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Landgericht Düsseldorf·4a O 85/03·19.01.2004

Kosten- und Streitwertfestsetzung bei teilweiser Zurücknahme von Klage und Widerklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht legt die Kosten des Rechtsstreits anteilig dem Kläger (83 %) und der Beklagten (17 %) auf und setzt für Klage und Widerklage einzelne Streitwerte mit zeitlichen Begrenzungen fest. Begründend weist das Gericht darauf hin, dass bei teilweiser Zurücknahme die zurücknehmende Partei die Kosten trägt (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Die Entscheidung regelt damit Kostenverteilung und Streitwertbemessung für die jeweiligen Anträge.

Ausgang: Gericht legt Kosten anteilig (Kläger 83%, Beklagte 17%) fest und bestimmt Streitwerte für Klage und Widerklage

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei teilweiser Zurücknahme einer Klage trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des zurückgenommenen Teils gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

2

Bei teilweiser Zurücknahme einer Widerklage haftet die Widerklägerin für die Kosten des zurückgenommenen Teils nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

3

Das Gericht kann die Kosten des gesamten Rechtsstreits anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilen und entsprechende Prozentquoten festsetzen.

4

Der Streitwert ist für einzelne Anträge der Klage und Widerklage gesondert festzusetzen und kann zeitlich bis zu bestimmten Stichtagen begrenzt werden.

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Tenor

I.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 83 % und der

Beklagten zu 17 % auferlegt.

Der Streitwert der Klage vom 5.12.2002 wird bis zum 27.8.2003 wie

folgt festgesetzt:

Antrag zu 1: 70.000,- Euro,

Antrag zu 2: 10.000,-- Euro.

Der Streitwert der Widerklage vom 24.2.2003 wird bis zum 12.12.2003

wie folgt festgesetzt:

Anträge zu 1 und 2: 70.000,- Euro,

Antrag zu 3: 10.000,- Euro,

Antrag zu 4. 5.000,- Euro,

Antrag zu 5. 15.000,- Euro.

Danach gilt jeweils das Kosteninteresse.

Gründe

2

I.

3

Soweit die Klage und - teilweise - die Widerklage zurückgenommen worden ist, sind jeweils die Kosten von dem Kläger bzw. der Beklagten als Widerklägerin zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.