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Landgericht Düsseldorf·4b O 113/16·26.06.2017

LG Düsseldorf: Teil-Anerkenntnisurteil zu Patentverletzung (Kunstrasen-Einsetzvorrichtung)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Düsseldorf erließ ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu 2) wegen patentverletzender Handlungen im Zusammenhang mit einer Vorrichtung zum Einsetzen künstlicher Grasstränge sowie dem Überlassen solcher Vorrichtungen zur Verfahrensausübung. Verurteilt wurde sie u.a. zu Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Rückruf; zudem wurde ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Die Pflichten gelten für Handlungen ab dem 03.12.2016 bzw. ab dem 14.01.2017. Urteilsgründe wurden nicht abgefasst; die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten.

Ausgang: Klage gegen Beklagte zu 2) im anerkannten Umfang durch Teil-Anerkenntnisurteil zugesprochen (Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung Schadensersatz).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Teil-Anerkenntnisurteil kann ohne Entscheidungsgründe ergehen, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch insoweit anerkennt.

2

Bei festgestellter Patentverletzung kann der Verletzer zur Unterlassung des Herstellens, Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchs sowie Einfuhr und Besitzes patentverletzender Erzeugnisse verurteilt werden.

3

Im Patentverletzungsrechtsstreit können Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zur Vorbereitung der Schadensbezifferung zugesprochen werden, einschließlich Vorlage geeigneter Belege; schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen können durch Schwärzung bzw. Wirtschaftsprüfervorbehalt berücksichtigt werden.

4

Neben Unterlassung und Auskunft können als Folgen einer Patentverletzung Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse sowie ein Rückruf aus den Vertriebswegen angeordnet werden.

5

Die Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus patentverletzenden Handlungen kann im Wege der Feststellungsklage ausgesprochen werden, wenn Schadenseintritt wahrscheinlich ist und eine Bezifferung noch nicht möglich ist.

Tenor

Teil-Anerkenntnisurteil

I.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.              es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              eine Vorrichtung zum Einsetzen künstlicher Grasstränge in einen Boden, aufweisend:

              einen Rahmen, der zum Tragen verschiedener Teile der Vorrichtung ausgebildet ist,

              eine Vielzahl an Spulen mit auf ihnen aufgewickelten künstlichen Grassträngen,

              mindestens eine Trommel (16A, 16B), welche rotierbar an dem Rahmen montiert ist und um eine im Wesentlichen horizontale Rotationsachse rotierbar ist, wobei die Trommel zum Aufnehmen einer Vielzahl an künstlichen Grassträngen, welche von den Spulen abgewickelt sind, und zum Rotieren der künstlichen Grasstränge mit der Bewegung der Trommel ausgelegt ist,

              wobei die Trommel, in Seitenansicht gesehen, sechs Klemmvorrichtungen aufweist, welche, in Seitenansicht gesehen,

              um die Rotationsachse herum angeordnet sind, wobei die Klemmvorrichtungen mit der Trommel rotierbar sind, wobei die Klemmvorrichtungen zum Halten eines Abschnitts des künstlichen Grasstrangs von jedem künstlichen Grasstrang eingerichtet sind, welcher zwischen einer vorderen Klemmvorrichtung und einer hinteren Klemmvorrichtung - gesehen in Rotationsrichtung - einspannbar ist und erlauben, dass die Abschnitte der künstlichen Grasstränge mit der Trommel rotierbar sind,

              mindestens eine Schneidvorrichtung zum Durchschneiden der künstlichen Grasstränge, sodass die eingespannten Abschnitte der künstlichen Grasstränge von dem restlichen Teil der jeweiligen künstlichen Grasstränge abtrennbar sind,

              mindestens eine Einsetzvorrichtung, welche eine Vielzahl von Einsetzstiften und mindestens einen Aktuator aufweist, wobei der Aktuator die Einsetzstifte in den Boden über eine Tiefe einsetzt, wobei die Trommel zum Rotieren einer Reihe von Abschnitten der künstlichen Grasstränge unter die Einsetzvorrichtung ausgelegt ist, wobei die Einsetzvorrichtung zum Einsetzen der Abschnitte der künstlichen Grasstränge, welche unter die Einsetzvorrichtung rotiert wurden, in den Boden ausgelegt ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Dezember 2016 begangen hat, und zwar unter der Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Dezember 2016 hat, und zwar insbesondere unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 2) - Kosten herauszugeben;

5.               die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 3. Dezember 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber ihren jeweiligen gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie der mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 3. Dezember 2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,

1.              es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              eine Vorrichtung zum Einsetzen künstlicher Grasstränge in einen Boden, aufweisend:

              einen Rahmen, der zum Tragen verschiedener Teile der Vorrichtung ausgebildet ist,

              eine Vielzahl an Spulen mit auf ihnen aufgewickelten künstlichen Grassträngen,

              mindestens eine Trommel, welche rotierbar an dem Rahmen montiert ist und um eine im Wesentlichen horizontale Rotationsachse rotierbar ist, wobei die Trommel zum Aufnehmen einer Vielzahl an künstlichen Grassträngen, welche von den Spulen abgewickelt sind, und zum Rotieren der künstlichen Grasstränge mit der Bewegung der Trommel ausgelegt ist,

              wobei die Trommel, in Seitenansicht gesehen, sechs Klemmvorrichtungen aufweist, welche, in Seitenansicht gesehen, um die Rotationsachse herum angeordnet sind, wobei die Klemmvorrichtungen mit der Trommel rotierbar sind, wobei die Klemmvorrichtungen zum Halten eines Abschnitts des künstlichen Grasstrangs von jedem künstlichen Grasstrang eingerichtet sind, welcher zwischen einer vorderen Klemmvorrichtung und einer hinteren Klemmvorrichtung - gesehen in Rotationsrichtung - einspannbar ist und erlauben, dass die Abschnitte der künstlichen Grasstränge mit der Trommel rotierbar sind,

              mindestens eine Schneidvorrichtung zum Durchschneiden der künstlichen Grasstränge, sodass die eingespannten Abschnitte der künstlichen Grasstränge von dem restlichen Teil der jeweiligen künstlichen Grasstränge abtrennbar sind,

              mindestens eine Einsetzvorrichtung, welche eine Vielzahl von Einsetzstiften und mindestens einen Aktuator aufweist, wobei der Aktuator die Einsetzstifte in den Boden über eine Tiefe einsetzt,

              wobei die Trommel zum Rotieren einer Reihe von Abschnitten der künstlichen Grasstränge unter die Einsetzvorrichtung ausgelegt ist, wobei die Einsetzvorrichtung zum Einsetzen der Abschnitte der künstlichen Grasstränge, welche unter die Einsetzvorrichtung rotiert wurden, in den Boden ausgelegt ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2.              es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 2) an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen,

              Vorrichtungen Dritten zu überlassen, um diesen zu ermöglichen ein Verfahren zum Einsetzen von Abschnitten künstlicher Grasstränge in einen Boden in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und/oder anzubieten, welches umfasst:

-              Bereitstellen einer in Ziffer III. 1. beschriebenen Vorrichtung,

-              Vorwärtsbewegen der Vorrichtung über dem Boden zu einer Stelle und Anhalten der Vorrichtung an dieser Stelle,

-              Befördern einer Reihe von Abschnitten künstlicher Grasstränge unter die Einsetzvorrichtung durch Rotation der Trommel, wobei die Reihe von Abschnitten künstlicher Grasstränge, von der Seite und in Relation zur Rotationsrichtung der Trommel gesehen, zwischen einer vor deren Klemmvorrichtung und einer hinteren Klemmvorrichtung eingespannt ist,

-              Anhalten der Trommel und

-              Einsetzen der Abschnitte künstlicher Grasstränge durch die Einsetzvorrichtung in den Boden;

3.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer III. 1. und/oder Ziffer III. 2. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter der Angabe

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

              wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

4.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu III. 1 und/oder III. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;

5.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer Ziffer III. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 2) - Kosten herauszugeben;

6.              die unter Ziffer III. 1. bezeichneten, seit dem 14. Januar 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber ihren jeweiligen gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie der mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer III. 1. und/oder III. 2. bezeichneten, seit dem 14. Januar 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

V.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

2

Teil-Anerkenntnisurteil

3

Es bestehen keine Urteilsgründe