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Landgericht Düsseldorf·4b O 176/05·13.03.2006

Keine mittelbare Patentverletzung: Ladeluftrohr ohne Innen-/Außenhülse als Adapter

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen mittelbarer Patentverletzung eines EP zu Steckverbindungen für Rohr-/Schlauchleitungen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob das angebotene Ladeluftrohr ein Mittel i.S.d. § 10 PatG für eine patentgemäße Steckverbindung ist. Das LG Düsseldorf verneinte dies, weil das Rohrende integraler Bestandteil der Leitung ist und weder eine Innen- noch eine Außenhülse vorhanden ist, die eine Leitung „zwischen sich aufnehmen“ und als Adapter dienen. Eine äquivalente Benutzung scheide mangels Gleichwirkung und fehlender Nahelieglichkeit der Abwandlung ebenfalls aus; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG muss das angebotene oder gelieferte Mittel objektiv geeignet sein, bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu einer unmittelbaren Benutzung der patentgemäßen Lehre zu führen.

2

Verlangt der Patentanspruch eine Innenhülse und eine Außenhülse, die eine Rohr- oder Schlauchleitung zwischen sich aufnehmen, setzt dies grundsätzlich voneinander unterscheidbare Bauteile voraus, die eine Adapterfunktion zur Anbindung der Leitung an den Rohrstutzen erfüllen.

3

Eine einstückige Ausbildung von Innen- und Außenhülse (Unteranspruch) rechtfertigt nicht die Annahme, dass auch das Ende der Rohr- oder Schlauchleitung einstückig mit den Hülsen ausgebildet sein dürfe, wenn der Anspruch weiterhin eine zwischen den Hülsen aufgenommene Leitung voraussetzt.

4

Eine gedankliche Aufspaltung eines materialeinheitlichen Rohrendbereichs in „Innenhülse“, „Außenhülse“ und dazwischen „aufgenommene Leitung“ genügt nicht zur Verwirklichung der anspruchsgemäßen Bauteile, wenn die geforderte Adapterfunktion tatsächlich fehlt.

5

Äquivalente Patentbenutzung scheidet aus, wenn bereits keine Gleichwirkung erzielt wird und die abweichende Ausgestaltung nur unter Aufgabe eines für die Erfindung wesentlichen Funktionsprinzips (hier: Adapterfunktion) erreichbar ist.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 PatG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709, 108 ZPO

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicher-heitsleistung von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. in der Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 0 750 152, dessen Erteilung am 01.12.1999 im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft eine "Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen". Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentansprüche 1, 14 und 15 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

3

Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, insbesondere zur Verwendung für Rohrleitungssysteme von Kraftfahrzeugen, bestehend aus einer Innenhülse (1) und einer Außenhülse (2), welche zwischen sich eine Rohr- oder Schlauchleitung (6) aufnehmen, so dass ein Rohrstutzen (3) über die Außenhülse (2) geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Außenhülse (2) verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Außenumfang mindestens eine radiale, in Längsrichtung verlaufende Ausbuchtung (22) besitzt und der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtung (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurchgreift, wobei der Ausbuchtung (22) eine an der Außenhülse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammenwirkt,

  1. Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, insbesondere zur Verwendung für Rohrleitungssysteme von Kraftfahrzeugen, bestehend aus einer Innenhülse (1) und einer Außenhülse (2), welche zwischen sich eine Rohr- oder Schlauchleitung (6) aufnehmen, so dass ein Rohrstutzen (3) über die Außenhülse (2) geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Außenhülse (2) verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Außenumfang mindestens eine radiale, in Längsrichtung verlaufende Ausbuchtung (22) besitzt und der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtung (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurchgreift, wobei der Ausbuchtung (22) eine an der Außenhülse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammenwirkt,
4

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

6

dass diese mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Außenhülse/im Rohrstutzen (2, 3) mit einer auf dem Rohrstutzen (3) in einer durch die jeweilige Ausbuchtung (22) ausgebildeten Verschiebeführung unverlierbar angeordneten und mit der den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifenden, als Sicke ausgebildeten Rastnase (14) zusammenwirkenden Rastfeder (4) zur Einhandbedienung aufweist.

8

Steckverbindung nach einem der Ansprüche 1 - 13,

  1. Steckverbindung nach einem der Ansprüche 1 - 13,
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d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

10

dass die Innenhülse (1) nach Aufnahme des Schlauches (6) radial aufgeweitet wird und der Schlauch (6) zwischen Außenhülse (2) und Innenhülse (1) klemmend gehalten wird.

11

Steckverbindung nach einem der Ansprüche 1 - 14,

  1. Steckverbindung nach einem der Ansprüche 1 - 14,
13

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

15

dass Innenhülse (1) und Außenhülse (2) aus einem einstückigen Teil gefertigt sind.

16

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 6a und 6b der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung "Adiun" Ladeluftrohre für Turbolader, welche sie u.a. an den DaimlerChrysler-Konzern geliefert hat. Die näheren Einzelheiten dieser Luftrohre erschließen sich aus dem als Anlage K 8 vorgelegten Musterstück sowie der nachfolgenden Abbildung, die dem Werbeprospekt der Beklagten gemäß Anlage K 9’ entnommen ist (Seite 50).Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Ladeluftrohre der Beklagten mittelbar, und zwar wortsinngemäß, zumindest jedoch äquivalent, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Der mit dem Rohrstutzen zusammenwirkende Endbereich der Ladeluftrohre sei zwar aus einem einheitlichen und demselben Material wie die übrige Rohrleitung hergestellt, er besitze jedoch sowohl außen als auch innen eine ganz spezielle Geometrie. Dies rechtfertige es, die äußere Oberfläche des Rohrendbereiches als "Außenhülse" und die innere Oberfläche des Rohrendbereiches als "Innenhülse" anzusehen. Bereits aus Unteranspruch 15 ergebe sich nämlich, dass Innen- und Außenhülse einstückig gefertigt sein könnten. Innen- und Außenhülse nähmen zwischen sich auch die Rohrleitung auf. Zumindest liege es jedoch in der Konsequenz des Unteranspruchs 15, die Rohrleitung einstückig mit der Innen- und Außenhülse auszubilden.

17

Die Klägerin beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen,

  1. die Beklagte zu verurteilen,
19

es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

  1. es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
20

Rohr- und Schlauchleitungen mit einer Innenhülse und einer Außenhülse, welche zwischen sich eine Rohr- und/oder Schlauchleitung aufnehmen, und einer an der Außenhülse befindlichen und als Sicke ausgebildete Nase

21

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

22

die zur Herstellung einer Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen, insbesondere zur Verwendung für Rohrleitungssysteme von Kraftfahrzeugen, geeignet und bestimmt sind,

23

bei denen ein Rohrstutzen über die Außenhülse geschoben werden kann, der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Außenhülse verrastbar ist, wobei der Rohrstutzen an seinem Außenumfang mindestens eine radiale, in Längsrichtung verlaufende Ausbuchtung besitzt und der Rohrstutzen im Bereich der Ausbuchtung in Umfangsrichtung einen Durchbruch aufweist, durch welchen ein Teil des Sicherungsmittels hindurchgreift, wobei der Ausbuchtung die an der Außenhülse befindliche Nase zugeordnet ist, mit der das Sicherungsmittel zusammenwirkt, wobei die Steckverbindung mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung an der Außenhülse/im Rohrstutzen mit einer auf dem Rohrstutzen in einer durch die jeweilige Ausbuchtung ausgebildeten Verschiebeführung unverlierbar angeordneten und mit der den jeweiligen Durchbruch teilweise durchgreifenden Rastnase zusammenwirkenden Rastfeder zur Einhandbedienung aufweist;

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ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe

  1. ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe
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der Herstellungsmengen und -zeiten,

  1. der Herstellungsmengen und -zeiten,
26

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

  1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
27

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

  1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
28

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

  1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
29

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

  1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
30

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen;

  1. die Klage abzuweisen;
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hilfsweise,

  1. hilfsweise,
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ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,

  1. ihr einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen,
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ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

  1. ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.
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Sie bestreitet den Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung und führt hierzu aus: Das angegriffene Ladeluftrohr verfüge weder über eine Innenhülse noch über eine Außenhülse. Erst recht sei - aufgrund der materialeinheitlichen Ausgestaltung des Rohrendbereiches - eine Rohrleitung nicht vorhanden, die zwischen der Innenhülse und der Außenhülse aufgenommen sei. Es bestehe deswegen auch nicht die vom Klagepatent beabsichtigte Möglichkeit, Innen- und Außenhülse als Verrastungsadapter mit einer beliebigen Rohr- oder Schlauchleitung zu verbinden.

38

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

41

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil die Beklagte mit dem Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Ladeluftrohre keinen mittelbaren Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

42

I.

43

Das Klagepatent betrifft eine Steckverbindung für den Anschluß von Rohr- und Schlauchleitungen, wie sie insbesondere im Automobilbau verwendet werden.

44

Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist eine gattungsgemäße Steckverbindung aus der FR 2 667 922 bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind.

45

Die Klagepatentschrift erläutert hierzu, dass die Steckverbindung im Wesentlichen aus einer Innenhülse (3) bestehe, auf die die Schlauchleitung (1) aufgeschoben wird, sowie aus einer auf die Außenseite des Schlauches (1) geschobenen Außenhülse (2). Zur Sicherung der Verbindung sei ferner ein Rohrstutzen (6) vorhanden, der über die Außenhülse (2) gesteckt werde. Dies geschieht in der Weise, dass die obere Basis der Rastfeder (7) in den oberen Schlitz (8) des Rohrstutzens und hinter die Rastnase (10) der Außenhülse (2) eingreift, womit die Außenhülse (2) gegenüber dem Rohrstutzen (6) verrastet wird.

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An der vorbekannten Konstruktion übt das Klagepatent in mehrfacher Hinsicht Kritik:

47

Zunächst wird bemängelt, dass die Rastnasen (10) der Außenhülse (2) in Form von Lappen vorgesehen sind, die aus dem Material der Außenhülse (2) dreiseitig beschnitten und nach außen gebogen sind. Um eine hinreichende Stabilität der Rastnasen zu gewährleisten, sei es erforderlich, für die Außenhülse ein bestimmtes, ausgewähltes Material mit einer hinreichenden Materialstärke zu verwenden.

48

Die im Rohrstutzen (6) zur Aufnahme der Rastfeder (7) vorgesehenen Schlitze (8) sieht das Klagepatent gleichfalls als nachteilig an. Die Schlitze (8) - so heißt es - nähmen ca. 50 % der Umfangslänge des Rohrstutzens (6) ein. Hieraus ergebe sich der erste Nachteil, dass zur Gewährleistung der erforderlichen Stabilität des Rohrstutzens (6) nur ausgewählte Materialien mit entsprechenden Wanddicken eingesetzt werden könnten. Die über den Umfang des Rohrstutzens (6) verteilt angeordneten Schlitze (8) erlaubten es des Weiteren, den Rohrstutzen (6) in insgesamt drei verschiedenen Winkellagen auf die Außenhülse (2) zu schieben und zu verrasten. In bestimmten Anwendungsfällen sei eine derartige Variabilität der Montage unerwünscht, weil eine genaue, lagerichtige Zuordnung der Kupplungsmittel (d.h. des Rohrstutzens und der Außenhülse zueinander) erwünscht sei.

49

Als unzureichend bemängelt das Klagepatent schließlich die dreieckförmige Rastfeder (7). Sie sei schwierig zu montieren und vor allem verlierbar auf dem Rohrstutzen (6) angeordnet. Um die Kupplung zu öffnen, sei es notwendig, die Feder (7) komplett vom Rohrstutzen (6) zu trennen. Zur Herstellung der Rastverbindung müsse die Feder - umgekehrt - wieder separat montiert werden, was angesichts des in Kraftfahrzeugen beschränkten Einbauraumes außerordentlich schwierig sei.

50

Aufgabe der Erfindung des Klagepatents soll es demgemäß sein, eine Steckverbindung der aus der FR 2 667 922 bekannten Art so weiterzubilden, dass auch bei relativ großen Durchmessern der Steckverbindung ein hohes Maß an Stabilität gewährleistet ist. Außerdem soll die Rastfeder unverlierbar am Rohrstutzen gelagert und von Hand bedienbar sein.

51

Zur Lösung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

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(1) Steckverbindung für den Anschluss von Rohr- und Schlauchleitungen (6), bestehend aus

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einer Innenhülse (1) und

  1. einer Innenhülse (1) und
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einer Außenhülse (2).

  1. einer Außenhülse (2).
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Außenhülse (2) und Innenhülse (1) nehmen zwischen sich eine Rohr- oder Schlauchleitung (6) auf.

  1. Außenhülse (2) und Innenhülse (1) nehmen zwischen sich eine Rohr- oder Schlauchleitung (6) auf.
57

Dies geschieht so, dass ein Rohrstutzen (3) über die Außenhülse (2) geschoben werden kann,

  1. Dies geschieht so, dass ein Rohrstutzen (3) über die Außenhülse (2) geschoben werden kann,
58

der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Außenhülse (2) verrastbar ist,

  1. der mit Hilfe eines Sicherungsmittels mit der Außenhülse (2) verrastbar ist,
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wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Außenumfang eine Ausbuchtung (22) besitzt, die radial und in Längsrichtung verläuft,

  1. wobei der Rohrstutzen (3) an seinem Außenumfang eine Ausbuchtung (22) besitzt, die radial und in Längsrichtung verläuft,
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wobei der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtung (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist.

  1. wobei der Rohrstutzen (3) im Bereich der Ausbuchtung (22) in Umfangsrichtung einen Durchbruch (23) aufweist.
61

Durch den Durchbruch (23) greift ein Teil des Sicherungsmittels hindurch.

  1. Durch den Durchbruch (23) greift ein Teil des Sicherungsmittels hindurch.
62

Der Ausbuchtung (22) ist eine an der Außenhülse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet.

  1. Der Ausbuchtung (22) ist eine an der Außenhülse (2) befindliche Nase (14) zugeordnet.
63

Mit der Nase (14) wirkt das Sicherungsmittel zusammen.

  1. Mit der Nase (14) wirkt das Sicherungsmittel zusammen.
64

Die Steckverbindung weist mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Außenhülse/im Rohrstutzen (2, 3) auf.

  1. Die Steckverbindung weist mindestens eine Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) an der Außenhülse/im Rohrstutzen (2, 3) auf.
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Die Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) besitzt eine Rastfeder (4) auf dem Rohrstutzen (3), die

  1. Die Nasen-/Durchbruch-Anordnung (14, 23) besitzt eine Rastfeder (4) auf dem Rohrstutzen (3), die
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in einer Verschiebeführung,

  1. in einer Verschiebeführung,
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ausgebildet durch die jeweilige Ausbuchtung (22),

  1. ausgebildet durch die jeweilige Ausbuchtung (22),
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den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifend,

  1. den jeweiligen Durchbruch (23) teilweise durchgreifend,
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unverlierbar

  1. unverlierbar
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angeordnet ist.

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Die Rastnase (14) ist als Sicke ausgebildet.

  1. Die Rastnase (14) ist als Sicke ausgebildet.
73

Die Rastnase (14) wirkt mit der Rastfeder (4) zur Einhandbedienung zusammen.

  1. Die Rastnase (14) wirkt mit der Rastfeder (4) zur Einhandbedienung zusammen.
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Dadurch, dass die Rastnase der Außenhülse in Gestalt einer Sicke (anstelle in Form von aus dem Material herausgebogenen Laschen) vorgesehen wird, stellt sich eine hinreichende Stabilität auch dann ein, wenn weniger stabiles Material (z.B. Aluminium) in relativ geringen Wanddicken verwendet wird. Ähnliche Stabilitätsvorteile bestehen im Hinblick auf den Rohstutzen, der nur noch klein dimensionierte Durchbrüche aufweist, die mit der Sicke der Außenhülse zusammenwirken. Durch die patentgemäße Nasen-/Durchbruch-Anordnung ergibt sich ferner ein Verdrehschutz, der sicherstellt, dass der Rohrstutzen auf der Außenhülse nur in einer ganz bestimmten Drehlage aufgeschoben und verrastet werden kann. Da die Rastfeder auf dem Rohrstutzen unverlierbar angeordnet ist, besteht der Vorteil, dass die Feder nicht mehr abhanden kommen kann. Dadurch, dass die Rastfeder in einer Verschiebeführung auf dem Rohrstutzen gehalten wird, ist es schließlich möglich, die Rastfeder im Zuge einer Einhandbedienung in Eingriff oder außer Eingriff mit der Rastnase der Außenhülse zu bringen, was die Montage der Steckverbindung wesentlich erleichtert.

75

II.

76

Die Ladeluftrohre der Beklagten sind nicht geeignet, für die Benutzung der Erfindung des Klagepatents verwendet zu werden (§ 10 Abs. 1 PatG). Bei ihrem Einsatz zusammen mit einem erfindungsgemäß ausgebildeten Rohrstutzen ergibt sich weder eine wortsinngemäße noch eine äquivalente unmittelbare Patentverletzung. Der besagten Steckverbindung fehlt es nämlich - im Sinne des Merkmals (1) - an einer Innenhülse und einer Außenhülse, die - nach Maßgabe des Merkmals (2) - zwischen sich eine Rohrleitung aufnehmen.

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Bereits der Anspruchswortlaut macht für den Fachmann deutlich, dass die Innenhülse und die Außenhülse dazu dienen, eine (zwischen sich aufgenommene) Rohr- oder Schlauchleitung an einem Rohrstutzen zu verrasten. Innen- und Außenhülse bilden damit für die am Rohrstutzen festzulegende Schlauchleitung einen Adapter. Typischerweise sind die Innenhülse und die Außenhülse - wie sich z.B. aus Figur 1 der Klagepatentschrift erschließt - als jeweils separate Bauteile ausgebildet, die die anzuschließende Rohr- oder Schlauchleitung zwischen sich einklemmen. Zwingend ist dies freilich nicht, wie Unteranspruch 14 belegt, der die klemmende Halterung der Schlauchleitung zwischen Innen- und Außenhülse lediglich als bevorzugte Ausführungsform der Erfindung unter Schutz stellt. Aus Unteranspruch 15, den Figuren 6a, 6b und dem zugehörigen Beschreibungstext in den Absätzen [0094] bis [0096] ergibt sich des Weiteren, dass die Innen- und die Außenhülse auch einstückig ausgestaltet sein können und ein "Aufnehmen zwischen Innen- und Außenhülse" bereits dann vorliegt, wenn die Rohr- und Schlauchleitung auf die Innenhülse aufgeschoben wird und lediglich mit ihrer freien Stirnseite gegen die Außenhülse anliegt. Auch das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 6a, 6b der Klagepatentschrift läßt jedoch keinen Zweifel daran, dass eine "Innenhülse", eine "Außenhülse" und - erst recht - eine mit Hilfe der Hülsen anzuschließende Rohr- und Schlauchleitung vorhanden sein müssen, und zwar nicht nur "virtuell", sondern als wahrnehmbare und voneinander unterscheidbare Bauteile. Dementsprechend gibt es auch bei einer dem Unteranspruch 15 entsprechenden einstückigen Ausgestaltung von Innen- und Außenhülse zwei voneinander unterscheidbare Bauteile, die - in Längsrichtung der Schlauchleitung betrachtet - hintereinander angeordnet sind und von denen das dem Rohrstutzen unmittelbar benachbarte Bauteil das für die Außenhülse vorgesehene Bezugszeichen (2) und das von dem Rohrstutzen entfernte Bauteil das für die Innenhülse vorgesehene Bezugszeichen (1) trägt.

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Die angegriffene Ausführungsform zeichnet sich dadurch aus, dass der die patentgemäße Verrastungsstruktur zur Steckverbindung mit dem Rohrstutzen enthaltende Endbereich als integraler Bestandteil der Rohrleitung ausgebildet ist. Infolge dieser Ausgestaltung gibt es weder eine Innenhülse noch eine Außenhülse, welche zwischen sich die (an den Rohrstutzen anzubindende) Rohrleitung aufnehmen. Zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang die von der Klägerin im Verhandlungstermin vom 28.02.2006 vertretene Auffassung, der aus einem einheitlichen Kunststoffmaterial gefertigte Endbereich der Rohrleitung sei gedanklich in eine Innenhülse, eine Außenhülse und eine dazwischen liegende Rohrleitung aufzuteilen. Die Betrachtung der Klägerin, die äußere Oberfläche des Rohrendbereiches bilde die Außenhülse, die innere Oberfläche des Rohrendbereiches stelle die Innenhülse dar, und zwischen beiden werde die Rohrleitung aufgenommen, ist rein willkürlich und bei unbefangener Bewertung des bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten technischen Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Vor allem eine zwischen der Innen- und der Außenhülse aufgenommene Rohrleitung ist schlechterdings nicht vorhanden. Dementsprechend fehlt es der angegriffenen Ausführungsform auch an der vom Klagepatent mit den Merkmalen (1) und (2) verfolgten Adapterfunktion. Auf sie wird zwar im Beschreibungstext des Klagepatents nicht besonders hingewiesen; sie ergibt sich für den Durchschnittsfachmann jedoch zweifelsfrei bereits aus der Anspruchsformulierung, soweit darin vorgesehen ist, dass die Steckverbindung aus einer Innenhülse und einer Außenhülse besteht, beide zwischen sich die Rohr- oder Schlauchleitung aufnehmen, und der mit diesen Maßnahmen verfolgte Zweck dahin beschrieben wird, dass ein Steckanschluß für die Rohr- und Schlauchleitung zur Verfügung gestellt wird. Zu verweisen ist ferner auf Unteranspruch 15, die Figuren 6a, 6b und den korrespondierenden Beschreibungstext in den Absätzen [0094] bis [0096]. Dort ist vorgesehen, dass die Innenhülse und die Außenhülse einstückig ausgebildet sind. Die - weitere - Konsequenz, dass auch das Ende der Rohr- und Schlauchleitung einstückig mit den Hülsen ausgebildet sein können, zieht die Klagepatentschrift indessen nicht. Es beruht - wie der Durchschnittsfachmann unschwer erkennt - nicht auf einem Versehen, sondern auf der Tatsache, dass die Innen- und die Außenhülse einen Adapter für die an dem Rohrstutzen anzuschließende Rohr- und Schlauchleitung bilden sollen und deshalb lösbar von den Hülsen sein müssen und nicht einstückig mit ihnen ausgebildet sein dürfen.

79

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass eine äquivalente Benutzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ladeluftrohre gleichfalls nicht vorliegt. Es fehlt bereits an einer Gleichwirkung, weil kein Adapter vorhanden ist, an den verschiedene Rohr- und Schlauchleitungen angebunden werden können. Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichte Abweichung ist für einen Fachmann aufgrund des Offenbarungsgehalts der Klagepatentschrift auch nicht in naheliegender Weise auffindbar. Auch insoweit ist entscheidend, dass ein wesentliches Anliegen der Erfindung des Klagepatents - die Adapterfunktion der Hülsen für die anzuschließende Rohr- und Schlauchleitung - außer acht und sogar aufgegeben werden muss, um zu einer Ausgestaltung zu gelangen, wie sie bei den Luftladerohren der Beklagten gegeben ist.

80

III.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

82

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

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Dr. KühnenVoßSchmidt