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Landgericht Düsseldorf·4a O 87/02·11.09.2006

Markenverletzung durch Vorstand: Beklagter trägt Kosten des Rechtsstreits

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVorstands- und OrganhaftungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht wegen unberechtigter Nutzung ihres eingetragenen Wortzeichens Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz geltend. Das Teilurteil vom 30.10.2003 hat den Beklagten als Vorstandsvorsitzenden zur Unterlassung sowie zur Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Das Landgericht entscheidet, dass der Beklagte wegen der rechtskräftigen Feststellungen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Ausgang: Antrag der Klägerin auf Kostentragung gegen den Beklagten wird stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Kostentragungspflicht nach § 91 ZPO kann sich aus einem rechtskräftigen Teilurteil ergeben, das den Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz verurteilt.

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Die persönliche Haftung eines Vorstandsvorsitzenden für Schutzrechtsverletzungen kann sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Verbindung mit allgemeinen zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen ergeben (z. B. § 831 BGB, §§ 76 ff. AktG).

3

Nach Abtrennung von Mitbeklagten sind über die Kosten des verbleibenden Rechtsstreits durch Schlussurteil zu entscheiden.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils richtet sich nach § 709 ZPO; das Gericht kann Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung anordnen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG§ 831 BGB§ 76 ff AktG§ 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Wortmarke " ( … ) ", die am 22.05.1997 angemeldet und deren Eintragung am 20.08.1997 unter der Registernummer ( … ) veröffentlicht wurde. Diese Wortmarke beanspruchte u.a. Schutz für die Waren/Dienstleistungen: Drucker, Druckerschnittstellenumwandler, Schnittstellenkarten, Speichermodule und -systeme, Hauptplatinen, Computereinsteckteile, auf Datenträgern gespeicherte Programme, Modems und Computerspiele.

3

Die ursprünglich gemeinsam mit dem Beklagten in Anspruch genommene ( … ), deren Vorsitzender der Beklagte ist, ist in der Computerbranche tätig.

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Nach dem 20.08.1997 hatte die ( … ) Marken angemeldet, die den Wortbestandteil "( … )" beinhalteten, und unter anderem Computergrafikkarten unter dieser Bezeichnung vertrieben. Hierbei handelte es sich um das wichtigste Produkt der ( … ). Aufgrund dieser Tätigkeit traten die Klägerin und die ( … ) in Verhandlungen, die unter maßgeblicher Beteiligung des Beklagten geführt wurden und die unter dem 30.09.1999 zu dem Abschluss eines Vertrages führten, mit dem der ( … ) gestattet wurde, die von ihr verwendete Bezeichnung "( … )" mit den jeweiligen Zusätzen auch weiterhin zu benutzen und der Klägerin hierfür eine Lizenzgebühr zu zahlen. Dem Vertrag zufolge verpflichtete sich die ( … ), mit Beendigung des Vertrages auf die Benutzung der vom Vertrag erfassten Marken zu verzichten. Nach Kündigung des Vertrages zum 31.09.2001 vertrieb die ( … ) weiter Grafikkarten unter der Bezeichnung "( … ) <Zusatz>".

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Mit der am 02.04.2002 gegen die ( … ) und den Beklagten erhobenen Klage begehrte die Klägerin wegen dieser Benutzung des Wortbestandteils "( … )" als Kennzeichnung der Grafikkarten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

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Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01.05.2002 über das Vermögen der ( … ) das – derzeit nicht abgeschlossene – Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt ( … ) als Insolvenzverwalter bestimmt wurde, hat die Kammer antragsgemäß mit Teilurteil vom 30.10.2003 den Beklagten – dort Beklagter zu 2. – verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Zwangsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Computer-Grafikkarten die Kennzeichnung ( … ) und/oder ( … ) und/oder ( … ) und/oder ( … ) und/oder ( … ) und/oder ( … ) und/oder ( … ) zu benutzen. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Auskunft und Rechnungslegung für derartige seit dem 01.10.2001 begangene Handlungen verurteilt. Insoweit wurde seine Schadenersatzpflicht festgestellt. Hinsichtlich des genauen Wortlauts und Inhalts des Teilurteils der Kammer wird auf Bl. 62 ff. d. GA Bezug genommen. Das Teilurteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

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Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat die Kammer das Verfahren gegen – den ehemaligen Beklagten zu 1. – Herrn Rechtsanwalt ( … ) als Insolvenzverwalter abgetrennt.

8

Die Klägerin beantragt,

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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Teilurteil der Kammer vom 30.10.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Nach der Abtrennung der gegen – den ehemaligen Beklagten zu 1. – Herrn Rechtsanwalt ( … ) als Insolvenzverwalter erhobenen Ansprüche wegen Verletzung der Wortmarke "( … )" war über die Kosten des Rechtsstreits durch Schlussurteil zu entscheiden.

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Die Kostentragungspflicht des Beklagten folgt aus § 91 ZPO. Mit rechtskräftigem Teilurteil der Kammer vom 30.10.2003 (Bl. 62 ff. d. GA) ist er antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz verurteilt worden. Als Vorstandsvorsitzender der ( … ) haftet er für die durch den Vertrieb der Grafikkarten mit der Bezeichnung "( … ) <Zusatz>" eingetretene Schutzrechtsverletzung, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 831 BGB, §§ 76 ff AktG. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weitergehenden Erläuterungen in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 30.10.2003 Bezug genommen. Angesichts dessen ist der Beklagte (auch) verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Dr. Kühnen Voß Schmidt