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Landgericht Düsseldorf·4b O 147/06·25.04.2007

Patentverletzung Klammer: Unterlassung, Auskunft und Vernichtung zuerkannt

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungs- und SchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Inhaberin des deutschen Patents für eine Klammer, klagte gegen die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruchs. Das Landgericht verurteilte zur Unterlassung des Angebots, Inverkehrbringens, Gebrauchs und Besitzes der patentverletzenden Klammern, nebst Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sowie Vernichtung. Ferner wurde die Ersatzpflicht für bestimmte Zeiträume festgestellt; die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsansprüche zuerkannt; weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Inhaber eines gültigen Patents kann von einem Dritten Unterlassung der Herstellung, des Angebots, des Inverkehrbringens, des Gebrauchs, des Einführens und des Besitzes von Erzeugnissen verlangen, die die Merkmale eines Patentanspruchs verletzen.

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Das Gericht kann dem Patentinhaber gegenüber dem Verletzer umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche anordnen, insbesondere über Lieferungen, Angebote, Werbung, Kosten und erzielten Gewinn.

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Bei Patentverletzungen ist die Vernichtung der sich im Besitz des Verletzers befindlichen rechtsverletzenden Erzeugnisse zulässig.

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Das Gericht kann feststellend feststellen, dass der Verletzer dem Patentinhaber für in der Vergangenheit begangene und für künftig zu erwartende Verletzungen zur Zahlung von Entschädigung bzw. Schadensersatz verpflichtet ist.

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) jeweils an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Klammern zum Festklemmen eines Drahtgewebes an einen Gitterrost, bei denen die Klammer zwei Schenkel mit jeweils einem Innenbereich aufweist und auf den Gitterrost und einen Randbereich des Drahtgewebes aufschiebbar ist,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Klammer zum Aufschieben auf unterschiedliche Randformen von Gitterrosten einen Einführbereich aufweist, der von in einem Winkel zueinander stehenden Bereichen der Schenkel der Klammer gebildet ist, die in einem Abstand angeordnet sind, welcher kleiner als die Materialstärke des Randes des Gitterrostes ist und bei denen die beiden Schenkel zur Aufnahme der unterschiedlichen Randformen des Gitterrostes und zur Begrenzung des Aufschiebeweges der Klammer abgewinkelt miteinander verbunden sind.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang in sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung erhalten ist.

3. die in ihrem Besitz beziehungsweise Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. 1. zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2002 bis zum 16.07.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.07.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10%, die Beklagten 90%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe 50.000,-- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 21 921 B4 (Klagepatent, Anlage K1), dessen Anmeldung vom 05. Mai 2001 am 21. November 2002 und dessen Erteilung am 16. Juni 2005 veröffentlicht wurden.

3

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Klammer". Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

4

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 2, 4 und 6 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Fig. 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Rahmens mit einem flexiblen Flächenelement und erfindungsgemäßen Klammern, während die übrigen Figuren erfindungsgemäße Klammern in verschiedenen Ausbildungsvarianten zeigen.