehreren Gesprächen zwischen ihm und dem Zeugen van Venrooy, Mitarbeiter in der Patentabteilung der Beklagten, kam. Im Zuge dieser Unterredungen äußerte der Kläger die Vorstellung, eine Vergütung in Höhe von 300.000,00 DM zu erhalten, und sandte am 25.04.1994 eine Aufstellung der gültigen Patentanmeldungen (Anlage L 9) an die Beklagte. In dieser Aufstellung sind auch die Streitpatente I und II aufgeführt. In dem dazugehörenden Begleitschreiben erklärte der Kläger, "die Herrn Dr. van Venrooy genannte Summe schließt – bis auf die Akten 93/310 und 93/307 – alle diese Patente in die Vergütung ein." (Anlage L 10).

10

Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten im Jahre 1994 schlossen die Parteien unter dem 04.01.1995 (Anlage L 7) eine Abfindungsvereinbarung, in der es heißt:

11

"...Als Größenordnung gaben Sie einen Bruttobetrag von DM 300.000,00 an. Angesichts der Erheblichkeit dieser Summe bedurfte es längerer Überlegungen und Besprechungen mit solchen Fachleuten unseres Hauses, die bereit waren, über den wirtschaftlichen Nutzen Ihrer Erfindungen Aussagen zu machen. Wegen des stark spekulativen Elements derartiger Erörterungen konnten wir nicht im eigentlichen Sinne zu einem rechnerischen Ergebnis kommen. Wir akzeptieren gleichwohl Ihren Vorschlag und bieten Ihnen zur Abfindung Ihrer sämtlichen Erfinderansprüche – gleichgültig, ob solche im einzelnen mit Ihnen erörtert wurden oder nicht – einen einmaligen Abfindungsbetrag von DM 300.000,00 (Deutsche Mark dreihunderttausend) abzüglich der darauf entfallenden Steuern an. ... "

12

Mit Schreiben vom 01.03.2000 (Anlage L 8) bat der Kläger um eine Nachvergütung für die Laser-Schweißmaschine, welche die Beklagte unter Berufung auf die Vereinbarung vom 04.01.1995 verweigerte. Ein Einigungsvorschlag der vom Kläger angerufenen Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (Anlage L 27) blieb ohne Erfolg.

13

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.04.2003 (Anlage L 22) erklärte der Kläger die Anfechtung der Erfindungsmeldung vom 14.08.1987 sowie der Zustimmungserklärung zur Vereinbarung vom 04.01.1995.

14

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe – zunächst – ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ihm hinsichtlich des Streitpatents II zum Schadenersatz und hinsichtlich des Streitpatents I zur Nachvergütung verpflichtet sei.

15

Bei dem Streitpatent II handele es sich um eine frei gewordene Erfindung. Die Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten vom 25.08.1987 sei wegen Fristversäumnis ins Leere gegangen, da er diese Erfindung – wie zuvor mit dem Zeugen Dr. Maiwald telefonisch besprochen – bereits mit seinem Schreiben vom 26.02.1987 ordnungsgemäß gemeldet habe. Dies sei ihm jedoch erst im Rahmen einer Besprechung im März 2003 mit seinen heutigen Prozessvertretern aufgefallen; zuvor sei er mangels entsprechender Rechtskenntnisse davon ausgegangen, dass (erst) die Erfindungsmeldung vom 14.08.1987 maßgeblich sei. Nach Erkennen seines Irrtums habe er diese Erfindungsmeldung sodann sofort angefochten, weil die Beklagte ihn unter Verstoß gegen ihre Treuepflicht nicht davon unterrichtet habe, dass insoweit tatsächlich gar keine Arbeitnehmererfindung, sondern vielmehr eine freie Erfindung vorgelegen habe. Wenn ihm die Beklagte die tatsächliche Rechtslage nicht verschwiegen hätte, hätte er das Streitpatent II bei der Vereinbarung vom 04.01.1995 nicht als "Zugabe" von sich aus in seine Zustimmungserklärung einbezogen. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Überleitung des Streitpatents sei folglich nicht anzunehmen. Angesichts dessen sei die Beklagte ihm gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet und müsse ihn so stellen, als ob sie ihn davon unterrichtet hätte, dass das Streitpatent II frei geworden sei und seine Zustimmungserklärung nicht auch das Streitpatent II beträfe. Die nicht freigewordene Erfindung werde im übrigen von der Vereinbarung vom 04.01.1995, die sich nur auf Arbeitnehmererfinderansprüche beziehe, nicht erfasst.

16

Der Kläger behauptet des weiteren, ihm sei vor und bei Abschluss der Vereinbarung vom 04.01.1995 mehrmals von der Beklagten, insbesondere von dem Zeugen van Venrooy, mitgeteilt worden, dass die Beklagte andere Erfindungen des Klägers als die Einölmaschine künftig nicht mehr benutzen werde, da nur noch das sogenannte Quetschnaht-Schweißverfahren Anwendung finden solle. Deshalb sei er bei seiner Zustimmung zu dieser Vereinbarung davon ausgegangen, dass zukünftig keine Nutzung der Streitpatente I und II erfolgen werde. Nur deshalb habe er die Streitpatente überhaupt in diese Vereinbarung einbezogen. Auch der Beklagten sei dies als Geschäftsgrundlage bekannt gewesen. Im Jahre 2000 habe er dann jedoch feststellen müssen, dass die Beklagte entgegen ihren vorherigen Angaben umfangreiche Benutzungshandlungen vorgenommen habe. Es seien – insoweit unstreitig – bereits 7 Laser-Schweiß-Anlagen in Betrieb gewesen; derzeit seien es – ebenfalls unstreitig – mehr als 12. Die Beklagte habe hiermit den Boden der ursprünglichen Geschäftsgrundlage verlassen und sei (jedenfalls) zu einer Nachvergütung verpflichtet.

17

Nachdem der Kläger zunächst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt hat, beantragt er nunmehr,

18

die Beklagte zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Auskunft darüber zu erteilen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Auskunft darüber zu erteilen,
19

wie viele Laserschweißanlagen, die von den Europäischen Patenten 234 346 und 299 358 Gebrauch machen, von der Beklagten oder durch Konzernunternehmen im Geltungsbereich der beiden Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;

  1. wie viele Laserschweißanlagen, die von den Europäischen Patenten 234 346 und 299 358 Gebrauch machen, von der Beklagten oder durch Konzernunternehmen im Geltungsbereich der beiden Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;
20

in welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschweißmaschinen, die von den unter a) genannten Europäischen Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich der beiden Patente benutzt hat, unter Angabe

  1. in welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschweißmaschinen, die von den unter a) genannten Europäischen Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich der beiden Patente benutzt hat, unter Angabe
21

der Stückzahl der benutzten Maschinen,

  1. der Stückzahl der benutzten Maschinen,
22

der Stückzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der jeweiligen Art und des Abnehmers,

  1. der Stückzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der jeweiligen Art und des Abnehmers,
23

der Umsätze und Gewinne einschließlich Gemeinkostenanteile mit diesen Produkten,

  1. der Umsätze und Gewinne einschließlich Gemeinkostenanteile mit diesen Produkten,
24

wobei die Auskunft in der Form einer geordneten Rechnungslegung nach Jahren und – hinsichtlich der mit den Laserschweißmaschinen gemäß den beiden Patenten hergestellten Produkte – nach Abnehmern erfolgen muss,

  1. wobei die Auskunft in der Form einer geordneten Rechnungslegung nach Jahren und – hinsichtlich der mit den Laserschweißmaschinen gemäß den beiden Patenten hergestellten Produkte – nach Abnehmern erfolgen muss,
25

in welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Produktionsmaschinen nach den genannten Schutzrechten erteilt hat;

  1. in welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Produktionsmaschinen nach den genannten Schutzrechten erteilt hat;
26

im Falle von c): in welchem Umfang Dritte in Ausübung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und/oder benutzt haben (Herstellungswert und Umsätze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat;

  1. im Falle von c): in welchem Umfang Dritte in Ausübung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und/oder benutzt haben (Herstellungswert und Umsätze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat;
27

in welchem Umfang über die US 4 733 815 sowie US 4 872 940 hinaus ausländische Parallel-Patente zu den unter a) genannten Europäischen Patenten bestehen;

  1. in welchem Umfang über die US 4 733 815 sowie US 4 872 940 hinaus ausländische Parallel-Patente zu den unter a) genannten Europäischen Patenten bestehen;
28

in welchem Umfang die Beklagte Laserschweißanlagen, die unter die US 4 733 815 sowie US 4 872 940 und etwaige weitere ausländische Parallelpatente zu den unter a) genannten Patenten fallen, von der Beklagten, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte im Geltungsbereich dieser Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;

  1. in welchem Umfang die Beklagte Laserschweißanlagen, die unter die US 4 733 815 sowie US 4 872 940 und etwaige weitere ausländische Parallelpatente zu den unter a) genannten Patenten fallen, von der Beklagten, durch Konzernunternehmen oder durch Dritte im Geltungsbereich dieser Patente hergestellt worden sind und welchen Wert diese Anlagen hatten;
29

in welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschweißmaschinen, die von den unter e) fallenden Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich dieser Patente benutzt hat, und zwar unter Angabe

  1. in welchem Umfang die Beklagte selbst oder durch Konzernunternehmen Laserschweißmaschinen, die von den unter e) fallenden Patenten Gebrauch machen, im Geltungsbereich dieser Patente benutzt hat, und zwar unter Angabe
30

der Stückzahl der benutzten Maschinen,

  1. der Stückzahl der benutzten Maschinen,
31

der Stückzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der jeweiligen Art und des Abnehmers,

  1. der Stückzahl der damit hergestellten Produkte unter Angabe der jeweiligen Art und des Abnehmers,
32

der Umsätze und Gewinne einschließlich Gemeinkostenanteile mit diesen Produkten,

  1. der Umsätze und Gewinne einschließlich Gemeinkostenanteile mit diesen Produkten,
33

wobei die Auskunft in der Form einer geordneten Rechnungslegung nach Jahren und – hinsichtlich der mit den Laserschweißmaschinen gemäß den beiden Patenten hergestellten Produkte – nach Abnehmern erfolgen muss;

  1. wobei die Auskunft in der Form einer geordneten Rechnungslegung nach Jahren und – hinsichtlich der mit den Laserschweißmaschinen gemäß den beiden Patenten hergestellten Produkte – nach Abnehmern erfolgen muss;
34

in welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Laserschweißmaschinen für den Bereich der unter e) fallenden Patente erteilt hat;

  1. in welchem Umfang die Beklagte Dritten Lizenzen zur Herstellung oder Benutzung von Laserschweißmaschinen für den Bereich der unter e) fallenden Patente erteilt hat;
35

im Falle von h): in welchem Umfang Dritte in Ausübung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und/oder benutzt haben (Maschinenwert und Umsätze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat,

  1. im Falle von h): in welchem Umfang Dritte in Ausübung solcher Lizenzen derartige Maschinen hergestellt und/oder benutzt haben (Maschinenwert und Umsätze nach Jahren) und welche Lizenzeinnahmen die Beklagte hieraus erzielt hat,
36

die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) den sich aus der Auskunft gemäß Nr. 1 unter dem Gesichtspunkt der Erfindervergütung des Schadensersatzes (einschließlich der Berechnungsformen Lizenzgebühr und Gewinnherausgabe) und Bereicherungsrecht ergebenden Betrag zu bezahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) den sich aus der Auskunft gemäß Nr. 1 unter dem Gesichtspunkt der Erfindervergütung des Schadensersatzes (einschließlich der Berechnungsformen Lizenzgebühr und Gewinnherausgabe) und Bereicherungsrecht ergebenden Betrag zu bezahlen.
37

Die Beklagte beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagte bestreitet das Freiwerden des Streitpatents II. Das Schreiben des Klägers vom 26.02.1987, der – insoweit unstreitig – mehrmals zuvor ordnungsgemäße Erfindungsmeldungen vorgelegt habe, stelle keine ordnungsgemäße Meldung dar. Es sei nicht zu erkennen gewesen, dass es sich um eine neue eigenständige Erfindung und eine gesonderte Mitteilung habe handeln sollen. Das Schreiben habe sich als Ergänzung der Erfindung des Streitpatents I dargestellt. Maßgeblich sei folglich erst die Erfindungsmeldung vom 14.08.1987. Abgesehen davon, dass eine Erfindermeldung keine Willenserklärung sei und deshalb gar nicht angefochten werden könne, stehe dem Kläger wegen ihrer wirksamen Inanspruchnahme auch kein Grund zur Anfechtung zur Seite.

40

Darüber hinaus sei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass die Nutzung der Streitpatente I und II nicht mehr beabsichtigt sei. Das Gegenteil sei der Fall, wie gerade der Wortlaut der Vereinbarung vom 04.01.1995, die Höhe der Abfindung und der Umstand belege, dass sie vor und nach dem Abschluss der Vereinbarung stets derartige Anlagen betrieben habe. Die Vereinbarung vom 04.01.1995 beinhalte einen abschließenden Abfindungsbetrag, mit dem sich auch der Kläger als Ausgleich für sämtliche Erfindungsrechte und deren Verwertung einverstanden erklärt habe.

41

Schließlich beruft sich die Beklagte auf Verwirkung.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

43

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.03.2005 durch Vernehmung der Zeugen Dr. van Veenroy, Dr. Maiwald und Tummes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Vernehmung vor dem beauftragten Richter vom 22.09.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Klage ist unbegründet und bereits jetzt vollständig abweisungsreif. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Nutzungsentschädigungs-, Schadenersatz- und (Nach-)Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu, so dass infolge dessen auch kein zur Geltendmachung derartiger Ansprüche vorbereitender Auskunftsanspruch gegeben ist.

46

I.

47

Ansprüche auf Ersatz des Wertes der Nutzung oder auf Schadenersatz bestehen mit Blick auf das Streitpatent II nicht. Die Erfindung des Streitpatents II ist nicht frei geworden. Die Beklagte hat die Diensterfindung des Klägers wirksam unbeschränkt in Anspruch genommen.

48

Voraussetzung für das Freiwerden der Erfindung des Streitpatents II wäre zunächst das Vorliegen einer wirksamen Meldung einer Erfindung im Sinne des § 5 ArbEG. Nach dessen Absatz 1 ist der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Auch wenn hierfür kein formaler Wortlaut vorgeschrieben ist und nicht verlangt wird, dass ausdrücklich das Wort "Meldung" Verwendung findet, so erfordert der Sinn und Zweck der im ArbEG vorgeschriebenen Formstrenge eine eindeutige Kenntlichmachung. Der Warnfunktion entsprechend soll sich der Arbeitgeber über die Bedeutung des Schreibens und darüber bewusst werden, dass er aufgrund der Mitteilung in eine fristgebundene Inanspruchnahmeprüfung einsteigen muss, bei deren Versäumung der Verlust der Rechtsposition droht. Dementsprechend ist jede Erfindung gesondert, d.h. für sich stehend, zu melden. Das Einfügen in andere Berichte oder allgemeine Unterrichtungsschreiben genügt nicht (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.1972, 4 O 213/71; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.12.1999, Entscheidungen 4. ZK 2000, 8 – Abfallsammelbehälter).

49

1)

50

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Klägers vom 26.02.1987 (Anlagen L 15 und L 16) nicht. Es ist keine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung.

51

a)

52

In dem Begleitschreiben vom 26.02.1987 (Anlage L 15) teilte der Kläger der Beklagten unter dem Betreff "Erweiterung der Patentanmeldung P 3605964.3" nur mit, er habe seine Anmeldung ergänzt. Damit ist eine eigenständige Erfindung nicht deutlich kenntlich gemacht. Vielmehr ist unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Streitpatent I, welches zudem ca. 2 ½ Monate zuvor auf die Beklagte übertragen worden war, allein von einer "Erweiterung" und "Ergänzung" die Rede. Für die Beklagte bestand aufgrund dessen kein Anlass, von der Mitteilung einer die Prüfungspflichten auslösenden neuen Erfindung auszugehen. Dies gilt auch in Kenntnis des Eingangshalbsatzes des Schreibens "wie mit ihnen vereinbart". Dies lässt zwar einen Bezug zu einer vorherigen Vereinbarung erkennen, besagt jedoch nichts über den Inhalt dieser Vereinbarung bzw. eines darüber geführten Gesprächs.

53

Eine Veranlassung der Beklagten, von einer gesonderten Meldung einer eigenständigen Erfindung auszugehen, erwuchs gleichfalls nicht aus der als Anlage dem Begleitschreiben vom 26.02.1987 beigefügten Beschreibung der Erfindung (Anlage L 16). Zwar ist diese umfangreich und diente später zur Anmeldung des Streitpatents II; sie wurde jedoch gerade mit dem genannten Begleitschreiben übersandt, wodurch bei der Beklagten der Eindruck entstand und entstehen konnte, dass es sich hierbei lediglich um weitere ergänzende technische Informationen zum Streitpatent I handelte. Etwas anderes ist der Beschreibung (Anlage L 16) nicht zu entnehmen. Sie beinhaltet keinen ausdrücklichen und/oder deutlichen Hinweis, dass die dort beschriebene Erfindung von dem Streitpatent I abweicht und als eigenständig angesehen werden soll.

54

Dass die Beklagte dies so verstand, ergibt sich im übrigen aus ihrem – unstreitigen – nach Erhalt des Schreibens vom 26.02.1987 geäußerten Wunsch, der Kläger solle eine Erfindungsmeldung übersenden.

55

b)

56

Dass für die Beklagte aufgrund eines zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. Maiwald Anfang Februar 1987 geführten Telefonates deutlich war, dass es sich bei dem Schreiben vom 26.02.1987 um eine gesonderte Erfindungsmeldung in Form einer gesonderten Patentanmeldung handelte, konnte zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.

57

Zwar hat der Zeuge Dr. Maiwald bekundet, er erinnere sich an eine Diskussion mit dem Kläger in diesem Zeitraum über die Verbindung eines Rollenschweiß- und eines Laserschweißverfahrens – mithin den Gegenstand des Streitpatents II – und es könne auch ohne weiteres sein, dass der Kläger ihn diesbezüglich angerufen habe. Ebenso machte er Angaben zum gewöhnlichen Ablauf der Diskussionen mit dem Kläger zu dessen vermeintlichen Erfindungsgedanken und zur üblichen Handhabung von Erfindungsmeldungen, auch solcher die in Form von Patentanmeldungen bei der Beklagten eingingen. Der Zeuge Dr. Maiwald hat jedoch auch mehrmals deutlich erklärt, dass er an ein Telefonat Anfang 1987 und an das konkrete Geschehen um die Meldung der Erfindung des Streitpatents II keine Erinnerung mehr hat. Ein konkretes Gesprächsdatum oder ein konkreter Gesprächsinhalt, insbesondere dazu, dass es sich bei der Kombination des Rollenschweißverfahrens mit dem Laserschweißverfahren um eine neue schutzrechtfähige Erfindung handele, die der Kläger als gesonderte Patentanmeldung einreichen wollte und sollte, waren ihm nicht erinnerlich. Seine Bekundungen waren nur allgemeiner Art, was angesichts des hier maßgeblichen genauen zeitlichen Ablaufs bzw. des konkreten Datums sowie der besonderen Warnfunktion einer Erfindungsmeldung nicht ausreicht.

58

Die Behauptungen des Klägers vermochte der Zeuge Dr. Maiwald folglich nicht zu bestätigen. Seine Aussage, an deren Glaubhaftigkeit vor allem wegen des verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, dass es sich bei dem Vorgang um das übliche berufliche Tätigkeitsfeld des Zeugen handelte, keine Zweifel bestanden, war vielmehr unergiebig. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

59

c)

60

Soweit der Kläger des weiteren darauf verweist, dass die Beschreibung der Erfindung gemäß Anlage L 16 von der Beklagten unverändert zum Gegenstand des Anmeldeentwurfs gemacht worden ist, verhilft ihm dies im Ergebnis nicht zum Erfolg; auch wenn die spätere Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber ein Indiz für die ausreichende Kenntlichmachung einer geschilderten technischen Lösung mit der Qualität einer Erfindung sein kann (Schiedsstelle v. 12.03.2002, unveröffentlicht). Denn auch bei dieser Konstellation ist ausgehend von Sinn und Zweck der Meldung letztlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem für den Arbeitgeber eindeutig kenntlich war, dass es sich um eine eigenständige Erfindung handelte.

61

Die Übersendung des Schreibens vom 26.02.1987 genügte hierfür, wie ausgeführt, nicht. Ein weiteres konkretes Datum, wann die Beklagte die Eigenständigkeit erkannt hat, wird vom Kläger nicht vorgetragen. Aus der von ihm als Anlage L 30 vorgelegten Zusammenstellung der von ihm gemeldeten Erfindungen (Seite 9) ergibt sich allerdings, dass die Patentabteilung der Beklagten die Unterlagen diese Erfindung betreffend am 01.06.1987 von den mit der Anmeldung befassten Patentanwälten zur Durchsicht erhalten haben soll. Sofern man dies als den die Viermonatsfrist des § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG in Lauf setzenden Zeitpunkt annimmt, wäre eine Inanspruchnahme fristgerecht und damit wirksam erfolgt. Die unbeschränkte Inanspruchnahmeerklärung der Beklagten datiert unstreitig vom 25.08.1987 und ging dem Kläger spätestens am 30.08.1987 zu. Sofern auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts (17.07.1987), in dem die Beklagte die Eigenständigkeit der Erfindung für die Beklagte offensichtlich kannte, abzustellen wäre, wäre die Inanspruchnahmeerklärung gleichfalls fristgerecht.

62

2)

63

Der Kläger meldete die Erfindung des Streitpatents II ordnungsgemäß mithin erst mit seiner Erfindungsmeldung vom 14.08.1987 (Anlage L 18). Die Meldung erfüllt unstreitig die Anforderungen des § 5 ArbEG. Die darin gemeldete Erfindung nahm die Beklagte fristgerecht mit Schreiben vom 25.08.1987 gemäß § 6 ArbEG unbeschränkt in Anspruch.

64

Die Erfindungsmeldung vom 14.08.1987 ist wirksam. Eine Anfechtung, wie sie der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2003 erklärt hat, scheitert bereits an dem Umstand, dass die Erfindungsmeldung weder Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (BGH GRUR 1962, 305 – Federspannvorrichtung).

65

Unabhängig davon ist ein dem Kläger zur Seite stehender Anfechtungsgrund nicht zu erkennen. Der Kläger irrte bei der Abgabe der Erfindungsmeldung weder über den Inhalt seiner Erklärung – er wusste und wollte die Erfindung melden – noch ist ein Verstoß gegen eine etwaige Fürsorge- und Aufklärungspflicht der Beklagten durch Verschweigen einer Tatsache zu erkennen. Die Erfindung des Streitpatents II war nicht frei geworden.

66

II.

67

Dem Kläger steht ebenso wenig ein Anspruch auf (Nach-)Vergütung zu. Sämtliche Ansprüche auf Erfindervergütung gemäß § 9 ArbEG sind durch die Vereinbarung der Parteien vom 04.01.1995 abgegolten. Eine Veranlassung zur Neufestsetzung der Ansprüche gem. § 12 Abs. 6 ArbEG besteht nicht.

68

1)

69

Die Parteien schlossen nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten unstreitig am 04.01.1995 eine Pauschalvereinbarung (Anlage 7), wonach der Kläger unter Abzug der Steuern einen einmaligen Abfindungsbetrag von 300.000,00 DM erhielt.

70

a)

71

Gegenstand dieser Abfindungsvereinbarung waren auch die Streitpatente I und II, wie dem unstreitigen Vortrag der Parteien, der als Anlage L 9 vom Kläger gefertigten Aufstellung der gültigen Patentanmeldungen und seinem dazugehörigen Begleitschreiben vom 25.04.1994 (Anlage L 10) zu entnehmen ist. Die Streitpatente I und II werden in der Aufstellung ausdrücklich genannt: In dem Anschreiben heißt es explizit, dass die vom Kläger genannte Summe, die 300.000,00 DM, alle Patente einschließt, die sich in der Aufstellung befinden. Die Pauschalabfindungsvergütung umfasst demnach die Streitpatente I und II, und der Kläger erhielt auch für seine daraufbezogenen Erfinderrechte und die Verwertung dieser Schutzrechte den einmaligen Abfindungsbetrag.

72

b)

73

Die Vereinbarung vom 04.01.1995 ist wirksam. Sie ist nicht von Anfang an nichtig. Die vom Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2003 (Anlage L 22) erklärte Anfechtung seiner Zustimmungserklärung zu dieser Vereinbarung greift nicht durch; ein Anfechtungsgrund ist nicht gegeben.

74

Eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB durch Verschweigen von Tatsachen scheitert, unabhängig davon, ob beim Abschluss der Vereinbarung überhaupt eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand, jedenfalls an dem Umstand, dass es sich bei der Erfindung des Streitpatents II nicht um eine frei gewordene Erfindung handelte. Eine Täuschungshandlung seitens der Beklagten ist demnach nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände von einer Arglist der Beklagten auszugehen sein sollte.

75

In Anbetracht dessen ist mit Blick auf das vom Kläger behauptete Freiwerden der Erfindung ebenfalls kein Irrtum im Sinne des § 119 BGB anzunehmen. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte seine Zustimmung zur Vereinbarung nicht bzw. nicht in dieser Form abgegeben, wenn er von der (beabsichtigten) Nutzung der Streitpatente gewusst hätte, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

76

c)

77

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist nicht anzunehmen. Geschäftsgrundlagen sind die bei Abschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Weder aus der Vereinbarung vom 04.01.1995 selbst noch aus den sonstigen Umständen ist ersichtlich, dass der Kläger – für die Beklagte erkennbar – oder beide Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung vom 04.01.1995 davon ausging(en), dass die Beklagte die Erfindungen des Klägers entsprechend den Streitpatenten I und II nicht weiter nutzen wollte.

78

aa)

79

Die Beklagte betrieb unstreitig in den Jahren 1990 bis 1993 zwei Laser-Schweißanlagen, bei denen das Streitpatent I und/oder das Streitpatent II benutzt wurden. Dem Kläger war dies bekannt. Er erhielt hierfür eine Vergütung von insgesamt 26.260,00 DM. Anhaltspunkte dafür, warum die Beklagte diese Nutzung einstellen wollte oder sollte, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

80

Darüber hinaus ist der Vereinbarung vom 04.01.1995, die unstreitig das Ergebnis mehrerer Gespräche zwischen den Parteien mit dem Ziel einer vergleichsweisen Regelung war, kein Anhalt für die Einstellung der Nutzung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihr nicht, dass die genannte Abfindungssumme allein für die vom Kläger entwickelte Einölmaschine gezahlt werden sollte.

81

Die Vereinbarung enthält den Betreff "Erfindervergütung" und spricht durchweg von Erfindungen, Erfindervergütung oder Erfinderansprüchen. Im vergütungsrechtlichen Sinne sind Erfindungen definiert als patent- oder gebrauchsmusterfähige Neuerungen, nicht hingegen als qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge wie es die Entwicklung der Einölmaschine nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gewesen ist. Zudem ist in dem Vereinbarungstext stets der Plural verwand: Es lautet "Ansprüche", "Erfindungen" und "Erfinderansprüche". Eine Beschränkung auf eine bestimmte Erfindung, insbesondere die Einölmaschine, ist hierin nicht zu erkennen. Sie findet sich auch an keiner anderen Stelle. Vielmehr heißt es in der Vereinbarung, dass zur Abfindung "Ihrer sämtlichen Erfinderansprüche – gleichgültig, ob solche im einzelnen mit ihnen erörtert wurden oder nicht –" ein einmaliger Abfindungsbetrag angeboten wird. Ersichtlich wird hier auf alle Erfindungen, die der Kläger in seiner Zeit bei der Beklagten getätigt hat, Bezug genommen. Selbst solche, die nicht ausdrücklich Gegenstand der vorherigen Vergleichsgespräche gewesen sind, sollten hiernach erfasst werden. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Formulierung habe nur dazu gedient, diese Lösung intern bei der Beklagten durchzusetzen, hat er diese Behauptung trotz des Bestreitens nicht weiter konkretisiert, was angesichts des Wortlautes jedoch vonnöten gewesen wäre.

82

Zu beachten ist des weiteren die vom Kläger selbst gefertigte Aufstellung seiner gültigen Patentanmeldungen (Anlage L 9), die nach seinem eigenen Bekunden in dem Begleitschreiben vom 25.04.1994 die Erfindungen nennt, die von der Abfindung umfasst sein sollten. Ausdrücklich nimmt er in diesem Schreiben zwei konkret bezeichnete Erfindungen aus; die hier in Rede stehenden Streitpatente sind dies allerdings gerade nicht. Mithin ging auch er davon aus, dass nicht nur eine seiner Entwicklungen (Einölmaschine) abgegolten werden sollte, sondern mehrere Erfindungen, und auch gerade die der Streitpatente I und II.

83

Ein weiterer Anhalt ist, dass die Vereinbarung vom 04.01.1995 zum Ausdruck bringt, dass es längere Überlegungen und Besprechungen der Fachleute der Beklagten bedurft hätte, die bereit gewesen seien, über den "wirtschaftlichen Nutzen" der "Erfindungen" Aussagen zu machen. Weiter heißt es, "wegen des stark spekulativen Elements derartiger Erörterungen" hätten sie nicht im eigentlichen Sinne zu einem rechnerischen Ergebnis kommen können. Auch hier ist weder eine Einschränkung auf eine bestimmte Entwicklung/Erfindung noch ein alleiniger Vergangenheitsbezug zu erblicken. Wäre es nur um die Abgeltung des bereits vorhandenen oder eingetretenen wirtschaftlichen Nutzens der Erfindungen gegangen, hätte es eines Verweises auf ein "spekulatives" Element nicht bedurft. Der vergangene wirtschaftliche Nutzen hätte errechnet werden können. Es kommt folglich eine in die Zukunft ausgerichtete Zahlung und Abgeltung zum Ausdruck.

84

Als weiteres Indiz für eine Abgeltung sämtlicher, auch zukünftiger Ansprüche ist die Höhe der Abfindungssumme anzusehen. Insoweit wird auf die sachverständigen Äußerungen der Schlichtungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes in ihrem Einigungsvorschlag (Anlage L 27) Bezug genommen.

85

bb)

86

Eine Mitteilung seitens der Beklagten vor Abschluss der Vereinbarung vom 04.01.1995 an den Kläger derart, dass sie zukünftig die Erfindungen der Streitpatente I und II nicht mehr nutzen werde, konnte schließlich zur Überzeugung der Kammer auch nicht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt werden.

87

Zwar hat der Zeuge Tummes, der die Vereinbarung vom 04.01.1995 als Vertreter der Beklagten unterzeichnete, bekundet, dass mit dem Abfindungsbetrag auch Vergütungsansprüche für weitere Patente erfasst sein sollten, die auf Erfindungen des Klägers zurückgingen, soweit diese in Nutzung gewesen sind. Ebenso geht aus der Aussage hervor, dass er, der Zeuge Tummes, den genannten Abfindungsbetrag allein an dem Wert der Einölmaschine maß.

88

Dies genügt zum Beweis der klägerischen Behauptung jedoch nicht. Der Zeuge Tummes hat nämlich zugleich ausgesagt, dass er an den Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Kläger vor Abschluss der Vereinbarung nicht beteiligt gewesen sei, diese Verhandlungen seien vielmehr von der Patentabteilung der Beklagten geführt worden. Er konnte mithin nicht aus eigener Wahrnehmung berichten, was die Beklagte im Laufe der Gespräche dem Kläger mitgeteilt hat. Folglich vermochte er auch nicht anzugeben, dass die Beklagte gesagt hat, dass sie in Zukunft die Streitpatente I und II nicht mehr nutzen wird. Darüber hinaus hatte er keine Erinnerung daran, ob die Beklagte ihm, dem Zeugen Tummes, gesagt habe, dass die an den Kläger gezahlte Abfindung nur die Einölmaschine betreffen sollte. Er erinnerte auch keine (weiteren) Erörterungen mit den Verfassern der Vereinbarung vom 04.01.1995 vor deren Unterzeichnung. Zur Begründung seines Eindrucks, die Abfindung betreffe nur die in Nutzung befindlichen Streitpatente, zog der Zeuge Tummes überdies nur vor der schriftlichen Vereinbarung stattgefundene eigene Gespräche mit dem Kläger oder dessen Schreiben heran, aus denen er das Bekundete ableiten wollte. Hierbei handelte es sich zum einen jedoch nur um die (einseitigen) Vorstellungen des Klägers, die zum anderen in der Vereinbarung vom 04.01.1995 in der vom Zeugen Tummes bekundeten Art und Weise nicht in Erscheinung treten.

89

Wenig überzeugend war zudem die Aussage des Zeugen Tummes, aus dem Schreiben des Klägers vom 25.04.1994 ergebe sich, dass es nur um die in Nutzung befindlichen Erfindungen ging. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb er dies dem Wortlaut des Schreibens entnehmen wollte, gab er nicht. Hinzu tritt, dass zum damaligen Zeitpunkt unstreitig (jedenfalls) zwei Laser-Schweißanlagen in Betrieb waren. Die Streitpatente I und/oder II wurden mithin tatsächlich genutzt. Mithin wären sie – nach der Aussage des Zeugen Tummes – von der Abfindungsvereinbarung erfasst gewesen. Gleichwohl bekundete der Zeuge Tummes keine Vorgänge, aus denen sich schließen ließ, dass diese Nutzung wegfallen sollte und dem Kläger dies auch mitgeteilt worden ist. Insoweit ist ferner zu bemerken, dass der Zeuge Tummes zwar die Bevorzugung des Quetschnahtverfahrens bei der Beklagten 1995 bekundete. Zugleich erklärte er jedoch, dass (damit) nicht gesagt worden sei, dass es die Laser-Schweißanlagen nicht mehr geben sollte.

90

Die klägerische Behauptung wird auch nicht mittels der Aussage des Zeugen van Venrooy bewiesen. Dieser bekundete, sich an die konkreten mit dem Kläger geführten Gespräche nicht mehr im Einzelnen zu erinnern. Ebenso wenig erinnerte er eine Mitteilung seinerseits, dass die Streitpatente nicht mehr benutzt werden sollten. Er wusste seinen Angaben zufolge nur noch, dass es im Januar 1995 im Sinne des damaligen Abfindungsprogramms um alle Erfindungen des Klägers und um die Abgeltung sämtlicher Ansprüche gegangen sei. Da man alles für möglich gehalten habe, habe man auch kein Argument gehabt, den Vorstellungen des Klägers zur Abfindungssumme zu widersprechen. Überdies sagte er aus, vor seiner Vernehmung einen Blick in die Unterlagen der Patentabteilung geworfen zu haben, aus denen sich keine Einzelbetrachtung hinsichtlich des Wertes der einzelnen Erfindungen ergebe. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestanden nicht. Vor allem vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums bieten insbesondere die Erinnerungslücken des Zeugen van Venrooy keinen Anlass, die Aussage anzuzweifeln.

91

Keiner der beiden Zeugen bestätigte mithin die Behauptung des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers. Mithin konnte auch aufgrund dessen nicht festgestellt werden, dass die zukünftige Nichtnutzung der Erfindungen der Streitpatente I und II Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 04.01.1995 war.

92

2)

93

Eine Neufestsetzung der Vergütung gemäß § 12 Abs. 6 ArbEG wegen wesentlicher Änderung der Umstände, die für die Feststellung oder Festsetzung der Pauschalvergütung entsprechend der Vereinbarung vom 04.01.1995 maßgebend waren, ist nicht vorzunehmen.

94

Zweck einer Pauschalabfindung ist es, die Ungewissheit der Beteiligten über das künftige rechtliche, technische und wirtschaftliche Schicksal der Diensterfindung zu berücksichtigen, § 779 BGB. Im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG sind deshalb nur solche Veränderungen beachtlich, die über das für die Beteiligten zum Zeitpunkt der Vergütungsregelung erkennbare und von ihnen berücksichtigte Risiko der rechtlichen, technischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklung hinausgehen. Dabei sind Umsatzerhöhungen, die sich im Rahmen einer normalen Geschäftsausweitung halten, als abgegolten in Kauf zu nehmen (BGH GRUR 1963, 315 – Pauschalabfindung).

95

Auf der Grundlage dessen sind keine zur Abänderung führenden Veränderungen zu erkennen.

96

Insoweit ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Nichtnutzung der Erfindungen der Streitpatente I und II ist nicht als Geschäftsgrundlage und damit als maßgebender Umstand der Vereinbarung vom 04.01.1995 anzusehen. In der unstreitigen Fortsetzung der damals vorhandenen Nutzung und der Inbetriebnahme weiterer Laser-Schweißanlagen für sich allein genommen kann deshalb keine wesentliche Veränderung der Umstände erblickt werden. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Umstände aufgrund anderer Geschehnisse wesentlich verändert haben, sind vom Kläger hingegen nicht konkret dargelegt worden. Für eine substantiierte Darlegung derartiger Veränderungen hätte es jedenfalls eines Vortrages dazu bedurft, wie der wirtschaftliche Nutzen auf der Grundlage der einzelnen Erfindungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 04.01.1995 gewesen ist, wie sich dieser bis heute entwickelt hat und aufgrund welcher konkreten Umstände diese Entwicklung als außergewöhnlich und von den Parteien damals als nicht in Betracht kommend und nicht erfasst angesehen worden sind.

97

III.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

99

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709 S. 1, 2, 108 ZPO.

100

Dr. Kühnen Voß Schmidt

101

Vorsitzender Richter Richterin am Richter

102

am Landgericht Landgericht