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Landgericht Düsseldorf·4b O 134/14·27.04.2016

Aussetzung nach §148 ZPO wegen Einspruch gegen europäisches Patent; vorläufiger Streitwert €2.000.000

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf setzte den Rechtsstreit gemäß §148 ZPO bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Einspruch gegen das europäische Patent EP X aus. Der Streitwert wurde vorläufig auf €2.000.000 festgesetzt und der Verkündungstermin aufgehoben. Für den Fall, dass das Patent aufrechterhalten wird, wurde vorbehaltlich ein Fortsetzungstermin angesetzt. Beschlussgründe wurden nicht mitgeteilt.

Ausgang: Rechtsstreit gemäß §148 ZPO bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren ausgesetzt; vorläufiger Streitwert €2.000.000; Verkündungstermin aufgehoben; Fortsetzungstermin vorbehaltlich Aufrechterhaltung des Patents anberaumt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §148 ZPO das Zivilverfahren aussetzen, solange ein gegen dasselbe europäische Patent gerichteter Einspruch vor einer erstinstanzlichen Instanz anhängig ist.

2

Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen im Patentrecht, wenn das Ergebnis des Einspruchsverfahrens für die zivilrechtliche Entscheidung maßgeblich sein kann.

3

Bei Aussetzung nach §148 ZPO kann das Gericht den Streitwert vorläufig festsetzen, um prozessuale Maßnahmen und Gebührenregelungen zu ermöglichen.

4

Das Gericht kann während der Aussetzung anberaumte Verkündungstermine aufheben und vorbehaltlich des Ausgangs des Einspruchsverfahrens bereits einen Fortsetzungstermin zur zügigen Fortführung des Verfahrens ansetzen.

Relevante Normen
§ 148 ZPO

Tenor

I.        Gemäß § 148 ZPO wird der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den gegen das Europäische Patent EP X gerichteten Einspruch (Az. X) ausgesetzt.

II.      Der Streitwert wird vorläufig auf € 2.000.000,00 festgesetzt.

III.   Der Verkündungstermin vom 03.05.2016 wird aufgehoben.

IV.   Sollte das Patent entgegen der Prognoseentscheidung der Kammer aufrecht erhalten werden, soll - um eine zeitnahe Entscheidung nach dem Rechtsbestandsverfahren zu ermöglichen - nur für diesen Fall bereits jetzt

Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am

Donnerstag, den 13.10.2016, 14:00 Uhr, Saal 2.125

anberaumt werden.

Rubrum

1

Düsseldorf, den 28.04.2016

2

4 b. Zivilkammer

3

Keine Beschlussgründe vorhanden.