Patentverletzung: Sensor außerhalb des Kopfteils keine äquivalente Benutzung (EP 0 552 050)
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm die Beklagten wegen Vertrieb eines computergesteuerten endoskopischen Klammer- und Schneidsystems auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitpunkt war, ob eine Sensoreinrichtung, die nicht im Kopfteil, sondern am distalen Ende des Schafts die Antriebswellendrehung erfasst und die Kopfteilbewegung softwarebasiert errechnet, das Patent (äquivalent) verwirklicht. Das LG Düsseldorf verneinte eine Verletzung, weil das Anspruchsmerkmal der Anordnung des Sensors im Kopfteil nicht erfüllt ist und eine Äquivalenz jedenfalls an der Gleichwertigkeit scheitert. Der Patentanspruch mache die Ortsangabe zum wesentlichen Begrenzungsmerkmal; eine Ausdehnung auf beliebige Sensorpositionen würde das Merkmal inhaltsleer machen und die Rechtssicherheit verletzen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung mangels (äquivalenter) Patentverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Patentanspruchsmerkmal, das den Ort einer technischen Einrichtung räumlich-körperlich festlegt, begrenzt den Schutzbereich grundsätzlich auch dann, wenn die Patentschrift keinen ausdrücklichen Vorteil dieser Ortsangabe nennt.
Die äquivalente Patentbenutzung setzt voraus, dass der Fachmann die abweichende Ausführung bei am Patentanspruch orientierter Betrachtung als gleichwertige Lösung in Betracht zieht; bloße objektive Gleichwirkung genügt nicht.
Ist im Anspruch ausdrücklich die Anordnung einer Sensoreinrichtung in einem bestimmten Bauteil gefordert, reicht es für Äquivalenz nicht aus, lediglich eine Größe außerhalb dieses Bauteils zu messen und die relevante Position/Bewegung nur rechnerisch abzuleiten.
Die Aufnahme eines Merkmals in den Patentanspruch indiziert dessen Wesentlichkeit für die unter Schutz gestellte Lehre; eine Auslegung, die das Merkmal praktisch bedeutungslos macht, ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar.
Auch kennzeichnende Merkmale sind nicht von vornherein einer Äquivalenzprüfung entzogen; deren Voraussetzungen sind jedoch strikt am Sinngehalt des Anspruchs zu messen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 27.01.2005 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 552 050 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen ursprüngliche Inhaberin – die Ethicon, Inc., Sommerville, N.J., USA – sämtliche ihr zustehende, mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat.
Das Klagepatent, welches Prioritäten vom 17.01.1992 (US 822478), vom 31.08.1992 (US 937324) und vom 06.12.1992 (US 991619) in Anspruch nimmt, beruht auf der Anmeldung vom 15.01.1993, die am 21.07.1993 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 10.05.2000. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, das ein endoskopisches chirurgisches System mit Sensormitteln betrifft, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Veröffentlichungsnummer DE 693 28 575 (Anlage K 1a) geführt.
Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der deutschen Fassung:
"Endoskopisches Instrument (30) mit:
einem endoskopischen distalen Kopfteil (42) zur Ausführung eines Schrittes bei einem endoskopischen chirurgischen Eingriff, wobei dieser Schritt eines endoskopischen Eingriffes die Handhabung von Gewebe, das Anbringen von Klemmen, das Klammern, das Abbinden, das Schneiden oder Kombination solcher Aktivitäten umfassen kann;
einem an diesem Kopfteil (42) angebrachten Schaft (41), der sich von dort in proximaler Richtung erstreckt;
einer Einrichtung zum Übertragen einer Bewegung auf den Schaft (41);
einer im Kopfteil (42) angeordneten Einrichtung zur Umsetzung der auf den Schaft (41) übertragenen Bewegung in eine Kraft und/oder Bewegung des Kopfteiles (42), um den Schritt des Eingriffes durchzuführen;
eine Sensoreinrichtung und
eine Steuereinrichtung zum Steuern der Kraft und/oder der Bewegung des Kopfteiles (42), wobei die Steuereinrichtung mit der Sensoreinrichtung in Verbindung steht;
dadurch gekennzeichnet, dass:
die Sensoreinrichtung im Kopfteil (42) angeordnet und derart eingerichtet ist, dass sie die Kraft und/oder die Bewegung eines vorbestimmten Teiles des Kopfteiles (42) zu messen vermag."
Die Beklagte zu 1) reichte mit Schriftsatz vom 10.10.2005 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents ein. Über diese ist derzeit nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 06.02.2005 erklärte die (hiesige) Klägerin im Nichtigkeitsverfahren, sich nur eingeschränkt verteidigen zu wollen. Sie beantragte, das Klagepatent mit folgendem neuen Patentanspruch 1 aufrecht zu erhalten und das Klagepatent im übrigen in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären:
"Endoskopisches Klammer- und Schneid-Instrument (30) mit:
einem endoskopischen distalen Kopfteil (42) zum Klammern und Schneiden von Gewebe bei einem endoskopischen chirurgischen Eingriff, wobei das Kopfteil (42) einen Klammerteil (74) und einen Ambossteil (75) enthält;
einen an diesem Kopfteil (42) angebrachten Schaft (41), der sich von dort in proximaler Richtung erstreckt;
einer Einrichtung zum Übertragen einer Bewegung auf den Schaft;
einer im Kopfteil (42) angeordneten Einrichtung zur Umsetzung der auf den Schaft (41) übertragenen Bewegung in eine Kraft und/oder Bewegung des Kopfteils (42), um das Klammern und Schneiden von Gewebe durchzuführen;
eine Sensoreinrichtung, und
eine Steuereinrichtung zum Steuern der Kraft und/oder der Bewegung des Kopfteiles (42), wobei die Steuereinrichtung mit der Sensoreinrichtung in Verbindung steht,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Sensoreinrichtung im Kopfteil (42) angeordnet und derart eingerichtet ist, dass sie die Kraft und/oder die Bewegung des Klammerteils (74) oder des Ambossteils (75) zu messen vermag."
Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erläuterung erfindungsgemäßer Ausführungsbeispiele. Die Figur 2 ist eine perspektivische Darstellung eines erfindungsgemäßen endoskopischen Klammergeräts und Schneidsystems, Figur 6 eine vergrößerte Darstellung des aktiven oder Arbeitskopfes des in Figur 2 gezeigten Systems im Längsschnitt.
Die unter Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der ebenfalls unter Leitung des Beklagten 2) stehenden Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das von der Beklagten zu 3) hergestellte Klammernahtsystem SurgASSIST® (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Dieses ist ein computergesteuertes Klammernahtsystem für minimal-invasive Operationen. Es besteht aus einer auf einem fahrbaren Gerätewagen befestigten Steuereinheit, die die Elektronik und verschiedene Motoren enthält, einer austauschbaren Chipkarte mit der Systemsoftware des Klammernahtsystems, einer Fernbedienung, die entweder über Kabel oder kabellos mit der Steuereinheit verbunden ist, sowie einem flexiblen Schaft ("FlexShaft"). Dieser ist an der Steuereinheit angebracht und weist an seinem distalen Ende einen universellen Adapter auf, der verschiedene Klammernahtmagazine aufnehmen kann. Zum Steuern der Bewegungen des "FlexShaftes" und zum Platzieren, Öffnen, Schließen und Abfeuern der Klammern benutzt der Operateur die Fernbedienung.
An der Steuereinheit befindet sich eine LCD-Anzeige, die während des Schließvorgangs des Klammernahtmagazins Angaben zum Öffnungsgrad des Magazins anzeigt. Sofern die dort gezeigten Werte größer als 2,3 mm oder kleiner als 1,5 mm sind, sperrt die Steuereinheit automatisch den Auslösemechanismus des Klammernahtmagazins, um eine fehlerhafte Klammerung zu verhindern. Die angezeigten Werte werden wie folgt ermittelt: Am distalen Ende des "FlexShaftes" befindet sich ein Sensorstift mit zwei gegenüberliegenden Magneten. Der Sensorstift rotiert mit der motorgesteuerten Antriebswelle des "FlexShaftes", die die Öffnung bzw. Schließung des Klammernahtmagazins bewirkt. In unmittelbarer Nähe zum Sensorstift ist ein Hall-Effekt-Sensor angeordnet. Bei jeder Umdrehung des Sensorstifts löst der jeweils den Hall-Effekt-Sensor passierende Magnet einen elektrischen Impuls in diesem aus, der an die Steuereinheit weitergeleitet wird. Dort werden die Impulse von einer Software ausgewertet. Die Software errechnet aus der Anzahl der Impulse die Anzahl der Drehungen der Antriebswelle. Mittels dieser sowie der ebenfalls erfassten Zahl der Umdrehungen der Antriebsmotoren in der Steuereinheit und der für die jeweiligen Klammernahtmagazine hinterlegten Werte der vorbestimmten Ausgangsposition der Andruckplatte werden sodann die auf der LCD-Anzeige zu sehenden Werte ermittelt.
Zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin als Anlage K 7 eine Werbebroschüre der Beklagten zu 1), als Anlage K 8 ein "SurgASSIST Bedienungshandbuch", als Anlage K 9 eine Gebrauchsanleitung "SurgASSIST System: Zirkuläres Klammernahtmagazin" vor und präsentierte zur Inaugenscheinnahme ein Modell. Die Beklagte beschrieb die angegriffene Ausführungsform anhand – der nachfolgend wiedergegebenen - "Abb. 2: Systembestandteile SurgASSIST" (Bl. 98 d. A.) und "Abb. 1: Gegenüberstellung Sjostrom - SurgASSIS" (Anlage B 12). Auf die Anlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das Klagepatent. Sie verfüge insbesondere über eine Sensoreinheit, die die Bewegung des Ambossteils gegenüber dem Klammerteil messe. Dass sich diese Sensoreinheit im Handhabungsteil und nicht – wie im Anspruch 1 genannt – im Kopfteil befinde, stehe zwar einer wortsinngemäßen Verletzung entgegen; anzunehmen sei jedoch eine äquivalente Benutzung des Klagepatents. Die vorhandene Sensoreinrichtung greife vor Ort im Kopfteil eine Größe ab. Zudem würden die Bewegungen des Ambossteils fehlerfrei gemessen, wodurch entsprechend der Aufgabe des Klagepatents eine verbesserte Kontrolle des endoskopischen Instruments erreicht werde. Die Anordnung der angegriffenen Ausführungsform habe zudem für den Fachmann nahegelegen.
Nachdem die Klägerin ursprünglich eine Verurteilung auf der Grundlage der erteilten Fassung des Anspruchs 1 begehrt hat,
beantragt sie nunmehr, die Beklagten zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
ein endoskopisches Klammer- und Schneidinstrument, umfassend ein endoskopisches distales Kopfteil zum Klammern und Schneiden von Gewebe bei einem endoskopischen chirurgischen Eingriff, wobei das Kopfteil einen Klammerteil und einen Ambossteil enthält; einen an diesem Kopfteil angebrachten Schaft, der sich von dort in proximaler Richtung erstreckt, eine Einrichtung zum Übertragen einer Bewegung auf den Schaft, eine im Kopfteil angeordnete Einrichtung zur Umsetzung der auf den Schaft übertragenen Bewegung in eine Bewegung des Kopfteils, um das Klammern und Schneiden von Gewebe durchzuführen, eine Sensoreinrichtung und eine Steuereinrichtung zum Steuern der Bewegung des Kopfteils, wobei die Steuereinrichtung mit der Sensoreinrichtung in Verbindung steht, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, wenn die Sensoreinrichtung im Handhabungsteil des Instruments angeordnet und derart eingerichtet ist, dass sie die Bewegung des Klammerteils oder des Ambossteils zu messen vermag,
2. der Klägerin darüber schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Juni 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Rechnungsnummern (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) bezeichneten endoskopischen Instrumente unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,
f) wobei es den Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für ihre jeweiligen ab dem 10. Juni 2000 erfolgten Handlungen nach Ziffer 1. allen Schaden zu ersetzen, der entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 552 050 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,
hilfsweise Vollstreckungsschutz.
Die Beklagten stellen eine Schutzrechtsverletzung in Abrede, da die Sensoreinrichtung der angegriffenen Ausführungsform (unstreitig) nicht im Kopfteil ist. Soweit eine Bewegungsmessung erfolge, handele es sich nicht um eine tatsächliche Vor-Ort-Messung. Es werde nur die Drehung der Antriebswelle gemessen und damit nur eine indirekte Aussage über die jeweils aufgesetzten Klammernahtmagazine abgeleitet. Die tatsächliche Stellung des Klammermagazins und der Andruckplatte werde hingegen nicht ermittelt. Abgesehen davon, dass vorliegend für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung zwingend eine wortsinngemäße Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents erforderlich sei, scheitere eine äquivalente Benutzung darüber hinaus an dem Fehlen einer Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit. Die angegriffene Ausführungsform verfolge einen anderen technischen Lösungsansatz als das Klagepatent. Eine direkte Messung müsse bei ihr nicht vorgenommen werden, überdies fehle es an einer sensorischen Rückkopplung. Orientiert an dem Klagepatent habe ein Fachmann schließlich nicht daran gedacht, technische Informationen im Schaft zu ermitteln und mit einer Software weiterzuverarbeiten, in der als Annahme die Ausgangspositionen der unterschiedlichen Klammernahtsysteme hinterlegt sind, um so die unterschiedlichen Klammernahtmagazine zu steuern.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakten gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht gem. Artt. 2, 69 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 2, 140 b PatG, §§ 242, 249 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch; auch nicht mit äquivalenten Mitteln.
I.
Die Erfindung bezieht sich auf ein System zur Anwendung in endoskopischen Verfahren und dabei insbesondere auf ein System, das automatisch die physischen Eigenschaften von Gewebe abtastet, an dem der Eingriff vorgenommen wird, und/oder bestimmter Parameter eines endoskopischen chirurgischen Instruments.
Bei der endoskopischen Chirurgie wird ein Trokar, eine spitze Durchstechvorrichtung, in einen Körper eingebracht, wobei der Trokar von einer Kanüle umgeben ist. Nachdem der Trokar das Durchstechen der Bauchwand durchgeführt hat, wird er entfernt, wobei die Kanüle im Körper verbleibt. Häufig werden mehrere Öffnungen durch den Trokar im Körper erzeugt, so dass in der einen Kanüle ein endoskopisches Instrument, in einer anderen Kanüle eine Beobachtungseinrichtung und in einer weiteren Kanüle eine Faseroptik zur Beleuchtung des chirurgischen Arbeitsfeldes platziert werden können.
Das endoskopische chirurgische Verfahren bringt gewisse Probleme mit sich. Da der aktive Teil des Instruments, der sich im Körperinneren befindet, vom manipulierenden Teil des Instruments, der außerhalb des Körpers ist, weiter entfernt liegt, ist jede geringfügige Bewegung am manipulierenden Teil vergrößert, wenn sie den aktiven Teil erreicht. Daher muss die Hand des Chirurgen während des endoskopischen Eingriffs viel sicherer sein als wenn er denselben Eingriff im Rahmen der offenen Chirurgie durchführt. Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass der den Eingriff durchführende Chirurg das Feld, in dem er operiert, nicht unmittelbar einsehen kann, sondern dass er dieses auf einem Videodisplay beobachtet, und die Instrumente auf Basis dessen, was er auf dem Videodisplay sieht, manipuliert. Ferner kann der Chirurg nicht mehr das Gewebe mit der Hand fühlen, um dessen Dicke, Beschaffenheit und Struktur etc. zu bestimmen, und der Zugriff der endoskopischen Instrumente ist begrenzt. Und schließlich ist es schwierig, den Kopf des Instrumentes zu manipulieren, nachdem er in der Kanüle platziert worden ist. Sein Bewegungsbereich ist begrenzt.
Angesichts dessen ist im Stand der Technik bei der Konstruktion von endoskopischen chirurgischen Instrumenten viel Mühe darauf verwandt worden, die Kraft zu reduzieren, die erforderlich ist, um die Instrumente zu betätigen, und dem Chirurgen eine größere Kontrolle der Instrumente zu ermöglichen. Ebenso ist mit beträchtlichem Konstruktionsaufwand versucht worden, der Funktion des aktiven Teiles des Instruments die physikalischen Grenzen, welche die Hand des Chirurgen hinsichtlich Kraft und Belastbarkeit aufweist, zuzuweisen.
Die US-A-4.705.038 offenbart beispielsweise ein arthroskopisches Gewebeschneid- und Ausschabinstrument, bei dem verschiedene Köpfe vorgesehen sind, die an eine Antriebsgruppe, die im Griffbereich untergebracht ist, angebracht werden. Jeder Kopf kann auf Grund seiner Größe und Konstruktion verschiedene chirurgische Operationen durchführen. Zur Unterscheidung der Köpfe ist jeder Kopf mit einer Kontrollanzeige versehen. Ein Sensor, der im Griffbereich untergebracht ist, liest die Kontrollanzeige aus, so dass die Leistung der Antriebsgruppe in Abhängigkeit von dem jeweils angebrachten Kopf gesteuert werden kann.
Im EP-A-0 121 474 ist ein Gerät zur chirurgischen Okklusion und Inzision offenbart, das Abtasteinrichtungen enthält, die sicherstellen, dass ein erster Verfahrensstand durchgeführt wird, ehe ein nächster Schritt zur Durchführung zugelassen wird. Die Sensoren bestimmen mithin den Stand des Eingriffs. Fehlerhafte chirurgische Eingriffe können hiermit verhindert werden.
In US-A-4.742.815 wird schließlich ein Endoskop gezeigt, in dem eine an einen Computer angeschlossene Abtasteinrichtung vorgesehen ist. Die Begrenzungen, die das Gewebe aufweist, werden in dem Computer voreingestellt, und wenn der Chirurg diese Begrenzungen überschreitet, ertönt ein Alarmsignal, um den Chirurgen zu warnen.
Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es die – nur zum Teil ausdrücklich formulierte – Aufgabe des Klagepatents, ein endoskopisches chirurgisches System zu schaffen, das ein hohes Maß an Steuerung bei der Manipulation des aktiven Teils hat und einen besseren Zugang ermöglicht. Der Operateur soll eine bessere Kontrolle über den während des endoskopischen Eingriffs für ihn nicht sichtbaren aktiven Teil – dem Kopfteil – haben.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der von der Klägerin nunmehr allein geltend gemachten Anspruch 1 eine Kombination folgender Merkmale vor:
Endoskopisches Klammer- und Schneid-Instrument (30) mit:
1. einem endoskopischen distalen Kopfteil (42)
1.1. zum Klammern und Schneiden von Gewebe bei einem endoskopischen chirurgischen Eingriff,
1.2. das einen Klammerteil (74) und einen Ambossteil (75) enthält;
2. einem an diesem Kopfteil (42) angebrachten Schaft (41), der sich von dort in proximaler Richtung erstreckt;
3. einer (ersten) Einrichtung
3.1 zum Übertragen einer Bewegung auf den Schaft;
4. einer (zweiten) Einrichtung
4.1. zur Umsetzung der auf den Schaft (41) übertragenen Bewegung in eine Kraft und/oder Bewegung des Kopfteils (42), um das Klammern und Schneiden von Gewebe durchzuführen,
4.2. die im Kopfteil (42) angeordnet ist;
5. einer Steuereinrichtung,
5.1 zum Steuern der Kraft und/oder der Bewegung des Kopfteiles (42),
5.2 die mit der Sensoreinrichtung in Verbindung steht;
6. einer Sensoreinrichtung,
6.1 die im Kopfteil (42) angeordnet ist,
6.2 die derart eingerichtet ist, dass sie die Kraft und/oder die Bewegung des Klammerteils (74) oder des Ambossteils (75) zu messen vermag.
Nach dem Klagepatent erlaubt es ein mit diesen Merkmalen ausgestattetes endoskopisches Instrument, den Kopf des Instruments mit größeren Kräften zu beaufschlagen und diesen dennoch unter sicherer Kontrolle zu halten. Weiter erlaubt es einen geringeren Energieaufwand seitens des Chirurgen, an welchen zudem eine sensorische Rückkopplung erfolgt, die zum Ausgleich für den Verlust der Rückkopplung der taktilen Sensibilität dient.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht.
Zwischen den Parteien steht zwar zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmalsgruppen 1 bis 5 wortsinngemäß verwirklicht. Nicht festzustellen ist hingegen eine Verwirklichung aller Merkmale der Merkmalsgruppe 6. Es mangelt insoweit jedenfalls an einer (äquivalenten) Benutzung des Merkmals 6.1.
1)
Merkmal 6.1 sieht eine Sensoreinheit vor, die im Kopfteil des endoskopischen Instruments angeordnet ist. Dieses Merkmal ist unstreitig nicht wortsinngemäß erfüllt.
Die Sensoreinrichtung der angegriffenen Ausführungsform befindet sich am distalen Ende des "FlexShaftes". Dort ist ein Sensorstift mit zwei gegenüberliegenden Magneten, der Sensorstift mit der motorgesteuerten Antriebswelle des "FlexShaftes" rotiert, welche das Öffnen bzw. Schließen des Klammernahtmagazins bewirkt. In unmittelbarer Nähe zum Sensorstift ist ein Hall-Effekt-Sensor angeordnet. Bei jeder Umdrehung des Sensorstifts löst der jeweils den Hall-Effekt-Sensor passierende Magnet einen elektrischen Impuls in diesem aus, der an die Steuereinheit weitergeleitet wird. Dort werden die Impulse von einer Software ausgewertet. Die Software errechnet aus der Anzahl der Impulse die Anzahl der Drehungen der Antriebswelle. Mittels dieser sowie der ebenfalls erfassten Zahl der Umdrehungen der Antriebsmotoren in der Steuereinheit und der für die einzelnen, austauschbaren Klammernahtmagazine hinterlegten Werte der vorbestimmten Ausgangsposition der Andruckplatte errechnet die Software, wo sich die Andruckplatte auf der Grundlage dieser Messergebnisse und Vorgaben befindet bzw. befinden sollte. Die Bewegung des Ambossteils wird folglich mittels einer Sensoreinrichtung, die außerhalb des Kopfteils liegt, errechnet.
2)
Eine – wie von der Klägerin allein geltend gemachte – äquivalente Verwirklichung des Merkmals 6.1 ist gleichfalls nicht anzunehmen.
a)
Dies allerdings nicht bereits deshalb, weil es sich bei dem in Rede stehenden Merkmal um ein Kennzeichen der Erfindung handelt. Für die Annahme einer Schutzrechtsverletzung ist eine wortsinngemäße Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale nicht zwingend erforderlich. Ein sachlicher Grund hierfür bzw. für einen grundsätzlichen Ausschluss von Äquivalenzüberlegungen bei einem kennzeichnenden Merkmal ist nicht erkennbar. Ein solcher lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass es sich bei Merkmal 6.1 um ein räumlich-körperlich definiertes Merkmal handelt. Eine (automatische) Reduzierung auf dessen Funktion erfolgt hierdurch nicht.
b)
Ob das bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete Austauschmittel dieselben erfindungswesentlichen Wirkungen entfaltet wie sie eine Sensoreinrichtung im Kopfteil mit sich bringt, und der Fachmann solches (allein) auf der Grundlage seines Fachwissens erkennt, kann vorliegend dahinstehen. Es mangelt jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit.
Nach § 14 S. 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten. Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt für jeden erkennbar den Schutzbereich. Für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform zum Schutzbereich genügt deshalb nicht, dass sie das der Erfindung lösende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch festgestellt werden kann, müssen auch die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II m. w. Nachw.). Hieran fehlt es vorliegend.
Es mag sein, dass der Fachmann zum Prioritätstag des Klagepatents dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik grundsätzlich in der Lage war zu erkennen, dass eine Bestimmung der Bewegung des Klammerteils und/oder des Ambossteils keine Sensoreinrichtung im Kopfteil selbst erfordert. Hierfür findet er jedoch in Anspruch 1 keinen Anhalt. Dieser lehrt den Fachmann nicht nur, dass es auf die Fähigkeit der Bewegungsmessung entsprechend Merkmal 6.2. ankommt, sondern gibt darüber hinaus in einem gesonderten Merkmal den Ort der Sensoreinrichtung vor. Es ist die Anordnung der Sensoreinrichtung im Kopfteil gefordert, nicht etwa nur das Abgreifen einer Größe im Kopfteil. Merkmal 6.1 hält den Fachmann mithin gerade an, die Sensoreinrichtung in diesem Bauteil vorzusehen. Mit dem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal verbindet der Fachmann zwangsläufig einen technischen Sinn. Denn allein die Aufnahme in den Patentanspruch zeigt, das es für die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass überhaupt ein Bauteil vorhanden ist, welches die Funktion eines im Kopfteil angeordneten Sensors wahrnehmen kann, wird dem nicht gerecht. Der vom Klagepatent gelehrte Standort des Sensors wäre in diesem Fall ohne technische Bedeutung.
Auch der Umstand, dass das Klagepatent einen Grund, weshalb es auf die Verortung der Sensoreinrichtung im Kopfteil ankommt, nicht nennt, wird den Fachmann nicht zu der Überlegung bewegen, es sei egal, an welcher Stelle sich die Sensoreinrichtung befindet. Abgesehen davon, dass gegen eine solche Sichtweise bereits das Gebot der Rechtssicherheit sprechen würde, wird der Fachmann gerade dann, wenn die Patentschrift keine Auskunft zu einem konkreten Vorteil eines Merkmals enthält, mangels abweichender Erkenntnisse seine Überlegungen im Zweifel eng an die Vorgaben des Patentanspruchs ausrichten.
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass eine Kraftmessung "wohl" nur im Kopfteil gemessen werden könne, während dies für die Bewegungsmessung anders sei, verfängt dies nicht. Es ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass bei Positionierung der Sensoreinrichtung außerhalb des Kopfteils eine Kraftmessung aus der Sicht des Fachmanns technisch unmöglich ist. Darüber hinaus findet sich in Anspruch 1 keine Differenzierung insoweit. Sowohl für die Messung der Kraft als auch für die Messung der Bewegung wird einheitlich die Anordnung einer Sensoreinrichtung im Kopfteil als Kennzeichen der Erfindung vorgeschrieben.
Der Fachmann wird die Ortsangabe ferner deshalb als wesentlich ansehen, weil im allgemeinen Teil der Beschreibung der Ort der Sensoreinrichtung wiederholt wird (Anlage K 1a, S. 4, Z. 33-36) und sowohl der Anspruch 1 als auch die Beschreibung zwischen den verschiedenen Bauteilen des chirurgischen Instruments unterscheiden. Der Kopfteil oder "aktive Teil" wird vom "Schaft" und dem "manipulierenden Teil", dem Handgriff, unterschieden. Bei einer derartigen deutlichen Trennung ist deshalb davon auszugehen, dass die Ortsangabe bewusst getroffen wurde. Verstärkt wird dies durch die Unteransprüche, die sich mit einer Sensoreinrichtung beschäftigen. Diese verlangen entweder selbst oder im Wege des Rückbezugs auf einen anderen Anspruch eine Verortung im Kopfteil.
Hinzu tritt, dass im Stand der Technik Sensoren an/in anderen Bestandteilen eines endoskopischen Instruments als dem Kopfteil bekannt waren. Die vom Klagepatent gewürdigte US-A 4.705.038 (Anlage K 2) offenbart die Erfindung eines arthroskopischen Gewebeschneid- und Ausschabinstrument, das einen im Griffteil angebrachten Sensor aufweist. Auch wenn das Klagepatent an diesem Stand der Technik nicht den Ort des Sensors kritisiert, sondern lediglich die Erfindung als Beispiel für ein Instrument beschreibt, welches versucht, die Leistungen der Antriebsgruppe in Abhängigkeit von dem jeweils angebrachten Kopf zu steuern, wobei die Leistungen begrenzt werden (Anlage K 1a, S. 3, Z. 2-16), wird dem Fachmann die bekannte Möglichkeit eines Sensors im Griffteil vermittelt. Wenn in Anspruch 1 gleichwohl eine konkrete Ortsangabe enthalten ist, wird der Fachmann dieser wesentliche Bedeutung beimessen.
Weiterhin wird sich der Fachmann von der Beschreibung der bevorzugten Ausführungsformen, die weitaus überwiegend die Bewegungsmessung bestimmter Bauteile des Kopfteils direkt vor Ort zeigen, leiten lassen. Allgemein beschrieben wird beispielsweise eine vorteilhafte Ausführungsform, bei der in dem Kopfteil eine Sensoreinrichtung vorgesehen ist, welche die Energie, die Kraft und die Bewegung des Kopfteiles misst (Anlage K 1a, S. 6, Z.10-12). Weiter wird eine Ausführungsform als erfindungsgemäß erläutert, bei der die Auslösemutter (86), wenn sie ihre vorderste Position erreicht und alle Klammern ausgetrieben, gesetzt und das Gewebe geschnitten ist, einen geeigneten Kontakt (87) berührt, der sofort den Motor umsteuert, so dass er die Auslösemutter (86) zurückführt (Anlage K 1a, S. 13, Z. 17-21). An anderer Stelle wird beschrieben, dass beispielsweise das Anschlagelement (85), die Position des Keiles (83) und des Messers (82), das Vorhandensein eines Magazins (...) und das Vorhandensein von Klammern (81) in diesem Magazin im Kopfteil abgetastet werden können (Anlage K 1a, S. 14, Z. 1-9). Auch wenn der Fachmann diese Beispiele nicht als Beschränkung des Anspruchs 1 verstehen wird, so geben sie ihm gleichwohl an die Hand, dass der im Anspruch ausdrücklich genannte Ort für die Lehre des Klagepatents maßgeblich ist.
Daran ändert ein weiteres beschriebenes Ausführungsbeispiel nichts, für welches das Klagepatent es für wünschenswert hält, "dass so viele Kontakte und Sensoren wie möglich im Griffteil des Instruments angeordnet werden, so dass der Kopf oder das Arbeitsendteil so klein wie möglich gehalten wird und dieser dennoch den gewünschten Schritt in einem Verfahren durchführen kann." (Anlage K 1a, S. 13, Z. 26 – 34). Maßgebliche Grundlage der Bestimmung des Schutzbereichs ist der Anspruch; auf die Beschreibung ist nur zur Auslegung zurückzugreifen. Da die zitierte Beschreibungsstelle, sofern man sie auf Anspruch 1 beziehen wollte, im Gegensatz zum Wortlaut des Anspruchs 1 stehen würde, kann diese Stelle vernünftiger Weise nur so verstanden werden, dass sie sich auf weitere Sensoren bezieht, die nicht die Kraft und/oder Bewegung der genannten Kopfteile messen und für die keine Ortsangabe getroffen wurde.
Angesichts dessen wird der Fachmann bei einer Orientierung an der Lehre des Klagepatents nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es nach dieser unerheblich ist, wo sich die Sensoreinrichtung befindet, solange überhaupt eine vorhanden ist. Vielmehr wird er nur eine solche in Betracht ziehen, die im Kopfteil angebracht ist.
Ein anderes Verständnis würde im übrigen letztlich zu einem uferlosen Schutzbereich des Klagepatents führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum mehr vereinbar sein dürfte. Dann wäre ein Instrument mit einer Sensoreinrichtung an jedem beliebigen Ort erfasst, sofern sie "nur" die Bewegungsdaten zutreffend ermitteln würde. Merkmal 6.1 würde damit jeden Inhalts beraubt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt 500.000,00 EUR.
Dr. Kühnen Voß Schmidt