EP 0 589 392: Keine Patentverletzung durch Fahrradschalter „V 30“ (Merkmal 1.7)
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte Unterlassung wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils von EP 0 589 392 durch einen Fahrrad-Schaltmechanismus („V 30“). Streitentscheidend war, ob das flexible Teil der Kupplungseinrichtung im Sinne von Merkmal 1.7 „mit einem Ende an dem Aufnehmerelement befestigt“ ist, um eine unabhängige Positionierung des Ganganzeigers zu ermöglichen. Das LG Düsseldorf verneinte eine wortsinngemäße und äquivalente Verwirklichung, weil der verzahnende Eingriff des Kunststoffbands eine räumliche Nähe von Aufnehmerelement und Anzeige voraussetzt und keine sichere, unabhängige Anordnung des Anzeigers erlaubt. Die Klage wurde abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen behaupteter Patentverletzung mangels wortsinngemäßer bzw. äquivalenter Verwirklichung von Merkmal 1.7 abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befestigung eines flexiblen Teils „an“ einem Aufnehmerelement im Sinne eines Patentanspruchs kann voraussetzen, dass die Verbindung hinreichend sicher ausgestaltet ist, um das im Patent verfolgte Konzept einer vom Hauptkörper der Schalteinrichtung unabhängigen Positionierung der Anzeige zu ermöglichen.
Ergibt sich aus Beschreibung und Ausführungsbeispielen, dass das technische Konzept auf der Trennbarkeit von Schalteinrichtung und Anzeige beruht, ist ein Anspruchsmerkmal zur Kopplung entsprechend im Lichte dieser Unabhängigkeit auszulegen.
Ein lediglich verzahnender Eingriff zwischen flexiblem Teil und Aufnehmerelement, der zwingend eine unmittelbare räumliche Nähe erfordert und bei getrennter Anordnung außer Eingriff geraten kann, erfüllt ein Merkmal „Befestigung … an dem Aufnehmerelement“ nicht wortsinngemäß.
Patentrechtliche Äquivalenz setzt objektive Gleichwirkung voraus; fehlt es daran, weil die angegriffene Ausführung die im Patent angestrebte unabhängige Anordnung der Anzeige nicht ermöglicht, scheidet eine äquivalente Verwirklichung aus.
Unterlassungsansprüche aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG bestehen nur bei Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs, sei es wortsinngemäß oder äquivalent.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Fahrradteilherstellung tätiges Unternehmen, japanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 589 392 (Klagepatent). Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents auf Unterlassung in Anspruch.
Das Klagepatent, das eine japanische Priorität vom 21.9.1992 in Anspruch nimmt, wurde am 20.9.1993 angemeldet. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30.7.1997. Die Beklagte zu 2) hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.
Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
Schaltvorrichtung für ein Fahrrad mit:
einer Schalteinrichtung, die an einer Lenkstange (3) des Fahrrads anfügbar ist, wobei die Schalteinrichtung folgendes umfaßt:
ein Aufnehmerelement (13) zum Aufwickeln eines Seilzuges (4) für den Geschwindigkeitswechsel; und
eine Schalthebeleinrichtung (11, 12) zum Drehen des Aufnehmerlementes (13);
eine Ganganzeigeneinrichtung (20);
eine Kupplungseinrichtung (5, 6, 7) zum Übertragen einer Verstellung der Schalteinrichtung zu der Ganganzeigeeinrichtung (20);
dadurch gekennzeichnet, daß
die Ganganzeigeeinrichtung (20) direkt oder indirekt an der Lenkstange montiert ist und daß die Kupplungseinrichtung (5, 6, 7) ein flexibles Teil (5) umfaßt, welches mit einem Ende an dem Aufnehmerelement befestigt ist, um eine Verstellung der Schalteinrichtung durch eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des flexiblen Teils (5) zu der Ganganzeigeeinrichtung (20) zu übertragen.
Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Klagepatentschrift verwiesen.
Nachfolgend werden die Figuren 1 und 3 aus der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Ganganzeigers für eine Schaltvorrichtung eines Fahrrads und Figur 3 ist eine explosive Ansicht der in Figur 1 gezeigten Schaltvorrichtung und des Ganganzeigers.
Die Beklagte, ein Wettbewerber der Klägerin, vertreibt in Deutschland unter den Bezeichnungen "Trigger Schalter"- "X-7", "X-9", "ATTACK" und "ROCKET" (Sammelbezeichnung "V 30") einen Schaltmechanismus für Fahrräder. Die Klägerin hat eine Betriebsanleitung für den Schaltmechanismus als Anlage K 8 sowie Fotografien eines Musters als Anlage K 18 vorgelegt. Nachfolgend werden die 1. und die 11. Fotografie der Anlage K 18 zur Veranschaulichung wiedergegeben:
Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der Schaltvorrichtung durch die Beklagte eine wortsinngemäße, jedenfalls aber ein äquivalente Verletzung des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes.
Nachdem sie sich zuvor von der Beklagten auch die Unterlassung der Benutzungshandlung des Herstellens der nachfolgend beschriebenen Gangschaltung verlangt hat, beantragt sie weiterhin,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland Gangschaltungen für ein Fahrrad zu vertreiben oder vertreiben zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen oder bewerben oder bewerben zu lassen oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen oder besitzen zu lassen oder einzuführen oder einführen zu lassen, die die folgenden Merkmale in Kombination aufweisen:
eine Schalteinrichtung, die an einer Fahrradlenkstange anfügbar ist, und die ein Aufnehmerelement zum Aufwickeln eines Seilzuges für den Gangwechsel und eine Schalthebeleinrichtung zum Drehen des Aufnehmerlementes umfasst, eine Ganganzeigeeinrichtung und eine Kupplungseinrichtung zum Übertragen einer Verstellung der Schalteinrichtung zu der Ganganzeigeeinrichtung, wobei die Ganganzeigeeinrichtung direkt oder indirekt an der Lenkstange montiert ist und wobei die Kupplungseinrichtung ein flexibles Teil umfasst, welches mit einem Ende mit dem Aufnehmerelement befestigt ist, um eien Verstelung der Schalteinrichtung durch eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des flexiblen Teils zu der Ganganzeigeeinrichtung zu übertragen,
wobei insbesondere:
- die Schalthebeleinrichtung unterhalt der Lenkstange angeordnet ist;
- ein Montageelement zum Sichern der Schalteinrichtung an der
Lenkstange vorgesehen ist, wobei die Ganganzeigeeinrichtung auf
dem Montagelement angeordnet ist;
- das Montageelement ein Montageband ist;
- die Ganganzeigeeinrichtung eine im wesentlichen halbkreisförmige
Form hat, die sich um den Umfang der Lenkstange erstreckt;
- die Ganganzeigeeinrichtung ein transparentes Gehäuse, eine
Skalenblende und einen Zeiger umfasst;
hilfsweise
die Kupplungseinrichtung ein flexibles Teil umfasst, welches mit seinem schalterseitigen Ende mit dem Aufnehmerelement zusammenwirkt, um eine Verstellung der Schalteinrichtung durch eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des flexiblen Teils zu der Ganganzeigeeinrichtung zu übertragen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie tragen vor, dass sie die von der Klägerin beanstandete Schaltvorrichtung nicht herstellen. Außerdem stellen sie sowohl eine wortsinngemäße als auch eine äquivalente Verwirklichung der Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents durch den Schaltmechanismus "V 30" in Abrede. Zur Begründung ihres hilfsweise gestellten Aussetzungsantrags nehmen sie Bezug auf die von ihnen eingereichte Nichtigkeitsklage.
Die Klägerin tritt dem Aussetzungsbegehren der Beklagten entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen der von ihr gegenüber den Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.
I.
Das Klagepatent betrifft einen Ganganzeiger für die Anzeige von Gängen, die durch eine Schaltvorrichtung eines Fahrrades ausgewählt sind.
In der Beschreibung des Klagepatentes wird ausgeführt, dass derartige Anzeiger abhängig von der Position der Schaltvorrichtung relativ zu der Lenkstange nicht leicht vom Fahrer eingesehen werden können. Aus der US-PS 3 524 sei eine beleuchtete Vorrichtung zur Auswahl der Gangschaltung vorgesehen, die einen beweglichen Stabschalter aufweise, der simultan Gänge schalte und durch einen Anzeigevorrichtung zu erkennen gebe, welcher Gang im Einsatz sei. Da die Vorrichtung zur Auswahl der Gangschaltung nicht an einer Lenkstange befestigt sei, könne die Anzeigevorrichtung nicht leicht von dem Fahrer gesehen werden. In einem alternativen Ausführungsbeispiel übertrage eine Torsionsfeder eine Rotationsbewegung eines Bewegungsmechanismus, der mit der Gangschaltung verbunden sei, zu einem Ganganzeiger.
In der US-PS 5 052 241 sei eine Steuerungslenkvorrichtung für den Einsatz an einem Fahrrad beschrieben, die eine Anzeigeeinrichtung umfasse, die an der Gangwechselhebelvorrichtung befestigt sei. Diese Konstruktion sei sehr kompakt, habe aber den Nachteil, dass der Fahrer nur mit Schwierigkeiten ablesen könne, welcher Gang gerade ausgewählt sei.
Die Betätigung für eine Gangschaltvorrichtung, die in der DE-A-3 215 426 offenbart sei und der in der FR-A-2 673 594 gezeigte Bremsgang für ein Fahrrad umfassten jeweils Anzeigevorrichtungen, die in der and er Lenkstange befestigten Vorrichtung integriert seien. Dies habe den Nachteil, dass die Größe der Anzeigevorrichtung und der Platz zur Positionierung begrenzt seien. Folglich könne die Anzeigevorrichtung nicht leicht vom Fahrer eingesehen werden.
Vor dem genannten Stand der Technik liegt der Lehre des Klagepatents nach seinen Worten das Problem zugrunde, "einen Ganganzeiger bereit zu stellen, der unabhängig von der Position der Schaltvorrichtung relativ zu der Lenkstange leicht vom Fahrer gesehen werden kann." Außerdem sei die Schaffung ein kompakter Ganganzeiger beabsichtigt.
Dies soll nach Patentanspruch 1 durch die nachfolgende Merkmalskombination erreicht werden:
Schaltvorrichtung für ein Fahrrad mit
1. einer Schalteinrichtung, die an einer Lenkstange 3 des Fahrrads anfügbar ist, und folgendes umfasst:
1.1 ein Aufnehmerelement 13 zum Aufwickeln eines Seilzuges für den Geschwindigkeitswechsel
1.2 eine Schalthebeleinrichtung 11, 12 zum drehen des Aufnehmerelements 13
1.3 eine Ganganzeigeeinrichtung 20
1.4 eine Kupplungseinrichtung 5,6, 7 zum Übertragen einer Verstellung der Schalteinrichtung zu der Ganganzeigeeinrichtung 20.
1.5 Die Ganganzeigeeinrichtung 20 ist direkt oder indirekt an der Lenkstange montiert.
1.6 Die Kupplungseinrichtung 5, 6, 7 umfasst ein flexibles Teil 5.
1.7 Das flexible Teil ist mit einem Ende an dem Aufnehmerelement 13 befestigt, um eine Verstellung der Schalteinrichtung durch eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des flexiblen Teils 5 zu der Ganganzeigeeinrichtung 20 zu übertragen.
In der Beschreibung des Klagepatents wird die Lehre dahingehend erläutert, dass bei einer solchen Konstruktion der Ganganzeiger an einer Position der Lenkstange angebracht werde, die unabhängig von der Position der Schaltvorrichtung relativ zu der Lenkstange sei und leicht von dem Fahrer gesehen werden könne.
II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre nicht wortsinngemäß verwirklichen. Die angegriffene Ausführungsform entspricht nicht dem Wortsinn von Merkmal 1.7. Auch eine patentrechtlich äquivalente Verwirklichung des Merkmals liegt nicht vor.
Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatentes betrifft eine Schalteinrichtung, die ein Aufnehmerelement zum Aufwickeln eines Seilzuges für den Gangwechsel, eine Schalthebeleinrichtung zum Drehen des Aufnehmerelementes, eine direkt oder indirekt an der Lenkstange zu montierende Ganganzeigeeinrichtung sowie eine Kupplungseinrichtung zum Übertragen einer Verstellung des Hauptkörpers der Schalteinrichtung (bestehend aus der Schalthebeleinrichtung und dem Aufnehmerelement) zu der Ganganzeigeeinrichtung umfasst. Die Schalteinrichtung soll derart ausgestaltet sein, dass die Ganganzeigeeinrichtung unabhängig von der Position des Hauptkörpers der Schalteinrichtung so angeordnet werden kann, dass er vom Fahrer leicht eingesehen werden kann (vgl. Übersetzung des Klagepatents, Anlage K 2, S. 2. Abs. 2 und 3; S. 8, Abs. 4). Um dies zu erreichen ist in Merkmal 1.6 vorgesehen, dass die Kupplungseinrichtung ein flexibles Teil aufweist, welches mit einem Ende an dem Aufnehmerelement befestigt ist, um eine Verstellung der Schalteinrichtung durch eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des flexiblen Teils zu der Ganganzeigeeinrichtung zu übertragen.
Die Befestigung muss also zunächst so intensiv sein, dass eine Verstellung der Schalteinrichtung durch eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des flexiblen Teils zu der Ganganzeigeeinrichtung übertragen wird. Darüber hinaus wird aber erfindungsgemäß auch verlangt, die Befestigung des flexiblen Teils an dem Aufnehmerelement derart fest auszugestalten, dass eine von der Anordnung des Aufnehmerelementes unabhängige Positionierung der Anzeigevorrichtung möglich ist. Das gilt zwingend auch dann, wenn das Aufnehmerelement und die Ganganzeigeeinrichtung tatsächlich in unmittelbarer Nähe zu einander direkt oder indirekt an der Lenkstange montiert sind. Denn nicht nur in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass das technische Konzept der Erfindung in der Unabhängigkeit des Ganganzeigers von dem Hauptkörper der Schaltvorrichtung liegt, die es ermögliche, dass der Fahrer den Anzeiger an einer Position der Lenkstange leicht einsehen kann (a.a.O., S. 8, letzter Absatz; vgl. auch a.a.O., S. 1, Abs. 2; S. 2, Abs. 2 und 5). Auch in Zusammenhang mit dem in den Figuren 1 und 3 gezeigten Ausführungsbeispiel, bei dem der Ganganzeiger 20 und der Schalter 10 in unmittelbarer Nähe an dem Hebelträger 2 befestigt sind, der wiederum an der Lenkstange 3 angeordnet ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zwei Vorrichtungen "unabhängig von einander gebildet sind" und die "Erfindung, wie in Figur 6 gezeigt, verkörpert sein kann", bei welcher sich der Schalter 10 und der Anzeiger 20 separat voneinander an der Lenkstange 3 befestigt sind (a.a.O., S. 7, Abs. 2 und 3). Der Fachmann wird diese Stelle so verstehen, dass selbst bei einer räumlich nahen Anordnung von Ganganzeiger und Schalter auf einer Lenkstange bzw. einem Hebelträger, die erfindungsgemäße Schalteinrichtung stets so konstruiert sein soll, dass die separate Befestigung der beiden Bauteile möglich bleibt, damit der Anzeiger von dem Fahrer leicht eingesehen werden kann. Das impliziert eine Befestigung des flexiblen Teils mit einem Ende an dem Aufnehmerelement, die unabhängig von der konkreten Anordnung des Anzeigers im Verhältnis zu dem Hauptkörper der Schalteinrichtung stets so fest ist, dass das Aufnehmerelement und die Ganganzeigeeinrichtung getrennt voneinander an der Lenkstange befestigt werden kann.
Eine solche Befestigung des flexiblen Teils mit einem Ende an dem Aufnehmerelement ist bei der angegriffenen Ausführungsform offensichtlich nicht gegeben. Bei dieser ist – wie etwa aus der im Tatbestand wiedergegebenen Fotografie 1 der Anlage K 18 ersichtlich - die Ganganzeigeeinrichtung unmittelbar auf dem aus der Schalthebeleinrichtung und dem Aufnehmerelement bestehenden Hauptkörper der Schalteinrichtung angeordnet. Das in der gleichfalls im Tatbestand wiedergegebenen Fotografie 11 der Anlage K 18 gezeigte Kunststoffband weist an seinem einen Ende eine Verzahnung und an seinem anderen Ende eine rote Markierung auf. Die Verzahnung steht mit einer entsprechenden Verzahnung des Aufnehmerelementes der angegriffenen Ausführungsform in Eingriff. Die rote Markierung ist in dem Gehäuse der Ganganzeigevorrichtung derart angeordnet, dass sich eine Verstellung der Schalteinrichtung in eine in Längsrichtung gleitende Bewegung des Bandes überträgt und folglich die rote Markierung die Verstellung in der Ganganzeigevorrichtung anzeigt (vgl. Fotografien 1 und 11 der Anlage K 18). Der verzahnende Eingriff zwischen dem einen Ende des Bandes und dem Aufnehmerelement setzt jedoch zwingend voraus, dass das Aufnehmerelement und die Anzeigevorrichtung in unmittelbarer räumlicher Nähe angeordnet sind. Eine separate Befestigung wie sie etwa bei dem in Figur 6 gezeigten Ausführungsbeispiel realisiert ist, wäre hingegen nicht möglich, weil das Band bei Gebrauch leicht außer Eingriff mit dem Aufnehmerelement geraten könnte. Die bei der angegriffenen Ausführungsform realisierte Kupplung zwischen dem Aufnehmerelement und dem Kunststoffband ist also nicht hinreichend sicher ausgestaltet, um eine unabhängige Positionierung des Ganganzeigers von dem Hauptkörper der Schaltvorrichtung zu ermöglichen und kann damit nicht als Befestigung im Sinne des Merkmales 1.8 angesehen werden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass Merkmal 1.7 von der angegriffenen Ausführungsform nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist. Patentrechtliche Äquivalenz setzt insbesondere voraus, dass die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr; GRUR 2006, 313, 316 – Stapeltrockner). Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall. Denn das Kunststoffband ist mit seinem einen Ende gerade nicht in einer Weise an dem Aufnehmerelement befestigt, dass es - wie erfindungsgemäß angestrebt – möglich ist, die Ganganzeigeeinrichtung unabhängig von dem Hauptkörper der Schalteinrichtung anzuordnen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert beträgt 350.000,-- EUR.
Dr. Grabinski Klepsch Klus