Unterlassungs- und Auskunftsverfügung wegen Patentverletzung beim Austausch von Schachtrahmen
KI-Zusammenfassung
Der Inhaber des europäischen Patents X klagte gegen den Beklagten wegen Verletzung patentierter Verfahrens- und Vorrichtungsschutzrechte. Das Landgericht untersagte die Durchführung sowie das Anbieten/ Liefern von für das beanstandete Austauschverfahren geeigneten Werkzeugen im deutschen Teil des Patents und ordnete Androhungen von Ordnungsmitteln an. Zudem wurde dem Kläger umfangreiche Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten zugesprochen und die Ersatzpflicht für entstandene und künftige Schäden festgestellt; der übrige Klageantrag wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unterlassungs-, Auskunfts- und Feststellungsansprüche für patentverletzende Handlungen bewilligt; übriger Teil abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber eines europäischen Patents kann Unterlassung der im Schutzbereich liegenden Handlungen im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des Patents verlangen.
Das Unterlassungsgebot kann sich sowohl auf die Anwendung eines patentverletzenden Verfahrens als auch auf das Anbieten und Liefern von Vorrichtungen erstrecken, die für die Durchführung des patentierten Verfahrens geeignet sind.
Bei Patentverletzung kann das Gericht dem Verletzer umfassende Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflichten auferlegen; diese können Herstellungsmengen, Liefer- und Angebotsdaten, Kundennamen, Werbemaßnahmen, Kostenaufschlüsselung und Gewinnangaben nebst Belegen umfassen.
Das Gericht kann ein Unterlassungsurteil mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) verbinden und die Vollstreckbarkeit des Urteils vorläufig gegen Sicherheitsleistung anordnen.
Tenor
für Recht erkannt:
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-- ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unter¬lassen,
1.
im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des
europäischen Patents X
a)
ein Verfahren zum Auswechseln eines in einer Asphalt¬decke eingelassenen Rahmens einer Schachtabdeckung anzuwenden,
wobei ein konzentrisch außenseitig des Rahmens ver-laufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unter-kante des Rahmens erstreckender Schlitz eingefräst wird,
sodann horizontal verfahrbare Spreizarme einer Hebe-einrichtung bis in Höhe einer Mörtelfuge, auf der der Rahmen aufliegt, gebracht werden,
danach die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilförmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen in die Mörtelfuge gedrückt werden;
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anschließend der Rahmen mittels der Hebeeinrichtung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen wird;
und/oder
b)
eine Bohrkrone und einen Ringknacker nebst Hebeein¬richtung anzubieten und/oder zu liefern,
die für ein Verfahren zum Auswechseln eines in einer Asphaltdecke eingelassenen Rahmens einer Schachtab¬deckung geeignet sind,
wobei ein konzentrisch außenseitig des Rahmens ver-laufender, sich in seiner Tiefe zumindest bis zur Unter-kante des Rahmens erstreckender Schlitz eingefräst wird,
sodann die horizontal verfahrbaren Spreizarme einer Hebeeinrichtung bis in Höhe einer Mörtelfuge, auf der der Rahmen aufliegt gebracht werden;
danach werden die horizontal verfahrbaren Spreizarme mit ihren keilförmigen, horizontalen Schenkeln unter den Rahmen in die Mörtelfuge gedrückt;
anschließend wird der Rahmen mittels der Hebeeinrich¬tung ausgehoben, ein neuer Rahmen eingesetzt und der Schlitz vergossen,
ohne die Angebotsempfänger bzw. die Abnehmer un-übersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass Bohrge¬rät und Ringknacker nebst Hebeeinrichtung ohne die Zu¬stimmung des Klägers nicht für das vorstehend be¬schriebene Verfahren eingesetzt werden dürfen,
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2.
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er (der Beklagte) seit dem 19. Mai 2000 Hand-lungen der unter 1. bezeichneten Art vorgenommen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnis¬ses und unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und -Zeiten,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeich-nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüssel¬ten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Kosten gemindert ist,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die betreffen-den Lieferbelege (wie Rechnungen, Liefer- und Zollpa-piere) vorzulegen sind.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu 1.1. bezeichneten, seit dem 19. Mai 2000 began-genen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu
10% und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Kläger je-doch nur gegen Sicherheitsleistung von 350.000,- EUR. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 1.200,-EUR abwenden, wenn nicht der beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000,-
EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents X (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22.03.1996 am 1.02.1997 angemeldet und dessen Erteilung am 19.04.2000 öffentlich bekannt gemacht wurde.