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Landgericht Düsseldorf·4b O 172/00 (ZV III)·24.08.2006

Zwangsmittelantrag zurückgewiesen wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte erneut Zwangsmittel gegen die Schuldnerin. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil ein zuvor verhängtes Zwangsgeld (25.000 EUR) noch nicht vollstreckt bzw. verwertet worden sei und daher kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Gläubigerin (§ 91 ZPO).

Ausgang: Zwangsmittelantrag der Gläubigerin mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Kosten trägt die Gläubigerin (§ 91 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Festsetzung weiterer Zwangsmittel ist unzulässig, wenn der Gläubiger ein zuvor verhängtes Zwangsgeld noch nicht abschließend vollstreckt und verwertet hat und deshalb kein anerkennenswertes Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Hat der Gläubiger Vermögenswerte gepfändet, muss er zum Zwecke der Befriedigung zumutbare Maßnahmen zur Realisierung der gepfändeten Sachen ergreifen (z.B. Verwertung nach §§ 857, 829 ZPO), bevor er weitere Zwangsmaßnahmen beantragt.

3

Ein berechtigtes Interesse an weiteren Zwangsgeldern liegt erst vor, wenn die Vollstreckung der bislang festgesetzten Zwangsmittel abgeschlossen ist und dennoch keine Erfüllung der Verpflichtung erreicht wurde.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO.

Relevante Normen
§ 857 ZPO§ 829 ZPO

Tenor

I. Der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin vom 1.06.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt die Gläubigerin.

III. Der Streitwert wird auf 204.516,75 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Gläubigerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den neuerlichen Zwangsmittelantrag, weil sie das mit Beschluss der Kammer vom 14.03.2003 verhängte zweite Zwangsgeld von 25.000 EUR noch nicht beigetrieben hat. Die Gläubigerin selbst trägt lediglich vor, wegen des besagten Zwangsgeldes den Gesellschaftsanteil der Schuldnerin an der X GmbH & Co. KG gepfändet zu haben. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen hat die Gläubigerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Schuldnerin danach nicht unternommen. Es ist offenbar insbesondere nicht versucht worden, den (nach §§ 857, 829 ZPO) gepfändeten Gesellschaftsanteil zum Zwecke der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes zu verwerten. ( z.B. durch Überweisung zur Einziehung) Ohne eine endgültige Durchführung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf das bereits verhängte Zwangsgeld hat die Gläubigerin aber kein anerkennenswertes Interesse daran, gegen die Schuldnerin ein weiteres Zwangsgeld festsetzen zu lassen. Denn erst wenn die Vollstreckung wegen des zweiten Zwangsgeldes abgeschlossen wäre, ohne dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung nachkommt, wäre Anlass zu der Annahme, dass es zur Einwirkung auf die Schuldnerin eines dritten Zwangsgeldes bedarf.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.