Gebrauchsmusterverletzung: Vertrieb eines Stents („Express Stent“) trotz Einspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Inhaberin eines deutschen Gebrauchsmusters für einen ausdehnbaren Stent nahm die Vertriebsgesellschaft und deren Geschäftsführer wegen Verletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Nach Einspruch der Beklagten gegen ein Versäumnisurteil prüfte das LG Düsseldorf die Gebrauchsmusterverletzung und verneinte zudem eine Vertriebs-/Herstellungsberechtigung aus geltend gemachten Lizenz-/Supply-Agreements. Es bejahte die Verwirklichung der maßgeblichen Merkmale (u.a. zweite Mäandermuster, Zellenstruktur, Kompensationswirkung) durch den „Express Stent“ und sah keinen Aussetzungsgrund wegen eines US-Verfahrens. Das Versäumnisurteil wurde daher aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil ohne Erfolg; Versäumnisurteil wegen Gebrauchsmusterverletzung aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil führt zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, wenn die Klage nach erneuter Sachprüfung begründet ist (§ 343 ZPO).
Ein „Mäandermuster“ im Sinne einer Gebrauchsmusterlehre kann weit auszulegen sein und umfasst periodisch um eine gedachte Mittellinie verlaufende Muster; die konkrete geometrische Ausgestaltung ist nicht auf exakt achsensymmetrische Schlaufen festgelegt, sofern die funktionsgemäße Wirkung erreicht wird.
Eine einheitliche Zellenstruktur liegt auch dann vor, wenn die durch Muster gebildeten Räume zusätzliche Verbindungselemente aufweisen, solange die erfindungsgemäße Funktion (insbesondere die Kompensation von Längsschrumpfung bei radialer Expansion) nicht aufgehoben wird.
Aus einer Vertriebs-/Vermarktungslizenz folgt regelmäßig keine Herstellungsberechtigung; eine Berechtigung zum Vertrieb nicht vom Schutzrechtsinhaber stammender, aber schutzrechtsbenutzender Produkte bedarf einer eindeutigen vertraglichen Grundlage.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen eines ausländischen Parallelverfahrens kommt nicht in Betracht, wenn die dortige Entscheidung für den anhängigen Verletzungsrechtsstreit nicht vorgreiflich ist bzw. eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zwischen den Vertragsparteien wirkt.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. Juli 2002 wird auf-rechterhalten.
II.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3 Mio. EUR vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Ver-säumnisurteil vom 11. Juli 2002 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und als Zoll- oder Steuerbürgen anerkannten Kreditinstitutes geleistet werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 295 21 206 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), dessen Eintragung vom 19. September 1996 am 31. Oktober 1996 bekannt gemacht wurde. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1, 3, 6 und 12 haben folgenden Wortlaut:
"Ausdehnbarer Stent, welcher als eine lang gestreckte einstückige Röhre ausgebildet ist, mit einer gemusterten Form, welcher in ein Blutgefäß einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die gemusterte Form flexibel ist und eine Vielzahl von ersten Mäandermustern, welche sich in eine erste Richtung erstrecken, und eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern aufweist, welche sich in eine zweite Richtung erstrecken, wobei jedes Mäandermuster Schlaufen aufweist und die Mäandermuster derart verbunden sind, dass zumindest eine Schlaufe jedes ersten Mäandermusters zwischen dem benachbarten zweiten Mäandermustern angeordnet ist, mit welchen es verbunden ist, und zumindest eine Schlaufe jedes zweiten Mäandermusters zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern angeordnet ist, mit denen es verbunden ist, wobei die Mäandermuster eine einheitliche Zellenstruktur definieren, in welcher die so angeordneten Schlaufen der ersten und der zweiten Mäandermuster derart zusammen wirken, dass beim Ausdehnen des Stents das Wachsen der Mäandermuster in der Längsrichtung der Röhre das Schrumpfen der Mäandermuster in der Längsrichtung der Röhre kompensiert. " (Anspruch 1)
"Stent nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten und zweiten Mäandermuster aus flachem Metall geschnitten sind." (Anspruch 3)
ausdehnbarer Stent in der Form einer lang gestreckten einstückigen Röhre, welche aus flachem Metall ausgebildet ist, mit einer gemusterten Form, welcher in ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung in den Körper einführbar ist, in welchem bzw. in welcher dieser ausdehnbar ist, um die sich ergebende Größe des Lumens aufrechtzuerhalten, dadurch gekennzeichnet, dass die gemusterte Form flexibel ist und eine Vielzahl von ersten Mäandermustern, welche sich in eine erste Richtung erstrecken, und eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern aufweisen, welche sich in eine zweite Richtung erstrecken, wobei die Mäandermuster untereinander verbunden sind, um eine Vielzahl von flexiblen Zellen zu bilden, so dass bei Anbringung an einem Ballonkatheter der Stent leicht durch die gekrümmten Blutgefäße hindurchführbar ist, wobei jede der flexiblen Zellen mit einer Vielzahl von Schlaufen versehen ist, welche derart zusammenwirken, dass bei Ausdehnung des Stents das Wachsen einiger der Schlaufen in der Längsrichtung der Röhre das Schrumpfen anderer Schlaufen in der Längsrichtung der Röhre kompensiert, um jegliches signifikantes Schrumpfen des Stents, in der Länge während der Ausdehnung zu eliminieren." (Anspruch 6)
"Flexibler, ausdehnbarer Stent in der Form einer langgestreckten einstückigen Röhre, welche aus einem Muster ausgebildet ist, welches im Wesentlichen einheitliche Räume oder Zellen definiert, welche aus flachem Metall geschnitten ist, wobei der Stent dadurch gekennzeichnet ist, dass bei seiner radialen Ausdehnung seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich bleibt, da einige Zellenelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre wachsen, während einige Zellenelemente des Stents In der Längsrichtung der Röhre schrumpfen." (Anspruch 12)
Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 4 und 5 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Muttergesellschaft. Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung "Express Stent" einen Stent, der von ihrer Muttergesellschaft hergestellt wird. Die nähere Ausgestaltung dieses Stents lässt sich der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 14.1) entnehmen.
Die Klägerin sieht durch den Vertrieb des Stents ihre Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster als verletzt an und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Sie ist insbesondere der Auffassung, der angegriffene Stent verfüge nicht nur über Mäandermuster in Querrichtung des Stents (vertikal), sondern auch über beanspruchte zweite Mäandermuster in Längsrichtung des Stents (horizontal), welche eine andere Richtung aufwiesen als die ersten Mäandermuster.
Mit Versäumnisurteil vom 11. Juli 2002 sind die Beklagten antragsgemäß wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilsausspruch (GA 32 bis 37) Bezug genommen. Mit bei Gericht am 15. Juli 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2002 haben die Beklagten gegen das Versäumnisurteil Einspruch erhoben.
Die Klägerin beantragt,
1. das Versäumnisurteil vom 11. Juli 2002 aufrechtzuerhalten;
2. hilfsweise das Versäumnisurteil vom 11. Juli 2002 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass in dem strafbewehrten Unterlassungstenor zu I. 1. und zu I,. 2. jeweils aufgenommen wird (jeweils nach c):
- wobei die ersten Mäandermuster gerade und ungerade Muster aufweisen, und die ungeraden ersten Mä-andermuster 180 Grad außer Phase zu den geraden ersten Mäandermustern sind.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem United States District Court for the Southern District of New York, Civil Action No. 01Civ.2881 (AKH), auszusetzen.
- das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen;
- hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits vor dem United States District Court for the Southern District of New York, Civil Action No. 01Civ.2881 (AKH), auszusetzen.
Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede und machen geltend: Der angegriffene Stent verfüge nur über Mäandermuster mit gleicher Richtung, wobei die Schlaufen niedriger Frequenzen mit solchen höherer Frequenzen über Stegabschnitte verbunden seien. Die Betrachtung der Klägerin sei willkürlich und in der Sache unzutreffend. Die Mäandermuster seien nicht im beanspruchten Sinne (unmittelbar) miteinander verbunden und es könne dementsprechend auch keine Rede davon sein, dass zwischen ersten und zweiten Mäandermustern in der beanspruchten Weise Schlaufen angeordnet seien. Soweit in Anspruch 1 die Anordnung "zumindest einer Schlaufe" verlangt werde, liege im Verhältnis zur ursprünglichen Anmeldung eine unzulässige Erweiterung vor, Die beanspruchte einheitliche Zellenstruktur sei bei der angegriffenen Ausführungsform ebenfalls nicht verwirklicht. Innerhalb einer Zelle dürften sich keine zusätzlichen Elemente, wie es nach dem Klägervortrag der Fall sei, befinden. Die vom Klagegebrauchsmuster geforderte Kompensation eines Schrumpfens des Stents in Längsrichtung finde nicht statt, da ein solcher Schrumpfprozess bei der angegriffenen Ausführungsform nicht eintrete. Denn die angegriffene Ausführungsform sei nach dem Stand der Technik gemäß der EP 0 540 290 "Lau" (Anlage B 3) aufgebaut, bei dem die Stegverbindung von vornherein eine Schrumpfung des Stents in Längsrichtung verhindere. Ferner sei die Beklagte zu 1) aufgrund des Supply Agreements vom 25. Oktober 1995 (Anlage B 1) zwischen der Klägerin und mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachfolgend sowie aus der mit Wirkung zum 2. August 1996 abgeschlossenen Lizenzvereinbarung gemäß Anlage K 10 zwischen der Klägerin und der (Barbados) zum Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform berechtigt. Der Rechtsstreit sei mit Rücksicht auf die Gerichtsbarkeitsregelung in Section 12.08 des Supply Agreements und das in New York vor dem United States District Court für den südlichen Bezirk von New York anhängige Verfahren über eine etwaige Herstellungsberechtigung der nach dem Supply Agreement und die Frage der Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung auszusetzen, wollte man eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters bejahen.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 11. Juli 2002 war aufrechtzuerhalten, weil es mit der aufgrund der Einspruchsverhandlung zu treffenden Entscheidung übereinstimmt (§ 343 Satz 1 ZPO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu. Der von den Beklagten vertriebene Express Stent macht von der technischen Lehre des schutzfähigen Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf das in New York anhängige Verfahren kommt nicht in Betracht.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Stent zum Aufweiten eines Blutgefäßes. Zu diesem Zweck wird der Stent mittels eines aufblasbaren Ballons an den Ort der Stenose befördert und durch Inflatieren des Ballons ausgedehnt.
Nach den Erläuterungen der, Klagegebrauchsmusterschrift sind aus dem Stand der Technik bereits röhrenförmige Stents bekannt, die mit flexiblen Verbindern ausgestattet sind. Die US-Patentschrift 5 102 417 (Anlage K 4) offenbart hierzu -wie aus der nachstehenden Abbildung ersichtlich ist.
Implantate, die aus einer Vielzahl von parallel zur Längsachse angeordneten Schlitzen gebildet sind, wobei die röhrenförmigen Implantate über schraubenförmige Verbindungen aneinandergekoppelt sind. Wird ein derartiger Stent radial (d.h. quer zu seiner Längsrichtung) ausgedehnt, so schrumpft der Stent in seiner Längsrichtung. Gleichzeitig verdrehen sich die schraubenförmigen Verbinder, was nach der Würdigung der Klagegebrauchsmusterschrift höchstwahrscheinlich zu einer schädlichen Beanspruchung des Blutgefäßes führt.
Die US-Patentschrift 5 195 984 (Anlage K 5) zeigt -wie die nachfolgende .Abbildung verdeutlicht einen ähnlichen Stent, der jedoch über einen geraden, parallel zur Längsachse verlaufenden Verbinder verfügt. Bei ihm - so heißt es in der Klagegebrauchsmusterschrift - ergebe sich zwar keine Verdrehbewegung, insgesamt handele es sich jedoch um keinen besonders festen Verbinder.
Aufgabe der Erfindung soll es ausgehend hiervon sein, einen flexiblen Stent bereit zu stellen, welcher während seiner radialen Ausdehnung nur minimal in der Längsrichtung schrumpft.
Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters sehen hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:
Ausdehnbarer Stent mit den folgenden Merkmalen:
A
Der Stent ist als eine lang gestreckte einstückige Röhre ausgebildet, mit einer gemusterten Form, wobei der Stent in ein Blutgefäß einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist;
B
die gemusterte Form ist flexibel;
C
die gemusterte Form weist eine Vielzahl von ersten Mäandermustern auf, welche sich in eine erste Richtung erstrecken;
D
die gemusterte Form weist eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern
auf, welche sich in eine zweite Richtung erstrecken;
E
jedes der Mäandermuster weist Schlaufen auf;
F
die Mäandermuster sind derart verbunden, dass zumindest eine
Schlaufe jedes ersten Mäandermusters zwischen den benachbarten zweiten Mäandermustern angeordnet ist, mit welchen es verbunden ist;
G
die Mäandermuster sind derart verbunden, dass zumindest eine Schlaufe jedes zweiten Mäandermusters zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern angeordnet ist, mit denen es verbunden ist;
H
die Mäandermuster definieren eine einheitliche Zellenstruktur;
I
in der einheitlichen Zellenstruktur wirken die so angeordneten Schlaufen der ersten und der zweiten Mäandermuster derart zusammen, dass beim Ausdehnen des Stents das Wachsen der Mäandermuster in der Längsrichtung der Röhre das Schrumpfen der Mäandermuster in der Längsrichtung der Röhre kompensiert;
J
die ersten und zweiten Mäandermuster sind aus flachem Metall geschnitten.
Der nebengeordnete Schutzanspruch 6 weist folgende Lösungsmerkmale auf:
Ausdehnbarer Stent mit folgenden Merkmalen:
A
Der Stent ist in der Form einer lang gestreckten einstückigen Röhre aus flachem Metall ausgebildet, mit einer gemusterten Form, wobei der Stent in ein Blutgefäß oder in eine andere Öffnung in den Körper einführbar ist, in welchem bzw. in welcher er ausdehnbar ist, um die sich ergebende Größe des Lumens aufrechtzuerhalten;
B
die gemusterte Form ist flexibel;
c
die gemusterte Form weist eine Vielzahl von ersten Mäandermustern auf, welche sich in eine erste Richtung erstrecken;
D
die gemusterte Form weist eine Vielzahl von zweiten Mäandermustern
auf, welche sich in eine zweite Richtung erstrecken;
E
die Mäandermuster sind untereinander verbunden, um eine Vielzahl von flexiblen Zellen zu bilden, so dass bei Einbringung an einem Bal- lonkatheter der Stent leicht durch die gekrümmten Gefäße hindurch-
führbar ist;
F
jede der flexiblen Zellen ist mit einer Vielzahl von Schlaufen versehen, welche derart zusammen wirken, dass bei Ausdehnung des Stents das Wachsen einiger der Schlaufen in der Längsrichtung der Röhre das Schrumpfen anderer Schlaufen in der Längsrichtung der Röhre kompensiert, um jegliches signifikantes Schrumpfen des Stents in der Längsrichtung während der Ausdehnung zu eliminieren.
Nebenanspruch 12 enthält folgende Merkmale:
Flexibler ausdehnbarer Stent mit folgenden Merkmalen:
A
Der Stent ist in der Form einer langgestreckten einstückigen Röhre aus einem Muster ausgebildet, welches im Wesentlichen einheitliche Räume und Zellen definiert;
B
der Stent ist aus flachem Metall geschnitten;
C
bei seiner radialen Ausdehnung bleibt seine Gesamtlänge im Wesentlichen gleich, da einige Zellenelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre wachsen, während einige Zellenelemente des Stents in der Längsrichtung der Röhre schrumpfen.
Zur Erläuterung der vorstehenden Erfindung weist,die Klagepatentschrift drauf hin, dass der Längsschrumpf, welcher sich bei einer radialen Dehnung des Stents ergibt, dadurch kompensiert wird, dass sich die Schlaufen des zweiten Mäandermusters aufweiten, und dass - umgekehrt - der Querschrumpf, welcher sich bei einer Dehnung des Stents in Längsrichtung einstellt, dadurch kompensiert wird, dass sich die Schlaufen der ersten Mäandermuster aufweiten. Im Ergebnis - so heißt es - gleicht deshalb das vertikale Wachsen der ersten Mäandermuster die vertikale Schrumpfung der zweiten Mäandermuster aus; genau so kompensiert das horizontale Wachsen der zweiten Mäandermuster die horizontale Schrumpfung der ersten Mäandermuster.
II.
Dass die vom Klagegebrauchsmuster beanspruchte und vorliegend geltend gemachte technische Lehre im Sinne von § 1 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz gegenüber dem Stand der Technik neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Soweit die Beklagten auf den Stand der Technik gemäß der EP 0 540 290 (Anlage B 3) verweisen, tragen sie selbst vor, dass dieser der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entspreche. Im Übrigen wird im Hinblick auf die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters und die von den Beklagten als unzulässige Erweiterung beanstandete Formulierung des Anspruchs 1, wonach "zumindest eine Schlaufe" jedes zweiten Mäandermusters zwischen den benachbarten ersten Mäandermustern angeordnet ist, auf die Ausführungen der Kammer in dem als Anlage K 3 vorgelegten Urteil vom 15. Mai 2001 (4 O 89/00; Umdruck Seite 14 bis 27) Bezug genommen, an denen die Kammer fest hält und die die Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen haben.
Dass gegen das Klagegebrauchsmuster von dritter Seite (Cordis Medizinische Apparate GmbH) Löschungsantrag gestellt worden ist, stellt die Schutzfähigkeit schon deshalb nicht in Frage, da die Beklagten jenes Verfahren und die dortigen Entgegenhaltungen nicht als Prozessstoff in den hiesigen Rechtsstreit eingeführt haben. Soweit die Beklagten darauf verwiesen haben, die Klägerin verteidige im Löschungsverfahren nur die Schutzansprüche 1 bis 5, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen klargestellt, dass sie ursprünglich eine derart beschränkte Verteidigung allein vor dem Hintergrund angekündigt hat, bereits über zahlreiche Schutzrechte und Schutzansprüche, die ihre Erfindung unter Schutz stellen, zu verfügen, dass die angekündigte Beschränkung nicht durch den Stand der Technik nahegelegt bzw. bedingt ist und sie das Klagegebrauchsmuster nunmehr doch im vollen Umfang verteidigt. Da die Beklagten gegen die Schutzfähigkeit der nebengeordneten Ansprüche 6 und 12 keine materiellen Bedenken geltend gemacht haben, solche nicht ersichtlich sind und aufgrund der justizförmigen Ausgestaltung des Löschungsverfahrens eine Bindung an nur schriftsätzlich angekündigte Anträge nicht eintritt (vgl. Loth, Gebrauchsmustergesetz, § 17 Rn. 11), sind auch die vorbezeichneten Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit als unstreitig schutzfähig zu behandeln.
III.
Der angegriffene Express Stent macht von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.
1.
Der Express Stent der Beklagten verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten die - mit Recht allein streitigen Merkmale D, F bis I der von der Klägerin geltend gemachten Kombinationen der Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters.
a)
Merkmal D verlangt, dass der Stent neben den Mäandermustern mit einer ersten Richtungserstreckung zweite Mäandermuster aufweist, die sich in eine zweite Richtung erstrecken.
Ein Mäandermuster stellt nach der Definition des Klagegebrauchsmusters (Anlage K 1, Seite 5 Zeilen 13 bis 16) ein periodisches Muster dar, welches sich um eine (gedachte) Mittellinie herum periodisch wiederholt, mit anderen Worten und entsprechend dem Wortsinn des Begriffs Mäandermusters verläuft das Muster rechts und links entlang einer Mittellinie bzw. Achse. Insoweit lässt sich bei unbefangener Betrachtung der angegriffenen Ausführungsform - wie von den Beklagten in Anlage B 2 optisch hervorgehoben -feststellen, dass der angegriffene Stent über sich periodisch wiederholende Muster verfügt, die sich jeweils einer in Querrichtung zum Stent gedachten Mittellinie/Achse zuordnen lassen und die über gerade Stege verbunden sind. Hiervon ausgehend lässt sich eine Verwirklichung des Merkmals D nicht feststellen, da die Achsrichtungen der ersten und zweiten Mäandermuster nicht verschieden, sondern gleich sind.
Darin erschöpft sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Ausgestaltung bzw. Betrachtungsweise der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht. Unter Einbeziehung der Verbindungsstege der vorbezeichneten Mäandermuster in Querrichtung des Stents ergibt sich nämlich - wie die Klägerin in der nachfolgend schwarz/weiß wiedergegebenen Anlage K 14.2 optisch hervorgehoben hat - noch ein weiteres Mäandermuster mit einer anderen Achsrichtung (im Original rot) als die der ersten Mäandermuster mit der niedrigeren Schlaufenfrequenz.
Das Muster wiederholt sich - wie der vorstehenden Abbildung entnommen werden kann - in Längsrichtung periodisch in gleichmäßig auf- und absteigender Weise, orientiert sich damit zwangsläufig an einer (gedachten) Mittellinie (vgl. auch Anlage K 18) und ist über gemeinsame Teilabschnitte mit den ersten Mäandermustern verschlungen. Die konkrete Ausgestaltung des Mäandermusters ist weder im Anspruch noch in der Klagegebrauchsmusterschrift festgelegt, es muss sich lediglich um ein periodisch wiederkehrendes Muster handeln, welches "um" eine Mittellinie liegt. Es besteht mithin für den Fachmann ein weiter Spielraum für die Gestaltung der Mäandermuster. Dieser umfasst, da erfindungsnachteilige Wirkungen nicht ersichtlich sind, auch Mäandermuster, bei denen nicht jede Schlaufe exakt gleich durch die ge-dachte Mittellinie geschnitten wird, sondern auch solche - wie die angegriffene Ausführungsform -, bei denen ein sich ausgleichender seitlicher Versatz zur Achse vorgesehen ist. Bestätigung findet diese weite Betrachtung in dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 der Klagegebrauchsmusterschrift, aus der ersichtlich ist, dass die Schlaufen der zweiten Mäandermuster entlang der zweiten Achsrichtung (13) abwechselnd - in Längsrichtung des Stents betrachtet - nach oben und nach unten gerichtet sind, also in ihrer Ausdehnung zueinander versetzt sind..
Die Achsrichtungen der ersten und zweiten Mäandermuster der angegriffenen Ausführungsform sind im Sinne von Merkmal C verschieden, nämlich (nahezu) orthogonal zueinander. Im Übrigen handelt es sich bei der (exakten) orthogonalen Ausrichtung der Achsen zueinander nach der Klagegebrauchsmusterschrift nur um eine bevorzugte Ausführungsvariante.
Anders als die Beklagten meinen, steht der Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen, dass sich zwischen jeweils benachbarten ersten Mäandermuster niedriger Frequenz Schlaufen befinden, deren Achsrichtung - jedenfalls im nicht expandierten Zustand - der der ersten Mäandermuster entspricht. Das Klagegebrauchsmuster lehrt in den Merkmalen C und D lediglich eine bestimmte Achsrichtung von Mäandermustern als sich periodisch um eine Mittellinie wiederholende Formen. Diese Muster weisen gemäß Merkmal E Schlaufen auf, die entsprechend den Merkmalen F und G in bestimmter Weise zwischen benachbarten Paaren erster bzw. zweiter Mäandermuster verbleiben. Gerade so wie es im Stand der Technik gemäß der US-PS 5 102 417 (Anlage K 4) und US-PS 5 195 984 (Anlage K 10) gezeigt ist, ermöglichen Schlaufen als Materialausnehmungen das Aufweiten bzw. Expandieren des Stents. Aufgabe des Klagegebrauchsmusters ist es in Abgrenzung zum Stand der Technik, den Stent während seiner Ausdehnung in der Längsrichtung nur minimal schrumpfen zu lassen. Hierzu sieht Anspruch 1 eine bestimmte Anordnung von ersten und zweiten Mäandermustern und der Schlaufen vor. Die Achsrichtungen der ersten und zweiten Mäandermuster sollen verschiedene Richtungen aufweisen, damit das Längsschrumpfen des Stents beim vertikalen Wachsen des ersten Mäandermusters durch Aufdehnen seiner Schlaufen zumindest zum Teil durch das Wachsen des zweiten Mäandermusters infolge der Öffnung dessen Schlaufen ausgeglichen wird (vgl. Anlage K 1, Seite 8 Zeilen 15 ff.). Dieser vom Stand der Technik abwei-chende Mechanismus erfordert in Übereinstimmung mit der Anspruchsfassung, die zwischen Mäandermuster und Schlaufenanordnung trennt, und der allgemeinen Definition des Begriffs Mäandermuster in der Gebrauchsmusterbeschreibung nicht, dass die zwischen benachbarten ersten Mäandermustern befindlichen Schlaufen des zweiten Mäandermusters dieselbe Achsrichtung aufweisen müssen wie das Mäandermuster selber. Schlaufen zeichnen sich nämlich, wie für den Fachmann ohne weiteres einsichtig ist, dadurch aus, dass sie sich unabhängig von ihrer Achsrichtung je nach den ansetzenden Zugkräften in unterschiedliche Richtung auseinanderziehen bzw. aufdehnen lassen. Insbesondere lassen sich Schlaufen mit einer vertikalen Achsrichtung (auch) in horizontaler Richtung auseinanderziehen und dadurch eine Verlängerung horizontaler Mäandermuster erreichen. Für eine einschränkende Auslegung des Merkmals D in dem Sinne, dass das zweite Mäandermuster Schlaufen in übereinstimmender Achsrichtung aufweisen muss, besteht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung.
Ferner kann den Beklagten nicht in der Einschätzung gefolgt werden, eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters liege nicht vor, weil nach Darstellung der Klägerin nicht der gesamte Stent aus ersten und zweiten Mäandermu-stern gebildet sei. Betrachtet man die zwischen benachbarten zweiten Mäandermustern gegebene durchgängige Verbindung der Schlaufen, lässt sich diese zum einen als zusätzliche Maßnahme begreifen, die patentrechtlich nur von Belang sein kann, wenn sie bewirkt, dass die mit der Erfindung angestrebten Vorteile der Schlaufenverbindung zwischen benachbarten ersten Mäandermustern nicht eintreten, also eine horizontale Verlängerung der zweiten Mäandermuster zur Kompensation des Längsschrumpfes der ersten Mäandermuster nicht mehr möglich ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da es sich nur um zusätzliche Schlaufen handelt, die jede horizontale Längsbewegung nachvollziehen können. Zum anderen lässt sich auch zwanglos von jeder zwischen zwei Verbindungspunkten gebildeten Schlaufe ausgehend ein horizontales Mäandermuster ableiten, so dass danach sogar der gesamte Stent horizontale Mäandermuster aufweist. Dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Muster innerhalb eines Stents überlappen, schließt das Klagegebrauchsmuster nicht aus.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform entspreche dem Stand der Technik gemäß der E 0 540 290 "Lau" (Anlage B 3), wonach - wie der nachfolgend abgebildeten Figur 5 der Druckschrift entnommen werden könne - von vornherein schon durch die starre Stegverbindung das Längsschrumpfen des Stents ausgeschlossen werde.
Zum einen handelt es sich um keinen bei der Auslegung des Klagegebrauchsmusters zu berücksichtigenden Stand der Technik. Zum anderen und unabhängig davon werden bei der angegriffenen Ausführungsform, wie zur Überzeugung der Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung feststeht, die Schlaufen aufgrund ihrer versetzt alternierenden Verbindung an den Schlaufenspitzen benachbarter erster Mäandermuster (auch) horizontal auseinandergezogen, wenn sich die Schlaufen der ersten Mäandermuster aus-dehnen. Denn dies hat ersichtlich zur Folge, dass die übereinanderliegenden Verbindungsstege auseinandergezogen werden, das horizontale Mäandermuster wächst und demzufolge den Längsschrumpf des vertikalen Mäandermusters ausgleicht. Eine andere Wirkweise haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Der Hinweis auf die vorzitierte europäische Patentschrift ("Lau") ist insoweit nicht ausreichend, da bei dieser die Stege in anderer Weise an den Schlaufen angeordnet sind, nämlich so, dass sie nur in eine Richtung bewegt werden, also als reine Abstandhalter für die vertikalen Schlaufen dienen. Schlaufen eines Mäandermusters in horizontaler Richtung, die sich bei Expansion des Stents in Längsrichtung des Stents ausdehnen bzw. auseinandergezogen werden, sind - anders als bei der angegriffenen Ausführungsform - nicht vorhanden.
b)
Aus der unter a) ausgeführten Anordnung der ersten und zweiten Mäandermuster zueinander folgt unzweifelhaft auch die in den Merkmalen F und G genannte Verbindung bzw. Überschneidung der Mäandermuster (über gemeinsame Teilstücke), nach der einerseits zumindest eine Schlaufe jedes ersten Mäandermusters zwischen benachbarten zweiten Mäandermustern und andererseits zumindest eine Schlaufe jedes zweiten Mäandermusters zwischen benachbarten ersten Mäandermustern angeordnet sind.
c)
Der angegriffene Express Stent der Beklagten verwirklicht schließlich auch die Merkmale H und I des Schutzanspruchs 1.
Gemäß Merkmal H definieren die Mäandermuster eine einheitliche Zellenstruktur, was nichts anderes heißt, als dass sie Räume umschließen. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform, wie es nachfolgend für einen Raum veranschaulicht ist (vgl. Anlage K 14.3), der Fall. Die durch die Mäandermuster gebildeten Zellenstrukturen sind auch einheitlich bzw. gleichförmig.
Der Verwirklichung des Merkmals steht nicht entgegen, dass bei jeder feststellbaren Zelle stets eine Schlaufenverbindung zwischen den benachbarten horizontalen Mäandermustern verbleibt, die die Zellen durchdringen. Weder dem Begriff "Zellenstruktur" als solchem noch der Klagegebrauchsmusterschrift lässt sich die allgemeine Lehre entnehmen, die gebildeten Zellen müssten einen vollständig freien Raum umschließen. Aus Sicht des Fachmanns ist somit bei der angegriffenen Ausführungsform lediglich eine zusätzliche Maßnahme bei der Bildung der Zellenstruktur durch die Mäandermuster getroffen, die nur dann aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters führt, wenn sie bewirkt, dass die mit der erfindungsgemäßen Zellenstruktur angestrebten Wirkungen nicht erzielt werden. Diese sind in Merkmal I niedergelegt und vorliegend verwirklicht.
Gemäß Merkmal I zeichnet sich die Zellenstruktur dadurch aus, dass in ihr die Schlaufen der ersten und zweiten Mäandermuster derart zusammenwirken, dass beim Ausdehnen des Stents das Wachsen der Mäandermuster in der Längsrichtung das gleichzeitige Schrumpfen der ersten Mäandermuster quer zur Längsrichtung kompensiert. Dieser Effekt wird dadurch erzielt, dass sich die zwischen dem ersten Mäandermuster befindlichen Schlaufen des zweiten Mäandermusters in Längsrichtung des Stents (horizontal) ausdehnen bzw. aufweiten, wenn sich das erste Mäandermuster bzw. seine Schlaufen in vertikaler Richtung (Umfangsrichtung des Stents) ausdehnen (vgl. Seite 8 Zeilen 15 ff. d. Klagegebrauchsmusterschrift). Nichts anderes findet - wie bereits unter a) ausgeführt wurde - bei den angegriffenen Zellenstrukturen statt. Die zwischen den ersten Mäandermustern befindlichen Schlaufen werden (zumindest auch) horizontal auseinandergezogen, so dass sich die von den Beklagten als Verbindungsstege bezeichneten Elemente jeweils horizontal auseinander bewegen. Hierdurch wird die Schrumpfung des Stents in Längsrichtung kompensiert. Die zusätzliche Schlaufenverbindung (weiß) hindert diese Bewegung nicht, sondern vollzieht sie nach und steht dem Vorliegen einer erfindungsgemäßen Zellenstruktur nicht entgegen.
Aus den unter bereits unter a) ausgeführten Gründen kann auch nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, infolge der Stegverbindung würde es -entsprechend dem Stand der Technik EP 0 540 290 (Anlage B 3, "Lau") - zu keiner kompensationsbedürftigen Schrumpfung des Stents in Längsrichtung kommen. Dies könnte nur richtig sein, wenn die Stege sich - was tatsächlich aufgrund der gewählten Schlaufenverbindunq versetzt und alternierend an den Schlaufenspitzen benachbarter erster Mäandermuster jedoch nicht der Fall ist - nicht auseinander bewegen würden. Denn nur dann öffnen sich die Schlaufen nicht (auch) in Längsrichtung des Stents und fungieren die Verbindungsstege, wie es die Beklagten in Bezug auf die vorgenannte Druckschrift ausführen, als bloße "Abstandhalter".
2.
Von der technischen Lehre der Schutzansprüche 6 und 12 macht die angegriffene Ausführungsform ebenfalls Gebrauch. Die zwischen den Parteien streitigen Merkmale D, E und F des Anspruchs 6 entsprechen - wie zwischen den Parteien mit Recht außer Streit steht und soweit es vorliegend von Interesse ist- ihrem technischen Sinngehalt nach den Merkmalen D, H und I des Anspruchs 1, so dass die unter 1. gemachten Ausführungen entsprechend gelten. Gleiches gilt für das streitige Merkmal C des Anspruchs 12, welches keine über die Merkmale H und I des Anspruchs 1 hinausgehenden Voraussetzungen zur Funktion der erfindungsgemäßen Zellenstrukturen aufstellt.
Eine Berechtigung der Beklagten zum Vertrieb der angegriffenen Stents aus dem Supply Agreement vom 25. Oktober 1995 (Anlage B 1) besteht nicht. Der Rechtsstreit ist auch nicht mit Rücksicht auf den Regelungsgehalt der vorgenannten Vereinbarung gemäß § 148 ZPO auszusetzen.
Das Supply Agreement ist zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Beklagten zu 1), der BSC mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, geschlossen worden. Dass die Beklagte zu 1) in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unmittelbar einbezogen worden bzw. eingetreten ist, ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Eine unmittelbare linzenzvertragliche Berechtigung scheidet mithin aus.
Die von der Beklagten zu 1) in Deutschland vertriebenen Stents der angegriffenen Art bezieht sie nicht von der Klägerin, sondern von bzw. über ihre Muttergesellschaft, die. Hierzu kann sie infolge lizenzvertraglicher Vereinbarung nur berechtigt sein, wenn das Supply Agreement zwischen der Klägerin und der auch einen Vertrieb von Stents, die für die Klägerin patentgeschützt sind, gestattet, welche nicht von der Klägerin stammen, die Beklagte zu 1) sich in der Sache also auf eine Herstellungslizenz ihrer Muttergesellschaft berufen kann. Denn an Stents, die die rechtmäßig mit Zustimmung der Klägerin herstellt und in Verkehr bringt, haben sich die Patentrechte der Klägerin erschöpft. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend indes nicht gegeben. Ausweislich Section 9.02 der Vereinbarung (Übersetzung Anlage L 40) ist der lediglich eine Lizenz für die Vermarktung, den Verkauf und den Vertrieb patentgeschützter Stents zugebilligt worden. Denn dort heißt es in deutscher Übersetzung (Anlage L 40):
"Medinol räumt BSC hiermit eine gebührenfreie Lizenz, die den hier geregelten Bedingungen unterliegt, an Medinols Eigentumsrechten, Gesellschaftspatentrechten, Medinol anwachsenden Patentrechten und Stent-Entwicklungen von Medinol ein, um Stents für alle medizinischen Anwendungen zu vermarkten, verkaufen und zu vertreiben."
Da die Klägerin sich im Rahmen der Vereinbarung verpflichtete (Section 2.01), exklusiv für die Stents zu entwickeln, herzustellen und zu verkaufen, und die im Gegenzug einen Transferpreis (Section 3.02) zahlen sollte, besteht kein Zweifel daran, dass die Lizenzvereinbarung im Grundsatz kein Herstellungsrecht gibt. Dass nach der Definition in Section 1.01 des Supply Agreements (Übersetzung Anlage B 7) die Begriffe Patentrecht und Eigentumsrecht auch die Herstellung umfassen, führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner anderen Beurteilung, da die vorzitierte Lizenzregelung nicht nur allgemein auf die Patent- und Eigentumsrechte der Klägerin Bezug nimmt, sondern ausdrücklich klar stellt, inwieweit die auf Grundlage dieser Rechte Stents verwenden darf, nämlich nur zur Vermarktung, zum Verkauf und zum Vertrieb.
Dass sich vorliegend aus dem Supply Agreement in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform ausnahmsweise etwas anderes ergibt, lässt sich auf Grundlage des Beklagtenvortrages, der auf eine Erlaubnis aus Section 3.02 (b) (Übersetzung Anlage L 41) abstellt, nicht herleiten. Gemäß der vorbezeichneten Regelung bleibt es der Iediglich unbenommen, Stents für minimal invasive Bypässe nicht nur zu vertreiben, sondern auch herzustellen, soweit diese in Zusammenarbeit mit der Nitinol Medical Technologies Inc. entwickelt worden sind. Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform vorliegen und es sich - was die Klägerin bestreitet - bei diesen Stents überhaupt um solche handelt, die den Schutzrechten der Klägerin unterfallen, haben die Beklagten nicht dargetan. Im Übrigen betrifft Section 3.02 (vgl. die Übersetzung Anlage L 41, 2. und 3. Absatz) Verhaltenspflichten der für den Fall des Vorhandenseins und des nicht mehr Vorhandenseins einer wesentlichen Marktakzeptanz der von der Klägerin entwickelten Stents und regelt eine Zahlungsverpflichtung für den Fall, wenn die BSC von ihr oder für sie entwickelte Stents zu einer Zeit vertreibt, in der die von der Klägerin entwickelten Stents noch eine ausreichende Marktakzeptanz haben. Eine Herstellungslizenz für Stents, die den Schutzrechten der Klägerin unterfallen, lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht ableiten, da ein entsprechender Vertragswille nicht erkennbar ist. Vielmehr unterscheidet die Regelung deutlich zwischen Stents, die einerseits von der Klägerin und andererseits von der bzw. für die entwickelt wurden. Dies lässt deutlich erkennen, dass die Regelung lediglich einen Ausgleich für den Fall darstellen soll, dass die eigene Stenttechnologie und nicht solche, die von der Klägerin stammt bzw. für sie geschützt ist, verwendet, obwohl die Beklagte (vorrangig) den Vertrieb der Stents der Klägerin zu fördern hat. Eine Erlaubnis, eigene Stents auf Grundlage der Technologie der Klägerin herstellen und vertreiben zu dürfen, ist damit nicht vereinbar. Eine solche Sichtweise hätte letztlich die nicht zu rechtfertigende Konsequenz, dass die die Technologie der Klägerin im Rahmen der eigenen Herstellung einfach übernehmen könnte und dann nicht einmal eine Lizenzzahlung zu leisten hätte, wenn die von der Klägerin hergestellten Stents keine Akzeptanz am Markt mehr haben. Dies war von den Vertragsparteien offenkundig nicht gewollt.
Dass die aufgrund der Regelungen in Section 2.02 (a) - (c) im Rahmen einer "Alternative Line" ausnahmsweise zur Eigenproduktion der angegriffenen Stents berechtigt ist, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen ist, ihren Bedarf zu befriedigen (vgl. Section 2.02 (c) und 3.03 des Supply Agreements), machen die Beklagten selbst nicht geltend.
Die Kammer ist auch nicht mit Rücksicht auf das in New York vor dem United States District Court für den südlichen Bezirk von New York anhängige Verfahren über eine etwaige Herstellungsberechtigung der nach dem Supply Agreement und die Frage der Wirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung an einer eigenen Prüfung der Berechtigung aus der Vereinbarung gehindert und zur Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO gezwungen. Zwar ist in Section 12.08 (a) eine Vereinbarung über die Gerichtsbarkeit bezüglich des Lizenzvertrages und hiermit in Zusammenhang stehender Klagen getroffen; diese Vereinbarung entfaltet jedoch nur zwischen den Vertragsparteien, also der Klägerin und der Wirkung und gilt nicht für die Beklagte zu 1). Die Vereinbarung ist für die Beklagte zu 1) auch nicht nur rechtlich vorteilhaft, so dass die vorbezeichnete Klausel nicht einmal über die Konstruktion eines Vertrages zugunsten Dritter verpflichtende Wirkung für die Beklagte zu 1) erlangen konnte. Soweit die Beklagten darauf verweisen, der Klägerin und der sei bei Vertragsschluss klar gewesen, dass der Vertrieb über Tochterunternehmen erfolgen kann, ändert dies nichts daran, dass nur zwischen der Klägerin und der ein Vertragsverhältnis mit gegenseitigen Pflichten und Rechten begründet wurde. Dass die Beklagte zu 1) in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gemäß der Regelung in Section 12.03 eingetreten ist, trägt sie selbst nicht vor. Die Regelung bestätigt überdies, dass eine automatische Einbeziehung von Tochtergesellschaften in das Vertragsverhältnis mit der Folge einer Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung zu Lasten der Tochtergesellschaften nicht dem Vertragswillen der Klägerin und der BSC entsprach. Demgemäß hindert das Supply Agreement die Klägerin nicht, Tochterunternehmen der BSC wegen Patentverletzung in anderen Gerichtsständen zu verklagen.
Die Beklagten können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die das Klagegebrauchsmuster betreffende und mit Wirkung zum 2. August 1996 abgeschlossene Lizenzvereinbarung gemäß Anlage K 10 berufen. Diese Vereinbarung hat die Klägerin mit der Boston Scientific Ireland Ltd. (Barbados) geschlossen. Von dieser Gesellschaft und nicht von ihrer Muttergesellschaft die angegriffenen Stents geliefert zu bekommen, behaupten die Beklagten selbst nicht. Darüber hinaus handelt es sich ebenfalls nur um eine Vertriebslizenz (Ziff. 2 der Vereinbarung), der nicht entnommen werden kann, dass der Lizenznehmer - abweichend zum Supply Agreement vom 25. Oktober 1995 -die Stents selber herstellen oder von nicht autorisierten Herstellern zum Weitervertrieb beziehen darf.
V.
Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß § 24 Abs. 2 Gebrauchsmustergesetz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiss. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB, § 24 b, Gebrauchsmustergesetz).
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus §§ 709 Satz 1 und 3, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 3 Mio. EUR.