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Landgericht Düsseldorf·4b O 166/05·10.04.2006

EP 1 213 661: Keine Patentverletzung durch interaktives i-Flash-TV-Werbemittel

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm Anbieter interaktiver Internet-Werbespots wegen Verletzung eines EP-Verfahrenspatents auf Unterlassung und Auskunft/Schadensersatz in Anspruch. Streitpunkt war, ob „Hot Spots“ als Wahrnehmungsbestätigung während der Videosequenzübertragung wirken und bei ausbleibender Interaktion die Übertragung der Videosequenz abgebrochen wird. Das LG Düsseldorf verneinte eine Benutzung, weil als „Videosequenz“ nur die Videodatei (Werbespot) gilt und während deren Übertragung keine bestätigungssignalgesteuerte Fortsetzung/Abbruchentscheidung erfolgt. Zudem fehle es an der patentgemäßen variierenden Ausgestaltung der Interaktion; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung sowie Auskunft/Entschädigung/Schadensersatz wegen fehlender Patentbenutzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist die Bedeutung eines Begriffs im Lichte der Beschreibung, der Abgrenzung zum Stand der Technik und der im Patent genannten Aufgabe zu bestimmen.

2

Ein „weiteres Übertragen der Videosequenz“ setzt die Fortsetzung eines bereits begonnenen Übertragungsvorgangs derselben Videosequenz voraus; das bloße Unterbleiben der Anforderung zusätzlicher, separater Datenströme genügt hierfür nicht.

3

Ein Bestätigungssignal zur Wahrnehmung einer Nutzinformation kann nur solche Inhalte betreffen, die im Zeitpunkt der Abfrage bereits übertragen und wiedergegeben wurden; eine erst nach vollständiger Übertragung mögliche Interaktion bestätigt die Wahrnehmung der Videosequenz nicht im Sinne des Anspruchs.

4

Für ein Verfahren zur kontrollierten Übertragung ist erforderlich, dass die Interaktion mit der Alternative „Fortsetzung oder Abbruch“ während der Übertragung der Videodatei möglich ist, um eine Einsparung der ursprünglich zu übertragenden Datenmenge zu erreichen.

5

Das Merkmal einer „variierend ausgestalteten“ Interaktion verlangt eine wechselnde Bestätigungsanforderung, die eine bloß gleichförmige Bedienhandlung (z.B. stets gleiches Anklicken an gleicher Stelle) nicht erfüllt.

Relevante Normen
§ Art. 2 EPܧ Art. 69 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 PatG§ 140 b PatG§ 242 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 213 661 B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 12.06.2002 veröffentlicht wurde. Der Hinweis zur Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24.09.2003. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, welcher beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 500 03 854.6 geführt wird, steht in Kraft.

3

Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet:

4

"Verfahren der durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endgerät, in dem die Videosequenz für einen Betrachter wiedergegeben wird, mit den Schritten:

5

Übertragen (21) der Videosequenz zu einem Endgerät, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;

6

durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern (22) eines Bestätigungssignals für die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endgerät, wobei das Bestätigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endgerät auslösbar ist und das Bestätigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz bestätigt;

7

durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres Übertragen (21,32) der Videosequenz, wenn das Bestätigungssignal erhalten wird und Abbrechen des Übertragens, wenn das Bestätigungssignal nicht erhalten wird;

8

wobei die zu der Auslösung des Bestätigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variierend ausgestaltet ist."

9

Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen. Die zur Erläuterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispieles nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 stammt aus dem Klagepatent und zeigt ein Nachrichtenflussdiagramm für eine bevorzugte Ausgestaltung eines erfindungsgemäßen Verfahrens.

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Platz für die einzufügende Figur 1 der Anlage K 1 lassen = 1 Seite

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Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet in der Bundesrepublik Deutschland an, TV-Werbespots so aufzubereiten, dass sie als interaktive Werbung auch im Internet übertragen werden können. Dieses Angebot nennt sich "i-Flash-TV". Hierbei wird ein Werbemittel erstellt, das aus bis zu fünf separaten Dateien besteht, wozu unter anderem eine Steuer-, eine Layout- und eine Videodatei mit dem Werbespot gehört. Bei einer Anforderung des Werbemittels vom Server der Beklagten zu 1) erfolgt zunächst die vollständige Übertragung der im Vektorformat formatierten Steuer- und Layoutdateien, bevor sodann mit Hilfe einer auf dem Endgerät des Betrachters/Anwenders üblicherweise vorhandenen speziellen Software, z. B. einem Flash-Player, die Steuerdatei unter Verwendung der Streaming-Technologie das Übertragen und das Abspielen der auf dem Server der Beklagten zu 1) gespeicherten, im Pixel-Format formatierten Videodatei steuert. Die Videodatei bzw. der Werbespot wird dabei auf einem Teilbereich des Bildschirms des Endgeräts gezeigt. Der restliche Teil des Bildschirms (der Hintergrund) wird von der Darstellung der aufgerufenen Website bzw. dem Layout der Layout-Datei ausgefüllt. Nach vollständiger Übertragung der Videodatei und Darstellung dieser auf dem Endgerät können verschiedene Navigationspunkte bzw. aktivierbare Elemente, sogenannte "Hot Spots", die zum Teil schon während der Wiedergabe auf dem Bildschirm erscheinen, angeklickt und aktiviert werden. Bei Aktivierung der "Hot Spots" werden weitere Dateien heruntergeladen und abgespielt, durch sie erhält der Betrachter weitere Produktinformationen.

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Werbemittel dieser Art erstellte die Beklagte zu 1) unter anderem für Mazda, Otto und Sony Ericsson. Bei dem Mazda-Werbemittel weist die Steuerdatei ein Größe von 6 KB, die Layout-Datei eine Größe von 47 KB und die Videodatei eine Größe von 1.995 KB auf. Die drei Nachladedateien weisen eine Größe von 10,9 und 13 KB auf. Zur Veranschaulichung der Werbemittel legte die Klägerin als Anlage K 6 einen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten zu 1), als Anlagen K 6a und K 23 CDs vor, auf denen die verschiedenen Werbemittel zu sehen sind. Als Anlage K 8 überreichte sie eine Werbeunterlage der Beklagten zu 1), die eine exemplarische Darstellung eines "i-Flash-TV" Werbemittels dokumentiert. Diese wird nachfolgend wiedergegeben.

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Platz für die einzufügende Anlage K 8 lassen = 1 Seite

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Die Klägerin sieht in dem angebotenen "i-Flash-TV" Werbemittel eine Verletzung des Klagepatents, da dieses von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch mache. Hierzu trägt sie insbesondere vor, als Videosequenz sei das angegriffene Werbemittel in seiner Gesamtheit anzusehen. Erfasst sei nicht nur die Videodatei mit dem Werbespot, sondern auch der dazugehörige Rahmen sowie alle im Werbemittel enthaltenen weiteren inhaltlich zusammengehörenden Dateien, die dem Betrachter auf dem Endgerät angezeigt würden. Folglich stellten die nach Übertragung und Wiedergabe des Werbespots aktivierbaren "Hot Spots" Betätigungssignale im Sinne des Klagepatents dar, durch welche die Wahrnehmung des Betrachters abgefragt werde und die bei Nichtaktivierung zu einer Reduzierung der zu übertragenden Datenmenge führe. Sie nimmt deshalb die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch.

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Die Klägerin beantragt,

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I. die Beklagten zu verurteilen,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

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ein Verfahren der durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endgerät, in dem die Videosequenz für einen Betrachter wiedergegeben wird, mit den Schritten:

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- Übertragen der Videosequenz zu einem Endgerät, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird;

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- durch die Steuereinheit gesteuertes Anfordern eines Bestätigungssignals für die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endgerät, wobei das Bestätigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endgerät auslösbar ist und das Bestätigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bei der Wahrnehmung der Videosequenz bestätigt;

21

- durch die Steuereinheit gesteuertes weiteres Übertragen der Videosequenz, wenn das Bestätigungssignal erhalten wird und Abbrechen des Übertragens, wenn das Bestätigungssignal nicht erhalten wird;

22

- wobei die zu der Auslösung des Bestätigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variierend ausgestaltet ist

23

in der Bundesrepublik anzuwenden,

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2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I. 1. seit dem 12.07.2002 begangenen haben, und zwar unter Angabe

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a) der Art und des Umfangs verübter eigener Verfahrensbenutzungshandlungen,

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b) unter Einschluss insbesondere der Angaben des erzielten Umsatzes sowie der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die dem Verfahren ausnahmsweise unmittelbar zuzurechnen sind;

27

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet

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wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu b) nur für den Zeitraum seit dem 24.10.2003 zu machen sind.

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II. Es wird festgestellt,

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1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für Handlungen gemäß Ziffer I. 1 für den Zeitraum vom 12.07.20002 bis zum 23.10.2003 zu zahlen und

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2. die Beklagten sind verpflichtet der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. 1. ab dem 24.10.2003 entstanden ist und noch entsteht.

32

Die Beklagten beantragen,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagten bestreiten eine Verletzung des Klagepatents. Sie stellten weder ein Endgerät zur Verfügung noch übertrügen sie eine Videosequenz an ein solches. Nutzinformationen in den Videosequenzen seien nicht vorhanden. Es fehle zudem an einem "Anfordern", einem "weiteren Übertragen" und einer "Auslösbarkeit" eines "Betätigungssignals" im Sinne des Klagepatents. Voraussetzung hierfür sei nämlich jedenfalls, dass noch während des Übertragens der Videosequenz eine Interaktionsmöglichkeit gegeben sei, die auf der Wahrnehmung der Nutzinformation durch den Betrachter beruhe und je nach Reaktion des Betrachters entweder zu einem weiteren Übertragen oder zu einem Abbrechen des Übertragens der Videosequenz führe. Als Videosequenz im Sinne des Klagepatents sei allein die Videodatei mit dem Werbespot zu verstehen. Ein Abbruch bzw. Nichtfortsetzen deren Übertragung und damit verbunden ein – allein erfindungsgemäßes – Einsparen dieser zu übertragenen Datenmenge werde bei dem angegriffenen Werbemittel jedoch gerade nicht erzielt. Es werde allenfalls die Anforderung weiterer, zusätzlicher Datenströme vermieden. Das angegriffene Werbemittel bewege sich folglich im Stand der Technik. Das Anklicken eines "Hot Spots" könne zudem nicht als eine Bestätigung für die Wahrnehmung des bereits übertragenen und wiedergegebenen Werbespots angesehen werden. Schließlich mangele es auch an einer variierenden Ausgestaltung der "Hot Spots". Diese befänden sich – insoweit unstreitig – stets am gleichen Ort und seien mehrfach hintereinander zu aktivieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Entschädigung und Schadenersatz gem. Artt. 2, 69 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140 b PatG, §§ 242, 249 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG nicht zu. Das angegriffene Werbemittel macht von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

38

I.

39

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation.

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In den Bereichen Internet, Breitbandkabelfernsehen, Festnetz- und Mobilfunksysteme führt die technische Weiterentwicklung zu steigenden Übertragungskapazitäten, die Basis und Voraussetzung für eine verstärkte Nutzung interaktiver oder multimedialer Anwendungen ist. Neben der steigenden Akzeptanz und Verbreitung dieser Medien erhöht auch deren zunehmende Verbindung miteinander ihre Bedeutung. Eine optimierte Werbung in diesen Medien wird somit zum zentralen Thema vieler Werbetreibender. Um im Internet Werbung einem potenziellen Kunden zu präsentieren, gibt es dort Anbieter, die einem Betrachter/Anwender kostenlose Dienste oder Geld dafür anbieten, dass ihm auf seinem Endgerät Werbung angezeigt wird. Die von dem Endgerät des Betrachters zu diesem Zwecke empfangene und wiedergegebene Videosequenz wird dabei in der Regel von einem anderen technischen Gerät, z. B. einem Server, übertragen. Dieser ist entweder unmittelbar vom Anbieter selbst eingerichtet und aufgestellt oder befindet sich bei einer dritten Person, z. B. einem Serverprovider, welcher die Informationen des Anbieters "hostet", indem er für diese einen Speicherplatz auf seinem Server zur Verfügung stellt, so dass zwischen diesem Server und dem Endgerät des Betrachters der Informationsaustausch stattfindet. Die Datenübertragung ist für den Anbieter basierend auf der übertragenen Datenmenge kostenpflichtig.

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Als eine bekannte Form der Datenübertragung zur Übermittlung von Werbung beschreibt die Klagepatentschrift zu Beginn ein Nachrichtenflussdiagramm zwischen einem Anbieter und einem Endgerät, welches in Figur 9 systematisch dargestellt ist. Zum besseren Verständnis ist diese Figur nachstehend zunächst wiedergegeben:

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Platz lassen für die einzufügende Figur 9 = 1 Seite

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Bei diesem Verfahren wird nach dem Start der Übertragung 10 Werbung als Nutzsignal 91 an das Endgerät 2 übertragen. Das übertragene Nutzsignal 91 wird ab einem Start der Wiedergabe 11 mit Hilfe des Endgeräts 2 wiedergegeben. Beendet der Betrachter die Wiedergabe 92 in seinem Endgerät 2, so wird dies über eine Abbruchnachricht 93 an den Anbieter 1 mitgeteilt, der in einem Schritt 18 die Übertragung beendet und in einem Schritt 19 den Zeitraum zwischen Start und Ende der Übertragung protokolliert.

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In einem solchen System kann der Anbieter 1 dem Anwender des Endgeräts 2 aufgrund der Übertragung von Werbung und der erfolgten protokollierten Zeitspanne zwar einen entsprechenden Wert gutschreiben, er hat jedoch – wie das Klagepatent kritisch anmerkt – keinerlei Kontrolle, ob der Anwender die Werbung auch gesehen hat.

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Wie der Klagepatentschrift weiterhin zu entnehmen ist, eignen sich interaktive Videosequenzen besonders gut zur Verbreitung von Werbung in den genannten Medien. Sie sind aus mehreren Bewegt- bzw. Standbildern zusammengesetzte Videosequenzen, wobei die einzelnen Bewegt- bzw. Standbildabschnitte innerhalb der interaktiven Videosequenz durch Navigationspunkte miteinander verbunden sind. Durch Auswahl und Aktivierung von Schaltflächen in den Bewegbildsequenzen oder Standbildern, sogenannten "Hot Spots" oder aktivierbaren Elementen, kann sich der Anwender durch die interaktive Videosequenz bewegen. Der Anwender kann die "Hot Spots" beispielsweise mit bestimmten Tasten seines Endgeräts aktivieren und damit bestimmte Aktionen anstoßen. Aktionen können beispielsweise Verzweigungen zu anderen Videosequenzen, Standbildern, Panoramen oder auch Verweise auf Internetangebote (Links) sein.

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Ein derartiges herkömmliches interaktives Verfahren wird in der Klagepatentschrift sodann anhand der Figur 8 – die nachstehend zum besseren Verständnis wiedergegeben wird – näher erläutert.

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Platz lassen für die einzufügende Figur 8 = 1 Seite

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Dieses Nachrichtenflussdiagramm zeigt neben dem Anbieter 1 und dem Endgerät 2 einen User 3 (Anwender/Betrachter), der über das Internet eine interaktive Videosequenz vom Anbieter 1 erhält. Die zwischen dem Endgerät 2 und dem User 3 mit gestrichelten Pfeilen dargestellten Nachrichten 801, 805 und 808 repräsentieren Interaktionen des Users 3 mit dem Endgerät 2. Der User 3 stellt an sein Endgerät 2 eine Videosequenzanfrage 801, die mit einer Nachricht 802 an den Anbieter 1 weitergeleitet wird. Hierdurch wird die Übertragung der Videosequenz mit dem Schritt 10 gestartet. Die sodann übertragene Videosequenz 803 wird in einem Schritt 11 in dem Endgerät 2 wiedergegeben. Eine visualisierte Videosequenz wird dem User 3 übertragen. Dieser nimmt die Videosequenz 804 von einem Start 12 bis zu einem Ende 15 der Wahrnehmung wahr. Mit einer Interaktion 805 fordert der User über sein Endgerät 2 und eine entsprechende Nachricht 806 einen Dienst 807 des Anbieters 1 an, der dem User 3 als Nutzinformation in der Videosequenz angeboten wurde. Hierüber wird ein Protokoll angefertigt. Der Dienst 807 ist in der Regel eine genauere Produktinformation oder ein Kaufangebot, kann aber auch bereits ein beworbenes Produkt sein. Nachdem der User 3 zwischen dem Ende der Wahrnehmung 15 und einem Neubeginn der Nutzung 83 nicht mit seinem Endgerät interagiert hat, löst er mit einer Interaktion 808 über eine entsprechende Nachricht 809 ein Ende der Wiedergabe 83 und ein Ende der Übertragung 18 der Videosequenz aus. Der Zeitraum der Übertragung wird protokolliert.

49

Bei diesem Verfahren erhält der Anbieter dem Klagepatent zufolge zwar zumindest eine Rückmeldung über den Erfolg seiner Werbung, Nutzinformationen in der Videosequenz, in Form der angeforderten Dienste. Er hat aber weiterhin – was als nachteilig angesehen wird – keine Informationen dazu, ob der User vor dem Ende der Wiedergabe der Videosequenz weitere Nutzinformationen in der interaktiven Videosequenz wahrgenommen hat oder nicht.

50

Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent sodann die US 5,838,314 und die WO/66 727. Die US-Druckschrift beschreibt ein Video-Servicesystem zur Bereitstellung von digitalisierten Videoprogrammen, die optional für den Betrachter kostenlos bereit gestellt werden, wenn er zuvor mit interaktiver Werbung interagiert hat. Das System stellt dem Betrachter zunächst die interaktive Werbung dar und fordert den Betrachter dabei zur Eingabe von Antworten auf, um gezielt Informationen über den Betrachter zu sammeln. Nur wenn alle Fragen beantwortet wurden, werden die vom Betrachter gewünschten Videosequenzen übertragen. Die PCT-Anmeldung zeigt ein System für nicht-interaktive Videosequenzen, in welchem auf einem Bildschirm ein Geist angezeigt wird, der abhängig von Interaktionen des Betrachters verschiedene Zustände annimmt.

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Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es die Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren, eine Vorrichtung sowie ein System zur kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation bereitzustellen, die eine unnötige Übertragung vermeidet.

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Zur Lösung dieses technischen Problems sieht das Klagepatent ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:

53

Merkmalsanalyse, wie geklammert auf der Anlage K 5, bitte einrücken

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Bei einem erfindungsgemäßen Verfahren kommt es – wie das Klagepatent hervorhebt – zu einer kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation. Insbesondere durch die Anforderung einer Wahrnehmungsbestätigung kann gezielt kontrolliert werden, ob eine Nutzinformation durch den Betrachter wahrgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, wird die Übertragung nicht fortgesetzt bzw. abgebrochen oder modifiziert fortgesetzt, um so Übertragungskapazitäten einzusparen.

55

II.

56

Das angegriffene Werbemittel verwirklicht zwar die in den Merkmalen 1 und 2.1 zu tage tretende technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, nicht jedoch die übrigen Merkmale 2.2 bis 2.4.

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1)

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Merkmal 1 sieht ein Verfahren der durch eine prozessorgestützte Steuereinheit kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation an ein Endgerät vor, in dem die Videosequenz für einen Betrachter wiedergegeben wird. Nach Merkmal 2.1 bedarf es eines Übertragens der Videosequenz zu einem Endgerät, mittels dessen die Videosequenz wiedergegeben wird. Beides wird durch das angegriffene Werbemittel verwirklicht.

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Unerheblich ist, dass die Beklagten kein Endgerät zur Verfügung stellen. Die Merkmale 1, 2.1 fordern keine Bereitstellung eines solchen Endgeräts, sondern stellen ein Verfahren zur Übertragung unter Schutz. Ebenso ohne Bedeutung ist, wo die prozessorgestützte Steuereinheit, vorliegend der Flash-Player, örtlich angesiedelt ist. Entscheidend ist, dass der Anbieter des Verfahrens die Steuereinheit beherrscht, deren Vorgaben bestimmt und damit den Ablauf des Verfahrens kontrolliert. Dies ist unstreitig der Fall. Der (auf dem Endgerät installierte) Flash-Player führt nur die Aktionen aus, die die Dateien, welche die Beklagte zu 1) auf ihrem Server bereitstellt, vorgeben.

60

Soweit die Beklagten in ihrem letzten Schriftsatz ein Übertragen in Zweifel ziehen, da lediglich Dateien auf einem Server zur Übertragung bereitgehalten würden, steht dies zum einen in Widerspruch zu ihrem ursprünglichen Vortrag, in dem sie selbst von einer Übertragung der Dateien sprechen, zum anderen bleibt der Einwand ohne Erfolg. Der Patentanspruch fordert allein eine Übertragung einer Videosequenz auf ein Endgerät, die unstreitig auch nach dem Vortrag der Beklagten bei dem angegriffenen Werbemittel erfolgt. Auch wenn die Dateien zunächst "nur" auf dem Server der Beklagten zu 1) bereitstellt werden; so werden diese letztlich infolge einer Anforderung eines Endgerätes nach dem Werbemittel übertragen.

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Das angegriffene Werbemittel enthält auch eine Nutzinformation im Sinne des Klagepatents, wobei an dieser Stelle der zwischen den Parteien bestehende Streit dahinstehen kann, was als erfindungsgemäße Videosequenz zu verstehen ist.

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Was das Klagepatent als eine Nutzinformation ansieht, erschließt sich aus dem Wortlaut des Anspruchs nur insoweit, als dass der Anwender eine Information erhalten muss, die er nutzen kann. Damit ist allerdings noch nicht viel gewonnen; Nutzungsmöglichkeiten sind vielfältig. Die Beschreibung des Klagepatents könnte beim Betrachten der Absätze [0004], [0010] darauf hindeuten, dass als eine derartige Nutzinformation nicht die Werbung selbst zu fassen ist, sondern es um andere Informationen, wie z.B. Dienste zum Kauf der beworbenen Produkte geht. In den genannten Absätzen werden nämlich zum einen die Begriffe "Werbung" und "Nutzinformation" nebeneinander verwendet und zum anderen von der Werbung als "Nutzsignal" gesprochen. Dem steht jedoch gegenüber, dass in Absatz [0008] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents als Nutzinformationen angebotene Dienste erwähnt werden, in bzw. mit denen auch genauere Produktinformationen angefordert werden können oder deren Gegenstand ein bereits beworbenes Produkt sein kann. Bei beidem handelt es sich um Werbung. In Übereinstimmung damit steht die Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels in Absatz [0027] der Klagepatentschrift, in der "Werbung als Nutzinformation" bzw. "Nutzinformationen in Form von Werbung" beschrieben wird.

63

Da mithin auch Werbung selbst als Nutzinformation zu verstehen ist, enthält das angegriffene Werbemittel auch dann, wenn für den Begriff der Videosequenz ausschließlich auf den Werbespot abzustellen ist, eine Nutzinformation.

64

2)

65

Ein Verwirklichung der in den Merkmalen 2.2., 2.2.1, 2.2.2 und 2.3 niedergelegten Verfahrensschritte zur Übertragung einer Videosequenz ist bei dem angegriffenen Werbemittel demgegenüber nicht festzustellen. Videosequenz im Sinne des Klagepatents ist lediglich der als Videodatei übertragene und auf dem Endgerät wiedergegebene Werbespot, nicht hingegen die Gesamtheit aller im Werbemittel enthaltenen weiteren, inhaltlich damit zusammenhängenden und mittels der "Hot Spots" aufrufbare Dateien, die dem Betrachter auf dem Endgerät angezeigt werden (können).

66

a)

67

Nach allgemeinem Verständnis bezieht sich in der Computertechnik der Begriff des Videos auf die Technologie, die zur Wiedergabe von Text und Graphiken auf dem Bildschirm zum Einsatz kommt (Anlage K 9, Computerlexikon 2005). Dies aufnehmend beschreibt das Klagepatent zunächst in Absatz [0006] interaktive Videosequenzen als solche, die aus mehreren Bewegt- bzw. Standbildern zusammengesetzt sind, wobei die einzelnen Bewegt- bzw. Standbildabschnitte innerhalb der interaktiven Videosequenz durch Navigationspunkte miteinander verbunden sind. Durch Auswahl und Aktivierung von Schaltflächen in den Bewegtbildsequenzen oder Standbildern kann sich der Anwender/Betrachter durch die interaktive Videosequenz bewegen und dabei bestimmte Aktionen anstoßen. In Absatz [0036] heißt es weiter, dass eine Videosequenz aus visuellen und auditiven Anteilen bestehen kann, dass aber auch nur einer dieser Anteile enthalten sein kann. Aus Absatz [0040] ist zudem zu erfahren, dass derzeit interaktive Videosequenzen üblicherweise mittels der Software QUICKTIME von Apple, WINDOWS mediaplayer von Microsoft oder REALPLAYER von Real wiedergegeben werden. Demzufolge sind hiernach die einer Videosequenz zugrundeliegenden Dateien im sogenannten Pixel-Format formatiert, da nur so Sequenzen von Einzelbildern erhalten werden.

68

Dies und der Umstand, dass das Klagepatent eine Videosequenz fordert – mithin eine Aufeinanderfolge von mehreren Bildern – sprechen (bereits) dafür, lediglich Videodateien als Videosequenz anzusehen und nicht auch die Steuerungs- und Layoutdateien.

69

b)

70

Die alleinige Berücksichtigung des als Videodatei übertragenen und im Zentrum des Bildschirms wiedergegebenen Werbespots ergibt sich aus der Abgrenzung zum Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Aufgabe des Klagepatents .

71

Im Stand der Technik war, wie in Absatz [0004] beschrieben und in Figur 9 dargestellt, ein herkömmliches Verfahren bekannt, in dem nach einem Nutzsignal die übertragene Werbung wiedergegeben wurde, ohne dass der Betrachter auf diese Wiedergabe Einfluss nehmen konnte und/oder sollte. Der Start und das Ende der Wiedergabe der Werbung waren vorbestimmt und unabhängig von der tatsächlichen Wahrnehmung durch den Betrachter; gleiches galt für den Start und das Ende der Übertragung.

72

Darüber hinaus war auch ein interaktives Verfahren bekannt, bei dem der Anwender mittels "Hot Spots" verschiedene Aktionen anstoßen konnte und mit deren Hilfe die Wahrnehmung des Anwenders in gewissem Umfang abgefragt werden sollte. Dabei war sowohl das Vorhandensein und die Auswahlmöglichkeit verschiedener "Hot Spots" bekannt wie auch als auszuführende Aktionen ein Bewegen in der Videosequenz, die Verzweigung zu anderen Videosequenzen, Standbildern, Panoramen oder auch Verweise auf Internetangebote (Links) [Absatz 0006]. Als konkretisierendes Ausführungsbeispiel dieses Standes der Technik zeigt und beschreibt das Klagepatent in Figur 8 sowie in den Absätzen [0007-0009] (zudem) ein Verfahren, in welchem dem Betrachter in der interaktiven Videosequenz als Nutzinformation ein über einen "Hot Spot" zu aktivierender zusätzlicher Dienst angeboten wird, z. B. nähere Produktinformationen. Bei diesem Verfahren wird allerdings unabhängig von der Anforderung bzw. Nichtanforderung des angebotenen Dienstes die Videosequenz vollständig übertragen; ihre Wiedergabe auf dem Endgerät endet erst durch eine entsprechende Interaktion des Anwenders.

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An dem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent ausdrücklich, dass der Anbieter keinerlei Kontrolle darüber hat, ob der Anwender die Werbung insgesamt bzw. bis zur Auswahl eines weiteren "Hot Spots", insbesondere bis zur Anforderung des weiteren Dienstes, tatsächlich wahrgenommen hat. Hintergrund dessen ist, dass die Menge der übertragenen Daten die vom Anbieter zu tragenden (Werbungs-)Kosten bestimmt. Um keine unnötigen Kosten zu verursachen, sollen keine unnötigen, weil nicht wahrgenommenen Daten auf das Endgerät des Betrachters übertragen werden. So lautet die Aufgabe des Klagepatents denn auch, ein System zur kontrollierten Übertragung einer Videosequenz mit einer Nutzinformation bereitzustellen, die eine unnötige Übertragung vermeidet (Absätze [0013], [0017], [0052]).

74

Entscheidend ist folglich, dass auf das Endgerät nicht von Beginn an sämtliche Daten vollständig übertragen werden, sondern dass die Option besteht, vor Ende der vollständigen Übertragung und Wiedergabe die Wahrnehmung des Anwenders abzufragen und je nach Ergebnis dieses Dialoges zwischen Anbieter und Anwender die Übertragung entweder fortzusetzen oder nicht fortzusetzen bzw. abzubrechen. Dementsprechend sehen die Merkmale der Gruppe 2.2 und das Merkmal 2.3 folgenden Verlauf vor: Beim Übertragen der Videosequenz wird ein Bestätigungssignal für die Wahrnehmung der Nutzinformation von dem Endgerät angefordert, wobei das Bestätigungssignal durch eine entsprechende Interaktion des Betrachters der Videosequenz mit dem Endgerät auslösbar ist und das Bestätigungssignal die Aufmerksamkeit des Betrachters bestätigt. Wenn ein Bestätigungssignal erhalten wird, soll weiter übertragen werden, anderenfalls kommt es zu einem Abbruch des Übertragens.

75

Dass es nach der Erfindung nicht nur um das Vermeiden eines zweiten (parallelen) Datenstroms geht, der z. B. übertragen werden muss, wenn über einen "Hot Spot" ein zusätzlicher Dienst, eine Verzweigung zu einer anderen Videosequenz, Produktinformation etc. aktiviert wird, erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des Merkmals 2.4, in dem von einem "weiteren Übertragen der Videosequenz" die Rede ist. Wie stets im Anspruch steht auch hier die Videosequenz im Singular. Zudem geht es erkennbar um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Übertragungsvorgangs, und zwar der ursprünglich angeforderten Videosequenz. Bestätigung findet dies in der Beschreibung des Klagepatents, in der es heißt, dass "ein weiteres Übertragen abhängig von einem erhaltenen Bestätigungssignal erfolgt" (Absatz [0015]), und in dem von einem "gezielt kontrollierten" Übertragen sowie einem Abbrechen desselben gesprochen wird (Absatz [0017]). Allein dies entspricht auch der Abgrenzung zum Stand der Technik und der Aufgabenstellung des Klagepatents. Schon nach den bekannten Verfahren war ein Dialog zwischen Anwender und Anbieter möglich und vorgesehen, der eine gewisse Aufmerksamkeit seitens des Anwenders erforderte und der es bereits ermöglichte, auf weitere, zusätzliche Datenströme zu verzichten, indem der Anwender schlicht die "Hot Spots", die u.a. auch zu anderen Videosequenzen bestanden, nicht aktivierte. Das Klagepatent sieht es jedoch nicht als ausreichend an, durch schlichtes Nichtanfordern weitere Datenübertragungen zu vermeiden. Als erfindungsgemäße "Einsparung" wurde dies nicht angesehen. Das Klagepatent macht sich vielmehr gerade in Kenntnis der bekannten Lösungen die Einsparung der Übertragungskapazitäten zur Aufgabe. Eine erfindungsgemäße Redzuzierung kann deshalb nur dann gegeben sein, wenn die Wiedergabe und vor allem die Übertragung der ursprünglich angeforderten Videodatei mit dem Werbespot derart variabel ausgestaltet ist, dass deren Datenmenge nur bei Bedarf vollständig übertragen werden muss.

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Erwähnt sei, dass im Übrigen bei Einbeziehung aller weiteren aktivierbaren Elemente einschließlich der damit angeforderten weiteren Dienste, Informationen, Videos, Verzweigungen etc. in den Begriff der "Videosequenz" im Sinne des Klagepatents deren Umfang und Grenzen kaum mehr festzustellen wären. Angesichts der zahlreichen Verzweigungen, Weiterleitungen und Alternativen im Internet bestehen höchst vielfältige Möglichkeiten, (weitere) Datenströme übertragen zu lassen. Das Kriterium des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem ursprünglich angeforderten Werbespot scheint hierfür nicht bzw. nur begrenzt tauglich.

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Zu beachten ist schließlich, dass das Klagepatent in der Merkmalsgruppe 2.2 näher spezifizierte Bestätigungssignale vorsieht. Wie bereits der Wortlaut nahe legt, soll anhand dieser eine Bestätigung möglich sein. Sinn und Zweck dieser ist die Kontrolle der Wahrnehmung durch den Betrachter. Eine Abfrage zur Wahrnehmung kann jedoch nur mit Blick auf etwas erfolgen, was im Zeitpunkt der Abfrage bereits übertragen und wiedergegeben wurde. Noch nicht Gesehenes kann der Betrachter nicht bestätigen, sondern nur – in die Zukunft gerichtet – zusätzlich anfordern. Die Aktivierung eines "Hot Spots", der erst nach vollständiger Übertragung (und Wiedergabe) der Videodatei erscheint bzw. aktivierbar ist, enthält keine Aussage darüber, ob der Anwender die ursprüngliche Videosequenz tatsächlich wahrgenommen hat.

78

Sowohl die Übertragung der Videosequenz als auch die Anforderung eines auslösbaren Bestätigungssignals müssen sich demnach auf die selbe Videodatei, und zwar auf den ursprünglich angeforderten Werbespot beziehen. Eine Interaktion, an deren Ende entweder die Fortführung oder der Abbruch steht, muss während der Übertragung dieser Datei möglich sein. Es genügt nicht, dass nach einer vollständigen Übertragung dieser Videodatei durch Auswahl und Aktivierung von "Hot Spots" hiervon unabhängig Aktionen vorgenommen werden können.

79

c)

80

Unabhängig von den zwischen den Parteien bestehenden Differenzen mit Blick auf das ursprüngliche und/oder spätere für Mazda erstellte Werbemittel, ist den Anlagen K 6, 6a, K 8 und K 22 sowie dem – insoweit übereinstimmenden – Sachvortrag der Parteien jedenfalls zu entnehmen, dass bei dem angegriffenen Werbemittel "i-Flash-TV" während der Übertragung der Werbespots als Videodateien eine Interaktion im Sinne des Klagepatents nicht vorgenommen werden kann.

81

Bei einer Anforderung des Werbemittels vom Server der Beklagten zu 1) erfolgt zunächst die vollständige Übertragung der Steuer- und Layoutdateien, bevor sodann mit Hilfe einer auf dem Endgerät des Betrachters üblicherweise vorhandenen speziellen Software die Steuerdatei unter Verwendung der Streaming-Technologie das Übertragen und das Abspielen der auf dem Server der Beklagten zu 1) gespeicherten Videodatei steuert. Die Videodatei enthält den Werbespot. Erst nach dessen vollständiger Übertragung und Darstellung auf dem Endgerät können die zwischenzeitlich erschienen "Hot Spots" aktiviert werden. Eine Wahrnehmungsabfrage mit den möglichen Alternativen "Fortsetzung" oder "Abbruch" erfolgt während der Zeit des Übertragens der Videodatei nicht. Zu dem Zeitpunkt, in dem die "Hot Spots" aktiviert werden können, wurden folglich schon die wesentlichen Datenmengen – bei dem Mazdawerbemittel beispielsweise eine Steuerdatei von 6 KB, eine Layout-Datei von 47 KB und die Videodatei von 1.995 KB – vollständig übertragen. Eine Reduzierung der zu übertragenden Daten, insbesondere mit Blick auf die weitaus größte Datei, die Videodatei, ist deshalb nicht (mehr) möglich. Bei Aktivierung der "Hot Spots" werden allein weitere, zusätzliche Dateien vom Server der Beklagten zu 1) – die beim Mazda-Werbemittel beispielsweise eine Größeordnung von 10,9 KB bzw. 13 KB aufweisen – angefordert und heruntergeladen, die weitere Produktinformationen enthalten oder die Wiedergabe weiterer Flashfilme ermöglichen.

82

Durch dieses Verfahren stellt sich das angegriffene Werbemittel jedoch (nur) als ein Verfahren nach dem Stand der Technik gemäß Figur 8 des Klagepatents dar und nicht als ein solches, das das Klagepatent unter Schutz stellt.

83

3)

84

Abgesehen davon mangelt es bei dem angegriffenen Werbemittel – selbst dann, wenn die nach Übertragung des Werbespots aktivierbaren "Hot Spots" entgegen den obigen Ausführungen als Bestätigungssignale verstanden werden könnten - an einer Verwirklichung des Merkmals 2.4, welches fordert, dass die zu der Auslösung des Bestätigungssignals notwendige Interaktion des Betrachters mit dem Endgerät variabel ausgestaltet ist. Für eine variable Ausgestaltung im Sinne des Klagepatents genügt nämlich weder das Vorhandensein mehrerer "Hot Spots" noch das Herausfinden des Betrachters, wo sich die "Hot Spots" befinden.

85

"Hot Spots" - auch mehrere zur Auswahl stehende - waren im Stand der Technik bereits bekannt, ebenso deren Auswahl und ihre Aktivierung, wie insbesondere Absatz [0006] der Klagepatentschrift zu entnehmen ist. Auch bei den bekannten Verfahren musste der Betrachter die "Hot Spots" finden und auswählen, was eine Aufmerksamkeit sowie das Verstehen voraussetzt, welche Aktion(en) mit den einzelnen "Hot Spots" verbunden sind. Diese Art der Aufmerksamkeit und Wahrnehmung genügt nach dem Klagepatent jedoch nicht, weil damit – wie die Kritik am Stand der Technik erhellt – nicht kontrolliert werden kann, ob die Nutzinformationen bzw. die Werbung auch tatsächlich wahrgenommen wird und die Übertragung weiterer Daten tatsächlich notwendig ist. Als wirksame Kontrolle hierfür sieht das Klagepatent deshalb gerade die Variation der Interaktion an. Der Anwender soll nicht in der Lage sein, ohne tatsächlich auf den Inhalt der Videosequenz achten zu müssen, immer eine Bestätigung mit der selben Interaktion vornehmen zu können (Klagepatent Absatz [0019]). Konkretisiert wird dieses Erfordernis der erhöhten Aufmerksamkeit durch das in Absatz [0057] beschriebene, bevorzugte Ausführungsbeispiel, welches als Wahrnehmungsbestätigung die Eingabe einer von einem Zufallsgenerator ausgewählten Zufallszahl vorsieht.

86

Eine Bestätigung mittels eines "Hot Spots", der sich stets an der selben Stelle befindet, reicht demnach ersichtlich nicht aus. Auch nicht ein solcher, bei dem immer das Selbe – schlichtes Anklicken – verlangt wird.

87

III.

88

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

89

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.

90

IV.

91

Der Streitwert beträgt 250.000,00 EUR.

92

Dr. Kühnen Voß Schmidt

93

Vorsitzender Richter Richterin am Richter

94

am Landgericht Landgericht