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Landgericht Düsseldorf·4b O 192/92 (ZV II)·28.01.2007

Zurückweisung von Vollstreckungsanträgen: Rechnungslegung ist nicht ersatzvornahmefähig

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die Vollstreckung titulierten Rechnungslegungsansprüche wegen Patentverletzung mittels Ersatzvornahme nach § 887 ZPO. Das Landgericht Düsseldorf wies die Anträge zurück und entschied, dass Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche unvertretbare Handlungen i.S.v. § 888 ZPO sind. Eine Vollstreckung über § 887 ZPO ist daher unzulässig; der Gläubiger hat zudem nicht substantiiert dargetan, dass die Schuldnerin ihre Rechnungslegungspflichten verletzt habe.

Ausgang: Vollstreckungsanträge des Gläubigers gegen Rechnungslegungsverpflichtungen als unbegründet/zulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anwendung des § 887 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch auf einer vertretbaren Handlung beruht; vertretbar ist eine Handlung nur, wenn sie von einem Dritten ohne Mitwirkung des Schuldners selbständig vorgenommen werden kann und dies sowohl wirtschaftlich für den Gläubiger gleichgültig als auch rechtlich zulässig ist.

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Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft sind regelmäßig nicht vertretbare Handlungen im Sinne des § 888 ZPO und daher nicht im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO vollstreckbar.

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Die Rechnungslegung ist unvertretbar, weil sie jedenfalls konkludent die Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit voraussetzt, die nur der Schuldner selbst abgeben kann; Teile der Tätigkeit durch Dritte sind dem Schuldner nach § 278 BGB zuzurechnen, ersetzen aber dessen eigene Verpflichtung nicht.

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Die Möglichkeit, die Rechnungslegung notfalls durch Zwangshaft bzw. die eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) durchzusetzen, rechtfertigt keinen Verzicht auf die Einordnung der Rechnungslegung als nicht vertretbare Handlung.

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Für ein erfolgreiches Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO muss der Gläubiger substantiiert darlegen, inwiefern die vom Schuldner vorgelegte Rechnungslegung unvollständig ist; das Gericht ist nicht verpflichtet, umfangreiche Unterlagen eigenständig auf Vollständigkeit zu prüfen.

Relevante Normen
§ 887 ZPO§ 888 ZPO§ 259 Abs. 2 BGB§ 278 BGB§ 140b PatG§ 242 BGB

Tenor

I. Die Vollstreckungsanträge des Gläubigers zu Ziffer 1. – 4. aus dem Schriftsatz vom 30. November 2006 werden zurückgewiesen.

II. Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Anträge des Gläubigers bleiben insgesamt ohne Erfolg.

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I.

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Die Hauptanträge zu 1. – 3. sind der Sache nach darauf gerichtet, zugunsten des Gläubigers titulierte Rechnungslegungsverpflichtungen wegen Patentverletzung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Mit diesem Inhalt sind die Anträge unzulässig.

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Die Anwendung der Vorschrift des § 887 ZPO setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch in einer Verpflichtung besteht, eine vertretbare Handlung vorzunehmen. Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können; dabei muss es vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 887 Rn 2).

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Ansprüche auf Rechnungslegung sind demgegenüber als nicht vertretbare Handlungen nach § 888 ZPO durch Beugezwang zu vollstrecken (BGH NJW 2006, 2706; BayObLG NJW-RR 2002, 1381; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 887 Rn 21; Eichmann, in: GRUR 1990, 575 (580 ff.); Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 5. Auflage, Rn 512; Timme, in: NJW 2006, 2668 [2669]; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 888 Rn 3 unter "Rechnungslegung"). Soweit in der Rechtsprechung (KG NJW 1972, 2093; OLG Köln NJW-RR 1992, 633) und in der Literatur (MünchKomm/Schilken, ZPO, 2. Auflage, § 887 Rn 7; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Auflage, § 887 Rn 15) hinsichtlich der Abgrenzung der Vollstreckungsmittel des § 887 ZPO von denen des § 888 ZPO hinsichtlich der Rechnungslegung danach differenziert wird, ob sie durch einen Sachverständigen ohne Mitwirkung des Schuldners persönlich erfolgen kann, ist dem entgegen zu treten.

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Der Bundesgerichtshof hat zuletzt (BGH NJW 2006, 2706) hinsichtlich der Erteilung einer Betriebskostenabrechnung, welche er als Fall der Rechnungslegung gemäß

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§ 259 Abs. 2 BGB einordnet, ausgeführt, dass diese eine nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO darstellt, da sie verbindliche Erklärungen des Schuldners auf Grund seiner besonderen Kenntnis voraussetzt, die dementsprechend nur von ihm abgegeben werden können. Dabei hat der Bundesgerichtshof betont, dass von einer nicht vertretbaren Handlung auch dann auszugehen ist, wenn Teile der Handlung auch von einem Dritten vorgenommen werden können.

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Der Hauptgrund dafür, die Rechnungslegung als unvertretbar i.S.v. § 888 ZPO einzuordnen, ist darin zu sehen, dass ihrer Erteilung jedenfalls konkludent die Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit zugrunde liegt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 887 Rn 21; Timme, in: NJW 2006, 2668 [2669]). Diese Erklärung kann nur vom Schuldner selbst erfolgen; lässt er den Vorgang der Rechnungslegung durch Dritte vornehmen, sind ihm deren Ausführungen nach § 278 BGB zuzurechnen (Timme, in: NJW 2006, 2668 [2669]).

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Unter Beachtung dieser Grundsätze sind auch die Fälle der Auskunftserteilung und

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Rechnungslegung nach §§ 140 b PatG, 242 BGB als unvertretbare Handlungen im Sinne von § 888 ZPO zu verstehen.

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Das Argument des Gläubigers, im Falle einer Vollstreckung von Rechnungslegungsansprüchen nach § 888 ZPO sei im Hinblick auf die einzig drohende Sanktion nach § 259 Abs. 2 BGB häufig keine verlässliche und vollständige Auskunft zu erzielen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum einen hat der Gesetzgeber insoweit – wie der Gläubiger selbst unter Verweis auf die Materialien des BGB darlegt – die Problematik erkannt und gleichwohl das Instrument der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB gewählt. Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass § 888 ZPO die Möglichkeit vorsieht, die Verpflichtung zur vollständigen Rechnungslegung notfalls mittels Zwangshaft zu erzwingen.

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Der Verweis auf die Entscheidung "Dampffrisierstab II" (BGHZ 92, 62 [65]) vermag die Rechtsauffassung des Gläubigers ebenfalls nicht zu stützen, da er – anders als der Gläubiger in jenem Fall - keinen vertraglichen Anspruch auf Bucheinsicht hat.

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Da der Rechnungslegung des Verpflichteten konkludent immer zugleich die Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit zugrunde liegt, ist die Vollstreckung eines Rechnungslegungsanspruchs auch nicht auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechnungslegung nur unter Zuhilfenahme des persönlichen Erinnerungsvermögens des Verpflichteten erfolgen kann.

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Dass im ebenfalls zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit LG Düsseldorf 4 O 237/02 ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verletzergewinns eingeholt worden ist, bedeutetet nicht, dass die Rechnungslegungsverpflichtung vertretbar ist. Es darf nicht verkannt werden, dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO und ein Prozess über die Höhe des Verletzergewinns unterschiedliche Funktionen haben. Durch die im

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Vollstreckungsverfahren bezüglich der Rechnungslegungsverpflichtung erwirkten Informationen durch den Schuldner soll ein Gläubiger in die Lage versetzt werden,

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seinen Anspruch zu beziffern; im Rechtsstreit zur Höhe müssen die vom Gläubiger zur Schadenshöhe dargelegten Tatsachen gegebenenfalls mittels Sachverständigengutachten bewiesen werden. Den vom Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemachten Angaben liegt konkludent die Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit zugrunde , diese kann nicht vom Sachverständigen stellvertretend für den Schuldner erklärt werden.

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II.

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Der auf § 888 ZPO gestützte Hilfsantrag zu 4. ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Gläubiger hat nicht im erforderlichen Maße dargetan, dass die Schuldnerin die sie treffenden Rechnungslegungsverpflichtungen nicht vorgenommen habe. Die Schuldnerin hat im zwischen den Parteien vor dem LG Düsseldorf geführten Rechtsstreit 4a O 142/05 mit Schriftsatz vom 26. Mai 2006 aufgrund des in diesem Rechtsstreit ergangenen Hinweis- und Auflagenbeschlusses vom 21. Februar 2006 Rechnung gelegt. Hinsichtlich der dagegen von der Gläubigerin im Schriftsatz vom 23. Juni 2006 geäußerten Bedenken erwiderte die Schuldnerin nochmals mit Schriftsatz vom 28. August 2006. Der Gläubiger hat daraufhin weder in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf 4a O 142/05 noch in der Antragsschrift des vorliegenden Verfahrens vorgetragen, inwieweit die Rechnungslegung der Schuldnerin unvollständig sei. Vielmehr geht der Gläubiger in seiner Antragsschrift auf die Schriftsätze der Schuldnerin vom 26. Mai und 28. August 2006 überhaupt nicht ein. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, zu überprüfen, ob die auf annähernd 100 Seiten zuzüglich 5 Aktenordnern mit Anlagen erfolgte Rechnungslegung der Schuldnerin vollständig ist. Der Gläubiger hätte im Einzelnen dartun müssen, inwieweit die Rechnungslegung der Schuldnerin – danach noch – unvollständig ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO.