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Landgericht Düsseldorf·4b O 199/06·30.07.2007

Patentverletzung: Steckergehäuse mit Filmscharnier und Stützebene (LG Düsseldorf)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines deutschen Patents auf Unterlassung, Rechnungslegung/Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die angegriffenen Steckergehäuse „Stützrippen“ im Sinne des Patentanspruchs aufweisen. Das LG Düsseldorf bejahte eine wortsinngemäße Benutzung und nahm zudem internationale und örtliche Zuständigkeit wegen zurechenbarer Inlandsvertriebshandlungen an. Die Klage hatte weitgehend Erfolg; lediglich Auskunft über eigene (ausländische) Herstellungshandlungen der Beklagten wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung überwiegend stattgegeben; Auskunft zu eigenen ausländischen Herstellungsakten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, § 32 ZPO) ist bei Patentverletzungen im Inland auch gegenüber einem ausländischen Zulieferer eröffnet, wenn dieser die Einfuhr/den Vertrieb der Erzeugnisse im Inland bewusst fördert und jedenfalls billigend in Kauf nimmt.

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Bei der Auslegung des Begriffs „Stützrippen“ ist maßgeblich, ob Bauteilbereiche funktional die Abstützung des Filmscharniers in der vorgesehenen Stützebene bewirken; eine bestimmte geometrische Ausgestaltung oder Länge der Rippen ist nicht erforderlich.

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Eine Abstützung des Filmscharniers „beim Schließen“ verlangt nicht, dass das Filmscharnier über seine gesamte Länge bis zur Wurzel an der Stützrippe anliegt, solange die patentgemäßen Wirkungen der Zwangsführung und Begrenzung von Biegung/Dehnung erreicht werden.

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Ein verbleibender Hohlraum zwischen Filmscharnier und Gehäuse ist für die Patentbenutzung nur erheblich, wenn er dazu führt, dass sich das Filmscharnier bei geschlossener Stellung unter Öffnungskräften elastisch in diesen Hohlraum hineinverformen kann.

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Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche in Patentverletzungssachen erfassen grundsätzlich nur Handlungen im territorialen Geltungsbereich des Patents; Angaben zu ausschließlich im Ausland vorgenommenen eigenen Herstellungshandlungen sind nicht geschuldet.

Relevante Normen
§ Art. 5 Nr. 3 EuGVVO§ 32 ZPO§ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 256 ZPO§ 242, 259 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 € - ersatzweise Ordnungs-haft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-wider¬hand¬lung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Steckergehäuse aus Kunststoff mit einem Deckel zum Ver-schließen einer Gehäuseöffnung und mit einem Filmscharnier zum einstückigen Verbinden des Deckels mit dem Steckergehäuse, welches an einem geraden Rand der Gehäuseöffnung angeordnet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besit-zen,

bei denen das Filmscharnier beim Schließen des Deckels an einer Stütz-ebene, bestehend aus Stützrippen und Stützflächen des Stecker-gehäuses, abgestützt ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.06.1990 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs¬kosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen be-schränkt;

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots¬empfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 23.06.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz für die Zeit vor dem 01.05.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zu 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 140.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 125.000 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 12 730, das auf einer Anmeldung vom 19.04.1989 beruht und dessen Erteilung am 23.05.1990 bekannt gemacht worden ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

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"Elektrisches Steckergehäuse (1, 13) aus Kunststoff, mit einem Deckel (3, 15) zum Verschließen einer Gehäuseöffnung (2, 14) und mit einem Filmscharnier (4, 16) zum einstückigen Verbinden des Deckels (3, 15) mit dem Steckergehäuse (1, 13), welches an einem geraden Rand der Gehäuseöffnung (2, 14) angeordnet ist,

4

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

5

dass das Filmscharnier (4, 16) beim Schließen des Deckels (3, 15) an einer Stützebene (25), bestehend aus Stützrippen (9, 10, 20, 24) und Stützflächen (21) des Steckergehäuses (1, 13), abgestützt ist."

6

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 3, 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.

7

Die in Italien ansässige Beklagte ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin Marktführerin beim Vertrieb elektrischer Verbinder. Sie hat in großen Stückzahlen Steckergehäuse, wie sie aus dem Muster gemäß Anlage WKS 4 ersichtlich sind, an die slowenische Firma Gorenje zum Einbau in von dieser vertriebene Waschmaschinen geliefert. Bei der Firma Gorenje handelt es sich um einen der größten Waschmaschinenhersteller in Europa, der seine Produkte europaweit vertreibt. Zum Absatzgebiet gehört u.a. und vor allem die Bundesrepublik Deutschland.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Steckergehäuse wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

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Die Klägerin beantragt,

10

wie erkannt,

11

jedoch ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt und mit der Maßgabe, dass sie Auskunft auch über die eigenen Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der Beklagten begehrt.

12

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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hilfsweise, ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.

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Sie bestreitet die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf. In der Sache ist sie der Auffassung, dass der Verletzungsvorwurf zu Unrecht erhoben werde, weil die angegriffenen Steckergehäuse keine "Stützrippen" aufwiesen.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig; sie hat – abgesehen von einem geringfügigen Teil des geltend gemachten Auskunftsanspruchs – auch in der Sache Erfolg.

19

I.

20

Das von der Klägerin angerufene Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sowohl international als auch örtlich zuständig. Die besagten Gerichtsstände (der unerlaubten Handlung) ergeben sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und § 32 ZPO.

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Nach dem – jedenfalls nicht substantiiert – bestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die streitbefangenen und nach Auffassung der Klägerin patentverletzenden Steckergehäuse in großen Stückzahlen an die in Slowenien ansässige Firma Gorenje geliefert, welche ihrerseits zu den größten Waschmaschinenherstellern mit einem Vertriebsgebiet in ganz Europa, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, gehört. Als marktführendes Fachunternehmen war der Beklagten selbstverständlich bekannt, dass die von ihr zugelieferten Bauteile für die von der Firma Gorenje produzierten Waschmaschinen vorgesehen sind, womit die Beklagte sogleich bewusst gefördert und billigend in Kauf genommen hat, dass die streitbefangenen Steckergehäuse – jedenfalls auch – als Teil von Waschmaschinen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen. Dieser Sachverhalt reicht aus um anzunehmen, dass die Beklagte in zurechenbarer Weise an im Bundesgebiet stattgefundenen Vertriebshandlungen in Bezug auf die streitbefangenen Steckverbinder teilgenommen hat, so dass auch ihr gegenüber der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland und im Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist.

22

II.

23

Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Steckergehäuse aus Kunststoff, welches mit einem Verschlussdeckel für die Gehäuseöffnung versehen ist, wobei der Deckel mit Hilfe eines Filmscharniers an dem Steckgehäuse angebracht ist.

24

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift sind derartige Steckergehäuse bekannt. Zu der aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Anlagen WKS 6 und WKS 7) ersichtlichen Vorrichtungen

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führt die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 17 – 50) aus, dass Deckel und Steckergehäuse einteilig aus Kunststoff gespritzt sind, wobei das Filmscharnier ein dünner, Deckel und Gehäuse verbindender Steg ist, der bei einer Schließbewegung des Deckels elastisch gebogen wird. Herstellungsbedingt – so heißt es – sei das Filmscharnier in Randnähe der zu verschließenden Gehäuseöffnung außen an einer ebenen Gehäusewand angeordnet, wobei sich das Scharnier unverformt senkrecht von der Gehäusewand weg erstrecke. Wenn der Deckel die Gehäuseöffnung verschließe, sei das Filmscharnier zum Rand der Öffnung hin verbogen, wobei die Biegeverformung lokal erheblich variiere und in der Nähe der Verbindungsstelle mit der Gehäusewand besonders groß sei. Die erhebliche Biegeverformung an bevorzugten Stellen führe zu einer beträchtlichen Materialbeanspruchung, die einen Bruch des Filmscharniers bereits nach einigen Scharnierbewegungen bewirken könne. Nachteilig sei außerdem, dass das Filmscharnier elastisch weiterverformbar sei, wenn der Deckel die Gehäuseöffnung verschließe und auf den Deckel eine Kraft in Öffnungsrichtung einwirke. Dieser kritische Effekt werde durch eine erhöhte Verformbarkeit des Filmscharniers infolge Materialermüdung noch verstärkt und könne sich insbesondere dann nachteilig auswirken, wenn der Deckel zugleich dem Festlegen von Kabeln am Steckergehäuse diene. Problematisch sei schließlich, dass bei dem vorbekannten Steckergehäuse das Filmscharnier seitlich aus der ebenen Gehäusewand herausrage, wenn sich der Deckel in seiner Schließposition befinde.

26

Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift demgemäß heraus, ein elektrisches Steckergehäuse mit über ein Filmscharnier angelenkten Deckel vorzuschlagen, welches auch aus Kunststoff mit einer geringen Dehnbarkeit hergestellt werden kann, wobei das Filmscharnier weniger schnell ermüdet und Risse bildet, nach dem Schließen des Deckels keinen Überstand hervorruft und praktisch keine elastische Verformbarkeit besitzt (Spalte 2 Zeilen 22 – 30).

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Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

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Elektrisches Steckergehäuse (1, 13) aus Kunststoff.

  1. Elektrisches Steckergehäuse (1, 13) aus Kunststoff.
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Das Steckergehäuse (1,13) besitzt

  1. Das Steckergehäuse (1,13) besitzt
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einen Deckel (3, 15) zum Verschließen einer Gehäuseöffnung (2, 14),

  1. einen Deckel (3, 15) zum Verschließen einer Gehäuseöffnung (2, 14),
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ein Filmscharnier (4, 16).

  1. ein Filmscharnier (4, 16).
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Das Filmscharnier (4, 16)

  1. Das Filmscharnier (4, 16)
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ist an einem geraden Rand der Gehäuseöffnung (2, 14) angeordnet,

  1. ist an einem geraden Rand der Gehäuseöffnung (2, 14) angeordnet,
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verbindet den Deckel (3,15) einstückig mit dem Steckergehäuse (1, 13) und

  1. verbindet den Deckel (3,15) einstückig mit dem Steckergehäuse (1, 13) und
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ist bei geschlossenem Deckel (3, 15) an einer Stützebene (25) des Steckergehäuses (1, 13) abgestützt.

  1. ist bei geschlossenem Deckel (3, 15) an einer Stützebene (25) des Steckergehäuses (1, 13) abgestützt.
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Die Stützebene (25) des Steckergehäuses (1, 13) besteht aus Stützrippen (9, 10; 20; 24) und Stützflächen (7, 8; 21).

  1. Die Stützebene (25) des Steckergehäuses (1, 13) besteht aus Stützrippen (9, 10; 20; 24) und Stützflächen (7, 8; 21).
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III.

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Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 Gebrauch.

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Hinsichtlich der Merkmale (1) bis (3c) steht dies zwischen den Parteien – zu Recht – außer Streit und bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterungen.

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Zu Unrecht bestreitet die Beklagte jedoch, dass das Steckergehäuse mit "Stützrippen" im Sinne des Klagepatents ausgestattet ist.

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Aus der – im Tatbestand wiedergegebenen – Figur 4 der Klagepatentschrift ersieht der Fachmann, dass

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die Stützrippen an der dem Filmscharnier zugewandten "Vorderseite" des Steckergehäuses ausgebildet sein können,

  • die Stützrippen an der dem Filmscharnier zugewandten "Vorderseite" des Steckergehäuses ausgebildet sein können,
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die – so ausgebildeten – Stützrippen in ihrer vertikalen Erstreckung (längs des Steckergehäuses) relativ kurz bemessen sein können und

  • die – so ausgebildeten – Stützrippen in ihrer vertikalen Erstreckung (längs des Steckergehäuses) relativ kurz bemessen sein können und
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die Stützrippen bevorzugt in eine stetig gekrümmte Stützfläche übergehen können, die an ihrem den Stützrippen abgewandten Ende mit der Ebene der Gehäuseöffnung fluchtet.

  • die Stützrippen bevorzugt in eine stetig gekrümmte Stützfläche übergehen können, die an ihrem den Stützrippen abgewandten Ende mit der Ebene der Gehäuseöffnung fluchtet.
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Mit Bezug auf die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform (Anlage B 3)

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ist es vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, die dem Filmscharnier zugewandte "Vorderseite" des Steckergehäuses als Stützrippen und den sich daran in Richtung auf die Gehäuseöffnung anschließenden gekrümmten Bereich als Stützfläche anzusehen. Die Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsform belegen nämlich, dass sich das Filmscharnier bei geschlossenem Deckel nicht nur im Bereich der Kurvenfläche abstützt, sondern über eine gewisse Strecke auch am vorderen Bereich des Steckergehäuses, der deswegen als "Stützrippe" zu betrachten ist.

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Ein Unterschied zu der bevorzugten Ausführungsform nach Figur 4 besteht lediglich dahingehend, dass das Filmscharnier der angegriffenen Ausführungsform nicht bis hinunter zu seiner "Wurzel" an der Stützrippe anliegt, sondern dass im unteren Bereich des Filmscharniers ein geringer Abstand zum Steckergehäuse verbleibt. Für die Patentbenutzung ist dies jedoch unerheblich. Zum einen macht der Anspruchswortlaut keine Vorgabe des Inhalts, dass das Filmscharnier über seine gesamte Länge an der Stützrippe anliegen muss. Erforderlich und technisch geboten ist lediglich eine solche Abstützung, die gewährleistet, dass das Filmscharnier

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beim Schließen des Deckels zwangsgeführt wird, so dass es nicht über einen vorbestimmten Wert hinaus gebogen und gedehnt werden kann (Spalte 2 Zeilen 35 – 39), womit die Bildung von bevorzugten Biegestellen vermeidbar ist und eine günstige Verteilung der Dehnung über die Länge des Filmscharniers hinweg eingestellt werden kann (Spalte 2 Zeilen 39 – 42);

  • beim Schließen des Deckels zwangsgeführt wird, so dass es nicht über einen vorbestimmten Wert hinaus gebogen und gedehnt werden kann (Spalte 2 Zeilen 35 – 39), womit die Bildung von bevorzugten Biegestellen vermeidbar ist und eine günstige Verteilung der Dehnung über die Länge des Filmscharniers hinweg eingestellt werden kann (Spalte 2 Zeilen 39 – 42);
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beim Schließen des Deckels eine relativ geringe und vorherbestimmbare Dehnung erfährt [weswegen für das Filmscharnier Kunststoffe mit geringer Dehnbarkeit verwendet werden können (Spalte 2 Zeilen 43 – 47)];

  • beim Schließen des Deckels eine relativ geringe und vorherbestimmbare Dehnung erfährt [weswegen für das Filmscharnier Kunststoffe mit geringer Dehnbarkeit verwendet werden können (Spalte 2 Zeilen 43 – 47)];
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bei geschlossenem Deckel Hohlräume zwischen Filmscharnier und Steckergehäuse vermieden werden, in die sich das Filmscharnier elastisch hineinverformen kann, wenn der geschlossene Deckel von einer Kraft in Öffnungsrichtung beaufschlagt wird (Spalte 2 Zeilen 47 – 52).

  • bei geschlossenem Deckel Hohlräume zwischen Filmscharnier und Steckergehäuse vermieden werden, in die sich das Filmscharnier elastisch hineinverformen kann, wenn der geschlossene Deckel von einer Kraft in Öffnungsrichtung beaufschlagt wird (Spalte 2 Zeilen 47 – 52).
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Sämtliche Wirkungen werden bei der angegriffenen Ausführungsform ungeachtet dessen erreicht, dass der untere Bereich des Filmscharniers nicht direkt an der Steckergehäusewand anliegt, wenn der Deckel geschlossen ist. Der vorhandene Hohlraum führt insbesondere nicht dazu, dass sich das Filmscharnier, wenn auf den geschlossenen Deckel eine Öffnungskraft einwirkt, elastisch in denjenigen Hohlraum hineinverformen kann, der zwischen Filmscharnier und Steckergehäusewand verbleibt. Gegenteiliges wird auch von der Beklagten nicht näher dargelegt. Nur dann aber wäre der Hohlraum im Sinne der Erfindung schädlich.

52

IV.

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Angesichts des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte gemäß § 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Steckergehäuse künftig zu unterlassen. Da die Beklagte ein mindestens fahrlässiges Verschulden trifft, weil sie die Patentverletzung hätte vorhersehen und vermeiden können, ist sie der Klägerin außerdem zum Schadenersatz verpflichtet (§ 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst gerichtlich festgestellt wird (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte außerdem im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Außerdem schuldet sie gemäß § 140b PatG Auskunft über ihre Bezugsquelle und ihre Abnehmer. Abzuweisen ist die Klage lediglich, soweit die Klägerin Auskunft über eigene Herstellungshandlungen verlangt, die mit Rücksicht auf den Geschäftssitz der Beklagten in Italien lediglich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – und damit außerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Klagepatents – stattgefunden haben können. Dahingehende Angaben schuldet die Beklagte auch nicht deshalb, weil mit ihrer Hilfe die übrigen Angaben verifizierbar wären.

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V.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

56

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.