Arbeitnehmererfindung: Patentanmeldung setzt Inanspruchnahmefrist in Lauf; Umschreibung auf Erfinder
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte als Arbeitnehmererfinder Auskunft/Rechnungslegung, Feststellung von Wertersatz/Entschädigung/Schadensersatz sowie Umschreibung zweier Patente (DE/US) auf sich. Das LG bejahte seine Erfinderschaft und sah die Inanspruchnahmefrist trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung durch Patentanmeldung und Erfinderbenennung als ausgelöst an. Mangels rechtzeitiger schriftlicher Inanspruchnahme wurde die Diensterfindung frei; die Benutzung durch die Beklagte war rechtsgrundlos. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; abgewiesen wurde nur die Feststellung einer Verzinsungspflicht.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Auskunft/Rechnungslegung, Feststellungen, Umschreibungsbewilligung); nur Zinsfeststellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anmelde- und Benennungshandlung des Arbeitgebers (Patentanmeldung unter Erfinderbenennung) kann die Inanspruchnahmefrist nach dem ArbEG auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers in Gang setzen, wenn dadurch nach außen dokumentiert ist, dass Gegenstand und Urheberschaft der Diensterfindung bekannt sind.
Die Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist ein einseitiges gestaltendes Rechtsgeschäft und bedarf grundsätzlich der Schriftform; wird die Schriftform nicht gewahrt und ist kein Verzicht des Arbeitnehmererfinders feststellbar, ist die Inanspruchnahme nichtig.
Erfolgt innerhalb der maßgeblichen Frist keine wirksame Inanspruchnahme, wird die Diensterfindung frei; ein etwaiger Betriebsanteil am Zustandekommen der Erfindung begründet dann kein Nutzungsrecht des Arbeitgebers.
Benutzt der Arbeitgeber eine frei gewordene Diensterfindung bzw. hält er darauf angemeldete/erteilte Schutzrechte dem Arbeitnehmererfinder vor, kann dieser Wertersatz für die Benutzung vor Entschädigungs-/Schadensersatzzeiträumen sowie Entschädigung und Schadensersatz nach patentverletzungsrechtlichen Maßstäben verlangen; Auskunft und Rechnungslegung sind hierzu geschuldet.
Bei einer Feststellungsklage über das Bestehen von Ansprüchen kann die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nicht isoliert festgestellt werden; § 291 BGB setzt grundsätzlich eine Leistungsklage voraus.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 17. November 1999 die dem deutschen Patent De 199 55 086 bzw. seit dem 17. November 2000 die dem korrespondierenden US-Patent US 6,447,165 zugrunde liegende Erfindung, nämlich
a) flexibler Transportbehälter, insbesondere für Schüttgüter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Flächengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen
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Körper in einen über eine Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt übergeht;
b) Transportbehälter nach Anspruch lit. a), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt um die Bodenkante des Tragbeutels verschwenkbar und an eine Seitenwand des Tragbeutels klappbar ist;
c) Transportbehälter nach Anspruch lit. b), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschen-Abschnitt über wenigstens ein flexibles Bandstück mit der Seitenwand verbunden ist, mit dem der Taschenoder Laschenabschnitt in aufgeklapptem Zustand leicht geneigt gegenüber einer Boden-Ebene gehalten ist;
d) Transportbehälter nach Anspruch lit. b) oder c), dadurch gekennzeichnet, dass am Taschen- oder Laschen-Abschnitt und an der Seitenwand Klettverschlusselemente angeordnet sind;
e) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis d), dadurch gekennzeichnet, dass das Flächengebilde des Tragbeutels ein Gewebe oder Gewirke aus Polymerfäden, Kunststoffbändchen oder aus Naturfasern, wie Leinen, ist, oder aus Papier aus Kunststofffolie hergestellt ist;
f) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis e), dadurch gekennzeichnet, dass die Tasche oder Lasche durch Anbringen am Boden wenigstens eines Abschnittes, vorzugsweise aus demselben Material, aus dem der übrige Tragbeutel hergestellt ist, gefertigt ist;
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g) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis f), dadurch gekennzeichnet, dass der Abschnitt mit dem Boden vernäht ist;
h) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis g), dadurch gekennzeichnet, dass die Lasche gefaltet ist und eine sich wenigstens im Bereich des Laschen-Abschnittes erstreckende, innere Tasche bildet;
i) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis h), dadurch gekennzeichnet, dass der Tragbeutel im befüllten Zustand quaderförmig, zylindrisch oder prismatisch ist;
j) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis i), ausgestattet mit einem in die Tasche eingeschobenen Flachkörper;
k) Transportbehälter nach Anspruch lit. j), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper nach dem Einschieben in die Tasche über die Bodenkante des Tragbeutels hinausragt;
I) Transportbehälter nach Anspruch lit. j) oder k), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper aus Metallblech, Kunststoff, Schicht- oder Holzwerkstoff, Pappe oder aus kaschiertem oder ausgerüstetem Textilmaterial hergestellt ist;
m) Transportbehälter nach Anspruch lit. I), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper gekröpft ist;
benutzt haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben
5.
haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
o der Herstellungsmengen und -Zeiten,
o der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
o der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
o der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, dererzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenenLizenzansprüche, aufgeschlüsselt nach denvertraglichen Abrechnungszeitpunkten oder
Kalenderjahren sowie der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. dem Kläger Wertersatz zu leisten für die Benutzungshandlungen, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin durch die vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen bezüglich des deutschen Patents DE 199 55 086 und des parallelen US-Patents US 6,447,165 gemäß Ziff. I.3. seit dem Tag der Schutzrechtsanmeldung am 17. November 1999 bis zum
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30. Mai 2001 für Deutschland und bis zum 9. September 2002 für die USA vorgenommen hat und künftig noch vornehmen wird;
2. dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziff. I.3. bezeichneten Handlungen betreffend das deutsche Patent DE 199 55 086 seit dem Offenlegungstag am 31. Mai 2001 bis zum 13. November 2002 zu zahlen;
3. dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen bezüglich des deutschen Patents DE 199 55 086 seit dem 14. November 2002 und des US-Patents US 6,447,165 seit 10. September 2002 entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
III.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung des deutschen Patents DE 199 55 086 betreffend einen „versteifbaren Transportbehälter" sowie
2. durch Erklärung gegenüber dem US Patent and Trademark Office die Umschreibung des US-Patents US 6,447,164 betreffend einen „shipping Container that can be stiffened"
auf den Kläger zu bewilligen.
IV.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 40.000,--€.
Rubrum
4b 0 156/05
Verkündet am 22.05.2007
Eskandari, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Andreas Grewe, Kösterskamp 17, 48432 Rheine,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Cornelius, Prof. Dr. Bartenbach u. a., Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln,
gegen
Storsackeurea Verpackungs GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Gerhard Abstein und Godehard Oppermann, Industriestraße 55-57, 48432 Rheine,
Beklagte,
JUf
v
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Ettrich, Sturmfels u.
a., Annastraße 7, 60322 Frankfurt,
hat die 4 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kühnen sowie die Richter am Landgericht Schmidt und Rinken
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 17. November 1999 die dem deutschen Patent De 199 55 086 bzw. seit dem 17. November 2000 die dem korrespondierenden US-Patent US 6,447,165 zugrunde liegende Erfindung, nämlich
a) flexibler Transportbehälter, insbesondere für Schüttgüter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Flächengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen
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Körper in einen über eine Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt übergeht;
b) Transportbehälter nach Anspruch lit. a), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt um die Bodenkante des Tragbeutels verschwenkbar und an eine Seitenwand des Tragbeutels klappbar ist;
c) Transportbehälter nach Anspruch lit. b), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschen-Abschnitt über wenigstens ein flexibles Bandstück mit der Seitenwand verbunden ist, mit dem der Taschenoder Laschenabschnitt in aufgeklapptem Zustand leicht geneigt gegenüber einer Boden-Ebene gehalten ist;
d) Transportbehälter nach Anspruch lit. b) oder c), dadurch gekennzeichnet, dass am Taschen- oder Laschen-Abschnitt und an der Seitenwand Klettverschlusselemente angeordnet sind;
e) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis d), dadurch gekennzeichnet, dass das Flächengebilde des Tragbeutels ein Gewebe oder Gewirke aus Polymerfäden, Kunststoffbändchen oder aus Naturfasern, wie Leinen, ist, oder aus Papier aus Kunststofffolie hergestellt ist;
f) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis e), dadurch gekennzeichnet, dass die Tasche oder Lasche durch Anbringen am Boden wenigstens eines Abschnittes, vorzugsweise aus demselben Material, aus dem der übrige Tragbeutel hergestellt ist, gefertigt ist;
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g) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis f), dadurch gekennzeichnet, dass der Abschnitt mit dem Boden vernäht ist;
h) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis g), dadurch gekennzeichnet, dass die Lasche gefaltet ist und eine sich wenigstens im Bereich des Laschen-Abschnittes erstreckende, innere Tasche bildet;
i) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis h), dadurch gekennzeichnet, dass der Tragbeutel im befüllten Zustand quaderförmig, zylindrisch oder prismatisch ist;
j) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis i), ausgestattet mit einem in die Tasche eingeschobenen Flachkörper;
k) Transportbehälter nach Anspruch lit. j), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper nach dem Einschieben in die Tasche über die Bodenkante des Tragbeutels hinausragt;
I) Transportbehälter nach Anspruch lit. j) oder k), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper aus Metallblech, Kunststoff, Schicht- oder Holzwerkstoff, Pappe oder aus kaschiertem oder ausgerüstetem Textilmaterial hergestellt ist;
m) Transportbehälter nach Anspruch lit. I), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper gekröpft ist;
benutzt haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben
5.
haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe
o der Herstellungsmengen und -Zeiten,
o der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
o der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
o der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, dererzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenenLizenzansprüche, aufgeschlüsselt nach denvertraglichen Abrechnungszeitpunkten oder
Kalenderjahren sowie der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. dem Kläger Wertersatz zu leisten für die Benutzungshandlungen, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin durch die vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen bezüglich des deutschen Patents DE 199 55 086 und des parallelen US-Patents US 6,447,165 gemäß Ziff. I.3. seit dem Tag der Schutzrechtsanmeldung am 17. November 1999 bis zum
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30. Mai 2001 für Deutschland und bis zum 9. September 2002 für die USA vorgenommen hat und künftig noch vornehmen wird;
2. dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziff. I.3. bezeichneten Handlungen betreffend das deutsche Patent DE 199 55 086 seit dem Offenlegungstag am 31. Mai 2001 bis zum 13. November 2002 zu zahlen;
3. dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen bezüglich des deutschen Patents DE 199 55 086 seit dem 14. November 2002 und des US-Patents US 6,447,165 seit 10. September 2002 entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
III.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung des deutschen Patents DE 199 55 086 betreffend einen „versteifbaren Transportbehälter" sowie
2. durch Erklärung gegenüber dem US Patent and Trademark Office die Umschreibung des US-Patents US 6,447,164 betreffend einen „shipping Container that can be stiffened"
auf den Kläger zu bewilligen.
IV.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 40.000,--€.
Tatbestand
Der Kläger war von November 1989 bis zum 19. Februar 2003 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin, der Eurea Verpackungsgesellschaft mbH & Co. KG als handwerklich ausgebildeter Maschinenbauer angestellt. Er hatte die Funktion eines technischen Leiters inne und war dem technischen Geschäftsführer, dem Zeugen Egon Wurr, unterstellt. Zu seinen Aufgaben zählte u. a. die technische Kundenberatung.
Die storsackeurea-Gruppe, zu der die Beklagte mittlerweile gehört, ist der weltweit größte Hersteller sogenannter FIBCs (Flexible Intermediate Bulk Containers, auch „Big Bags" genannt). Dabei handelt es sich um flexible Behältnisse aus hochfesten Kunststoffen, die zum Transport schüttfähiger Güter Anwendung finden und die für eine automatische Befüllung geeignet sind. Sie werden sowohl in standardisierten Größen als auch nach Kundenwünschen konfektioniert angeboten.
Während seiner Stellung als Arbeitnehmer der Beklagten war der Kläger an der
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Entwicklung mehrerer Produkte beteiligt, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, was Gegenstand seiner Tätigkeit und ob sein Beitrag erfinderischer Natur war. Am 17. November 1999 meldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten das deutsche Patent DE 199 55 086 betreffend einen „versteifbaren Transportbehälter" an (Klagepatent 1); die Patenterteilung wurde am 14. November 2002 veröffentlicht. Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:
1. Flexibler Transportbehälter (10), insbesondere für Schüttgüter, dessen Tragbeutel (1) aus einem Boden (3), wenigstens einer Seitenwand (7) und einer Deckelwand (17) besteht und aus einem Flächcngebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel (1) wenigstens eine Tasche (2.1, 2.2, 2.3) oder Lasche (27) aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche (2.1, 2.2, 2.3) oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die am Boden (3) des Tragbeutels (1) anliegende Tasche (2.1, 2.2, 2.3) oder Lasche (27) mit dem darin einlegbaren flachen Körper in einen über eine Bodenkante (13) des Tragbeutels (1) hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt (6) übergeht.
Unter Inanspruchnahme der Priorität der vorgenannten deutschen Patentanmeldung meldete die Rechtsvorgängerin der Beklagten am 17. November 2000 die Erfindung auch in den USA zum Patent an; das Patent wurde unter der Registernummer US 6,447,165 am 10. September 2002 erteilt (Klagepatent 2).
Als technischer Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte der Zeuge Wurr dem Kläger den Auftrag, ein Musterstammblatt über die Konstruktion zu erstellen. Ebenso wies der Zeuge den Kläger an, im Anschluss an die Stammblatterstellung eine Schutzrechtsanmeldung durch den ständig von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeschalteten Patentanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen.
Nach dem Ausscheiden des Klägers wandte sich die Beklagte mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 04. März 2003 (Anlage CBH 12) an den Kläger und erklärte die unbeschränkte Inanspruchnahme der während seines Arbeitsverhältnisses getätigten Erfindungen, über die sie eine Aufstellung beifügte. In der Folgezeit wurde die Aufstellung der Schutzrechte korrigiert. Mit
&ö
Schreiben seines Patentanwaltes vom 04. Juli 2003 (Anlage CBH 15) äußerte der Kläger Zweifel an einer wirksamen Inanspruchnahme und forderte Auskunft über die Benutzungshandlungen der Beklagten. Im Anschluss daran verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2003 als Voraussetzung für weitere Verhandlungen die Erklärung des Klägers, dass er die wirksame Inanspruchnahme anerkenne. Dies lehnte der Kläger ab und forderte die Beklagte in der Folgezeit wiederholt zur Auskunft auf. Mit Schreiben vom 04. Juni 2004 (Anlage CBH 19) teilte die Beklagte die fakturierte (Gesamt-)Menge, den (Gesamt-) Umsatz und durchschnittlichen Stückpreis bezüglich der streitgegenständlichen Schutzrechte mit.
Der Kläger ist der Auffassung, die mündliche Meldung der Erfindungen genüge den Anforderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. Hingegen mangele es an einer ordnungsgemäßen Inanspruchnahme durch die jeweilige Arbeitgeberin der Klägers.
Der Kläger beantragt,
zu erkennen wie geschehen, wobei er jedoch auch die Feststellung der Verzinsung ab Rechtshängigkeit begehrt;
hilfsweise, ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Wegen der auf die Verurteilung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Rechnungslegung und die Verurteilung zur Einwilligung zur Eintragung des Klägers als Miterfinder gerichteten Hilfsanträge wird auf die Klageschrift (Bl. 36 d. A.) und den Schriftsatz vom 16. November 2006 (Bl. 180 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
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Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht Erfinder der streitgegenständlichen technischen Lehre. Vielmehr habe der Zeuge Wurr dem Kläger die Anforderungen der Kundin, der Firma Bayer, detailliert mit Planskizzen vorgegeben und ihn beauftragt, entsprechend der gewünschten Konfektionierung und Konstruktion ein Musterstammblatt zu erstellen. Diese Tätigkeit habe im Bereich der konstruktiven Mithilfe gelegen und stelle keinen schöpferischen Beitrag dar. Vorsorglich habe sie die geschützte Erfindung durch mündliche Erklärung des Zeugen Egon Wurr in Anspruch genommen. Der Kläger habe auf die Einhaltung der Schriftform ausdrücklich verzichtet. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Parteien hätten sich rechtsgeschäftlich im Sinne von § 22 Satz 2 ArbEG auf einen Übergang der Rechte an der Erfindung auf die Beklagte und deren Behandlung als Diensterfindung geeinigt; der Kläger habe schließlich in dem Schreiben vom 04.07.2003 (Anlage CBH 15), in dem der vom Kläger eingeschaltete Patentanwalt die Beklagte zur Auskunft aufgefordert hatte, ausdrücklich auf eine Feststellung und Festsetzung der Vergütung nach § 12 ArbEG verwiesen.
Nachdem die Beklagte zunächst vorgetragen hatte, die Firma Bayer habe auf eine eigene Schutzrechtsanmeldung verzichtet, hat die Beklagte später vorgetragen, dass die Firma Bayer - unstreitig - die Anmeldungen DE 199 49 432 A1 und WO 01/27000 getätigt habe. Daraus ergebe sich, so die Beklagte, dass die Erfindung nicht vom Kläger, sondern von Mitarbeitern der Firma Bayer stamme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen, insbesondere wird wegen der weiteren Ansprüche der Klageschutzrechte auf die jeweiligen Patentschriften verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16. Mai 2006 durch Vernehmung der Zeugen Bandura und Wurr. Wegen des
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Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vordem beauftragten Richter vom 14. Dezember 2006 verwiesen.
Entscheidungsqründe:
Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend gerechtfertigt.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, auf Feststellung der Verpflichtung zum Wertersatz, zur Entschädigung und zum Schadenersatz sowie auf Einwilligung in die Umschreibung der Klagepatente gegen die Beklagte im tenorierten Umfang aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 139 Abs. 2, 9, 33 PatG und § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG zu.
Die festgestellten Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz ergeben sich daraus, dass dem Kläger die auf seine Erfindung zurückgehenden Klagepatente (§ 6 PatG) trotz des Ablaufs der Frist zur Inanspruchnahme der Erfindungen von der Beklagten vorenthalten worden sind und werden (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt. 2004, 418 [428f.] - Hub-Kipp-Vorrichtung). Die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung gebühren dem Kläger als Hilfsansprüche zu diesen Ansprüchen. Der Kläger bedarf der geforderten Angaben, um die Höhe seiner Ansprüche, über deren Bestehen und Umfang er in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist, beziffern zu können, wobei er sich die notwendigen Kenntnisse auch nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann (OLG Düsseldorf aaO. - Hub-Kipp-Vorrichtung; vgl. zu § 12 ArbEG BGHZ 126, 109 [115]-Copolyesterl; BGH, GRUR 1998, 684 [685] - Spulkopf; BGHZ 137, 162 [165] - Copolyester II; sowie zum Schadensersatz BGH, GRUR 2002, 609 [609ff.] - Drahtinjektionseinrichtung).
Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Erklärung der Einwilligung in die Umschreibung der Klagepatente auf ihn aus § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG, §§ 413, 412, 403 BGB analog zu.
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Die Klage ist hingegen insoweit ungerechtfertigt, als der Kläger beantragt, die Verzinsungspflicht der festgestellten Ansprüche auszusprechen.
L
Der Kläger hat dem Grunde nach Ansprüche auf Wertersatz gemäß §812 Abs. 1 BGB sowie auf Entschädigung und Schadenersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Erfindung des Klägers widerrechtlich benutzt, indem sie die nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Inanspruchnahme frei gewordene Erfindung ihm gegenüber nicht freigegeben hat. Der Beklagten stand mit dem Freiwerden der Diensterfindung ungeachtet eines etwaigen Anteils ihres Betriebs an dem Zustandekommen der Erfindung nach der gesetzlichen Regelung im ArbEG kein Nutzungsrecht an der Erfindung zu; auch die vor Ablauf der Frist erfolgten Benutzungshandlungen stellen sich nach der nicht erfolgten Überleitung im Nachhinein als rechtsgrundlos dar.
1.
Der Kläger ist Erfinder der den Klagepatenten zugrunde liegenden technischen Lehre. Der Kläger hat die Erfindungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten als seiner damaligen Arbeitgeberin in hinreichender Weise gemeldet. Eine wirksame Inanspruchnahme durch diese bzw. die Beklagte, welche die originär beim Kläger als Erfinder entstandenen Rechte (§ 6 PatG) auf die Beklagte hätte überleiten können, ist nicht erfolgt; gleichwohl hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese zu Schutzrechten angemeldet, als deren Inhaberin die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetragen war, und vom Schutzgegenstand der Klageschutzrechte Gebrauch gemacht.
Die Erfinderschaft des Klägers steht nach der durchgeführten Beweisnahme zur Überzeugung der Kammer fest.
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Der - völlig unbeteiligte - Zeuge Bandura, der zum damaligen Zeitpunkt Angestellter der Firma Bayer in Uerdingen war, für welche die streitgegenständliche Lehre entwickelt wurde, schilderte glaubhaft, der Kläger sei damals jeden zweiten oder dritten Tag im Bayerwerk gewesen. Nachdem eine ursprüngliche Konstruktion nicht so funktioniert habe, wie gedacht, sei der Kläger auf die Idee gekommen, eine Tasche einzunähen, in die das Slip Sheet eingelegt wird. Im folgenden schilderte er den Hergang der Entwicklung glaubhaft in Einzelheiten hinsichtlich der gestellten Aufgabe, der aufgetretenen Probleme und der Materialbeschaffung. Er äußerte dabei wiederholt, dass die Idee, einen doppelten Boden vorzusehen und vorne eine Lasche anzunähen, vom Kläger beigesteuert worden sei. Nachdem er diesen Gedanken geäußert hatte, sei er wieder zur Eurea gefahren und habe ein Muster nähen lassen, mit dem er dann zurückgekommen sei.
Die Aussage des Zeugen Bandura offenbarte keine Widersprüche und beschränkte sich nicht nur auf die schlichte Beantwortung der Beweisfrage. Sie enthielt vielmehr Randdetails. Sie war nachvollziehbar, in sich stimmig und anschaulich. Rückfragen vermochte der Zeuge so zu beantworten, dass er sich nicht in Widerspruch zu seinen sonstigen Angaben setzte. Der Zeuge beschränkte sich auf die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen. Sofern er keinen Einblick in tatsächliche Vorgänge hatte, gab er das von sich aus zu erkennen. So räumte er im Zusammenhang mit der Musteranfertigung freimütig ein, dass er nicht wisse, wie die Entwicklung im Hause Eurea jeweils erfolgt sei; dies musste er hingegen auch nicht, da er sich deutlich erinnerte, dass der Kläger die Idee für die Erfindung vor Ort im Gespräch mit ihm geäußert hatte.
Der Zeuge Wurr bekundete, von ihm sei allenfalls ein Anstoß gekommen, indem er dem Kläger einen Prospekt und ein Video aushändigte, die er aus den USA mitgebracht hatte. Deren Gegenstand seien Slip Sheets gewesen, zu denen er erläuterte, dass es sich dabei um flache Platten aus Holz oder Kunststoff handele, die wie eine Palette unter einen Big Bag gelegt werden. Zum tatsächlichen Hergang des Auffindens der technischen Lehre der Klagepatente konnte er hingegen aus eigener Anschauung ausdrücklich nichts sagen; die Bekundung, für ihn habe es sich als Gemeinschaftswerk dargestellt,
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3b^r
geht daher nicht über eine persönliche Einschätzung, die nichts zur Erfinderschaft aussagt, hinaus. Vielmehr bestätigte er die Aussage des Zeugen Bandura insoweit, als die Entwicklung nach seiner Mitteilung im Hause Bayer gemacht worden sei; auch im Hinblick darauf, dass an der Entwicklung der Kläger und der Zeuge Bandura beteiligt waren, stimmten die Aussagen überein.
Auch die Aussage des Zeugen Wurr war glaubhaft. Der Zeuge schilderte das in seiner Wahrnehmung liegende Geschehen umfassend und ohne Widersprüche. Die Schilderung enthielt Randgeschehen; soweit er Einschätzungen abgab, die nicht auf seiner persönlichen Wahrnehmung beruhten, kennzeichnete er dies. Auch reklamierte der Zeuge - der nach dem Vortrag der Beklagten Erfinder der im Streit stehenden technischen Lehre gewesen sein soll - für sich keine Beteiligung an der Erfindung, die ihm nicht zusteht. Bei seiner Aussage beantwortete er Nachfragen in verständlicher Weise und ohne Widersprüche.
Die Vernehmung der weiteren von der Beklagten benannten Zeugen erübrigte sich, da diese von der Beklagten trotz Fristsetzung nicht in ladungsfähiger Weise benannt wurden.
Der Feststellung der Erfinderschaft des Klägers steht auch der Vortrag der Beklagten zur Schutzrechtsanmeldung der Bayer AG (DE 199 49 432 A1 und WO 01/27000) und zur Vereinbarung einer Lizenznahme durch die Beklagte nicht entgegen. Der Gegenstand dieser Anmeldung deckt sich nicht mit der technischen Lehre der Erfindungen des Klägers. Zur Verdeutlichung sind nachfolgend die Patentansprüche der Anmeldung DE 199 49 432 eingeblendet.
1. Verfahren zur Befüllung von Containern mit rieselfähigen Feststoffen, dadurch gekennzeichnet, dass die rieselfähigen Feststoffe in Big Bags verpackt sind und dass die Container mit diesen gefüllten Big Bags befüllt werden und dass die Big Bags zusätzliches inneres Stützgewebe (1) enthalten.
2. Verfahren gemäß Anspruch 1, wobei das zusätzliche innere Stützgewebe (1) Löcher (3, 4, 5, 5a) hat.
3. Verfahren gemäß Anspruch 1 oder 2, wobei eine feste gleitfähigc Schicht (10) mit am Boden des Big Bag fest verbunden ist und diesen an mindestens einer Kante so weit überragt, dass sie durch hierfür geeignete Vorrichtungen ergriffen werden kann.
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Während die Erfindung des Klägers sich darauf bezieht, dass ein Big Bag mit einer Tasche oder Lasche am Boden versehen wird, die das Einlegen eines versteifenden flachen Körpers erlaubt, lehrt die Anmeldung der Firma Bayer in ihrem Hauptanspruch, dass die Big Bags zusätzliches inneres Stützgewebe enthalten sollen. Auch die im abhängigen Unteranspruch 3 wiedergegebene Lehre, die sich auf den Boden des Big Bags bezieht, offenbart eine feste gleitfähige Schicht, die mit dem Boden des Big Bags fest verbunden ist. Die Erfindung des Klägers unterscheidet sich mithin im Hinblick auf die Lage des festen Körpers (in einer Tasche oder Lasche, d. h. nicht der Körper, sondern das Gewebe der Tasche/Lasche ist die unterste Schicht) und dessen Verbindung (in Tasche einlegbar, d. h. nicht fest verbunden) von der entgegengehaltenen Anmeldung, bei der die feste gleitfähige Schicht zugleich die unterste ist und diese zudem fest mit dem Big Bag verbunden ist.
2.
Der Kläger hat seine Erfindungen zwar nicht - wie in § 5 ArbEG vorgesehen -schriftlich gemeldet. Andererseits kann nicht festgestellt werden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 5 Abs. 1 ArbEG verzichtet hätte.
Eine Inanspruchnahmefrist beginnt jedoch regelmäßig auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen, wenn der Arbeitgeber - wie hier - Schutzrechte auf die Diensterfindung anmeldet und den berechtigten Arbeitnehmer als Erfinder benennt (OLG Düsseldorf aaO. - Hub-Kipp-Vorrichtung; vgl. auch LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 [363ff] - Reißverschluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199). Der Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbEG, die keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist, ist bei einer solchen Sachlage erfüllt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in der zitierten Entscheidung (aaO. [422] - Hub-Kipp-Vorrichtung) u.a. aus:
Die Erreichung dieses Zweckes der Erfindungsmeldung wird nach außen hinreichend dokumentiert, wenn der Arbeitgeber durch Patentanmeldung und Erfinderbenennung in schriftlicher Form zeigt, dass er darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden
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ist, was der Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es bei einer solchen Sachlage sinnentleerte Förmelei wäre, von dem Arbeitnehmer noch die Nachholung einer bis dahin unterlassenen schriftlichen Erfindungsmeldung zu verlangen. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht mit ihren Form- und Fristvoraussetzungen ist daher teleologisch in der Weise zu reduzieren, dass sie nur solange besteht, wie der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach außen zu erkennen gegeben hat, dass ihm all das bereits bekannt ist, was in der Meldung schriftlich niederzulegen wäre. - Jedenfalls aber verhielte sich der Arbeitgeber bei einer solchen Sachlage treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er die fehlende Schriftform einwenden würde. Er muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass mit der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung die Vier-Monats-Frist zu laufen begonnen hat (so auch BartenbachA/olz, a.a.O., § 6 Rdn. 51; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 105).
So liegt es auch in dem hier zu entscheidenden Sachverhalt. Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit, dass der Kläger nach dem Auftrag des damaligen technischen Geschäftsführers, des Zeugen Egon Wurr, Musterstammblätter betreffend die Diensterfindung gefertigt und diesem vorgelegt hat. Daraufhin hat der Zeuge Wurr den Kläger angewiesen, die Erfindung durch den ständig von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeschalteten Patentanwalt prüfen zu lassen und gegebenenfalls das Erforderliche zu veranlassen. Auch wenn die Entscheidung, ob eine Schutzrechtsanmeldung erfolgt, dadurch von der Einschätzung der Patentanwälte abhing, hat letztlich der Zeuge Wurr als Geschäftsführer die Entscheidung gebilligt, Schutzrechte auf die Erfindungen anzumelden. Dieser tatsächliche Hergang genügt, um die Inanspruchnahmefrist in Gang zu setzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unschädlich, dass der Kläger an dem nachfolgenden Anmeldevorgang auf Weisung der Beklagten selbst beteiligt war. Denn wie bereits ausgeführt, geht die Grundentscheidung für die Schutzrechtsanmeldung auf die Beklagte selbst zurück. Diese beinhaltete nicht nur das „Ob" der Prüfung durch die Patentanwälte und die eventuelle Anmeldung, sondern zumindest in
Grundzügen auch den Gegenstand der anzumeldenden Erfindung, da ohne eine solche Kenntnis vernünftigerweise keine sinnvolle Entscheidung getroffen werden konnte. Soweit im Hinblick auf Einzelheiten der Erfindungen Unklarheit bestand, kann sich die Beklagte nicht auf einen Mangel der Meldung berufen, da sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) als Arbeitgeberin und Anmelderin Herrin des Anmeldeverfahrens war. Unstreitig hatte sie Kenntnis davon, dass die Prüfung durch die Patentanwälte dazu geführt hatte, eine Anmeldung vorzunehmen, so dass sie etwaige Unklarheiten ohne weiteres durch Einblick in die Anmeldungsunterlagen beseitigen konnte. Im übrigen entsprach es dem Willen der Beklagten, die Einzelheiten der Schutzrechtsanmeldung dem Kläger und ihren Patentanwälten zu überlassen.
3.
Demgegenüber hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Diensterfindung des Klägers nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme im Schreiben vom 04. März 2003 erfolgte erkennbar nach Ablauf der 4-Monats-Frist, die nach dem Vorgesagten mit der deutschen Patentanmeldung zu laufen begonnen hatte.
Im übrigen sieht das Gesetz in § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG für eine Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, die Schriftform vor. Die Nichtbeachtung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung hat, da es sich bei der Inanspruchnahme um ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft handelt, gemäß § 125 BGB die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, was zulässig ist, der Arbeitnehmer habe - und sei es auch nur stillschweigend - nach der Meldung der Erfindung auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet (vgl. BGH, GRUR 1964, 449 [452] - Drehstromwicklung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42 [43] - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf aaO. - Reißverschluss; OLG Düsseldorf aaO. [422f.] - Hub-Kipp-Vorrichtung; BartenbachA/olz, Arbeitnehmererfindergesetz, § 6 Rdn. 31). Erfolgt innerhalb der Vier-Monats-Frist keine rechtswirksame Inanspruchnahme seitens des Arbeitgebers, wird die Diensterfindung für den Arbeitnehmer frei (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 ArbEG), und zwar ganz gleich, welchen Anteil der Betrieb an dieser Diensterfindung hat.
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Schriftliche Inanspruchnahmeerklärungen der Diensterfindungen des Klägers entsprechend § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG sind durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, auf die es als damalige Arbeitgeberin des Klägers nach dem Vorgesagten ankommt, innerhalb der genannten Frist nicht abgegeben worden. Solche liegen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger von diesen Anmeldungen nicht nur Kenntnis erlangt, sondern an ihnen mitgewirkt hatte, nicht in den schriftlichen Anmeldungen der Schutzrechte selbst (vgl. OLG Düsseldorf, aaO. [422] - Hub-Kipp-Vorrichtung unter Verweis auf die allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum, vgl. OLG Karlsruhe, aaO. - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, aaO. -Reißverschluss; BartenbachA/olz, aaO., § 6 Rn 37, Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, § 6 Rn 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rn 40; Fricke/Meier-Beck aaO.; Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).
Ebenso wenig ist in den schriftlichen Erfinderbenennungen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezüglich der hier in Rede stehenden Diensterfindungen gegenüber der jeweiligen Erteilungsbehörde abgegeben hat, eine den Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG genügende Inanspruchnahmeerklärung zu sehen (vgl. OLG Düsseldorf aaO. [422] - Hub-Kipp-Vorrichtung).
Es ist ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Kläger als Arbeitnehmererfinder nach Meldung der Erfindungen bzw. nach den Anmeldungen der in Rede stehenden Schutzrechte, mit denen nach den zuvor gemachten Ausführungen die Inanspruchnahmefristen in Lauf gesetzt worden sind, auf die Schriftform der Inanspruchnahme verzichtet hätte. Ein ausdrücklicher Verzicht ist von der Beklagten zwar behauptet worden; nachdem der Kläger einen solchen bestritten hat, ist sie hingegen beweislos geblieben. Auch für einen stillschweigenden Verzicht auf eine schriftliche Inanspruchnahme nach Einreichung der Anmeldungen ist nichts ersichtlich.
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Dem Kläger ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen, weil er selbst seine Erfindungen nicht entsprechend § 5 ArbEG schriftlich gemeldet hatte (vgl. OLG Düsseldorf aaO. [423] - Hub-Kipp-Vorrichtung).
4.
Schließlich ist der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, zuvorderst dem von der Beklagten herangezogenen Schreiben vom 04. Juli 2003 (Anlage CBH 15), keine rechtsgeschäftliche Übertragung zu entnehmen. Der Patentanwalt des Klägers bezweifelt in genanntem Schreiben gerade eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme und stellt lediglich für den hypothetischen Fall, dass eine solche vorliegt {„Sofern eine derartige Handhabung in Betracht kommt [...]"), die Möglichkeit einer Einigung auf eine Vergütung auf der Grundlage des ArbEG in den Raum. Ein Rechtsübertragungswille kommt dabei an keiner Stelle zum Ausdruck; überdies hätte die Beklagte ein etwaiges Angebot nicht angenommen, sondern statt dessen in der unmittelbaren Reaktion (Schreiben vom 11. Juli 2003, Anlage CBH 16) eine Erklärung über die Anerkennung der wirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindungen vom Kläger gefordert. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.
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Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte das Klagepatent benutzt hat, folgt aus den vorstehend unter Ziff. I festgestellten widerrechtlichen Handlungen der Beklagten, dass sie sich gegenüber dem Kläger wegen der Benutzung dieser dem Kläger vorenthaltenen Schutzrechte gemäß § 139 Abs. 2 PatG schadensersatzpflichtig gemacht hat. Seit dem Tag der Offenlegung der betreffenden Patentanmeldungen schulden die Beklagten für Nutzungshandlungen zudem eine angemessene Entschädigung nach § 33 PatG (vgl. zum Vorstehenden OLG Düsseldorf aaO. [429] - Hub-Kipp-Vorrichtung).
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Von der Schutzrechtsanmeldung bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Entschädigungs- bzw. Schadenersatzpflicht schuldet die Beklagte dem Kläger Ersatz des Erlangten gemäß § 812 BGB, da sie (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) die Erfindung mangels Inanspruchnahme rechtsgrundlos benutzt hat.
Die genaue Höhe der Entschädigung und des Schadens steht derzeit noch nicht fest. Der Kläger hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Entschädigungs- und Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO).
Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, die ihm zustehenden Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche beziffern zu können, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (§§ 242, 259 BGB).
Die bisher geleistete Auskunft über Stückzahlen und Umsätze lässt den Auskunftsanspruch nicht entfallen. Der Kläger kann im Rahmen der Rechnungslegung für Arbeitnehmererfindervergütung zwar nur solche Angaben verlangen kann, die üblicherweise im Rahmen der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie erforderlich sind (BGH GRUR 1998, 689 [691f] - Copolyester II). Dabei bedarf es zum Verständnis und zur Kontrolle der geschuldeten Angaben schon der Einzelangaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten (aaO. [691]). Dies gilt erst recht in der hier gegebenen Situation, in der keine Überleitung stattgefunden hat und sich die Ansprüche des Klägers daher ohnehin nach Verletzungsmaßstäben bemessen. Die Angabe pauschaler Gesamtbeträge genügt nicht.
Die Beklagte ist verpflichtet, in die Umschreibung der Patente auf den Kläger einzuwilligen. Denn die Rechte aus den von der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) vorgenommenen Anmeldungen sind nach § 13 Abs. 4 Satz 2 ArbEG, §§ 413, 412, 403 BGB analog auf den Kläger übergegangen, da seine Diensterfindung gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 3 ArbEG mangels rechtzeitiger wirksamer Inanspruchnahme durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten frei geworden ist. Da auf die Anmeldungen mittlerweile Patente erteilt worden sind,
erstreckt sich der Umschreibungsanspruch des Klägers auf diese.
Abzuweisen war die Klage insoweit, als der Kläger beantragt hat, bei der Feststellung der Ansprüche auf Leistung von Wertersatz, Entschädigung und Schadenersatz auch die Verpflichtung zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auszusprechen. Dieser Anspruch ist unbegründet, da § 291 BGB die Erhebung einer Leistungsklage voraussetzt, während die auf Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtete Klage in bezug auf die Verzinsungspflicht nicht genügt (BGH NJW 1984, 1074 [1075]; Staudinger/Löwisch, Neubearb. 2004, § 291 BGB Rn 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Dr. Kühnen Schmidt Rinken