Verspäteter Einspruch gegen Versäumnisurteil nach öffentlicher Zustellung (§§ 184, 185 ZPO)
KI-Zusammenfassung
In einem Patentverletzungsprozess legte die Beklagte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung. Das LG Düsseldorf verwarf den Einspruch als unzulässig, weil die Einspruchsfrist nach wirksamer Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) abgelaufen war. Die zuvor bewilligte öffentliche Zustellung der Klageunterlagen (§ 185 Nr. 3, § 186 ZPO) hielt das Gericht wegen aussichtsloser Auslandszustellung für rechtmäßig. Wiedereinsetzung wurde mangels fehlenden Verschuldens u.a. wegen zurechenbaren Zugangs über den Pförtner abgelehnt.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen, wenn die Einspruchsfrist nicht gewahrt ist (§ 341 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Die öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 3 ZPO kommt in Betracht, wenn eine Auslandszustellung nicht möglich ist oder erfahrungsgemäß keinen Erfolg verspricht und der Partei ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten ist.
Eine Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten setzt keine erfolgreich durchgeführte Auslandszustellung voraus; ausreichend ist eine Fallkonstellation, in der Zustellungen im Inland mangels inländischer Anschrift/Bevollmächtigung nicht möglich sind.
Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO wird durch geringfügige Unrichtigkeiten der ausländischen Anschrift nicht unwirksam, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht.
Wiedereinsetzung in eine Notfrist (§ 233 ZPO) scheidet aus, wenn das Fristversäumnis auf Organisations- bzw. Informationsverschulden beruht, etwa weil ein am Unternehmenszugang eingesetzter Pförtner Sendungen entgegennimmt und deren Weiterleitung nicht sichergestellt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.02.2023 (Aktenzeichen: 4a O 83/20) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Am 25.09.2020 legte die Klägerin die dem Verfahren zugrundeliegende Klage samt beglaubigter chinesischer Übersetzung der Klageschrift ein. Am 05.10.2020 erließ die Kammer nebst prozessleitender Verfügung einen Beschluss, mit dem der Beklagten gem. § 184 ZPO aufgegeben wurde, binnen eines Monats einen Zustellungsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen.
Am 06.10.2020 leitete der Vorsitzende der Kammer durch einen Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks im Ausland an die entsprechende Rechtshilfeabteilung des Justizministeriums die Auslandszustellung der Klageschrift, der prozessleitenden Verfügung sowie des Beschlusses gem. § 184 ZPO an die Beklagte in China ein.
Sachstandsanfragen des hiesigen Gerichts beim Justizministerium zum Verbleib der eingeleiteten Auslandszustellung blieben im Jahr 2021 ohne Ergebnis.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2021 bat die Klägerin die Kammer um eine schriftliche Bestätigung, welche sie der Beklagten zukommen lassen könnte und aus der hervorgehen soll, dass die Klägerin tatsächlich die zugrundeliegende Klage vom 25.09.2020 erhoben hatte und die Klageschrift sich in Zustellung befindet. Hintergrund dieser Anfrage war der Vortrag der Klägerin, wonach die Klägerin sich um Vergleichsverhandlungen bemühe, aber die Beklagte sich diesen verweigere solange ihr kein Nachweis über das anhängige Verfahren vorliege. Gegenüber Abnehmern habe die Beklagte behauptet, weder Kenntnis von einem Verletzungsvorwurf, noch von der Klage zu haben, wenngleich die Klägerin – nach ihrem Vortrag – die Beklagte durch Zustellbestätigung vom 04.09.2020 belegt schriftlich abgemahnt habe und die Beklagte anwaltlich per E-Mail über die Einreichung der Klage informiert habe. Dieser Bitte ist der Präsident des Landgerichts Düsseldorf nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2022 hat die Klägerin erstmals beantragt, die Zustellung der Klage vom 25.09.2020 im Wege der öffentlichen Zustellung zu bewilligen.
Mehrere erneute gerichtliche Sachstandsanfragen an das Justizministerium über das Bundesamt für Justiz sowie die deutsche Botschaft in China im Jahr 2022 blieben weiterhin ergebnislos.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2022 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 25.09.2020.
Auf ihr Zustellungsersuchen vom 06.10.2020 erhielt die Kammer im Oktober 2022 eine offizielle Mitteilung („Certificate“) der chinesischen Behörde, datiert auf den 06.04.2021, dass die Zustellung fehlgeschlagen und unter der Adresse kein solches Unternehmen zu finden gewesen sei sowie, dass der Empfänger ohne weitere Angaben nicht ermittelt werden könne („No such company at the address provided. The recipient could not be found without more contact details.“).
Der Name und die Adresse der Beklagten in chinesischen Zeichen, welche für den Auslandszustellungsversuch verwendet wurden, stimmten mit der von der Beklagten selbst auf ihrer Internetseite B angegebenen chinesischen Schreibweise ihres Unternehmensnamens und ihrer Adresse überein, wie ein Vergleich des Impressums der Internetseite mit der späteren Zustellbescheinigung bzw. der Bescheinigung über den fehlgeschlagenen Zustellversuch ergibt. Die Klägerin konnte die bei der Zustellung verwendete Adresse der Beklagten – nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag – nach Mitteilung über den Fehlschlag selbst mit einem Taxifahrer aufsuchen und bestätigen, dass sich dort das Firmengelände der Beklagten befindet (Anlage KAP 11, 11a, 12). An dieser Adresse befindet sich u.a. ein Pförtner der Beklagten.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.11.2022 (Bl. 93 GA) die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 25.09.2020, der prozessleitenden Verfügung und des Beschlusses gem. § 184 ZPO, jeweils vom 05.10.2020, bewilligt. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist vom 11.11.2022 bis zum 13.12.2022 an der Gerichtstafel des Landgerichts Düsseldorf ausgehangen worden. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
Mit Versäumnisurteil vom 21.02.2023 (Bl. 112 ff. GA) hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß zu Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verurteilt.
Die Zustellung des Versäumnisurteils hat das Gericht durch Aufgabe zur Post am 23.02.2023 mit dem entsprechenden Vermerk in der Gerichtsakte (Bl. 121 GA) veranlasst.
Die Klägerin verwies zwischenzeitlich eine Abnehmerin der Beklagten, die C, auf eine Postzustellung mit der Sendungsnummer D, mit welcher der Beklagten – nach zwischen den Parteien streitigem Vortrag der Klägerin – das Versäumnisurteil zugestellt worden sein soll.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2023 bestellten sich für die Beklagte erstmals Prozessbevollmächtigte und beantragten und erhielten zunächst Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 07.11.2023 hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, sie habe erstmals Kenntnis von dem Versäumnisurteil durch eine chinesische Pressemitteilung der Klägerin vom 24.10.2023 erhalten. Davor seien ihr weder Klageschrift noch Versäumnisurteil zugestellt worden und sie sei auch nicht auf andere Weise über das Verfahren informiert worden.
Die Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte sei unwirksam gewesen, so dass ein Fristlauf nicht in Gang gesetzt worden sei. Eine Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO sei unwirksam gewesen, da die gerichtliche Anordnung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht im Rahmen einer Auslandszustellung gem. § 183 ZPO ergangen sei. Es habe einer tatsächlichen, wirksamen Auslandszustellung nach § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO bedurft. Dies sei hier nicht eingehalten worden, weil für den Beschluss gem. § 184 ZPO eine öffentliche Zustellung gem. § 185 ZPO, deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorgelegen hätten, veranlasst worden sei.
Weiterhin sei die Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post unwirksam gewesen, weil die Adresse der Beklagten darauf falsch gewesen sei, was zur Unzustellbarkeit führen könnte. Das Gericht habe für die Zustellung des Versäumnisurteils die Adresse „E“ gewählt. Hieran stimmten Name und Straße nicht, da die Anschrift der Beklagten auf ihrer offiziellen Website F stattdessen „G“ laute. Es wird auf den von der Beklagten eingefügten Screenshot auf Bl. 169 der Gerichtsakte verwiesen.
Jedenfalls sei der Beklagten hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte habe unverschuldet weder von dem Verfahren gewusst noch habe sie mit der öffentlichen Zustellung oder der Aufgabe zur Post des Versäumnisurteils rechnen können. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsabteilung, Frau H, „Head of Legal Department“, habe vor dem 24.10.2023 keine Kenntnis gehabt. Als Glaubhaftmachung legt die Beklagte die „eidesstattliche Erklärung“ von Frau H als Anlage B1/B1a vor. Auch Herr J, der als „Admin Director“ bei der Beklagten für die Weiterleitung von E-Mails, Post, Briefen und Paketen verantwortlich ist, habe erst seit dem 24.10.2023 Kenntnis, wozu sich die Beklagte auf die als Anlage B2/B2a vorgelegte „eidesstattliche Erklärung“ beruft.
Von einer Postsendung am 23.08.2023 habe die Beklagte keine Kenntnis. Die Postsendung mit der Nummer D sei nie bei der Beklagten eingegangen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass diese Sendung das vollständige Versäumnisurteil enthalten habe. Vielmehr habe der zuständige chinesische Postbote das Empfangsbekenntnis in mehrfacher Hinsicht gefälscht. Weder die angeblich unterzeichnende Mitarbeiterin K, noch der Geschäftsführer der Beklagten, L, hätten die Postsendung entgegengenommen oder erhalten. Der Postbote habe die Postsendung im Namen von K selbst unterzeichnet, wie sich aus der beglaubigten Erklärung der ausführenden Niederlassung der China Post Group Co. Ltd. (Anlage B3/B3a) und der eidesstattlichen Versicherung von K (Anlage B4/B4a) ergebe. Die Beklagte bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass – wie sich aus der beglaubigten Erklärung der China Post Group Co. Ltd. (Anlage B3/B3a) ergebe – der Postbote die Postsendung im Eingangsbereich des Bürogebäudes beim Pförtner zurückgelassen habe. Dies habe die Beklagte nicht verifizieren können. Der Pförtner sei nicht für den Erhalt von Post für die Beklagte zuständig und bevollmächtigt.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass es ihr gegenüber zu Kontaktversuchen der Klägerin kam sowie, dass die Klägerin dabei die richtige Anschrift und/oder richtige E-Mail-Adresse verwendet habe. Es sei unter anderem davon auszugehen, dass die Klägerin an die falsche E-Mail-Adresse geschrieben habe, da sie in einem Schriftsatz an das Gericht als E-Mail-Adresse M angegeben habe, was falsch sei, weil die E-Mail-Adressen der Beklagten auf N endeten.
Darüber hinaus meint die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil sei vorläufig einzustellen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei und die Säumnis der Beklagten unverschuldet gewesen sei. Das Versäumnisurteil habe nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nicht vorgelegen hätten und die Klageschrift nicht wirksam zugestellt worden sei. Eine informelle Benachrichtigung der Beklagten sei trotz einfacher Möglichkeit unterblieben. Die Beklagte habe keine Kenntnis von der öffentlichen Zustellung gehabt und habe mit ihr auch nicht rechnen müssen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Versäumnisurteil ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einzustellen;
sowie hilfsweise für den Fall, dass die Einspruchsfrist abgelaufen ist
3. der Beklagten wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
1. den gegen das Versäumnisurteil vom 21.02.2023 eingelegten Einspruch als unzulässig zu verwerfen;
2. den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückzuweisen;
3. das Versäumnisurteil vom 21.02.2023, Az. 4a O 83/20, aufrechtzuerhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Einspruch der Beklagten sei verfristet. Die Beklagte habe die Einspruchsfrist trotz Kenntnis des Versäumnisurteils verstreichen lassen.
Die öffentliche Zustellung der Klageschrift und des Beschlusses gem. § 184 ZPO seien zulässig und wirksam gewesen. Die Voraussetzungen hätten wegen der bereits langen Verfahrensdauer ohne erfolgreiche Zustellung trotz korrekter Adressangaben und mangelnder Erfolgsaussichten der Auslandszustellung vorgelegen. Bei der Durchführung der öffentlichen Zustellung hätten keine Verfahrensfehler vorgelegen. Die Beklagte habe jedenfalls die Klageschrift bereits gekannt. Die Klägerin habe mehrfach versucht, Kontakt mit der Beklagten durch E-Mails an die Adressen O und P, welche ausweislich der Internetpräsenz der Beklagten korrekt seien, aufzunehmen. Es wird auf den von der Klägerin einkopierten Screenshot der Internetseite der Beklagten auf Bl. 202 der Gerichtsakte verwiesen. Auf die E-Mail der Klägerin vom 03.08.2020 an diese Adressen, welche eine Abmahnung enthalten habe, habe die Klägerin eine Lesebestätigung erhalten, wegen welcher sie auf Anlagekonvolut KAP 13 verweist. Auf Anlagenkonvolut KAP 13 verweist die Klägerin ebenfalls in Bezug auf eine E-Mail vom 03.09.2020 an O und P sowie auf eine Microsoft Outlook Zustellbestätigung. In der E-Mail vom 03.09.2020 habe sich die Klägerin auf ihre Abmahnung vom 03.08.2020 bezogen und angekündigt, die der E-Mail bereits als Entwurf beigefügte Klageschrift beim Landgericht Düsseldorf einzureichen, sofern die Beklagte eine weitere Stellungnahmefrist bis zum 18.09.2020 verstreichen lasse.
Auch sei die Anordnung des Gerichts, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, wirksam gewesen.
Zudem habe das Landgericht das Versäumnisurteil an die richtige Adresse gesendet. Der Straßenname „Q“ sei die englische Übersetzung der chinesischen Zeichen; „R“ sei die Schreibweise in arabischen Buchstaben. Ein etwaiger Mangel bei der Adressangabe sei jedenfalls nicht geeignet, eine Verwechslung zu erzeugen. Die mit der Zustellung beauftragte Person könne ohne Weiteres erkennen, dass die Adresse, wie es bei einem internationalen Brief üblich sei, auf Englisch sei.
Bezüglich ihrer Säumnis treffe die Beklagte ein Verschulden, so dass ihr keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Die Beklagte bestreite schon die Zustellung des Versäumnisurteils durch das Gericht nicht substantiiert, da nicht dargelegt sei, inwiefern die englischsprachige Adressangabe zu einer Verwechslung führe. Jedenfalls habe die Beklagte mit Zugang des Versäumnisurteils per Sendungsnummer D am 23.08.2023 Kenntnis von dem Urteil und dem Fristlauf gehabt. Selbst wenn der Postbote den Beleg gefälscht habe, sei das Urteil jedenfalls in den Herrschaftsbereich der Beklagten gelangt und an den Pförtner übergeben worden. Es sei unerheblich, dass Herr L das Schreiben nicht selbst entgegengenommen habe. Die Annahme und Weiterleitung von Briefen gehöre zu den originären Aufgaben eines Pförtners, wofür ihn die Beklagte ausgesucht und eingestellt habe. Dass die Sendung bei ihm angekommen sei, stelle die Beklagte nicht in Abrede.
Jedenfalls sei die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Akteninhalt samt der ausgetauschten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Kammer versteht den Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen, in Verbindung mit der Einlegung des Einspruchs dahingehend, dass die Beklagte begehrt, zunächst das Versäumnisurteil der Kammer vom 21.02.2023 aufzuheben und sodann die Klage abzuweisen.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist, § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die hier maßgebliche Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO) am 09.03.2023. Die danach bis zum 23.03.2023 zur Einlegung des Einspruchs laufende Zwei-Wochen-Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) ist hier nicht gewahrt, weil der Einspruch erst am 07.11.2023 bei Gericht eingegangen ist (dazu insgesamt unter Ziff. 1.). Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist war zu verwerfen (dazu unter Ziff. 2.).
Gemäß § 341 Abs. 1 ZPO hat die Kammer von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Ist – wie hier – die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, muss der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnisurteils verworfen werden (BGH Urt. v. 15.1.2013 – VI ZR 100/12, BeckRS 2013, 2731 Rn. 10). Auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten kommt es daher vorliegend nicht an.
1.
Die Frist beträgt nach § 339 Abs. 1 i.V.m. § 184 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 23.02.2023 durch Aufgabe zur Post versendet und am 09.03.2023 gem. § 184 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 ZPO wirksam zugestellt worden ist, sodass die Einspruchsfrist am 23.03.2023 abgelaufen ist. Der Einspruch ist jedoch erst am 07.11.2023 bei Gericht eingegangen.
a.
Die Einspruchsfrist wurde gem. §§ 339 Abs. 1 ZPO wirksam in Gang gesetzt, da die Zustellung des Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO vorliegend wirksam war.
b.
Zunächst wurde der Beklagten der Beschluss gem. § 184 ZPO, mit welchem ihr aufgegeben wurde, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen oder andernfalls Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, nebst der Klageschrift vom 25.09.2020 und der prozessleitenden Verfügung wirksam im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt.
aa.
Die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 3 ZPO lagen vor.
Die Zustellung kann gem. § 185 Nr. 3 ZPO durch öffentliche Zustellung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Keinen Erfolg verspricht die Zustellung gem. § 185 Nr. 3 ZPO, wenn die Erledigung der Zustellung erfahrungsgemäß so lange dauern würde, dass der anderen Partei ein Zuwarten billigerweise nicht zuzumuten ist; dabei kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr hinzunehmen sein (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 185 Rn. 21). Hiernach versprach die (erneute) Auslandszustellung vorliegend keinen Erfolg. Die von der Kammer bereits im Oktober 2020 zunächst initiierte Auslandszustellung ist trotz korrekter Anschrift der Beklagten in – bei Vorliegen chinesischer und englischer Angaben insoweit maßgeblichen – chinesischen Zeichen, wie ein nachträglicher Abgleich ergab, bereits im April 2021 fehlgeschlagen, was der Kammer trotz mehrfacher Sachstandsanfragen und Bemühungen um Ermittlung des Zustellungsstatus erst im Oktober 2022 seitens der chinesischen Behörden mitgeteilt wurde. Der Zustellungsversuch soll ausweislich der Zustellbescheinigung gescheitert sein, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht auffindbar gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 hatte die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Beklagte jedoch tatsächlich unter der verwendeten Anschrift ansässig ist, da die in der Zustellbescheinigung angegebene Anschrift mit der auf der Internetseite der Beklagten identisch ist und die Geschäftsräume der Beklagten durch einen von der Klägerin beauftragten Taxifahrer unter der angegebenen Anschrift ohne weiteres aufgefunden werden konnten.
Der erneute Versuch einer Auslandszustellung war nicht angezeigt und der Klägerin aufgrund ihres Justizgewährungsanspruchs und der schon verhältnismäßig langen Dauer des Verfahrens nicht zuzumuten, sodass dem Antrag der Klägerin auf öffentliche Zustellung nachzukommen war. Vorliegend war damit zu rechnen, dass ein erneuter Versuch eben so viel Zeit wie der erste Versuch in Anspruch nehmen würde, zumal der Ausgang erneut ungewiss war. Aufgrund der aufgezeigten Umstände lag zudem nahe, dass die Zustellung im Wege der Rechtshilfe erschwert gewesen zu sein scheint.
bb.
Die öffentliche Zustellung wurde auch gem. § 186 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt.
Die Klageschrift, die prozessleitende Verfügung, der Beschluss gemäß § 184 ZPO, sowie der Bewilligungsbeschluss über die öffentliche Zustellung wurden durch Aushang einer Benachrichtigung gemäß § 186 ZPO an der Gerichtstafel des Landgerichts Düsseldorf über einen Monat lang ausgehangen. Die dort ausgehangene Benachrichtigung enthielt die erforderlichen Inhalte gemäß § 186 Abs. 2 ZPO.
Eine darüber hinausgehende informelle Information der Beklagten war zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht zwingend geboten. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist die informelle Information des Adressaten geboten, wenn er auf andere Weise als durch Zustellung ohne relevante Schwierigkeiten erreicht werden kann (Häublein/Müller, MüKo ZPO, 6. Aufl. 20202, § 185 Rn. 22; Zöller, 34. Aufl. 2022, § 186 Rn. 7a). Ohne relevante Schwierigkeiten möglich ist eine Benachrichtigung, wenn der Aufenthalt des Zustellungsempfängers bekannt ist, er mit modernen Kommunikationsmitteln erreichbar ist und er diese in der Vergangenheit regelmäßig genutzt hat (MüKoZPO/Häublein/Müller, 6. Aufl. 2020, ZPO § 185 Rn. 22). Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn hier versprach eine zusätzliche informelle Information per Post keinen Erfolg, da die chinesischen Behörden bereits mitgeteilt hatten, dass die Beklagte unter der auf ihrer eigenen Internetseite angegebenen Anschrift postalisch nicht erreicht werden konnte. Hinsichtlich der von der Klägerin angegebenen E-Mail-Adressen der Beklagten, behauptet diese ohnehin, die Adressen seien entweder falsch oder die von der Klägerin behaupteten, und teils sogar mit Outlook-Zustellbetätigungen (Anlagenkonvolut KAP 13) belegten, Kontaktaufnahmen per E-Mail (teils an E-Mail-Adressen, die auf der Internetseite der Beklagten zu finden sind) seien nicht bei ihr angelangt.
Vorliegend hängt jedenfalls die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung nicht von einer etwaigen informellen Benachrichtigung ab. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung bereits Kenntnis von dem Verletzungsverfahren gegen sie hatte. So hat die Klägerin mehrfach versucht, Kontakt mit der Beklagten aufzunehmen und dabei der Beklagten etwa an die E-Mail-Adressen O und P am 03.09.2020 eine Erinnerungsnachricht infolge einer unbeantworteten Abmahnung der Klägerin geschickt, in der die Klägerin letztmalig zur Stellungnahme aufgefordert hat, bevor sie die im Anhang der E-Mail befindliche Klageschrift beim Landgericht Düsseldorf einreicht (Anlagenkonvolut KAP 13). Da die Beklagte auf diese E-Mail nicht reagiert hat, musste sie mit Einreichung der bereits beigefügten Klageschrift rechnen.
Zwar bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass es zu Kontaktversuchen der Klägerin kam. Dieses Bestreiten ist jedoch unbeachtlich. Zum einen konnte sich die Beklagte diesbezüglich nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Denn ein Bestreiten mit Nichtwissen kommt gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen in Betracht, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Denn ob die Klägerin an die Beklagte herangetreten ist und versucht hat, Kontakt zu ihr aufzunehmen, stellt einen Tatsachenvorgang aus der eigenen Wissenssphäre der Beklagten dar. Dies gilt umso mehr, als die E-Mail-Adresse O selbst nach dem späteren Vortrag der Beklagten eine von ihr auf ihrer Internetseite eigens zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse darstellt. Es wird insoweit auf den von der Beklagten einkopierten Screenshot ihrer Internetseite auf Bl. 174 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kontaktaufnahme unter einer von ihr eigens hierfür angegebenen E-Mail-Adresse hat sich die Beklagte jedenfalls zurechnen zu lassen. Zudem hat die Klägerin als Teil des Anlagenkonvoluts KAP 13 eine Microsoft Outlook Zustellbestätigung dieser E-Mail zur Gerichtsakte gereicht, aus der ebenfalls hervorgeht, dass die Zustellung per E-Mail erfolgte, abgeschlossen und nicht fehlgeschlagen war. Die Beklagte kann sich damit nicht auf eine etwaige Unkenntnis des Verletzungsverfahrens oder einen Mangel an rechtlichem Gehör berufen. Angesichts der für die E-Mails der Klägerin vom 03.08.2020 und 03.09.2020 vorgelegten Zustellbestätigungen (Anlagenkonvolut KAP 13) hätte sich die Beklagte ohnehin nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken können. Es hätte ihr insoweit oblegen, darzulegen, weshalb sie trotz der Zustellbestätigung keine Kenntnis gehabt haben könnte oder weshalb diese Bestätigungen falsch sein sollten.
cc.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die gerichtliche Anordnung gem. § 184 ZPO vorliegend auch im Wege der öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO zulässig, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil mangels Benennung eines Zustellbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte.
Gem. § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht bei der Zustellung nach § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Erforderlich ist hingegen weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck des § 184 Abs. 1 ZPO, dass die zugrundeliegende Zustellung eine erfolgreich durchgeführte Auslandszustellung gem. § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO gewesen sein muss.
Erforderlich ist vielmehr, dass ein Fall des § 183 Abs. 2 bis 5 ZPO vorliegt, d.h. eine Konstellation, in der einer Partei Schriftstücke im Inland nicht zugestellt werden können, weil sie dort weder einen Wohn- noch einen Geschäftssitz hat und für sie kein Bevollmächtigter im Inland bekannt ist (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 183 Rn. 3). Dieser Fall ist hier gegeben. Dass die versuchte Auslandszustellung gem. § 183 ZPO vorliegend gescheitert ist und sodann ca. zwei Jahre später durch eine öffentliche Zustellung gem. § 185 Nr. 3 ZPO ersetzt wurde, ist insoweit unschädlich. Folgte man der Argumentation der Beklagten, könnte sich eine im Ausland ansässige Partei bei Schwierigkeiten im Rahmen der Auslandszustellung gem. § 183 ZPO stets einer Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten gem. § 184 ZPO zu benennen, entziehen, zumal die Schwierigkeiten bei der Auslandszustellung keinesfalls der klagenden Partei zuzurechnen sein dürften. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 184 ZPO jedoch zuwiderlaufen. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Norm, die Verzögerung von Rechtsstreiten bei Beteiligung von im Ausland ansässigen Parteien, zu vermeiden. Könnte eine Anordnung gem. § 184 Abs. 1 ZPO jedoch nur erfolgen, wenn eine Auslandszustellung gem. § 183 ZPO erfolgreich durchgeführt werden konnte, widerspräche dies dem benannten Zweck und dem Gebot effektiven Rechtschutzes.
c.
Die Zustellung des Versäumnisurteils vom 21.02.2023 an die Beklagte durch Aufgabe zur Post war wirksam. Ihre Bewirkung lässt keine Fehler erkennen, die zur Unwirksamkeit der Zustellung führen würden.
Etwaige Schreibfehler in dem Namen und der Adresse der Beklagten stellen vorliegend keinen Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Zustellung durch Aufgabe zur Post dar. Zwar kann die Zustellung unwirksam sein, wenn die Aufgabe zur Post mit ungenügender Adresse erfolgt. Jedoch macht eine unrichtige Schreibweise der ausländischen Adresse die Zustellung dann nicht unwirksam, wenn eine Verwechslungsgefahr nicht besteht (BGH, NJW-RR 2001, 1361; Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 184 Rn. 15). Dies kann etwa der Fall sein, wenn Schreibfehler, die bei der Übertragung auf die zur Zustellung bestimmte maschinenschriftliche Ausfertigung unterlaufen, sich auf die Straßenbezeichnung innerhalb des korrekt angegebenen Zustellungsortes beschränken (BGH, NJW-RR 2001, 1361). Nach diesen Maßgaben zeigen die von der Beklagten aufgezeigten, etwaigen Schreibfehler keine Unwirksamkeit auf. Soweit die Aufgabe zur Post an die „E“ anstatt an die „G“ erfolgte, rührt hieraus keine Verwechslungsgefahr. „Beijing“ ist die englische Übersetzung von Peking und als solche Bestandteil einer Vielzahl von Namen von in Peking ansässiger Unternehmen. Soweit die mit der Postverteilung beauftragte Person überhaupt wahrnehmen sollte, dass in „Bejing“ ein „i“ fehlte, hat dies jedenfalls nicht zur Verwechslung geführt. Bei lebensnaher Betrachtung ist dies als einfaches Versehen offensichtlich. Auch hat die Beklagte nicht aufgezeigt, inwiefern der verwendete Straßenname „Q“ anstelle von „R“ zur Verwechslung führen sollte, zumal die Angaben von Distrikt und Stadt, nämlich „E“ sowie der Hausnummer „S“ jedenfalls jeweils richtig waren. Die Klägerin hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der von ihr angegebenen Übersetzung „Q“ des chinesischen Straßennamens um die übliche englische Übersetzung handelt. Es ist davon auszugehen, dass dies den bei der chinesischen Post tätigen Personen in einer am internationalen Handel beteiligten Industriestadt wie Peking geläufig ist. Eine von der Beklagten behauptete Verwechslungsgefahr, welcher zur Unwirksamkeit der Zustellung führen könnte, ist jedenfalls weder aufgezeigt noch ersichtlich.
2.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung war zwar zulässig, indes war er in der Sache ohne Erfolg.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 233 ZPO nur einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine der sonstigen enumerativ aufgeführten Fristen einzuhalten. Es oblag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten ihr fehlendes Verschulden darzulegen und glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen.
a.
Dass die Beklagte erstmals am 24.10.2023 tatsächliche Kenntnis von dem Versäumnisurteil vom 21.02.2023 erlangt haben will, hält die Kammer in Anbetracht des Gesamtsachverhalts bereits für wenig lebensnah und konnte die Beklagte jedenfalls nicht glaubhaft machen. Die von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der einzelnen Mitarbeiter der Beklagten H, J und K lassen, insbesondere vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts, nicht zwingend darauf schließen, dass die Beklagte insgesamt bzw. zumindest einer ihrer Wissensträger weder Wissen von dem anhängigen Rechtsstreit, noch von dem Versäumnisurteil hatte. Dass die Beklagte insgesamt keine Kenntnis von dem Verletzungsverfahren gehabt haben soll, hält die Kammer bereits aufgrund der im August und September 2020 von der Klägerin an sie gesendeten E-Mails zum hiesigen Verletzungsvorwurf sowie aufgrund des Umstands, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin an Abnehmer der Beklagten herangetreten ist, nicht für naheliegend. Anlässlich der durch Zustellbestätigung nachgewiesenen E-Mails der Beklagten vom 03.08.2020 und 03.09.2020 samt Klageschrift an das Landgericht Düsseldorf im Entwurf hätte es der Beklagten bei gebotener Sorgfalt bereits oblegen, sich dort über etwaig ablaufende Fristen zu informieren.
b.
Insbesondere ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagten spätestens mit Abgabe der Sendungsnummer D am 23.08.2023 bei dem bei der Beklagten beschäftigten Pförtner zurechenbare Kenntnis von dem Versäumnisurteil erlangt hat. Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten beglaubigten Erklärung der ausführenden Niederlassung der China Post Group Co., Ltd. (Anlage B3/B3a) ergibt sich, dass die Expresssendung mit der Sendungsnummer D am 23.08.2023 der Beklagten von dem Zusteller T zugestellt bzw. jedenfalls übergeben wurde, indem er die Sendung direkt beim Pförtner der Beklagten abgegeben hat und dann den Quittungsbeleg selbst bescheinigte.
Zwar bestreitet die Beklagte, dass die Sendung D bei ihr eingegangen sei. Sie bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass die Sendung das vollständige Versäumnisurteil enthalten habe. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass der Postbote die Postsendung bei einem Pförtner zurückgelassen habe, da sie dies nicht habe verifizieren können. Indes bestreitet sie nicht, dass sie einen Pförtner im Eingangsbereich ihres Bürogebäudes beschäftigt. Sie trägt bloß vor, der Pförtner sei nicht für den Empfang der Post für die Beklagte zuständig oder bevollmächtigt.
Ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist teils unbeachtlich, teils ist ihr Bestreiten widersprüchlich zu der von ihr selbst vorgelegten beglaubigten Erklärung. Jedenfalls muss sie sich die Annahme des Schriftstücks durch den Pförtner zurechnen lassen. Denn soweit ein im Eingangsbereich des Geländes der Beklagten beschäftigter Pförtner die Sendung mit dem Versäumnisurteil angenommen hat (vgl. Anlage B3) und der Beklagten keine Kenntnis davon verschafft hat, muss sie sich dies im Rahmen ihres eigenen Aufsichts-, Organisations- bzw. Informationsverschuldens zurechnen lassen (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn.16). Soweit sie einen Pförtner im Eingangsbereich ihres Geländes beschäftigt, der offenbar gemäß der von ihr überreichten beglaubigten Erklärung Postsendungen annimmt, kann sie sich nicht darauf berufen, dass der Pförtner zur Annahme von Schriftstücken nicht bevollmächtigt sei. Die Regelung des Zugangs zu einem Gebäude oder einem Bereich sowie die Annahme von Sendungen am Eingang gehört zu den ureigenen Aufgaben eines Pförtners, sodass die Beklagte jedenfalls den entsprechenden Schein gesetzt hat und sie sich eine Übermittlung eines Schriftstücks an ihn jedenfalls zurechnen lassen muss. Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Eingangs des Sendungsstücks ist insoweit unbeachtlich.
Sie kann zudem weder mit Nichtwissen bestreiten, dass die Sendung das vollständige Urteil enthalten habe, noch – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zu ihrer eigenen Anlage B3 – dass die Sendung beim Pförtner zurückgelassen worden sei. Denn gemäß § 138 Abs. 4 ZPO konnte sie dies nicht mit Nichtwissen bestreiten. Es handelt sich bei der Annahme von Postsendungen an der Geschäftsadresse der Beklagten durch einen von ihr dort beschäftigten Pförtner um einen Vorgang in ihrem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich, der ihrem eigenen Handeln oder Wahrnehmen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt ist (vgl. Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 138 Rn. 16). Die Beklagte hätte daher anstatt einer Erklärung mit Nichtwissen Informationen etwa von den bei ihr beschäftigten Pförtnern einholen müssen. Der pauschale Vortrag, wonach sie nicht habe verifizieren können, dass die Sendung beim Pförtner abgegeben worden sei, ist insoweit nicht hinreichend. Ihr Bestreiten war daher unbeachtlich, § 138 Abs. 3 ZPO. Auch hat die Beklagte nicht aufgezeigt, welche Dokumente sich anstatt des Versäumnisurteils in der – nach Anlage B3 beim Pförtner der Beklagten abgegebenen – Sendungsnummer D befunden haben sollen.
Da das Urteil jedenfalls am 23.08.2023 derart in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist, dass bei einem gewöhnlichen Ablauf der Dinge von ihrer zurechenbaren Kenntnis auszugehen ist, kommt es auf die Kenntnis der inhaltlich bei der Beklagten für diese Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter Frau H, Herr J oder Herr L letztlich nicht an.
III.
Mangels Erfolgsaussichten des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 719, 707 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.
Gem. § 707 ZPO, welcher gem. § 719 Abs. 1 S.1 ZPO im Falle eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden ist, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen, wobei aufgrund der gesetzlichen Wertentscheidung in §§ 704 ff. ZPO zugunsten der Vollstreckbarkeit eines Titels dem Gläubiger im Ausgangspunkt der Vorrang gebührt (BeckOK ZPO/Ulrici, 50. Ed. 1.7.2023, ZPO § 707 Rn. 16). Bei der Entscheidung über die Einstellung steht dabei im Vordergrund, ob der durch die Einstellungsentscheidung zu sichernde Hauptrechtsbehelf überhaupt Aussicht auf Erfolg hat (BGH, BeckRS 2019, 11362 Rn. 5). Eine Einstellung erfolgt nicht, wenn die Erfolgsaussichten fehlen (Zöller, ZPO, § 719 ZPO Rn.5). Dies ist jedoch vorliegend der Fall, da die Kammer den Hauptrechtsbehelf als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist als unbegründet zurückgewiesen hat.
IV.
Da der Einspruch bereits unzulässig ist, war der Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07.11.2023, die Einspruchsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, nicht mehr zu bescheiden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
| Dr. Thom | Dr. Bongartz | Dr. Schröder |