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Landgericht Düsseldorf·4b O 148/05·25.05.2006

EP 0 565 865: Keine mittelbare Patentverletzung durch Aufzugsgruppensteuerung (Vorhersagedaten)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin begehrte Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung eines Patents zur Rufzuteilung in Aufzugsgruppen. Streitpunkt war u.a., ob die angegriffene Gruppensteuerung einen „Simulator“ erhält, dem aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen übertragen werden. Das LG Düsseldorf legt das Merkmal dahin aus, dass damit Vorhersage-/Modellinformationen (nicht bloße Ist-Daten) gemeint sind. Da nach dem Datenfluss der angegriffenen Ausführungsform nur Ist-Daten zum als Simulator angesehenen Modul gelangen und Vorhersagedaten nicht dorthin übertragen werden, wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung eines Patentmerkmals, wonach aus einer „Verkehrsmodell-Einrichtung“ gewonnene Informationen in einen Simulator übertragen werden, müssen modellbasierte Vorhersagedaten übertragen werden; die bloße Weitergabe von Ist-Daten genügt nicht.

2

Der Begriff „Verkehrsmodell“ und das „Gewinnen“ von Informationen spricht patentgemäß für eine vorgelagerte Ermittlung/Generierung von Prognoseinformationen, die anschließend an den Simulator weitergegeben werden.

3

Eine Verkehrsmodell-Einrichtung kann aus mehreren Modulen bestehen; maßgeblich ist, dass die in ihr gewonnenen Informationen tatsächlich in den Simulator übertragen werden, nicht die Einheitlichkeit der Hardware oder ein einzelner Datenstrang.

4

Erfolgt nach der Systemarchitektur eine Übertragung von Vorhersagedaten lediglich an ein anderes Modul (z.B. zur Kostenfunktion), während zum Simulator nur Aufzugs- und Ruf-Ist-Daten gelangen, ist das Merkmal der Informationsübertragung in den Simulator nicht erfüllt.

5

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatz wegen (mittelbarer) Patentverletzung setzen die Feststellbarkeit voraus, dass die angegriffene Ausführungsform zur Ausführung aller patentgemäßen Verfahrensschritte geeignet ist.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis-tung von 47.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert wird auf 6.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 565 865, das eine schweizerische Priorität vom 14.04.1992 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 27.12.1996 bekanntgemacht worden ist. Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe". Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Verfahrensanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

3

Verfahren zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe, wobei mittels einer Berechnungsfunktion Lösungen für die Rufzuteilung errechnet werden und die beste Lösung zur Anwendung kommt,

4

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

5

dass die momentane Situation der Kabinen und eingegebenen Rufe einer Lösungsauswahl-Einrichtung (4) zugeführt wird,

  • dass die momentane Situation der Kabinen und eingegebenen Rufe einer Lösungsauswahl-Einrichtung (4) zugeführt wird,
6

dass die Lösungsauswahl-Einrichtung (4) ausgehend von einer erstmalig gegebenen Lösung weitere mögliche Lösungen für die Rufzuteilung errechnet,

  • dass die Lösungsauswahl-Einrichtung (4) ausgehend von einer erstmalig gegebenen Lösung weitere mögliche Lösungen für die Rufzuteilung errechnet,
7

dass die möglichen Lösungen einem Simulator (2) zugeführt werden,

  • dass die möglichen Lösungen einem Simulator (2) zugeführt werden,
8

dass aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung (1) gewonnene Informationen in den Simulator (2) übertragen werden,

  • dass aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung (1) gewonnene Informationen in den Simulator (2) übertragen werden,
9

dass der Simulator (2) für die jeweiligen Lösungen Faktoren erzeugt, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind,

  • dass der Simulator (2) für die jeweiligen Lösungen Faktoren erzeugt, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind,
10

dass die Faktoren einem Berechnungsmodul (3) zugeführt werden,

  • dass die Faktoren einem Berechnungsmodul (3) zugeführt werden,
11

dass in das Berechnungsmodul (3) Optimierungskriterien eingegeben werden,

  • dass in das Berechnungsmodul (3) Optimierungskriterien eingegeben werden,
12

dass das Berechnungsmodul (3) mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien bewertet, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entsprechende mögliche Lösungen gefunden werden, und

  • dass das Berechnungsmodul (3) mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien bewertet, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entsprechende mögliche Lösungen gefunden werden, und
13

dass die gefundenen möglichen Lösungen der Lösungsauswahl-Einrichtung (4) zugeleitet werden, mittels welcher die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes ausgewählt wird.

  • dass die gefundenen möglichen Lösungen der Lösungsauswahl-Einrichtung (4) zugeleitet werden, mittels welcher die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes ausgewählt wird.
14

Das nachstehend eingeblendete Blockschaltchema (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht die Erfindung exemplarisch.

15

Die Beklagte befasst sich mit der Planung, Herstellung und dem Vertrieb von Aufzugsanlagen. Zu ihrem Produktprogramm gehört unter anderem das Hochhaus-Aufzugsystem "Kone Alta TM", das eine sogenannte "Kone Traffic Master TMS9900 GA"-Gruppensteuerung (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) verwendet. Einzelheiten zur Funktionsweise ergeben sich aus dem als Anlage K 9 vorliegenden "Fact Sheet", dem die nachfolgend wiedergegebene Abbildung entnommen ist.

16

Die Klägerin sieht in dem Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.

17

Die Klägerin beantragt,

18

I.

19

die Beklagte zu verurteilen,

20

1.

21

es bei Meidung der (näher bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

22

Aufzugssteuerungen im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 565 865 anzubieten oder zu liefern,

23

die dazu geeignet und bestimmt sind, ein Verfahren zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe auszuführen, wobei mittels einer Berechnungsfunktion Lösungen für die Rufzuteilung errechnet werden und die beste Lösung zur Anwendung kommt, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:

24

die momentane Situation der Aufzugskabinen und eingegebenen Rufe wird einer Lösungsauswahl-Einrichtung zugeführt,

  • die momentane Situation der Aufzugskabinen und eingegebenen Rufe wird einer Lösungsauswahl-Einrichtung zugeführt,
25

die Lösungsauswahl-Einrichtung errechnet ausgehend von einer erstmalig gegebenen Lösung weitere mögliche Lösungen für die Rufzuteilung,

  • die Lösungsauswahl-Einrichtung errechnet ausgehend von einer erstmalig gegebenen Lösung weitere mögliche Lösungen für die Rufzuteilung,
26

die möglichen Lösungen werden einem Simulator zugeführt,

  • die möglichen Lösungen werden einem Simulator zugeführt,
27

aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen werden in den Simulator übertragen,

  • aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen werden in den Simulator übertragen,
28

der Simulator erzeugt für die jeweiligen Lösungen Faktoren, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind,

  • der Simulator erzeugt für die jeweiligen Lösungen Faktoren, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind,
29

die Faktoren werden einem Berechnungsmodul zugeführt,

  • die Faktoren werden einem Berechnungsmodul zugeführt,
30

in das Berechnungsmodul werden Optimierungskriterien eingegeben,

  • in das Berechnungsmodul werden Optimierungskriterien eingegeben,
31

das Berechnungsmodul bewertet mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entsprechende mögliche Lösungen gefunden werden,

  • das Berechnungsmodul bewertet mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entsprechende mögliche Lösungen gefunden werden,
32

die gefundenen möglichen Lösungen werden der Lösungsauswahl-Einrichtung zugeleitet, mittels welcher die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes ausgewählt wird;

  • die gefundenen möglichen Lösungen werden der Lösungsauswahl-Einrichtung zugeleitet, mittels welcher die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes ausgewählt wird;
33

2.

34

ihr (der Klägerin) Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.01.1997 begangen hat, und zwar unter Angabe

35

a)

36

der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,- zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der jeweiligen gesteuerten Aufzugsanlagen unter Angabe der zu bedienenden Stockwerke und der Menge der zum Einsatz kommenden Aufzugskabinen sowie der Anschriften der Projekte,

37

b)

38

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Angabe der jeweiligen gesteuerten Aufzugsanlagen unter Angabe der zu bedienenden Stockwerke und der Menge der zum Einsatz kommenden Aufzugskabinen sowie der Anschriften der Projekte, wobei der Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt werden mag,

39

c)

40

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet einschließlich der Angaben zu Messeauftritten, Vorträgen etc. sowie bei Internetwerbung unter Angabe der Internetadresse, des Schaltungszeitraums sowie der Zugriffszahlen,

41

d)

42

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden;

43

II.

44

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27.01.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

45

Die Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen,

47

hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gewähren.

48

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und führt dazu aus: Das streitbefangene Gruppensteuerungssystem verfüge nicht über einen Simulator, in den Informationen übertragen würden, die in einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnen worden sind. Der Simulator erzeuge ebensowenig Faktoren, wie Optimierungskriterien in ein Berechnungsmodul eingegeben und dort unter Anwendung von Faktoren bewertet würden.

49

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Die zulässige Klage ist unbegründet.

52

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil das Klagevorbringen nicht die Feststellung erlaubt, dass die Beklagte mit ihrem Steuerungssystem "Kone Traffic Master TMS9900 GA" widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.

53

I.

54

Größere Aufzugsanlagen bestehen aus mehreren zu Gruppen zusammengefassten Aufzügen und verfügen über eine Aufzugsteuerung, die dafür sorgt, dass alle innerhalb und außerhalb der Kabinen eingegebenen Rufe durch einen der mehreren Aufzüge bedient werden. Die Zuteilung der einzelnen Aufzugkabinen zu den jeweils anstehenden Rufen soll dabei nicht beliebig erfolgen, sondern anhand bestimmter Kriterien vorgenommen werden. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass sich die Verkehrsströme bzw. Verkehrskategorien über den Tag verteilt unterschiedlich gestalten können. So treten in der Regel in den Morgenstunden und nach der Mittagspause verstärkte Aufwärtsrufe (Aufwärtsspitzenverkehr) auf, während zum Abend hin oder zu Beginn der Mittagspause deutlich mehr Abwärtsfahrten gewünscht sind (Abwärtsspitzenverkehr) und schließlich während des Tages die Aufzüge vorwiegend für den Transport zwischen einzelnen Stockwerken benötigt werden (Zwischenstockverkehr). Zum anderen ist die Technik der Kabinenrufe zu beachten, wobei zwischen Stockwerkruf und Zielruf zu unterscheiden ist.

55

Das Klagepatent sieht in seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe vor, wobei mittels einer Berechnungsfunktion Lösungen für die Rufzuteilung errechnet werden und die jeweils beste Lösung zur Anwendung kommt.

56

Wie das Klagepatent eingangs erläutert, sollen bei gattungsgemäßen Einrichtungen die Fahrwünsche (Rufe) nach bestimmten Optimierungskriterien bzw. Operationszielen durch die Auswahl eines der mehreren Aufzugskabinen bedient werden. Als mögliches Optimierungskriterium kommt beispielsweise eine minimale durchschnittliche Wartezeit aller Fahrgäste oder eine möglichst hohe Transportkapazität der Aufzugsanlage in Betracht. Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt bei der Rufzuteilung ergibt sich aus den jeweils herrschenden Verkehrsverhältnissen, das heißt den über den Tag verteilt unterschiedlichen Verkehrskategorien (Aufwärtsspitzenverkehr, Abwärtsspitzenverkehr, Zwischenstockverkehr).

57

Als Stand der Technik verweist das Klagepatent zunächst auf die europäischen Patente 0 032 213 und 0 356 731, die Gruppensteuerungseinrichtungen für den Zwischenstockwerkverkehr offenbaren. Bei ihnen wird mittels mathematischer Formel eine den - auf den Stockwerken und in den Kabinen auftretenden - Wartezeiten von Fahrgästen entsprechende Größe errechnet, sogenannte Bedienkosten. In deren Berechnung fließen auch die Verkehrsverhältnisse, beispielsweise die geschätzte Anzahl der Zusteiger ein. Die Rufzuteilung geschieht aufgrund eines Vergleichs der für die einzelnen Kabinen ermittelten Bedienkosten und erfolgt an die Kabine, für die die geringsten Bedienkosten festgestellt wurden. Auf diese Weise soll die durchschnittliche Wartezeit aller Fahrgäste minimiert werden.

58

Als nachteilig kritisiert das Klagepatent, dass bei dieser Art der Steuerung der Berechnungsformel ein von vornherein fest definiertes Operationsziel zugrunde gelegt ist. Um ein anderes Operationsziel, wie beispielsweise die Minimierung langer Wartezeiten, zu erreichen, sind die bekannten Einrichtungen nicht geeignet.

59

Als weiteren Stand der Technik erörtert das Klagepatent die DE-A 18 03 648 sowie das europäische Patent 0 091 554, die Aufzugsgruppensteuerungen beschreiben, die mit Einrichtungen zur Steuerung des Abwärts- und/oder Aufwärtsspitzenverkehrs ausgerüstet sind. Mittels derartiger Einrichtungen kann bei extremem Sammelverkehrsanfall in Richtung einer Haupthaltestelle, beispielsweise bei Arbeitsschluss in einem Bürohochhaus, das Gebäude in relativ kurzer Zeit geleert werden. Hierbei können die Einrichtungen mittels Schaltuhr oder durch eine den Verkehrsfluss in Richtung Haupthalt ermittelnde Messeinrichtung aktiviert werden, wobei gleichzeitig die Bedienung von Rufen in Aufwärtsrichtung reduziert oder gänzlich unterbunden werden kann. Dem Steuerungsalgorithmus bzw. der Berechnungsformel liegen vor allem bei der zuletzt erwähnten Einrichtung ebenfalls das Minimieren der Wartezeit für die Fahrgäste sowie eine gesteigerte Förderleistung der Aufzugsgruppe zugrunde.

60

Als unzulänglich erachtet das Klagepatent an der beschriebenen Lösung die beträchtliche Zeitspanne, die entstehen kann, bevor die Schaltuhr oder der durch Messung ermittelte Verkehrsfluss wirksam wird. In der Zwischenzeit komme es zu unerträglich langen Wartezeiten und zu einer unzureichenden Ausnutzung der Transportkapazitäten.

61

Ausgehend von dem erörterten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren vorzuschlagen, mittels welchem unter Vermeidung der beschriebenen Nachteile stets ein den jeweiligen Operationszielen und Verkehrsverhältnissen angepasstes Verhalten der Aufzugsteuerung zur Anwendung kommt, so dass eine optimale Rufzuteilung ermöglicht wird.

62

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

63

Verfahren zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe, wobei

  1. Verfahren zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe, wobei
64

mittels einer Berechnungsfunktion Lösungen für die Rufzuteilung errechnet werden und

  1. mittels einer Berechnungsfunktion Lösungen für die Rufzuteilung errechnet werden und
65

die beste Lösung zur Anwendung kommt.

  1. die beste Lösung zur Anwendung kommt.
66

Das Verfahren umfasst folgende Schritte:

  1. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:
67

Die momentane Situation der Aufzugskabinen und eingegebenen Rufe wird einer Lösungsauswahl-Einrichtung zugeführt.

  1. Die momentane Situation der Aufzugskabinen und eingegebenen Rufe wird einer Lösungsauswahl-Einrichtung zugeführt.
68

Die Lösungsauswahl-Einrichtung errechnet ausgehend von einer erstmalig gegebenen Lösung weitere mögliche Lösungen für die Rufzuteilung.

  1. Die Lösungsauswahl-Einrichtung errechnet ausgehend von einer erstmalig gegebenen Lösung weitere mögliche Lösungen für die Rufzuteilung.
69

Die möglichen Lösungen werden einem Simulator zugeführt.

  1. Die möglichen Lösungen werden einem Simulator zugeführt.
70

Aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen werden in den Simulator übertragen.

  1. Aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen werden in den Simulator übertragen.
71

Der Simulator erzeugt für die jeweiligen Lösungen Faktoren, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind.

  1. Der Simulator erzeugt für die jeweiligen Lösungen Faktoren, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind.
72

Die Faktoren werden einem Berechnungsmodul zugeführt.

  1. Die Faktoren werden einem Berechnungsmodul zugeführt.
73

In das Berechnungsmodul werden Optimierungskriterien eingegeben.

  1. In das Berechnungsmodul werden Optimierungskriterien eingegeben.
74

Das Berechnungsmodul bewertet mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entsprechende mögliche Lösungen gefunden werden.

  1. Das Berechnungsmodul bewertet mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entsprechende mögliche Lösungen gefunden werden.
75

Die gefundenen möglichen Lösungen werden der Lösungsauswahl-Einrichtung zugeleitet, mittels welcher die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes ausgewählt wird.

  1. Die gefundenen möglichen Lösungen werden der Lösungsauswahl-Einrichtung zugeleitet, mittels welcher die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes ausgewählt wird.
76

Die mit der Erfindung erzielten Vorteile liegen nach der Klagepatentschrift insbesondere darin, dass sich die Aufzugsteuerung automatisch an die jeweils gegebenen Operationsziele bzw. Optimierungskriterien und die Änderung der Verkehrsverhältnisse anpasst. Die im Berechnungsmodul enthaltenen Optimierungskriterien können dabei einfach und schnell modifiziert werden, was sich vorteilhaft bei speziellen Forderungen des Betreibers einer Aufzugsanlage auswirkt (Spalte 2 Zeilen 46 bis 54).

77

II.

78

Das Gruppensteuerungssystem der Beklagten ist nicht geeignet, das erfindungsgemäße Verfahren auszuführen. Es fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals (2d), welches vorsieht, dass aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen in den Simulator übertragen werden.

79

1.

80

Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt das Klagepatent nicht, dass es sich bei der Verkehrsmodell-Einrichtung um einen einzigen Chip oder eine einzelne Recheneinheit handelt, der/die eine einzige Information weiter leitet. Für eine so geartete Einheitlichkeit der Einrichtung gibt weder der Anspruchswortlaut selbst noch die Beschreibung oder der Sinn und Zweck der Verkehrsmodell-Einrichtung etwas her. Entscheidend ist lediglich, dass Informationen im Sinne des Klagepatents gewonnen und diese gewonnenen Informationen erfindungsgemäß in den Simulator übertragen werden. Ob dies durch ein oder mehrere Informationsstränge erfolgt, ist unerheblich. Ebenso gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die nach dem Verständnis des Klagepatents zu übertragenden Daten nur direkt bzw. in einem einzigen Strang in den Simulator gelangen dürfen. Deswegen ist auch das Zusammenführen mit anderen Informationssträngen erfindungsgemäß, soweit und so lange die Daten tatsächlich in der gewonnenen Art und Weise übertragen werden.

81

Auf der Grundlage dieses Vorverständnisses können die Module "Elevator Group Interface" und "Data Preprocessing" dem Grunde nach als Verkehrsmodell-Einrichtungen angesehen werden. Nach dem aus Anlage K 9 entnommenen Blockchema, das unstreitig die Funktionsweise und den Datenfluss bei der angegriffenen Ausführungsform wiedergibt, besteht von beiden genannten Modulen aus ein Informationsfluss zu dem von der Klägerin als Simulator bezeichneten "Elevator Group Modul": Von dem Modul "Data Preprocessing" werden Aufzugs- und Rufdaten ("Elevator and Call Data") übermittelt, von dem Modul "Elevator Group Interface" die Fahrzeiten ("Flight Times") und die Stoppzeiten ("Stopping Times").

82

2.

83

Der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann - ein Diplom-Ingenieur mit mehrjähriger Berufspraxis im Aufzugbau, der insbesondere praktische Kenntnisse auf dem Gebiet von Steuerungsaufzuggruppen mit bringt - erkennt, dass das Merkmal (2d) die Übertragung von sogenannten Vorhersagedaten an den Simulator zum Gegenstand hat.

84

Zunächst ist auf den Anspruchswortlaut zu verweisen, in dem sowohl von einer Verkehrsmodell-Einrichtung wie auch von darin gewonnenen Informationen die Rede ist. Bereits der Begriff des "Modells", welcher nach allgemeinem Sprachverständnis für die vereinfachte bzw. abstrahierte Abbildung der Wirklichkeit steht, spricht dafür, dass es nicht um die Übertragung aktueller Ist-Gegebenheiten geht, sondern um die Zurverfügungstellung eines Modells, in dem mittels zuvor eingegebener Daten ein Vorbild - wie beispielsweise die übliche Realität der Aufzugnutzung - nachgeahmt wird. Nur bei Vorliegen eines Modells macht zudem der weiter verwendete Begriff des "Gewinnens" von Informationen Sinn. Bei Ist-Daten wird nichts "gewonnen"; vielmehr erfolgt eine schlichte Übertragung bzw. Weitergabe des tatsächlich Vorgefundenen. Darüber hinaus wohnt dem Merkmal (2d) - bereits dem Wortlaut nach - eine Zweistufigkeit inne. In einem ersten Schritt sollen in/an einem bestimmten Ort Informationen gewonnen werden, die in einem zweiten Schritt zu einem anderen Ort übertragen werden. Ginge es beim Merkmal (2d) lediglich um die Weitergabe von Ist-Daten, wäre die erstgenannte Stufe nicht erforderlich; es würde die unmittelbare Weiterleitung des tatsächlich bestehenden in einen Simulator genügen. Den Formulierungen "Modell" und "gewonnenen" kommt dabei um so größere Bedeutung bei, als Patentanspruch 1 sich, soweit es um die Übermittlung von Ist-Daten geht, einer ersichtlich anderen, aus sich heraus unmissverständlichen Ausdrucksweise bedient. Merkmal (2a) sieht nämlich vor, dass der Lösungsauswahl-Einrichtung "die momentane Situation der Aufzugkabinen und die eingegebenen Rufe" zugeführt werden. Würde es mit Blick auf die Verkehrsmodell-Einrichtung - wie die Klägerin meint - ebenfalls um Ist-Daten gehen bzw. solche eingeschlossen sein, so wäre nach der sonstigen Begriffsbildung des Patentanspruchs 1 zu erwarten gewesen, dass dies seinen Niederschlag auch im Anspruchswortlaut - etwa vergleichbar der Formulierung im Merkmal (2a) - gefunden hätte.

85

Zu beachten ist desweiteren, dass die Erfindung nach ihrer Aufgabenstellung ein Verfahren betrifft, bei dem stets ein den jeweiligen Operationszielen und Verkehrsverhältnissen (vgl. Merkmal 2h) angepasstes Verhalten der Aufzugsteuerung zur Anwendung kommen soll, so dass eine optimale Rufzuteilung ermöglicht wird (Spalte 2 Zeilen 18 bis 26). Hierzu bedarf es erfindungsgemäß auch der Verwendung von Vorhersagedaten. Wie der Anspruchswortlaut und die allgemeine Beschreibung der Erfindung (Spalte 2 Zeilen 28 bis 45) zeigen, wird die aktuelle Situation der Aufzugskabinen und der eingegebenen Rufe einer Lösungsauswahl-Einrichtung zugeführt, von wo aus mögliche Lösungen an einen Simulator weitergeleitet werden, welchem gemäß dem Merkmal (2e) die Aufgabe zukommt, für die ihm übermittelten verschiedenen Lösungsmöglichkeiten sogenannte Faktoren zu erzeugen, die auf Fahrgäste und/oder Aufzugskomponenten bezogen sind. Diese Faktoren werden anschließend einem Berechnungsmodul zugeführt, in das Optimierungskriterien eingegeben werden, und welches unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien bewertet mit dem Ziel, eine Lösung zu finden, die den Optimierungskriterien und den Verkehrsverhältnissen entspricht. Die gefundenen Lösungen werden schließlich an die Lösungsauswahl-Einrichtung gesandt, welche die beste Lösung für die Zuteilung eines Rufes auswählt. Damit das geschilderte Verfahren in der vorgesehenen Weise funktioniert, bedarf es neben den anfangs der Lösungsauswahl-Einrichtung zugeführten Ist-Daten zu den Aufzügen und den Rufen der Berücksichtigung von Erfahrungs- bzw. Vorhersagewerten zum Beispiel zu der Anzahl der auf jedem mit einem Ruf versehenen Stockwerk wartenden Fahrgäste oder ihren mutmaßlichen Fahrtzielen (die zu bestimmten Tageszeiten unterschiedlich sein werden). Die erfindungsgemäße Aufzugsteuerung sieht insoweit keine Einrichtung und auch keinen Verfahrensschritt vor, welche in der Lage wären, aktuelle Ist-Daten zu den tatsächlich herrschenden Verkehrsverhältnissen zu erfassen. Gleichwohl sind diese Daten aber für eine optimale Rufzuteilung unerläßlich. Gerade deshalb sieht das Merkmal (2e) vor, dass ein Simulator zur Erfüllung dieser Aufgabe personenbezogene oder aufzugbezogene Faktoren, wie zum Beispiel zur Verkehrsdichte, Fahrgastanzahl etc. erzeugt. Sinn und Zweck ist es letztlich, eine der Realität entsprechende Bewertung der verschiedenen Lösungen vorzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass im Verfahrensschritt (2e) der Simulator nicht nur verschiedene Lösungen erhält, sondern dass er für die Lösungen die möglichen und zu erwartenden personen- und/oder aufzugbezogenen Daten bzw. Faktoren generieren kann. Er muss mithin insoweit - mangels Erfassung aktueller Ist-Daten zu den Verkehrsverhältnissen - auf empirische und/oder statistische Werte zurückgreifen, anderenfalls keine aufgabenerfüllenden Faktoren erzeugt werden könnten.

86

Eine Stütze für das erläuterte Verständnis findet der Fachmann nicht zuletzt auch in der Beschreibung des Klagepatents, soweit dort - wenn auch nur im Rahmen der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels - in Spalte 4 Zeilen 16 ff. ausgeführt wird, dass der Simulator von der Verkehrsmodell-Einrichtung Informationen über die wahrscheinliche Anzahl der auf einem Stockwerk wartenden Fahrgäste und Schätzungen betreffend ihre möglichen Fahrtziele erhält. Aus diesen Informationen werden für die wahrscheinlich beste Lösung Faktoren gebildet und in das Berechnungsmodul übertragen. Im Klagepatent hat diese bevorzugte Ausführungsform Eingang in den unselbständigen Unteranspruch 5 gefunden. Zwar darf der Anspruchswortlaut prinzipiell weder durch Unteransprüche noch durch den Inhalt der besonderen Patentbeschreibung eingeschränkt werden. Derartiges geschieht indessen nicht, weil Unteranspruch 5 auch bei einer Auslegung des Begriffs "Informationen" im Sinne von Vorhersagedaten eine spezielle Ausführung der im Hauptanspruch unter Schutz gestellten Lehre enthält, und zwar allein deshalb, weil er die Vorhersagedaten auf solche ganz bestimmten Inhalts (nämlich zu den mutmaßlichen Fahrgastzahlen und deren Fahrtziele) konkretisiert.

87

In der Klageschrift hat auch die Klägerin selbst die Funktion der Verkehrsmodell-Einrichtung noch dahingehend beschrieben, dass von ihr die notwendigen Vorhersagedaten bereitgestellt werden. Auf den Seiten 13/14 heißt es:

88

"Die verschiedenen Lösungen werden einem Simulator zugeführt. Dieser "spielt" die ihm zugeführten Lösungen durch, simuliert also, was in der Aufzugsanlage im Ganzen betrachtet geschieht, sollten die vorhandenen Kabinenrufe entsprechend einer Lösung bestimmten Kabinen zugewiesen werden.

89

Um dabei eine den Verkehrsverhältnissen angepasste Simulation vornehmen zu können, benötigt der Simulator Informationen aus einer sogenannten Verkehrsmodell-Einrichtung. Diese stellt bei jeder Rufeingabe Informationen über zum Beispiel die wahrscheinliche Anzahl der auf einem Stockwerk wartenden Fahrgäste oder Schätzungen zu ihren möglichen Fahrzielen zur Verfügung.

90

Unter Zugrundelegung dementsprechend von der Verkehrsmodell-Einrichtung zur Verfügung gestellter Passagierzahlen und einer Vorwegnahme der Zielwünsche der Passagiere spielt der Simulator die ihm zugeführte Lösung durch."

91

3.)

92

Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten werden von dem Modul "Elevator Group Interface" ausschließlich Ist-Daten, nämlich zu den Fahrzeiten und den Stoppzeiten der Aufzüge, an das "Elevator Group Modul" (welches nach dem Verständnis der Klägerin den Simulator darstellen soll) weiter gegeben. Das "Elevator Group Interface" scheidet damit als Verkehrsmodell-Einrichtung zur Gewinnung von Informationen aus.

93

Vorhersagedaten zur Verkehrsintensität, die auf statistischen Betrachtungen beruhen, werden zwar im "Traffic Forecaster" generiert und an das "Data Preprocessing" weiter geleitet. Nach dem Blockchema zur angegriffenen Ausführungsform steht das "Data Preprocessing" einerseits mit dem Modul "Cost Function" in Verbindung, zu dem allerdings keine Datenübertragung zu dem "Elevator Group Modul" stattfindet; andererseits existiert ein Datenfluss vom "Data Preprocessing" zum "Elevator Group Modul". Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten werden über diesen - zuletzt genannten – Pfad allerdings nicht die Vorhersagedaten zur Verkehrsintensität übertragen, die ausschließlich von dem Modul "Data Preprocessing" zu dem Modul "Cost Function" gelangen, sondern lediglich Ist-Daten zu den Aufzügen und den Rufen ("Elevator and Call Data"), wie dies auch aus der Beschriftung des Blockschemas gemäß Anlage K 9 hervorgeht.

94

III.

95

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

96

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

97

Dr. Kühnen Schmidt Dr. Wirtz