Aussetzung nach Art. 27/28 EuGVVO bei Patentverletzungsklage abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Aussetzung des deutschen Verfahrens nach Art. 27 und 28 EuGVVO wegen eines zuvor beim High Court of Justice anhängigen Verfahrens in England. Das LG Düsseldorf lehnt den Antrag ab: Das englische Verfahren gilt nicht als ordentlich angerufen, da eine wirksame Zustellung nicht sichergestellt wurde. Zudem sind die Parteien nicht identisch und ein enger Zusammenhang i.S.v. Art. 28 EuGVVO fehlt.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27 und 28 EuGVVO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht gilt nach Art. 30 EuGVVO erst dann als angerufen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück eingereicht ist und der Kläger die erforderlichen Maßnahmen zur Zustellung an den Beklagten getroffen hat.
Die Prüfung, ob ein ausländisches Gericht als früher angerufen zu behandeln ist, erfolgt unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Rechts.
Die beim nationalen Patentamt hinterlegte Zustellungsadresse ist nicht ohne Weiteres für Verfahren geeignet, die Rechte aus dem nationalen Teil eines Europäischen Patents betreffen, wenn diese Verfahren nicht den Regelungen des betreffenden Patents Acts unterliegen.
Eine Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO erfordert einen so engen Zusammenhang der Verfahren, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht; eine bloße Überschneidung des Schutzumfangs des Patents genügt nicht.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Rubrum
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 27, 28 EuGVVO liegen nicht vor.
Eine Aussetzung nach diesen Vorschriften kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammer im Hinblick auf die auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents gestützten Klage nicht das später angerufene Gericht im Sinne der Art. 27, 28 EuGVVO ist. Gemäß Art. 30 EuGVVO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken. Dabei ist die Frage der zeitlich früheren Rechtshängigkeit ohne Bindung an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des ausländischen Gerichts, hier also die Feststellungen des englischen High Court, anhand des ausländischen Rechts zu prüfen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, Art. 27 Rn. 15).
Vorliegend ist zwar die Klageschrift am 27.07.2012 beim High Court of Justice in London eingegangen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte alles getan hat, um eine ordnungsgemäße Zustellung des Schrifstücks an die Klägerin zu bewirken. Die Beklagte hat nämlich bis heute keinen Antrag auf eine Zustimmung des Gerichts zu einer Zustellung der Klage nach Art. 6.36 Civil Procedure Rules gestellt. Die Klage hätte aber – jedenfalls im Hinblick auf die Anträge, die sich auf den deutschen Teil des Europäischen Patents beziehen – nach Ansicht der Kammer nach dieser Vorschrift zugestellt werden müssen. Denn die auf den deutschen Teil des Europäischen Patents bezogene Klage konnte nicht an die im Claim Form angegebene Adresse „XXX“ zugestellt werden. Diese Adresse hatte die Klägerin des hiesigen Verfahrens beim britischen Intellectual Property Office als Zustellungsadresse hinterlegt. Gemäß Rule 103 Abs. 1 der britischen Patents Rules wird eine solche Zustellungsadresse „für sämtliche Verfahren, die sich nach den Patents Rules oder dem Patents Act richten“, hinterlegt („For the purpose of any proceedings under the Act or these Rules, (…)“). Daraus ergibt sich aber, dass die Zustellungsadresse nicht genutzt werden kann für Verfahren, in denen Rechte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents geltend gemacht werden. Denn ein solches Verfahren richtet sich weder nach den Patents Rules noch nach dem britischen Patents Act. Die Patent Rules regeln das Verfahren der Erteilung nationaler Patente sowie den Übergang von Europäischen Patenten und Internationalen Anmeldungen in die nationale Phase. Der Patents Act regelt unter anderem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verletzung eines Patents, allerdings freilich nur die Verletzung von britischen Patenten oder von britischen Teilen Europäischer Patente. Denn gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht desjenigen Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Auf die Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents ist demnach das deutsche Patentgesetz und nicht der britische Patents Act anwendbar. Dann aber handelt es sich insoweit, als auch die Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents geltend gemacht wird, nicht um ein nach den Vorschriften des Patents Act zu beurteilendes Verfahren, für die die Zustellung an den beim Intellectual Property Office hinterlegten Zustellungsbevollmächtigten zulässig gewesen wäre.
Ebensowenig war eine Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin aufgrund einer vorgerichtlichen Anzeige der Zustellungsbevollmächtigung möglich. Vor Einreichung der Klage hatten die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Beklagten im Namen der XXX und ihrer nationalen Tochtergesellschaften bei der hiesigen Klägerin um eine Bestätigung gebeten, dass die angegriffene Ausführungsform den deutschen, französischen, italienischen, spanischen und britischen Teil des Europäischen Patents nicht verletzt (Anlage HL 6b). Nachdem die hiesige Klägerin diese Bestätigung nicht erteilt hatte, schrieben die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2012 (Anlage B 6a), dass sie für die Klägerin in dieser Angelegenheit zustellungsbevollmächtigt seien. Diese Mitteilung ist jedoch im Zusammenhang mit der vorherigen Korrespondenz zu sehen, in der im Raum stand, ob die XXX oder ihre nationalen Tochtergesellschaften, in deren Namen die vorherige Anfrage formuliert war, eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einreichen werde, falls ihnen die gewünschte Bestätigung nicht erteilt würde. Tatsächlich ist die spätere Klage vor dem High Court of Justice dann aber durch die XXX eingereicht worden, die Muttergesellschaft der vorgenannten Gesellschaften. Dass die Prozessbevollmächtigten der hiesigen Klägerin aber auch für eine solche Klage zustellungsbevollmächtigt sind, kann aus dem Schreiben vom 31.07.2012 nicht abgeleitet werden. Eine solche Anzeige der Zustellungsvollmacht bezieht sich regelmäßig auf eine mögliche Klagen derjenigen Parteien, zwischen denen sich Streit über das Bestehen von bestimmten Ansprüchen ergeben hat, hier also nicht die XXX-Muttergesellschaft.
Da eine Zustellung an die US-amerikanische Klägerin demnach in dem britischen Verfahren nicht in Großbritannien erfolgen konnte, hätte die hiesige Beklagte in jenem Verfahren die Zustimmung des Gerichts zu einer Zustellung nach Regel 6.36 Civil Procedure Rules einholen müssen, was nicht geschehen ist.
Unabhängig davon wären aber auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Artt. 27, 28 EuGVVO nicht gegeben.
Eine Aussetzung nach Art. 27 EuGVVO scheidet schon deshalb aus, weil die Klage im englischen und deutschen Verfahren nicht zwischen denselben Parteien anhängig ist.
Während im englischen Verfahren die XXX klagt, sind im deutschen Verfahren die XXX und die XXX beklagt. Die Parteien sind nicht identisch. Auch würde ein Urteil, das gegen eine der Parteien ergeht, keine Rechtskraft gegenüber der anderen entfalten, was eine Parteiidentität im weiteren Sinne begründen mag (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR (2011), Art. 27 Rn. 6a m.w.N.).
Aber auch eine Aussetzung nach Art. 28 EuGVVO, wonach bei Klagen, die im Zusammenhang stehen, das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen kann, ist nicht geboten. Ein solcher enger Zusammenhang ist dann gegeben, wenn zwischen den Klagen eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Urteile ergehen könnten (LG Düsseldorf, GRUR Int 2008, 756, 759 – Mehrschichtiges Verschlusssystem). Vorliegend muss zwar sowohl das englische als auch das deutsche Gericht prüfen, welchen Schutzumfang das Klagepatent hat und ob die angegriffene Ausführungsform von allen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch macht. Allein daraus folgt jedoch noch kein hinreichend enger Zusammenhang, der eine Aussetzung angezeigt erscheinen lassen würde. Die Gefahr, dass Entscheidungen ergehen, die sich gegenseitig ausschließen, besteht nicht. Denn in jedem Fall würde die Entscheidung, dass der deutsche Teil des europäischen Patents verletzt ist, nur gegenüber der jeweiligen Partei des Rechtsstreits (d.h. der Tochter- bzw. der Muttergesellschaft) Wirkung entfalten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung der Kammer zu Art. 28 EuGVVO war zudem zu berücksichtigen, dass der Klägerin des hiesigen Verfahrens nicht zuzumuten ist, auf den Ausgang des englischen Verfahrens zu warten, ohne die Gewissheit zu haben, dass sich die deutschen Beklagten an eine für die Muttergesellschaft geltende Entscheidung gebunden halten. Dies erst recht, wenn man berücksichtigt, dass das englische Verfahren, in dem fünf verschiedene ausländische
Rechtsordnungen auf die fünf verschiedenen nationalen Teile des europäischen Pa-
tents angewendet werden müssen, einen erheblichen Umfang hat und dementsprechend zeitaufwändig ist.
Landgericht, 4b. Zivilkammer
Düsseldorf, 03.12.2012