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Landgericht Düsseldorf·4b O 202_07·26.12.2007

Irreführende Erfinderbehauptung zur „Fold-down“-Technik in Online-Pressemitteilung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Lauterkeitsrechtliche SchutzrechtsberühmungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Unterlassung mehrerer Aussagen einer Internet-Pressemitteilung zur Herkunft/Neuheit von Verriegelungssystemen für Bodenpaneele. Das LG Düsseldorf untersagte nur die Behauptungen, die Antragsgegnerin sehe sich als „Erfinder“ des Schnellverlege- bzw. „Fold-down“-Systems. Diese Erfinderstellung sei wegen bereits vorhandenen Stands der Technik irreführend i.S.d. § 5 UWG. Die übrigen zeitlichen Prioritätsangaben zu den Anmeldungen/Veröffentlichungen hielt das Gericht im angesprochenen Fachverkehrskreis für zulässig bzw. nicht erheblich irreführend.

Ausgang: Unterlassung der Erfinderbehauptungen („Fold-down“/Schnellverlege-System) angeordnet, im Übrigen Antrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbliche Aussagen über die Inhaberschaft bzw. den Umfang geistiger Eigentumsrechte und eine behauptete Erfinderstellung sind Angaben i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG und unterliegen der Irreführungskontrolle.

2

Auch als subjektive Formulierung („sieht sich als …“) gekleidete Aussagen können irreführend sein, wenn ihr Tatsachenkern (z.B. Erfinderstellung) vom angesprochenen Verkehr als objektiv nachprüfbar verstanden wird.

3

Für die Beurteilung der Irreführungsgeeignetheit ist maßgeblich, wie der angesprochene Verkehr die Aussage nach dem Gesamteindruck im Kontext versteht; einzelne Sätze dürfen nicht isoliert betrachtet werden.

4

Die behauptete Erfinderstellung für eine technische Verriegelungsart ist irreführend, wenn die Technik bereits zum Stand der Technik gehört; hierbei ist nicht auf eine tatsächliche Marktverbreitung, sondern auf den Stand der Technik abzustellen.

5

Eine objektiv unzutreffende Zeitangabe ist wettbewerbsrechtlich nur relevant, wenn sie geeignet ist, die Marktentscheidung spürbar zu beeinflussen; fehlt es daran, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 3 UWG§ 5 UWG§ 8 UWG§ 12 Abs. 2 UWG§ 1, 3, 5, 8 UWG

Tenor

I.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu behaupten:

„CLASSEN sieht sich daher als Erfinder des Schnellverlege-Systems, bei dem sich die Diele mit einem bloßen Herab-senken bereits kopfseitig verriegeln lässt“.

und / oder

„Classen sieht sich – als Erfinder der „Fold-down-Technik“ – in sicherer Position.“

II.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin zu 2/3 und der Verfügungsbeklagten zu 1/3 auferlegt.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 € festge-setzt.

Tatbestand

2

Die Verfügungsklägerin ist u.a. eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 019 869 (Anl. AS 1), welches ein mechanisches Verriegelungssystem für Bodenpaneele betrifft und das am 10.01.2006 angemeldet wurde. Daneben besitzt die Verfügungsklägerin weitere technische Schutzrechte, die sich mit diesem Technologiebereich befassen und an denen die Verfügungsklägerin weltweit Lizenzen an zahlreiche Hersteller von Bodenpaneelen erteilt. Unter anderem hat sie auch am 31.3.2003 eine PCT-Anmeldung hinterlegt, die unter der Nummer WO 03/083234 am 9.10.2003 international veröffentlicht wurde (Anl. AS 2) und die ebenfalls mechanische Verriegelungssysteme für Bodenpaneele zum Gegenstand hat.

3

Des weiteren meldete die Verfügungsklägerin am 2.12.2004 eine PCT-Anmeldung an, die unter der Nummer WO 2005/054599 (Anl. AG 5) am 16.6.2005 international veröffentlicht wurde. Die Figuren 6a – 6d (die nachfolgend eingeblendet werden)

4

veranschaulichen den Gegenstand dieser Erfindung, die sich generell mit dem technischen Feld der Verriegelungssysteme für Bodenpaneele befasst, anhand eines dort näher beschriebenen besonderen Ausführungsbeispiels.

5

Die Verfügungsklägerin stellt auf ihrer englischsprachigen Homepage im Internet die in Rede stehende Technologie in der aus Anl. AG 2 ersichtlichen Weise –wie nachfolgend eingeblendet– dar.

6

Die Verfügungsbeklagte ist ein Unternehmen, welches sich ebenfalls mit der Verriegelungstechnik für Bodenpaneele sowie deren Herstellung und Vertrieb befasst. Ein zu ihrem Konzern gehöriges Unternehmen, die Firma Akzenta, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 415 056, das ein Paneel sowie ein Befestigungssystem für Paneele zum Gegenstand hat. Dieses Patent wurde am 4.7.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 10.8.2001 beim Europäischen Patentamt angemeldet und geht auf eine PCT-Anmeldung zurück, die unter der Nummer WO 2003/016654 am 27.2.2003 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents wurde am 11.1.2006 bekanntgemacht.

7

Die Verfügungsklägerin wie auch eine ihrer Lizenznehmerinnen, die Firma Kronotex, wurden hinsichtlich der in der oben wiedergegebenen Übersicht mit "5 G" bezeichneten Verriegelungstechnik von der Firma Akzenta wegen des Vorwurfs der Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem die erkennende Kammer durch Urteil vom 31.7.2007 festgestellt hat, dass die Firma Kronotex mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Bodenpaneelen, welche die "5 G" - Technologie der Verfügungsklägerin nutzen, das europäische Patent der Firma Akzenta in seinem Wortsinn unmittelbar verletzt, hat die Verfügungsbeklagte in ihrem Internet-Auftritt über diesen Rechtsstreit in der nachfolgend eingeblendeten Weise berichtet (Anl. AS 5):

8

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, die vorstehend wiedergegebenen Formulierungen seien unzutreffend und irreführend. Die von ihr stammende PCT-Anmeldung WO 03/083234 zeige bereits die von der Verfügungsbeklagten so bezeichnete "Fold-down-Technik", so dass die von der Verfügungsbeklagten angegebenen Zeiträume bereits nicht zutreffend seien. Daneben habe es auch zum Zeitpunkt der Anmeldung des zugunsten der Firma Akzenta eingetragenen Patents EP 1 415 056 bereits Stand der Technik gegeben, der eine solche Verriegelungstechnik offenbart habe, so dass die Verfügungsbeklagte auch nicht Erfinderin dieser Technologie sei. Schließlich werde sie, die Verfügungsklägerin, durch die beanstandeten Äußerungen in unzulässiger Weise von der Verfügungsbeklagten herabgesetzt. Sie nimmt die Verfügungsbeklagte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung der ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrigen Äußerungen in Anspruch.

9

Die Verfügungsklägerin beantragt,

10

der Verfügungsbeklagten bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

11

wörtlich oder sinngemäß im geschäftlichen Verkehr, beispielsweise auf der Homepage der "Classen-Gruppe", zu äußern

12

"Classen habe bereits zwei Jahre vor Välinge, im August 2001 das "Megaloc"-System beim Deutschen Patentamt zur Patentanmeldung eingereicht".

13

und/oder

14

"Im Jahr 2002, wieder ein Jahr vor Välinge, wurde das "Megaloc"-System von uns bereits international zum Patent angemeldet."

15

und/oder

16

"Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung des "Megaloc"-Systems geschah rund 10 Monate bevor Välinge im Dezember 2003 sein 5 G in Schweden erstmals zur Anmeldung brachte."

17

und/oder

18

"Es liegen insgesamt fast zwei Jahre zwischen der Veröffentlichung unseres Patents und der internationalen Anmeldung durch Välinge."

19

und/oder

20

"CLASSEN sieht sich daher als Erfinder des Schnellverlege-Systems, bei dem sich die Diele mit einem bloßen Herabsenken bereits kopfseitig verriegeln lässt."

21

und/oder

22

"CLASSEN sieht sich – als Erfinder der "Fold-Down-Technik"– in sicherer Psoition.

23

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

24

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

25

Sie macht geltend, dass der Offenbarungsgehalt der mit Anl. AS 2 vorgelegten PCT-Anmeldung WO 03/083234 gerade nicht die zugunsten der Firma Akzenta geschützte Erfindung gem. dem EP 1 415 056 enthalte. Aufgrund dessen sei zutreffend für die Frage des Entwicklungszeitpunktes von der PCT-Anmeldung WO 2005/054599 gem. Anl. AG 5 auszugehen. Es sei für die angesprochenen Verkehrskreise zudem ersichtlich, dass sich die beanstandeten Äußerungen ausschließlich auf die in den bei dem Landgericht Düsseldorf geführten Verletzungsverfahren streitgegenständlichen Techniken beziehen würden, die mit den Bezeichnungen ""Megaloc"" für das Patent der Firma Akzenta bzw. "5G" für das System der Verfügungsklägerin versehen seien. Daher seien auch etwaige frühere Verriegelungssysteme für Bodenpaneele außer Betracht zu lassen. Schließlich könne die Erfindung gem. Anl. AS 8 (SE 0002342-2) für die Frage der Erfindereigenschaft der Verfügungsbeklagten nicht herangezogen werden, da die dort offenbarte Verriegelungstechnik nie auf dem Markt angeboten worden sei.

26

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 1, 3, 5, 8 UWG begründet. Die weiteren von der Verfügungsbeklagten in ihrem Internetauftritt gem. Anl. AS 5 getätigten und von der Verfügungsklägerin beanstandeten Aussagen sind wettbewerbsrechtlich zulässig.

29

I.

30

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dringlich. Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG zugunsten der Verfügungsklägerin vermutet. Diese Vermutung ist auch vorliegend nicht etwa dadurch widerlegt, dass die Verfügungsklägerin nach Kenntniserlangung zu lange zugewartet hat, um die von ihr behaupteten Abwehransprüche geltend zu machen. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie von dem beanstandeten Internet-Auftritt nicht vor dem 16.8.2007 Kenntnis erlangt habe. Noch vor Ablauf eines Monats hat die Verfügungsklägerin den vorliegenden Antrag anhängig gemacht, so dass Zweifel an der Dringlichkeit nicht bestehen.

31

II.

32

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nur teilweise begründet.

33

1.

34

Die Verfügungsklägerin macht geltend, die von ihr beanstandeten Aussagen der Verfügungsbeklagten seien unzutreffend und irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weswegen die Verfügungsbeklagte insoweit gem. §§ 1, 3, 5, 8 UWG zur Unterlassung verpflichtet sei.

35

Gemäß § 1 UWG sollen Mitbewerber, Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. § 3 UWG bestimmt, dass unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig sind. Solche unlauteren Handlungen sind diejenigen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber pp. nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG definiert schließlich, dass unlauter handelt, wer irreführend wirbt, wobei bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, insbesondere die enthaltenen Angaben über die Rechte des Werbenden, wie seine geistigen Eigentumsrechte zu betrachten sind. Werbung bedeutet jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (Art. 2 Nr. 1 RL 84/450/EG).

36

a) Die Pressemitteilung, die von der Verfügungsklägerin als Anl. AS 5 zur Akte gereicht wurde, enthält unzweifelhaft werbenden Charakter, da mit ihr die Leistungen und die Innovationskraft der Verfügungsbeklagten anpreisend beschrieben und die positiven Eigenschaften herausgestellt werden. Es handelt sich – vom objektivierten Empfängerhorizont betrachtet – um die Herausstellung, dass das System "Megaloc" von der Verfügungsbeklagten das "Originalprodukt" sei, während die "Lösung" der Verfügungsklägerin (die "5G"-Technik) nur eine Nachahmung darstelle.

37

b) Nach seinem Schutzzweck soll das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG eingreifen, wenn eine Angabe über Eigenschaften der angebotenen Waren oder Leistungen, über den Anlass des Angebots und generell über die geschäftlichen Verhältnisse geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Bornkamm, a.a.O., RN 2.169).

38

Die hierdurch aufgestellte "Erheblichkeitsschwelle" wird von der beanstandeten Pressemitteilung grundsätzlich überschritten. Der Verkehr zieht aus Hinweisen auf technische Schutzrechte die Schlussfolgerung, dass der Inhaber des Schutzrechts über eine gewisse technische Sonderstellung verfügt. Daher kommt der Werbung mit diesen Umständen eine erhebliche Relevanz zu (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 5 UWG, RN 5.114). Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Äußerungen der Verfügungsbeklagten die zu treffende Marktentschließung nicht nur in unerheblicher Weise beeinträchtigen, da grundsätzlich eher eine Neigung dazu besteht, das "Original" auch von dem Erfinder zu beziehen, der im Zweifel über das größte technische know-how verfügt.

39

c) Bei den in Rede stehenden Äußerungen handelt es sich um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Angaben sind Aussagen des Werbenden, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 5 UWG, RN 2.25). Auch eine Meinungsäußerung kann nach Lage des Falls einen konkret nachprüfbaren Vorgang oder Zustand enthalten. Es kommt allein darauf an, ob die Werbeäußerung vom Verkehr als eine auf die Richtigkeit des Inhalts hin nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage über die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden aufgefasst wird (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 5 UWG, RN 2.27).

40

Auch allgemein gehaltene Werturteile können in ihrem Kern konkrete und nachprüfbare Tatsachenbehauptungen enthalten. Dabei ist zwar stets zu beachten, dass eine Angabe nur irreführend sein kann, wenn sie inhaltlich etwas aussagt und dieser Aussageinhalt nach der Auffassung der angesprochenen Werbekreise objektiv nachprüfbar ist. Aufgrund dessen ist der Einwand der Verfügungsbeklagten nicht durchgreifend, soweit sie versucht, die angegriffenen Aussagen als Werturteile oder subjektive Meinungen zu qualifizieren, und für sich beansprucht, bei der Äußerung solcher Meinungen einen Freiraum für sich beanspruchen zu können. Maßgeblich für die Frage, ob die beanstandeten Äußerungen wettbewerbsrechtlich zulässig sind oder nicht ist demnach insgesamt die Frage, ob es sich bei allen 6 Äußerungen um irreführende Angaben handelt oder nicht.

41

d) Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben will. Entscheidend ist vielmehr die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet. Ob eine Angabe geeignet ist irrezuführen, lässt sich daher nur feststellen, wenn man zuvor ihren Sinn ermittelt hat, den sie nach der Auffassung der umworbenen Verkehrskreise hat. Deren Vorstellung vom Inhalt ist maßgebend (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 5 UWG, RN 2.67). Es kommt mithin für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG darauf an, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen daher nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 5 UWG, RN 2.90).

42

Die angesprochenen Verkehrskreise sind vorliegend Hersteller, Fachhändler und – möglicherweise – Pressemitarbeiter, die bei der Vorbereitung etwaiger Reportagen oder Berichte die "Presseerklärungen" der betroffenen Unternehmen auf deren Internet-Seiten abrufen werden. Private Abnehmer der Produkte der Verfügungsbeklagten haben dagegen in aller Regel kein besonderes Interesse an der patentrechtlichen Situation der von ihnen angefragten Produkte, da dies für sie nicht relevant ist. Aufgrund dessen werden sie auch nicht den entsprechenden Link auf der Homepage der Verfügungsbeklagten anklicken.

43

Es ist mit der Verfügungsbeklagten somit davon auszugehen – und wird von der Verfügungsklägerin auch nicht erheblich in Abrede gestellt –, dass es sich bei dem in Betracht kommenden Verkehrskreis um Personen handelt, die mit der Konkurrenzsituation auf dem Markt und den einzelnen Angeboten vertraut sind. Weiterhin ist davon auszugehen, dass diese Empfänger der in Rede stehenden Erklärung mit den dort angeführten Produktbezeichnungen konkrete Vorstellungen verbinden, welche Bodenbelagsvarianten hiermit ge-meint sind. Es ist sicherlich verfehlt anzunehmen, dass die Leser der Erklärung davon ausgehen, dass der gesamte Markt für leimfrei miteinander zu verbindende Bodenbeläge erwähnt werden solle.

44

2.

45

Hiervon ausgehend ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass der Leser der Presseerklärung entnimmt, dass sich die dortigen Aussagen nahezu ausschließlich auf das Verlegesystem "Megaloc" der Verfügungsbeklagten (einerseits) und auf dasjenige mit der Bezeichnung "5G" der Verfügungsklägerin beziehen. "5G"-Technik meint dabei dasjenige Verriegelungssystem, das eingangs des Tatbestandes aus den dort wiedergegebenen Figuren 6a – 6d der WO 2005/054599 ersichtlich ist. Zu diesem Verständnis zwingt bereits der Umstand, dass der Internetartikel der Verfügungsbeklagten über den beim Landgericht Düsseldorf um eben dieses Paneel-System geführten Patentverletzungsrechtsstreit berichtet. Von daher liegt es für den Leser auf der Hand, dass die "5G"-Technik den –nach dem berichteten erstinstanzlichen Verfahrensausgang– erfolgreich angegriffenen Verletzungsgegenstand - und nichs anderes meint. Diese Überlegung ist um so berechtigter, als die Verfügungsbeklagte genau das verfahrensgegenständliche Verriegelungssystem in ihrer Werbung auch selbst als "5G"-Technik bezeichnet, wie die im Tatbestand wiedergegebene Übersicht über die "1G" bis "5G"-Technik eindrucksvoll belegt. Es mag sein, dass zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch Lizenzinteressenten gehören. Auch sie werden jedoch angesichts der eindeutigen Faktenlage unter der "5G"-Technik nichts anderes verstehen als diejenige im Markt unter dieser Bezeichnung bekannte Verriegelungstechnik, die Gegenstand des Verletzungsverfahrens ist. Es ist für die Prüfung der Frage, ob es sich bei den Äußerungen der Verfügungsbeklagten um irreführende handelt daher alleine darauf abzustellen, ob die beiden Verbindungssysteme der Parteien –"Megaloc" und "5G"– und die diesen zugrundeliegenden Schutzrechte zutreffend dargestellt werden oder nicht.

46

Im Hinblick auf die "5G"-Technik hat die PCT-Anmeldung WO 03/083234 der Verfügungsklägerin einschließlich ihrer Prioritätsdokumente außer Betracht zu bleiben. Sie repräsentiert die "3G"-Technik, und nicht das "5G"-Verriegelungssystem, das Gegenstand der streitbefangenen Berichterstattung der Verfügungsbeklagten ist. Dies gilt auch soweit sich die Druckschrift in den Figuren 35a – 35e mit einer besonderen Ausführungsform befasst, zu der die Verfügungsklägerin im übrigen nicht einmal behauptet, dass es einen derartigen Gegenstand im Markt überhaupt jemals gegeben hat:

47

Die WO 03/083234 betrifft im Allgemeinen das Gebiet mechanischer Verriegelungssysteme für Bodenplatten und vor allem Böden des Typs, die einen Kern und eine Zierschicht an der Oberseite des Kerns haben ("Laminatboden").

48

Vor dem Hintergrund des in dieser Schrift gewürdigten Standes der Technik, bei dem vorrangig Probleme in der Herstellung sowie der hierdurch verursachten Kosten kritisiert wird, stellt sich die Erfindung nach dieser Druckschrift eine Reihe von Aufgaben, die diese Nachteile beseitigen sollen. Es sollen Verriegelungssysteme bereitgestellt werden, bei denen Verriegelungselemente nicht mehr einstückig an den Bodenplatten hergestellt werden. Statt dessen sollen rationell und kostengünstig gesonderte Elemente hergestellt werden, die einfach mit den Bodenplatten verbunden werden können und die geeignet sind, mit der Bodenplatte eine vertikale und horizontale Verriegelung mehrerer aneinandergrenzender Bodenplatten herzustellen, die durch eine vertikale Bewegung parallel zu der vertikalen Ebene verlegt werden können.

49

Die in der Folge beschriebenen Ausführungsbeispiele haben alle gemein, dass solche Verriegelungselemente als "separate Streifen" ausgebildet werden, die durch Verrastung oder auf andere Weise mit der Bodenplatte verbunden werden und dann die Verriegelung mit den angrenzenden Bodenplatten herstellen. Diese "separaten Streifen" haben auch Eingang in den Wortlaut des Anspruchs 1 gefunden und werden durchgängig –soweit vorliegend von Interesse– in den Zeichnungen der Druckschrift mit dem Bezugszeichen "6" versehen. Diese Streifen sind für die horizontale und vertikale Verriegelung zuständig.

50

Anspruch 1 der PCT-Anmeldung WO 03/083234 hat den folgenden Wortlaut:

51

Bodenplatte (1), die Verbindungseinrichtungen (6,8,14) umfasst, die in die Bodenplatte integriert und so eingerichtet sind, dass sie die Bodenplatte mit einer im Wesentlichen identischen Bodenplatte (1´) so verbinden,

52

dass obere Verbindungskanten der Bodenplatte und der im Wesentlichen identischen Bodenplatte in dem verbundenen Zustand eine vertikale Ebene (VP) bilden,

53

die Verbindungseinrichtungen (6, 8, 14) dazu dienen, die Bodenplatte (1) mit der im Wesentlichen identischen Bodenplatte (1´) in wenigstens einer horizontalen Richtung (D2) senkrecht zu der vertikalen Ebene (VP) zu verbinden,

54

die Verbindungseinrichtungen einen Verriegelungsstreifen (6) umfassen, der von der vertikalen Ebene (VP) vorsteht und ein Verriegelungselement (8) trägt, das dazu dient, in dem verbundenen Zustand mit einer nach unten offenen Verriegelungsnut (14) der im Wesentlichen identischen Bodenplatte zusammenzuwirken,

55

der Verriegelungsstreifen (6) aus einem separaten Teil besteht, das an der Bodenplatte (1) angeordnet ist, und

56

der Verriegelungsstreifen (6) in der horizontalen (D2) und der vertikalen (D1) Richtung mechanisch an der Bodenplatte (1) befestigt ist,

57

dadurch gekennzeichnet, dass

58

der Verriegelungsstreifen (6) mittels einer Verbindung, die durch Einrasten und/oder Winkeln nach innen hergestellt werden kann, mechanisch and er Bodenplatte befestigt ist, und

59

der Verriegelungsstreifen dazu dient, die Bodenplatte wenigstens durch Winkeln nach innen mit der im Wesentlichen identischen Bodenplatte (1´) zu verbinden.

61

Zutreffend weist die Verfügungsklägerin darauf hin, dass in den Figuren 35 a) – e) auch eine Ausführungsform beschrieben wird, die eine separate flexible Feder besitzt. Diese Feder (22) ist aber schon nicht geeignet, die geforderte horizontale Verriegelung zu bewerkstelligen. Sie dient alleine dazu, eine Entnahme einer einzelnen Bodenplatte aus einem bereits verlegten Boden durch Verwinkeln zu gewährleisten (vgl. Anl. AS 2 a S. 36). Die Verriegelung als solche wird durch den "separaten Streifen (6)" hergestellt, mit dem sich der Hauptanspruch dieser PCT-Anmeldung befasst.

62

Erwähnung findet die Feder (22) lediglich in dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch 4, der folgenden Wortlaut hat:

63

Bodenplatte nach einem der Ansprüche 1 – 3, gekennzeichnet durch eine Streifennut (36), die dazu dient, den Verriegelungsstreifen (6) aufzunehmen , und eine Federnut (23), die zur Verbindung in einer vertikalen Richtung (D 1) senkrecht zu einer Hauptebene der Bodenplatte (1) dazu dient, eine Feder aufzunehmen, die an der im Wesentlichen identischen Bodenplatte (1´) angeordnet ist, wobei wenigstens eine Fläche (60) der Federnut (23) aus dem Verriegelungsstreifen besteht.

64

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 35 a bis 35 e der Anl. AS 2 eingeblendet:

65

Es trifft nicht zu, dass die WO 03/083234 eine "Fold-down-Technik" zum Gegenstand hat. Die Beschreibung (vgl. S. 36 der Anl AS 2 a) befasst sich vielmehr mit der vorteilhaften Lösung einer Verriegelung mit dem – erfindungsgemäßen – separaten Streifen (6) und einer flexiblen Feder (22), die es ermöglicht, durch ein "Winkeln" jede beliebige Bodenplatte nach deren Verlegung im Verbund mit weiteren Bodenplatten, einzeln auszutauschen. Dass der Fachmann durch die Form des Verriegelungsstreifens oder durch sonst irgendeinen Hinweises im Beschreibungstext oder die hierauf bezogenen Figuren 35 zu der Auffassung geführt wird, dass auch und gerade ein Verriegeln durch vertikales Herabschwenken ermöglicht wird, ist nicht erkennbar. Hiergegen spricht auch die zeichnerische Darstellung des Verriegelungsstreifens (6), der aufgrund seiner abgeschrägten Flanken eine solche Verriegelung nicht zulässt.

66

Abzustellen ist daher hinsichtlich des von der Verfügungsklägerin angebotenen Systems "5G" alleine auf deren spätere PCT-Anmeldung WO 2005/054599 (Anl. AG 5). Diese von der Verfügungsbeklagten nur in englischer Fassung vorgelegte Schrift zeigt ein Verriegelungssystem, das über die selben Merkmale verfügt, wie die angegriffenen Ausführungsformen in den beiden beim Landgericht Düsseldorf geführten Verletzungsverfahren.

67

III.

68

Zu den von der Verfügungsklägerin im einzelnen beanstandeten Aussagen der Verfügungsbeklagten sind im Anschluss an die vorstehenden Erwägungen folgende Ausführungen veranlasst:

69

1. "CLASSEN habe bereits zwei Jahre vor Vällinge, im August 2001 das "Megaloc" – System beim Deutschen Patentamt zur Patentanmeldung eingereicht".

70

Diese Aussage ist nicht zu beanstanden, da sie inhaltlich zutreffend ist. Die PCT-Anmeldung WO 2005/054599 wurde am 2.12.2004 angemeldet und nimmt eine Priorität vom 2.12.2003 in Anspruch. Geht man zugunsten der Verfügungsklägerin davon aus, dass diese Priorität zu recht in Anspruch genommen wird, ist festzustellen, dass zwischen dem Prioritätstag und der (prioritätsbegründenden) Erstanmeldung der "Megaloc"-Technik gemäß der EP 1 415 956 der Verfügungsbeklagten in Deutschland (DE 101 38 285) am 10.8.2001 mehr als zwei Jahre liegen. Soweit die Verfügungsklägerin hierzu beanstandet, dass das EP 1 415 056 nicht das "Megaloc"-System der Verfügungsbeklagten betreffe, da das federnde Verriegelungselement an der "falschen" Bodenplatte dargestellt sei, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. In den Figuren 6 und 7 dieser Patentschrift ist die Feder (37) an der Paneele angebracht, die durch Herabsenken zu der bereits verlegten Paneele hinzugefügt wird und dort verrastet. Das "Megaloc"-System sieht dem gegenüber vor, dass die Feder an der bereits verlegten Paneele angeordnet ist und in die entsprechende Ausnehmung an der hinzugefügten Paneele einrastet. Diese Alternative entspricht der von der Verfügungsklägerin mit ihrem "5G-System" gewählten Ausführung. Dass beide Alternativen unter den Wortlaut des Anspruchs 1 des EP 1 415 056 fallen, hat die Kammer bereits in dem vorangegangenen Verletzungsrechtsstreit entschieden, da dort eine wortsinngemäße Verwirklichung festgestellt wurde.

71

2. "Im Jahr 2002, wieder ein Jahr vor Vällinge, wurde das "Megaloc"-System von uns bereits international zum Patent angemeldet."

72

Den vorstehenden Ausführungen folgend, ist diese Aussage ebenfalls wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergibt. Die internationale Anmeldung des "Megaloc"-Systems in Form der WO 2003/016654 durch die Verfügungsbeklagte geschah am 4.07.2002 (Anl. AS 14). Demgegenüber kommt der die "5G"-Technik der Verfügungsklägerin betreffende WO 2005/ 054599 eine Priorität vom 2.12.2003 zu, mithin ein Zeitrang, der auch 1 Jahr nach dem Anmeldedatum der Verfügungsbeklagten liegt.

73

3. "Die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung des "Megaloc"-Systems geschah rund 10 Monate bevor Välinge im Dezember 2003 sein 5 G in Schweden erstmals zur Anmeldung brachte."

74

Auch diese Aussage ist zutreffend und daher nicht zu beanstanden. Da die WO 03/083234 nicht die "5G"- sondern die "3G"-Technik betrifft, ist für die rechtliche Beurteilung auf die schwedische Anmeldung des Gegenstandes der WO 2005/054599 abzustellen. Sie datiert vom 2.12.2003. Da die internationale Anmeldung WO 2003/016654 zur "Megaloc"-Befestigungstechnik gemäß der EP 1 415 056 vom 27.02.2003 vom 27.02.2003 stammt, ergibt sich der behauptete zeitliche Vorsprung der Verfügungsbeklagten von rund 10 Monaten. Dass die Verfügungsklägerin ihr "5G"-System bereits vor dem Prioritätsdokument SE- 0303273-7 irgendwo angemeldet oder veröffentlicht hat, ist nicht ersichtlich.

75

4. "Es liegen insgesamt fast zwei Jahre zwischen der Veröffentlichung unseres Patents und der internationalen Anmeldung durch Välinge."

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Die zitierte Aussage rechtfertigt ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin:

77

a) Nimmt man die Textstelle wörtlich, so wird der Tag der Veröffentlichung des "Megaloc"-Patents EP 1 415 056 dem internationalen Anmeldetag für die "5G"-Technik der Verfügugsklägerin gegenübergestellt. Der zeitliche Abstand zwischen beiden beträgt etwa 1 Jahr und 1 Monat, weil das der Verfügungsklägerin zugute kommende Anmeldedatum aus der WO 2005/054599 der 2.12.2004 ist und die Erteilung des EP 1 415 056 für die Verfügungsbeklagte am 11.1.2006 bekanntgemacht wurde. Der behauptete Zeitabstand von "insgesamt fast 2 Jahren" entspricht insofern nicht den Tatsachen. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz kommt dieser Unrichtigkeit indessen nicht zu, und zwar schon allein deswegen, weil die Verfügungsbeklagte die Verhältnisse zu ihren eigenen Ungunsten verfälscht hat, indem sie zwischen Patentanmeldung der Verfügungsklägerin und der Erteilung ihres Patents statt der tatsächlich vorhandenen 13 Monate einen Zeitraum von fast 24 Monaten gelegt hat. Die Innovationsfähigkeit der Verfügungsbeklagten wird damit ungünstiger dargestellt als sie tatsächlich ist.

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b) Die beanstandete Aussage ist aber auch dann wettbewerbskonform, wenn sie in ihrem Gesamtzusammenhang betrachtet und in diesem Zusammenhang beachtet wird, dass es der Verfügungsbeklagten ersichtlich darum geht, dem Betrachter zu verdeutlichen, dass sie einen Innovationsvorsprung vor der Verfügungsklägerin hat, soweit die behandelten Technologien betroffen sind. Die besagte Aussage soll durchgehend vermittelt werden und wird –bei einem zumindest möglichen Verständnis– auch mit den vorstehend behandelten Angaben "untermauert". Der Text kann deswegen angesichts der vorangegangenen Bemerkungen zur beiderseitigen Schutzrechtslage so verstanden werden, dass er die "Veröffentlichung unseres Patents" mit der Veröffentlichung der Anmeldeschrift gleichsetzt, wie dies die Verfügungsbeklagte auch in ihrer Erwiderungsschrift getan hat. Dieses Datum –der 27.02.2003– wird ihm im vorstehenden Absatz ausdrücklichmitgeteilt. Wird dieses Datum für die Bewertung der Aussage herangezogen, so liegt zwischen diesem Tag und dem internationalen Anmeldedatum der Verfügungsklägerin aus der WO 2005/054599 –dem 2.12.2004– ein Zeitraum von etwa 21 Monaten, was der angegebenen Zeitspanne von "fast zwei Jahre" entspricht.

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5. "CLASSEN sieht sich daher als Erfinder des Schnellverlege-Systems, bei dem sich die Diele mit einem bloßen Herabsenken bereits kopfseitig verriegeln lässt."

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und

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"Classen sieht sich -als Erfinder der "Fold-down-Technik"- in sicherer Position."

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Diese Aussagen sind wettbewerbsrechtlich nicht zulässig; sie sind irreführend und somit unlauter. Zwar muss nach den vorstehend ausgeführten Grundsätzen auch der Zusammenhang gesehen werden, in dem die Aussagen gemacht werden. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten versteht der angesprochene Empfänger die Aussage, dass Classen sich als Erfinder des beschriebenen Verlegesystems betrachtet, aber nicht so eng, dass auch im Zusammenhang mit dieser Aussage alleine das "Megaloc-System" und das "5G" – System gemeint sein sollen. Die Aussage: "Classen sei Erfinder", stellt vielmehr eine eindeutig weitreichendere Bemerkung dar, nämlich die Mitteilung, dass es vorher noch niemanden gegeben hat, der ein solches System erfunden hat, bei dem die Verriegelung mit einem bloßen Herabsenken der Paneele bewerkstelligt werden kann. Tatsächlich war die "Fold-down-Technik" vor den erörterten Schutzrechtsanmeldungen der Verfügungsbeklagten aber bereits Stand der Technik, wie sich aus der schwedischen Patentschrift 0002342-2 (Anl. AS 8) ergibt. Das räumt die Verfügungsbeklagte in ihrer Erwiderungsschrift auch selber ein. Sie versucht lediglich, den Empfängerhorizont insoweit einzuschränken, als der Leser diese Schrift außer Betracht lasse, weil das hiermit offenbarte System nie auf dem Markt vertrieben worden sei. Dieser Einwand greift indessen nicht durch, da für die Frage einer Erfinderstellung der gesamte Stand der Technik in Betracht zu ziehen ist, und es nicht bloß auf die am Markt gehandelten Waren ankommt. Aus Anlage AS 8 ist ersichtlich, dass die Verriegelung in der Weise erfolgen kann, dass ein blosses Herabsenken dazu führt, dass die beiden Verriegelungselemente ineinander greifen und die Verbindung herstellen. Es kommt für die Frage dieser Art der Verriegelung auch nicht darauf an, ob die in der Anlage AS 8 gezeigte Technologie besonders kostspielig bzw. aufwändig in der Herstellung sei. Für die aufgestellte Behauptung in ihrer Allgemeinheit ist allein auf die Verriegelung selber abzustellen. Diese hat der Fachmann aber bereits der Anlage AS 8 entnehmen können.

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Schließlich handelt es sich durch die gewählten Formulierungen "Classen sieht sich ..." zwar um die Wiedergabe einer subjektiven Meinung, die aber gleichwohl nicht außer Betracht zu bleiben hat. Den obigen Ausführungen unter II.1. folgend können auch solche Meinungsäußerungen irreführend sein, die nach Ansicht des Empfängers einer Wahrheitsprüfung zugänglich sind. Dies ist für die Behauptung einer Erfinderstellung zu bejahen, weswegen es sich bei der beanstandeten Aussage um eine irreführende und damit unlautere Werbe-Aussage handelt.

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III.

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Soweit die Verfügungsklägerin darüber hinaus in ihrer Antragsschrift den geltend gemachten Anspruch damit begründet, dass die angegriffenen Aussagen die Verfügungsklägerin in unzulässiger Weise herabsetzen würden (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG), ist dies nicht im Ansatz dargetan worden. Solches ist – im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen unter I. – auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Hierzu ist weiterhin anzumerken, dass die Frage, ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, sich nicht nach den Vorstellungen und Absichten des Werbenden beurteilt, sondern nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, UWG, 25. Aufl., § 6 UWG, RN 73).

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war danach nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im übrigen zurückzuweisen. Die Formulierung "oder sinngemäß" ist unbestimmt und kann deswegen nicht zur Grundlage für die (teilweise) Verurteilung der Verfügungsbeklagten gemacht werden.

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V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Die Vollziehbarkeit der Unterlassungsanordnung ergibt sich aus §§ 936, 929.

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Dr. Kühnen Lambrecht Rinken