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Landgericht Düsseldorf·4a O 84/04·21.02.2005

EP 0 458 792: Keine Patentverletzung mangels Darlegung der ersten Entnahmeposition

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte wegen behaupteter Verletzung von EP 0 458 792 Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit einem „Nipson ST 20/Stacker“. Streitpunkt war u.a., ob die angegriffene Stapelvorrichtung eine Entnahmeposition erreicht, deren Höhe der Ablageposition im Gerät entspricht (Merkmal 3.a)cc)). Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Klägerin die Verwirklichung dieses Merkmals nicht hinreichend konkret (insb. ohne belastbare Höhenangaben) dargetan hatte. Eine Zeugenvernehmung lehnte das Gericht mangels konkreter Anknüpfungstatsachen als unzulässigen Ausforschungsbeweis ab.

Ausgang: Patentverletzungsklage mangels hinreichender Darlegung der Verwirklichung von Merkmal 3.a)cc) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Patentverletzungsklage ist unbegründet, wenn ein anspruchsbegründendes Merkmal der Patentansprüche durch die angegriffene Ausführungsform nicht hinreichend substantiiert dargetan ist.

2

Das Merkmal, wonach beim Ausschwenken eine Entnahmeposition mit einer der Ablageposition entsprechenden Entnahmehöhe erreicht wird, verlangt keine vollständige Identität der Höhen, sondern lässt geringfügige Höhenabweichungen zu, sofern die ergonomische Entnahmefunktion gewahrt bleibt.

3

Prospektangaben zu einer verstellbaren Höhe in der Entnahmeposition genügen für die Darlegung der Merkmalsverwirklichung nicht, wenn Angaben zur Höhe der Ablageposition fehlen und damit ein Vergleich nicht möglich ist.

4

Eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung kommt nicht in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei keine konkreten Tatsachen vorträgt, die der Zeuge bestätigen könnte; andernfalls liegt ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor.

5

Kann bereits ein zentrales Anspruchsmerkmal nicht festgestellt werden, kann die Entscheidung ohne Klärung weiterer Streitfragen (z.B. Aktiv- oder Passivlegitimation) ergehen.

Relevante Normen
§ Art. 2 EPܧ Art. 64 EPܧ 139 PatG§ 9 PatG i. V. m. § 242 BGB§ 140a PatG§ 140b PatG

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europä-ischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelas¬senen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patentes 0 458 792 (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) geltend. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung erfolgte unter Inanspruchnahme der Priorität der DE 390 40 42 vom 10. Februar 1989 am 15. Januar 1990. Die Veröffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4. Dezember 1991, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 1. September 1993, ebenso wie die Veröffentlichung der Patentschrift. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört u.a. die Bundesrepublik Deutschland.

3

Ursprüngliche Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatentes war die Siemens AG. Am 29. März 1996 schlossen die Siemens AG, die Siemens Nixdorf Informationssysteme AG, die Océ-van der Grinten N.V. und die Klägerin eine notariell in Basel beurkundete "Rahmenvereinbarung". Nach Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung schlossen die genannten Parteien "die als Anlage A beigefügte Rahmenvereinbarung über den Verkauf und die Übertragung des HLD-Geschäfts einschließlich der darin enthaltenen Anlagen 1 (eins) bis 12 (zwölf)." Nach § 12 der Rahmenvereinbarung (Anlage A) übertrug u.a. die Siemens AG die in der Anlage 7 aufgeführten Patente auf die Klägerin. Auf Blatt 14 der Anlage 7 ist das Klagepatent unter dem Titel "Ausschwenkbare Stapelvorrichtung für eine elektrofotographische Druckeinrichtung" aufgeführt. Wegen des weiteren Inhalts der Rahmenvereinbarung und der Anlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K 7-1 bis K 7-4 verwiesen. Die Beklagten bestreiten das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung, insbesondere die wirksame Übertragung des Klagepatentes.

4

Das Klagepatent betrifft eine ausschwenkbare Stapelvorrichtung für eine elektrophotographische Druckeinrichtung. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der deutschen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

5

Stapelvorrichtung für einen Aufzeichnungsträger einer Schnelldruckeinrichtung, insbesondere einer elektrophotographischen Druckeinrichtung, mit

6

a) einem Gehäusebereich (11) zur Aufnahme einer aus dem Gehäusebereich (11) schwenkbar ausgestalteten Papierablagefläche (12) und einer dem Gehäusebereich zugeordneten Ablegevorrichtung (14) für den Aufzeichnungsträger (13);

7

b) einer Schwenkeinrichtung (16, 17, 18) für die Papierablagefläche (12) um die Papierablagefläche (12) aus einer Ablageposition (A), bei der sich die Papierablagefläche (12) im Gehäusebereich (11) unterhalb der Ablagevorrichtung (14) befindet in Schwenklagen (B, C) mit einstellbaren Entnahmehöhen zu verschwenken, bei der sich die Papierablagefläche (12) außerhalb des Gehäusebereiches (11) befindet, wobei die Schwenkeinrichtung aufweist.

8

b1) mindestens einen Schwenkhebel (16) der über einen ersten ortsfesten Drehpunkt (17) im Gehäusebereich (11) und über einen zweiten freien Drehpunkt (18) an der Papierablagefläche (11) gelagert ist, derart, dass beim Ausschwenken der Papierablagefläche (12) aus der Ablageposition (A) eine Entnahmeposition (B) erreicht wird, mit einer der Ablageposition (A) entsprechenden Entnahmehöhe,

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b2) Mittel (23, 25, 27) die unabhängig von der Schwenklage der Papierablagefläche (12) die Papierablagefläche (12) waagerecht positionieren und

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b3) eine mit dem Schwenkhebel (16) gekoppelte voreinstellbare motorische Antriebseinrichtung (20).

11

Wegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Anspruches 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Nachfolgend abgebildet ist die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung. Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung einer erfindungsgemäßen Stapelvorrichtung innerhalb einer elektrophotographischen Druckeinrichtung in Seitenansicht. Die Begriffe "Position A, B und C" bezeichnen dabei verschiedene einnehmbare Positionen der Papierablagefläche.

12

Die Beklagte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der französischen Muttergesellschaft Nipson SAS, der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1. vertreibt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Erzeugnisse auf dem Gebiet von Schnelldruckern und Zubehör, die sie bei der Beklagten zu 2. bezieht. Die Beklagte zu 2. bewirbt im Internet unter der Internet-Adresse "www.nipson.com/home.php" entsprechende Erzeugnisse und nennt die Beklagte zu 1. als Vertragspartnerin in Deutschland. Zum Vertriebsprogramm der Beklagten gehört u.a. das Gerät "Nipson ST 20/Stacker", entsprechend des als Anlage K 5 vorgelegten Prospektblattes, welches nachfolgend abgebildet ist und worauf Bezug genommen wird.

13

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform, der "Nipson ST 20/Stacker", von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch mache und begehrt deshalb Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung sowie die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatzpflicht der Beklagten.

14

Sie beantragt,

15

I. die Beklagten zu verurteilen,

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1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

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im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patentes 0 458 792 Stapelvorrichtungen für einen Aufzeichnungsträger einer Schnelldruckeinrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, mit

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- mit einem Gehäusebereich zur Aufnahme einer aus dem Gehäusebereich schwenkbar ausgestalteten Papierablagefläche und einer dem Gehäusebereich zugeordneten Ablegevorrichtung für den Aufzeichnungsträger;

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- einer Schwenkeinrichtung für die Papierablagefläche, um die Papierablagefläche aus einer Ablageposition, bei der sich die Papierablagefläche im Gehäusebereich unterhalb der Ablagevorrichtung befindet, in Schwenklagen mit einstellbaren Entnahmehöhen zu verschwenken, bei der sich die Papierablagefläche außerhalb des Gehäusebereiches befindet, wobei die Schwenkeinrichtung aufweist:

20

- mindestens einen Schwenkhebel, der über einen ersten ortsfesten Drehpunkt im Gehäusebereich und über einen zweiten freien Drehpunkt an der Papierablagefläche gelagert ist, derart, dass beim Ausschwenken der Papierablagefläche aus der Ablageposition eine Entnahmeposition erreicht wird mit einer der Ablageposition entsprechenden Entnahmehöhe,

21

- Mittel, die unabhängig von der Schwenklage der Papierablagefläche die Papierablagefläche waagerecht positionieren und

22

- eine mit dem Schwenkhebel gekoppelte voreinstellbare motorische Antriebseinrichtung;

23

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

24

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

25

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

26

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

27

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

28

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diejenigen Gemeinkosten, die nicht ausschließlich auf Stapelvorrichtungen entsprechend Antrag zu I.1. zu beziehen sind, nicht abzuziehen sind,

29

wobei

30

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

31

3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten zu 1. oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 1. an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

32

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. April 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

33

Die Beklagten beantragen,

34

die Klage abzuweisen;

35

Sie stellen zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. in Abrede. Auch liege eine Verletzung nicht vor. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien keine zwei Schwenklagen vorhanden, da die Papierablagefläche im regulären Betrieb unterbrechungslos immer bis in die maximale Hubposition außerhalb des Gehäusebereiches ausschwenke, wobei es jedoch möglich sei, den regulären Ausschwenkvorgang durch Drücken des dafür vorgesehenen Unterbrechungsknopfes zu unterbrechen. Auch seien die Schwenklagen B und C nicht voreinstellbar, da ein Fachmann hierunter eine freie Wählbarkeit verstehe. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei die Schwenkbarkeit in die maximale Hubposition voreingestellt. Des weiteren verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine voreinstellbar motorisch ausgestaltete Antriebseinheit. Die Antriebseinheit der angegriffenen Ausführungsform sei nicht individuell voreinstellbar, sondern fix und unveränderlich vorprogrammiert. Im Übrigen weise die angegriffene Ausführungsform keine erste Entnahmeposition auf, deren Höhe der Ablageposition im Gerät entspreche.

36

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

37

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Entschädigung nach den Art. 2, 64 EPÜ, §§ 139, 9 PatG i. V. m. § 242 BGB, §§ 140 a, 140 b PatG nicht zu. Durch die angegriffene Ausführungsform wird die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht.

40

I.

41

Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Stapelvorrichtung.

42

Stapelvorrichtungen sind nach den Ausführungen der Klagepatentschrift im Stand der Technik aus der DE-C 31 15 511 (Anlage K 2) bekannt. Dabei handelt es sich um eine Ablagevorrichtung für eine vorgefaltete Papierbahn in einem Papierstapler einer Schnelldruckeinrichtung, bei der die Papierbahn auf einer Papierablagefläche abgestapelt wird. Um die Entnahme des Papierstapels zu erleichtern, ist die Papierablagefläche aus dem Gehäusebereich des Druckers schubladenartig ausziehbar ausgebildet und weist seitlich ein teleskopartig ausziehbares Führungsprofilsystem auf. Die Vorrichtung ist dabei so ausgebildet, dass sie gegenüber Querkräften unempfindlich ausgestaltet ist, so dass auch große und schwere Papierstapel ohne Behinderung durch das Gehäuse frei entnommen werden können. Als nachteilig hieran sieht es das Klagepatent, dass sich der Papierstapel bei herausgezogener Papierablagefläche in Bodennähe befindet. Dies ist ergonomisch ungünstig, weil zum Weitertransport der bedruckten Papierstapel diese Papierstapel angehoben werden müssen, was mühselig und wegen der Schwere der Papierstapel unhandlich ist.

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Aus der US-A 4 681 468 (Anlage K 3) ist eine Thermodruckeinrichtung bekannt, die in Form eines Journaldruckers ausgestaltet ist. Die Thermodruckeinrichtung ist in einem Möbelstück in Form eines Bedientisches herausnehmbar angeordnet. Sie besteht aus einem Stützbehälter mit darin angeordneter Druckeinrichtung. Der Stützbehälter enthält fest eingebaute Papierablageflächen zur Aufnahme des bedruckten Aufzeichnungsträgers und zur Aufnahme des unbedruckten Aufzeichnungsträgers. Eine unterhalb des Stützbehälters angeordnete Hebeleinrichtung ermöglicht es, den Stützbehälter samt der Druckeinrichtung aus dem Bedientisch auszufahren. Damit wird die Druckeinrichtung von allen Seiten zugänglich, was den Service der Druckeinrichtung und das Einlegen und Entnehmen des Aufzeichnungsträgers erleichtert. Die Hebeleinrichtung selbst besteht aus zwei in der Art eines Parallelogramms angeordneten Hebeln, die einerseits an dem Stützbehälter und andererseits an dem Möbelstück angelenkt sind. Eine den Hebeln zugeordnete Feder unterstützt das Ausheben der Druckeinrichtung aus einer Versenkposition in eine verrastete Serviceposition.

44

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik ist es das technische Problem (Aufgabe) der Erfindung eine Stapelvorrichtung der eingangs genannten Art so auszugestalten, dass sie ohne großen Aufwand innerhalb einer Schnelldruckeinrichtung integriert werden kann und die eine ergonomisch optimale Entnahme des Stapels ermöglicht. Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

45

Stapelvorrichtung für einen Aufzeichnungsträger einer Schnelldruckeinrichtung, insbesondere einer elektrophotographischen Druckeinrichtung.

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1.a) Die Stapelvorrichtung verfügt über einen Gehäusebereich (11).

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b) Dieser Gehäusebereich dient der Aufnahme einer aus dem Gehäusebereich (11) schwenkbar ausgestalteten Papierablagefläche (12).

48

c) Der Gehäusebereich (1) dient weiterhin der Aufnahme einer dem Gehäusebereich zugeordneten Ablegevorrichtung (14) für den Aufzeichnungsträger (13).

49

2.a) Die Stapelvorrichtung verfügt darüber hinaus über eine Schwenkeinrichtung (16, 17, 18) für die Papierablagefläche (12).

50

b) Die Schwenkeinrichtung dient dazu, die Papierablagefläche (12) aus einer Ablageposition (A) in Schwenklagen (B, C), bei denen sich die Papierablagefläche außerhalb des Gehäusebereiches (11) befindet, zu verschwenken.

51

c) In der Ablageposition (A) befindet sich die Papierablagefläche (12) dabei

52

aa) im Gehäusebereich und

53

bb) unterhalb der Ablagevorrichtung (14).

54

d) Die Entnahmehöhen (B, C) außerhalb des Gehäusebereiches (11) sind dabei einstellbar.

55

3.a) Die Schwenkeinrichtung weist mindestens einen Schwenkhebel (16) auf.

56

aa) Dieser Schwenkhebel ist über einen ersten ortsfesten Drehpunkt (17) im Gehäusebereich (11) gelagert.

57

bb) Der Schwenkhebel ist weiter über einen zweiten freien Drehpunkt (18) an der Papierablagefläche (11) gelagert.

58

cc) Die Lagerung ist dabei derart, dass beim Ausschwenken der Papierablagefläche (12) aus der Ablageposition (A) eine Entnahmeposition (B) erreicht wird mit einer der Ablageposition (A) entsprechenden Entnahmehöhe.

59

b) Die Schwenkeinrichtung weist weiter Mittel (23, 25, 27) auf, die die Papierablagefläche (12) unabhängig von ihrer Schwenklage waagerecht positionieren.

60

c) Die Schwenkeinrichtung weist außerdem eine Antriebseinheit (20) auf, die

61

aa) mit dem Schwenkhebel (16) gekoppelt ist und

62

bb) voreinstellbar motorisch ausgestaltet ist.

63

Als vorteilhaft sieht es das Klagepatent an der erfindungsgemäßen Ausgestaltung, dass dadurch, dass die Stapelvorrichtung ein Führungssystem aufweist, welches derart ausgestaltet ist, dass es ein Ausfahren der Papierablagefläche aus einer im Gehäusebereich befindlichen Ablageposition in eine aus dem Gehäusebereich ragende Entnahmeposition mit einstellbarer Höhe der Entnahmeposition bezogen auf die Ablageposition ermöglicht, die Entnahme des bedruckten Stapels besonders einfach und ergonomisch günstig wird (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 4 ff).

64

In einer ersten Entnahmeposition wird dabei die Papierablagefläche aus dem Gerät herausgeschwenkt, ohne die Ablagehöhe verändert zu haben, um z.B. den Stapel unter dem Stapelrahmen herauszufahren. Diese Entnahmeposition ist z.B. von Vorteil, wenn niedere Transportwagen verwendet werden, die etwa die Höhe der Papierablagefläche haben, so dass die Stapel in einfacher Weise von der Papierablagefläche auf die Ladefläche des Wagens geschoben werden können.

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Wird kein derartiger Wagen verwendet, so kann die Bedienperson die Papierablagefläche, die in Form eines ausschwenkbaren Hubtisches ausgestaltet ist, motorisch in eine voreinstellbare Höhe auszuschwenken. Um die für sie günstige Entnahmeposition zu erhalten, kann die Bedienperson diese Entnahmehöhe frei wählen (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 13 bis 33).

66

III.

67

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage einer Verwirklichung der Merkmale 2.b) und d) sowie 3.c) ist von der Klägerin jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 3.a)cc) nicht hinreichend konkret dargetan worden.

68

Das Merkmal 3.a)cc) besagt, dass die Lagerung (des Schwenkhebels) derart ist, dass beim Ausschwenken der Papierablagefläche (12) aus der Ablageposition (A) eine Entnahmeposition (B) mit einer der Ablageposition (A) entsprechenden Entnahmehöhe erreicht wird.

69

Damit soll im Gegensatz zu den im Stand der Technik bekannten Papierablagevorrichtungen eine benutzerfreundliche Handhabung erreicht werden. Wie vorstehend bereits ausgeführt, soll eine Entnahmeposition erreicht werden, die z.B. eine Entnahme bei Verwendung niederer Transportwagen, die etwa die Höhe der Papierablagefläche haben, wesentlich erleichtert. Hierfür wird die Papierablagefläche aus dem Gerät herausgeschwenkt und eine Entnahmeposition angefahren, bei der die Ablagehöhe nicht wesentlich verändert wurde. In dieser Stellung der Papierablagefläche kann der Papierstapel in einfacher Weise von der Papierablagefläche auf die Ladefläche des Wagens geschoben werden (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 13 ff.). Um dies zu erreichen ist es nicht erforderlich, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, dass sich die Ablagehöhe in dem Gerät und die "erste" Entnahmeposition außerhalb des Gerätes vollständig entsprechen. Denn die Benutzfreundlichkeit und einfache Verschiebbarkeit des Papierablagestapels auf einen niederen Transportwagen ist auch bei Überwindung geringer Höhen ohne Weiteres noch möglich.

70

Die Klägerin hat eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform nicht hinreichend dargetan. Dem Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 2. Februar 2005 nach Hinweis durch die Kammer in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform eine Entnahmeposition im Betrieb angefahren werden kann, bei der beim Ausschwenken der Papierablagefläche aus der Ablageposition eine Entnahmeposition erreicht wird, mit einer der Ablageposition entsprechenden Höhe. Die Klägerin hat vorgetragen, dass bei der Vorrichtung der Beklagten gemäß der Anlage K 5 für die Papierhöhen (Stapelhöhen) verschiedene Möglichkeiten angegeben seien und – wie sich dem Prospekt auf Seite 2 linke Seite auf dem gelben Label - entnehmen lasse, die Paierablagefläche eine bestimmte Schwenkkurve vornehme, wie auf Seite 5 des Schriftsatzes abgebildet. Anhand dieser Darstellung der Schwenkkurve ergebe sich eine Verwirklichung des Merkmals 3.a)cc). Dies ergebe sich im Übrigen auch auf Grund der Beobachtung des als Zeugen benannten Europäischen Patentanwaltes Martin Mayer. Dieser habe bei zwei Messen in den USA die Möglichkeit gehabt, das streitgegenständliche Gerät unter Vorführung zu beobachten. Dabei habe er gesehen, dass bei der Vorrichtung die Ablagefläche zunächst von einer Ablageposition, bei der sich die Papierablagefläche im Gehäusebereich unterhalb der Ablagevorrichtung befindet, durch Ausschwenken in eine Entnahmeposition, die eine der Ablageposition entsprechende Entnahmehöhe aufweise, geführt werde.

71

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin vermochte anhand dieses Vorbringens die Verwirklichung des streitigen Merkmals 3.a.)cc) nicht hinreichend konkret darzutun. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin ist für die Kammer auf Grund fehlender konkreter Zahlenangaben nicht zu erkennen, dass die Papierablagevorrichtung beim Ausschwenken in eine erste Entnahmeposition eine der Ablageposition entsprechende Höhe aufweist. Anhand der Darstellung der Schwenkkurve ist dies nicht nach zu vollziehen, da sich aus der Kurvenformgebung nicht ergibt, zu welchem Zeitpunkt die Papierablagevorrichtung vollständig aus dem Gerät ausgefahren ist, um dann entsprechend den Papierstapel zu entnehmen. Dies kann auch erst dann sein, wenn die Papierablagefläche schon eine gewisse Höhe erreicht hat, mithin die Höhe der ersten Entnahmeposition wesentlich höher als die der Ablageposition ist. Insoweit bedurfte es auch keiner Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des Herrn Mayer. Denn die Klägerin hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, deren Bestehen der als Zeuge benannte Herr Mayer hätte bestätigen können. Es würde sich vielmehr um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.

72

Auch die Angaben der Beklagten in dem Prospekt, vorgelegt als Anlage K 5, geben keine Anhaltspunkte für eine Verwirklichung des Merkmals 3.a)cc). Dort wird ausgeführt:

73

"Paper Output

74

(....)

75

Tray height in output position

76

Adjustable from 10 to 27 inches"

77

Dass es sich bei der genannten Papierablagehöhe (tray height) in der Entnahmeposition (output position) um eine der Ablagehöhe entsprechende Höhe handelt, ergibt sich hieraus in Ermangelung anderer Daten nicht, da nicht angegeben wird, auf welcher Höhe sich die Ablageposition im Gerät befindet.

78

Angesichts dessen kann bereits eine Verwirklichung des Merkmals 3.a)cc) seitens der angegriffenen Ausführungsform nicht angenommen werden. Infolge dessen bedarf es auch keiner Klärung der weiterhin zwischen den Parteien streitigen Voraussetzungen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation.

79

III.

80

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

81

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.

82

Streitwert: 300.000,- €

83

Dr. GrabinskiVoßKlepsch