EP 0 239 845: Keine Patentverletzung wegen fehlender Kopplung auf Gerätesteuerungsebene
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm zwei Unternehmen wegen Vertriebs von Duplex-/Tandemdruckern („Nipson 8000 TED“) auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war, ob die angegriffenen Geräte die im Anspruch 1 verlangte Synchronisation durch Kopplung der Drucker auf der Gerätesteuerungsebene verwirklichen. Das LG Düsseldorf verneinte dies, weil nicht hinreichend dargetan war, dass im Tandembetrieb auch über die unabhängige Steuerungsanordnung des „Slave“-Geräts synchronisiert wird. Die Klage wurde daher insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage mangels Verwirklichung des Merkmals „Kopplung zur Synchronisation auf der Gerätesteuerungsebene“ abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine wortsinngemäße Patentverletzung setzt die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs voraus; fehlt ein anspruchsbestimmendes Merkmal, bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.
Verlangt ein Patentanspruch zur Synchronisation im Tandembetrieb eine Kopplung der Geräte auf der Gerätesteuerungsebene, ist dies im Kontext der Lehre dahin zu verstehen, dass die Synchronisation über die jeweils eigenen, unabhängig arbeitenden Steuerungsanordnungen der Geräte erfolgt und eine zentrale gemeinsame Steuereinheit vermieden wird.
Die Umschaltbarkeit eines Tandemsystems auf Einzelbetrieb eines Geräts genügt für sich genommen nicht zur Verwirklichung einer anspruchsgemäßen Synchronisationskopplung im Tandembetrieb.
Die Darlegungs- und Substantiierungslast für die anspruchsgemäße technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform liegt beim Patentverletzungskläger; pauschales Vorbringen „ins Blaue hinein“ genügt nicht.
Aus Werbeaussagen oder Prospektangaben folgt eine Patentverletzung nur, soweit daraus konkrete technische Funktionen und deren Zusammenwirken im Anspruchssinn zuverlässig entnommen werden können.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 20.1.1997 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 239 845 (Klagepatent), das am 11.3.1987 unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 14.3.1986 unter der Anmeldenummer 87103540.8 angemeldet und dessen Erteilung am 10.10.1990 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.
Ursprüngliche Anmelderin und zunächst eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die Siemens AG. Am 29.3.1996 haben die Siemens AG, die Siemens Nixdorf Informationssysteme AG, die Océ-van der Grinten N.V. und die Klägerin eine notariell in Basel beurkundete "Rahmenvereinbarung" geschlossen. Nach Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung schlossen die genannten Parteien "die als Anlage A beigefügte Rahmenvereinbarung über den Verkauf und die Übertragung des HLD-Geschäfts einschließlich der darin enthaltenen Anlagen 1 (eins) bis 12 (zwölf)." Nach § 12 der Rahmenvereinbarung (Anlage A) übertrug u.a. die Siemens AG die in der Anlage K 7 aufgeführten Patente auf die Klägerin. Auf Blatt 9 der Anlage K 7 ist das Klagepatent unter dem Titel "Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandem-Betrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckgeräten" mit seiner oben (in Klammern) genannten Anmeldenummer aufgeführt. Wegen des weiteren Inhalts der Rahmenvereinbarung und der Anlagen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen K7-1 bis K7-4 verwiesen. Die Beklagte bestreitet das wirksame Zustandekommen der Vereinbarung, respektive die wirksame Übertragung des Klagepatents.
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, hat folgenden Wortlaut:
"Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckgeräten (DR1, DR2) bei denen der zunächst von einem Erstgerät (DR1) bedruckte bandförmige Aufzeichnungsträger (E) weiteren Folgegeräten (DR2) zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Gerät (DR1, DR2) eine eigene, unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle (HOST) gekoppelte Steuerungsanordnung aufweist, die in einer Datensteuerungsebene (DSE) und einer Gerätesteuerungsebene (DC) organisiert ist und dass zur Synchronisation eine Koppelung der Geräte (DR1, DR2) auf der Gerätesteuerungsebene (DC) erfolgt."
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt ein schematisches Blockschaltbild einer erfindungsgemäßen Anordnung zur Ansteuerung von zwei im Tandembetrieb arbeitenden Druckgeräten:
Die in Neuss ansässige Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2), die ihren Sitz in Belfort, Frankreich hat. Die Beklagte zu 1) vertreibt Druckgeräte für das "Duplex-Printing" unter der Bezeichnung "Nipson 8000" in den Konfigurationen "400TED", "600TED", "800TED" und "940TED" in Deutschland. Die Klägerin hat zur weiteren Erläuterung dieser Druckgeräte die Ablichtung eines Prospekts der Beklagten zu 2) als Anlage K 5 vorgelegt, woraus nachfolgend die auf den Seiten 4 und 5 enthaltene Abbildung wiedergegeben wird.
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der genannten Druckgeräte eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 239 845 B1 im Tandembetrieb arbeitende nicht mechanische Druckgeräte mit einer Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nicht mechanischen Druckgeräten, bei denen der zunächst von einem Erstgerät bedruckte bandförmige Aufzeichnungsträger weiteren Folgegeräten zugeführt wird,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
bei denen jedes Gerät eine eigene, unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungsanordnung aufweist, die in einer Datensteuerungsebene und einer Gerätesteuerungsebene organisiert ist und zur Synchronisation eine Koppelung der Geräte auf der Gerätesteuerungsebene erfolgt;
2.
ihr - der Klägerin - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.4.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht ausschließlich den Erzeugnissen gemäß Ziffer I.1. zuzuordnen sind,
wobei
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt ihr - der Klägerin - einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;
3.
(nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,
II.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1.4.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
für den Fall der Verurteilung zur Unterlassung, das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
äußerst hilfsweise,
den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden darf, abzuwenden.
Sie stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Zum einen verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen nicht die Lehre des Klagepatents. Zum anderen fehle es hinsichtlich der Beklagten zu 2) auch an einer Verletzungshandlung, weil diese die von ihr hergestellten Drucker in Deutschland weder anbiete noch in Verkehr bringe. Vielmehr kaufe die Beklagte zu 1) die Drucker bei der Beklagten zu 2) am Leistungsort Belfort in Frankreich ein und verkaufe sie auf eigene Rechnung in Deutschland.
Demgegenüber macht es nach Ansicht der Klägerin keinen Unterschied, ob die Beklagte zu 1) die Geräte selbst unmittelbar bei der Beklagten zu 2) abhole oder ob die Beklagte zu 2) für den Transport verantwortlich zeichne. Jedenfalls sei die Beklagte zu 2) Mittäterin. Zudem begehe die Beklagte zu 2) auch als unmittelbare Täterin Patentverletzungshandlungen in Deutschland, indem sie die angegriffenen Ausführungsformen im Internet bewerbe, so wie dies aus der Anlage K 15 hervor gehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen die gegenüber den Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz nicht zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckgeräten.
In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik erläuternd ausgeführt, dass aus der EP-A 0 154 695 ein Laserdrucksystem für Mehrfarben- und Rückseitendruck bekannt ist, das aus mehreren hintereinander angeordneten Geräten bestehe, die gleichzeitig betrieben werden und zwischen denen eine umschaltbare Umlenkeinrichtung für die Papierbahn angeordnet ist. Die einzelnen Geräte können dabei modulartig mit einzelnen, untereinander kombinierbaren Fixiermodulen und Druckwerkmodulen aufgebaut sein, wobei nach mehreren Druckwerkmodulen mindestens ein Fixiermodul folgt. Zudem ist aus der DE-OS 33 24 996 ein nach dem elektrofotographischen Prinzip arbeitendes Druckgerät bekannt, das für Vor- und Rückenseitendruck geeignet ist. Das Gerät besteht aus zwei Einzelgeräten die miteinander gekoppelt sind und zwischen denen eine Blattumwendevorrichtung angeordnet ist.
Ein wesentliches Problem bei der Ansteuerung derartiger im Tandembetrieb arbeitender Geräte liegt - wie in der Klagepatentschrift hervorgehoben wird - in der synchronen Ansteuerung. Aus der DE-OS 33 24 996 ist eine zentrale gemeinsame Steuereinheit für beide Geräte vorgesehen, die Seitenspeicher für jedes einzelne Gerät aufweisen, die jeweils die zu druckende Bildinformation speichern. Eine Umsteuerschaltung sorgt für die entsprechende Zuordnung der Bildinformation zu den einzelnen Geräten.
Eine derartige zentrale Ansteuereinheit für alle Geräte ist - so heißt es weiter in der Beschreibung - relativ kompliziert aufgebaut. Wird außerdem eine derartige zentrale Ansteuereinheit für Hochgeschwindigkeitsdruckgeräte verwendet, so wäre die Verarbeitungsgeschwindigkeit und Mächtigkeit einer solchen Steuereinheit aufgrund der hohen Datenraten, der Komplexität der Seitenaufbereitung und der Notwendigkeit der Ausgabe in "Real Time" bei weiteren zu steuernden Druckern eine äußerst komplexe und aufwendige Lösung.
Nach den Angaben des Klagepatents liegt diesem daher das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine Anordnung der eingangs genannten Art bereit zu stellen, die einfach aufgebaut ist und ein einfaches Umschalten zwischen dem Betrieb mit nur einem Gerät und dem Betrieb mit mehreren Geräten ermöglicht.
Das soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:
1. Anordnung zur Ansteuerung von mehreren im Tandembetrieb arbeitenden nichtmechanischen Druckgeräten (DR1, DR2).
2. Bei den Druckgeräten wird der zunächst von einem Erstgerät (DR1) bedruckte bandförmige Aufzeichnungsträger (E) weiteren Folgegeräten (DR2) zugeführt.
3. Jedes Gerät (DR1, DR2) weist eine eigene, unabhängig arbeitende mit einer externen Datenquelle (HOST) gekoppelte Steuerungsanordnung auf.
4. Die Steuerungsanordnung ist in einer Datensteuerungsebene (DSE) und einer Gerätesteuerungsebene (DC) organisiert .
5. Zur Synchronisation erfolgt eine Koppelung der Geräte (DR1, DR2) auf der Gerätesteuerungsebene (DC).
In den Vorteilsangaben des Klagepatents wird dargelegt, dass durch die erfindungsgemäße Anordnung eine einfache Umschaltung von gekoppeltem Druckbetrieb zum Betrieb eines einzelnen Druckers erfolgen kann. Das ist wichtig, weil bei vielen Anwendungen ein Mischbetrieb zwischen Mehrfarben-, Rückseiten- und normalem Druck vorkommt. Ebenso kann im Störfall - also bei Ausfall eines Drucksystems - durch Umschaltung auf Einzeldruckbetrieb zumindest der Betrieb eines Druckers weiterhin erfolgen.
II.
Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen nicht der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 5.
Nach diesem Merkmal erfolgt zur Synchronisation eine Koppelung der Geräte auf der Gerätesteuerungsebene. Der Fachmann versteht das Merkmal im Rahmen der insgesamt in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre dahin, dass die Synchronisation der Geräte über die in Merkmal 3 vorgesehenen eigenen, unabhängig arbeitenden und mit einer externen Datenquelle gekoppelten Steuerungsanordnungen erfolgt, die jedes der Geräte aufweist. Entsprechend ist jede dieser Steuerungsanordnungen in einer Datensteuerungsebene und einer Gerätesteuerungsebene organisiert und erfolgt zur Synchronisation eine Koppelung der Geräte auf der Gerätesteuerungsebene.
Mit einer solchen im Tandembetrieb arbeitenden Anordnung, bei der jedes Gerät über eine eigene Steuerungsanordnung verfügt, über die auch die Synchronisation der Geräte auf der Gerätesteuerungsebene erfolgt, wird eine zentrale gemeinsame Steuereinheit für die Druckgeräte vermieden, wie sie im Stand der Technik aus der DE-OS 33 24 996 bekannt gewesen ist. In der Beschreibung der Klagepatentschrift wird eine solche Anordnung mit zentraler Steuereinheit für beide Geräte, die Seitenspeicher für jedes einzelne Gerät aufweist, um die jeweils zu druckende Bildinformation zu speichern, ausdrücklich als "relativ kompliziert aufgebaut" kritisiert. Zudem wird es als nachteilhaft angesehen, wenn eine derartige zentrale Ansteuereinheit für Hochgeschwindigkeitsdruckgeräte eingesetzt wird, weil die Verarbeitungsgeschwindigkeit und Mächtigkeit einer solchen Steuereinheit aufgrund der hohen Datenraten, der Komplexität der Seitenaufbereitung und der Notwendigkeit der Ausgabe in Real Time bei weiteren zu steuernden Druckern eine äußerst komplexe und aufwendige Lösung erfordert (Sp. 1, Z. 37 ff.). Demgegenüber kann bei der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Anordnung einfach von dem gekoppelten Druckbetrieb zum Betrieb eines einzelnen Druckers umgeschaltet werden, weil jedes der Druckgeräte über eine eigene, unabhängig arbeitende und mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungseinrichtung verfügt, so dass vom Synchronbetrieb der auf der Gerätesteuerungsebene gekoppelten Geräte einfach auf einen uneingeschränkten Einzelbetrieb umgeschaltet werden kann (Sp. 2, Z. 1 ff.; Sp. 5, Z. 3 ff.). Fällt im Störfall eines der Geräte aus, so hat eine solche Anordnung zudem den Vorteil, dass zumindest der andere Drucker in den Einzelbetrieb umgeschaltet und weiter arbeiten kann (Sp. 2, Z. 13 ff.).
Für die vorstehend vertretene Auslegung des Merkmals 5 spricht im Übrigen auch das in Figur 1 gezeigte erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel, bei dem zur Synchronisation der im Tandembetrieb arbeitenden Druckgeräte jedem der einzelnen Drucker eine Koordinationssteuereinheit K 1 bzw. K 2 zugeordnet ist. Diese Koordinationssteuereinheiten steuern die Geräte auf der Gerätesteuerungsebene, wobei einer der Koordinationssteuereinheiten eine Leitfunktion zugeordnet ist, beispielsweise der Koordinationssteuereinheit K 2 (vgl. Sp. 33 ff.; Figur 1). Die Koppelung der beiden Druckgeräte erfolgt also auch bei diesem Ausführungsbeispiel im Tandembetrieb über beide Steuerungsanordnungen.
Nachdem die Klägerin ihren Ausführungen in der Klageerwiderung noch das Vorbringen der Beklagten zugrunde gelegt hat, wonach bei der angegriffenen Ausführungsform Nipson 8000 TED der "Slave"-Drucker nicht in den Einzelbetrieb umgeschaltet werden könne, wenn der "Master"-Drucker ausgefallen sei, hat sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen, dass auch der "Slave"-Drucker im Einzelbetrieb arbeiten könne. Zur Begründung hat sie dabei nicht nur auf die letzte Seite des als Anlage K 6 vorgelegten Prospektes der Beklagten verwiesen, aus der hervorgeht, dass die "TED"-Versionen sowohl im Simplex- (Einfach-) als auch im Duplex-Betrieb (Tandem-Betrieb) drucken können, sondern auch auf den letzten Satz der linken Spalte der vorletzten Seite der genannten Anlage, der wie folgt lautet:
"Twin Engine Duplex (TED) configurations can print duplex web output, but can easily be set up to also print two separate webs of simplex output, ensuring maximum use of resources, and profitability."
Der Werbung der Beklagten ist mithin zu entnehmen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht nur im Duplex (=Tandem)-Betrieb zu drucken vermag, sondern in einfacher Weise so eingerichtet werden kann, dass sie zwei verschiedene Druckbahnen im Simplex (= Einzel)-Betrieb druckt und auf diese Weise eine bestmögliche Nutzung der Mittel und Wirtschaftlichkeit gewährleistet. Auf richterlichen Vorhalt dieser Stelle aus ihrem Prospekt im letzten Verhandlungstermin haben die Beklagten vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform auch das sogenannte "Slave"-Druckgerät im Einzelbetrieb arbeiten könne, wenn dieses an eine externe Datenquelle gekoppelt werde. Die Steuerung erfolge dann allerdings über eine separate Steuerungsanordnung, die nicht in den Tandem-Betrieb eingebunden sei.
Damit steht zwar fest, dass nicht nur das "Master"-Druckgerät der angegriffenen Ausführungsform - wie in Merkmal 3 vorgesehen - über eine eigene, unabhängig arbeitende und mit einer externen Datenquelle gekoppelte Steuerungseinrichtung verfügt, die es dem Gerät ermöglicht, auch im Einzelbetrieb arbeiten zu können, sondern dass dies auch bei dem "Slave"-Gerät der Fall ist, so dass auch das "Slave"-Gerät – insbesondere, wenn das "Master"-Gerät ausgefallen ist – in den Einzelbetrieb umgeschaltet werden kann. Den Darlegungen der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Synchronisation der Drucker der angegriffenen Ausführungsform im Tandembetrieb über die Steuerungsanordnung des "Slave"-Gerätes erfolgt, die im Einzelbetrieb unabhängig arbeitet und mit einer externen Datenquelle verbunden ist, so wie dies erfindungsgemäß vorgesehen ist. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, dass die von den Beklagten behauptete Trennung der Steuerungsanordnung des "Slave"-Geräts tatsächlich nicht bestehe. Dass sie insoweit tatsächliche Feststellungen getroffen hat, die ihr Vorbringen konkretisieren und nicht nur als ins Blaue hinein vorgetragen erscheinen lassen, und gegebenenfalls welche, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat insbesondere - und zwar auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung - nicht dargetan, welche konkreten Steuerungsfunktionen von dem "Slave"-Gerät der angegriffenen Ausführungsform im Tandembetrieb wahrgenommen werden (vgl. zu den möglichen Steuerungsfunktionen insbesondere Spalte 5, Zeilen 11 ff.). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf das Blockschaltbild der Beklagten auf Seite 10 der Klageerwiderung verwiesen hat, kann dem nicht entnommen werden, dass das Druckgerät 2 ("Slave") im Tandembetrieb eine eigene Steuerungsanordnung einsetzt. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, wonach die Daten, die vom Druckgerät 2 bei der angegriffenen Ausführungsform gedruckt werden sollen, "sicherlich" nicht vom Druckgerät 1 aufwändig aufbereitet und dann zu den einzelnen Elementen des Druckgerätes 2 geschickt würden, sondern vielmehr über den "Master" dem "Slave" zugeführt, von der Datensteuerung des Druckgerätes 2 aufbereitet und dann entsprechend ausgedruckt würden, enthalten kein hinreichend konkretes Vorbringen, das die für eine Verwirklichung des Merkmals 5 erforderlichen tatsächlichen Feststellungen erlaubt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 1.000.000,-- Euro
Dr. Grabinski Voß Klepsch