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Landgericht Düsseldorf·4a O 74/15·09.03.2016

§ 110 ZPO im Patentverletzungsprozess: Sicherheit inkl. Nichtzulassungsbeschwerde, ohne Nichtigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

In einem Patentverletzungsprozess verlangten die Beklagten von der in den USA ansässigen Klägerin Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO. Das LG Düsseldorf hielt den von der Klägerin angegebenen Streitwert von 1 Mio. EUR für ersichtlich zu niedrig und setzte den Streitwert vorläufig auf 10 Mio. EUR fest. Die Sicherheit umfasst die voraussichtlichen Kosten der beiden Tatsacheninstanzen sowie einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Kosten eines parallelen Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem BPatG sind dagegen nicht „Prozesskosten“ i.S.d. § 110 ZPO und bleiben unberücksichtigt.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Prozesskostensicherheit nach § 110 ZPO in Höhe von 758.000 EUR angeordnet (ohne Nichtigkeitskosten).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb von EU/EWR hat auf Verlangen des Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 ZPO Prozesskostensicherheit zu leisten.

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Die Höhe der Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 1 ZPO bemisst sich nach den voraussichtlich im konkreten Rechtsstreit entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten und kann auch die Kosten einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erfassen.

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Bei der Streitwertbemessung einer auf Unterlassung gerichteten Patentverletzungsklage ist maßgeblich, mit welchen Nachteilen der Kläger bei Fortsetzung der angegriffenen Handlung zu rechnen hat; insbesondere sind Restlaufzeit, Art, Ausmaß und Intensität der Verletzung sowie branchenübliche Lizenzmodelle zu berücksichtigen.

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Die vom Kläger angegebene Streitwertvorstellung ist nur dann maßgeblich, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist.

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Kosten eines getrennten Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht sind keine „Prozesskosten“ i.S.d. § 110 Abs. 1 ZPO und dürfen bei der Prozesskostensicherheit im Verletzungsprozess nicht berücksichtigt werden; hierfür besteht eine eigenständige Regelung in § 81 Abs. 6 PatG.

Relevante Normen
§ 110 ZPO§ 110 Abs. 1 ZPO§ 112 Abs. 1 ZPO§ 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 81 Abs. 6 PatG§ 148 ZPO

Tenor

 Der Klägerin wird aufgegeben, den Beklagten Sicherheit wegen der Prozesskosten in Höhe von758.000,00 EUR zu leisten.

Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland niedergelassenen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Zur Beibringung der Sicherheit wird der Klägerin eine Frist bis zum 01.05.2016 gesetzt.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in den USA hat, nimmt die Beklagten aus dem auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP A(im Folgenden „Klagepatent“) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

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In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist zunächst nur über die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO zu befinden.

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Die Klägerin greift sowohl sämtliche Versionen des iPhones als auch des iPads der Beklagten an. Streitgegenständlich ist die sogenannte iMessage-Funktionalität.

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Die Beklagten sind der Auffassung, die Prozesskostensicherheit berechne sich nach einem Streitwert in Höhe von 30.000.000,00 EUR. Dieser Streitwertberechnung legen sie einen Umsatz mit den angegriffenen Ausführungsformen in den Jahren 2012 bis Ende 2015 von 9,78 Mrd. EUR zu Grunde, den sie aus den als Anlagen FBD 1 bis FDB 4 vorgelegten öffentlich zugänglichen Quellen ableiten. Aus diesem Umsatz errechnen sie einen Gesamtumsatz von 40 Mrd. EUR über die gesamte Laufzeit des Klagepatents.

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Die Beklagten sind der Ansicht, die Prozesskostensicherheit müsse neben der Leistung der Sicherheit für zwei Tatsacheninstanzen ebenfalls eine Sicherheit für eine mögliche Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH sowie Sicherheit für das parallel vor dem Bundespatentgericht geführte Nichtigkeitsverfahren umfassen.

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Die Beklagten beantragen,

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der Klägerin aufzugeben, ihr innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist wegen der Prozesskosten Sicherheit in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Antrag der Beklagten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit zurückzuweisen, soweit die Sicherheitsleistung einen Betrag von 66.349,00 EUR übersteigt.

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Sie macht geltend, dass auf Grund fehlender Angaben der Beklagten zu einer angemessenen prozentualen Lizenzhöhe sowie der maßgeblichen Bezugsgröße die von Beklagtenseite vorgetragenen Umsatzzahlen nicht zur Berechnung der Streitwerts herangezogen werden könnten. Im Hinblick auf die Bezugsgröße müsse darüber hinaus beachtet werden, dass es sich bei der angegriffenen iMessage-Funktionalität nur um eine untergeordnete Funktion handele und diese nicht – was insoweit unstreitig ist - in einen Industriestandard implementiert sei. Mangels konkreter Angaben der Beklagten verbleibe es bei dem von ihr - der Klägerin – angegebenem Streitwert von 1.000.000,00 EUR.

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Sie ist der Ansicht, die Sicherheitsleistung dürfe weder auf die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde noch die eines Nichtigkeitsverfahrens erstreckt werden.

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Auf den weiteren Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit ist gem. § 110 ZPO zulässig.

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Der Antrag ist auch begründet. Die Beklagten haben einen Anspruch auf Leistung von Prozesskostensicherheit in Höhe von 758.000,00 EUR.

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1.

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Der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung ist ein Streitwert von 10.000.000,00 EUR zu Grunde zu legen.

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In Bezug auf den Unterlassungsanspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung der beanstandeten patentverletzenden Handlung rechnen muss. In die Bemessung fließen ein insbesondere die Restlaufzeit des Patents, die Verhältnisse beim Kläger, aber auch Art, Ausmaß und Intensität der Verletzungshandlung (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Rn J 100). Auch kann eine über die Restlaufzeit angesetzte Lizenzberechnung Anhaltspunkte für den Streitwert liefern. Unterhalb des überschlägig zu berechnenden Betrags wird der Streitwert für die auf Unterlassung gerichtete Klage nicht anzusetzen sein (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Rn J 117). Der Streitwertangabe des Klägers kommt bei der Festsetzung überragendes Gewicht zu, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ersichtlich zu niedrig oder offensichtlich überhöht ist (BGH GRUR 2012, 1288 – vorausbezahlte Telefongespräche II).

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Hier bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Klägerin, den Streitwertauf 1.000.000,00 EUR festzusetzen, ersichtlich zu niedrig angesetzt ist. Die Klägerin greift mit ihrer Verletzungsklage sämtliche Versionen von iPhones und iPads an, da sämtliche dieser Geräte die streitgegenständliche iMessage-Funktionalität aufweisen. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass Umsatz- bzw- umsatzabhängige Stücklizenzen branchenüblich sind. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass keine genauen Erkenntnisse zu etwaigen Produktionskosten vorhanden sind. Die Beklagten leiten aus den aus öffentlichen zugänglichen Quellen ersichtlichen Umsatz mit den angegriffenen Ausführungsformen für die Vergangenheit einen Gesamtumsatz von 40 Mrd. EUR über die Gesamtlaufzeit des Klagepatents ab. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Beklagten bei ihrer Schätzung nicht berücksichtigen, dass sich auf Grund des schnellen Wandels in der digitalen Welt nicht voraussehen lässt, ob die angegriffene Funktionalität überhaupt über die gesamte Restlaufzeit des Klagepatents von 12 Jahren in den angegriffenen Ausführungsformen implementiert sein wird. Allerdings trägt die Klägerin keine tatschlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Technik in der jüngeren Zukunft überholt sein wird. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer einen Abschlag von 25 % für angemessen, so dass ein Gesamtumsatz von 30 Mrd. EUR zu Grunde zu legen ist.

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Bei der Berechnung einer Umsatzlizenz ist maßgeblich auf den Wert der angegriffenen Funktionalität für die Gesamtvorrichtung abzustellen. Zwar handelt es sich bei der iMessage-Funktionalität nach übereinstimmendem Parteivortrag nicht um einen Industriestandard. Allerdings bietet die Funktion Apple-Nutzern eine im Vergleich zu einer SMS/MMS deutlich kostengünstigere Möglichkeit der Kurznachrichten- bzw. Datenübermittlung, da die Datenübertragung lediglich Auswirkungen auf das Datenvolumen hat und keine zusätzlichen Kosten verursacht. Von einer völlig untergeordneten Funktion kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Bei überschlägiger Berechnung und unter Heranziehung der Erfahrungswerte der Kammer bezüglich Lizenzzahlungen im Mobilfunkbereich erachtet die Kammer einen Streitwert von 10.000.000,00 EUR als angemessen.

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Die Sicherheitsleistung umfasst sowohl die voraussichtlichen Kosten für zwei Tatsacheninstanzen als auch die Kosten einer möglichen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH.

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Gemäß § 110 Abs. 1 ZPO muss ein Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird gem. § 112 Abs. 1 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Sie richtet sich grundsätzlich nach den bereits aufgewendeten und voraussichtlich noch aufzuwendenden gerichtlichen und außergerichtlichen Prozesskosten, die dem Beklagten erwachsen werden. Hierzu zählen auch die voraussichtlichen Kosten einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH (OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 10039; Kühnen, aaO Rn E 45 ff.).

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Die Kosten, die den Beklagten im Rahmen des vor dem Bundespatentgericht gegen den Rechtsbestand des Klagepatents geführten Nichtigkeitsverfahrens entstehen können, sind bei der Bestimmung der Prozesskostensicherheit hingegen nicht zu berücksichtigen.

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Bei den Kosten für das gegen das Klagepatent bei dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahrens handelt es sich nicht um Kosten des vor der Kammer anhängigen Patentverletzungsprozesses und damit nicht um „Prozesskosten“ im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO. Mit den in § 110 Abs. 1 ZPO genannten „Prozesskosten“ sind ausschließlich diejenigen Kosten gemeint, die einem Beklagten in einem konkreten Rechtsstreit unter Beteiligung eines im Ausland ansässigen Klägers entstehen können. Vorliegend sind dies alle diejenigen Kosten, die den Beklagten in dem vor der hiesigen Kammer anhängigen Verletzungsprozess entstehen können, jedoch nicht zusätzlich noch diejenigen, die in einem weiteren, vor einem anderen Gericht geführten Rechtsstreit – z.B. einem Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht – anfallen können. Denn die Regelung des § 110 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass der Beklagte zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet ist für die „Prozesskosten“ und damit für die Kosten eines konkreten Rechtsstreits, nicht jedoch für Kosten unterschiedlicher „Prozesse“, die die Parteien des Rechtsstreits gegebenenfalls vor verschiedenen Gerichten miteinander führen. Dass die Regelung des § 110 Abs. 1 ZPO lediglich auf Kosten, die in einem einzelnen, bestimmten Rechtsstreit entstehen können, Bezug nimmt, zeigt sich auch daran, dass sogar die Kosten der Widerklage, die in einem besonderen rechtlichen Zusammenhang zu der Klage steht und über die im selben Rechtsstreit verhandelt und entschieden wird, gem. § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit nicht zu berücksichtigen sind.

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Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Leistung einer sog. Ausländersicherheit für das Patentnichtigkeitsverfahren gesondert und abschließend in § 81 Abs. 6 PatG geregelt (BGH GRUR 2005, 359 – Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren). Gem. § 81 Abs. 6 PatG hat im Nichtigkeitsverfahren einzig der Kläger, der seinen Aufenthalt im Ausland hat, Sicherheit zu leisten. Dies hat zur Folge, dass der Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens selbst in dem Fall, dass er in zweiter Instanz durch Einlegung der Berufung selbst zum (Rechtsmittel-)Kläger wird und sich gegen ein seiner Auffassung nach zu Unrecht ergangenes erstinstanzliches Urteil verteidigt, nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet ist (BGH GRUR 2005, 359 – Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren). Diese eindeutige und abschließende Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Beklagten des Patentnichtigkeitsverfahrens über die Hintertür des Verletzungsverfahrens und die Regelung des § 110 Abs. 1 ZPO doch die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt wird. Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung widerspräche dem abschließenden Charakter der Regelung des § 81 Abs. 6 PatG und würde entgegen dem Wortlaut des  § 110 Abs. 1 ZPO Kosten verschiedener und voneinander unabhängiger Prozesse unzulässig miteinander vermischen.

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Darüber hinaus handelt es sich bei dem Nichtigkeitsverfahren aufgrund des Trennungsprinzips um ein von dem Verletzungsrechtsstreit unabhängiges und separates Verfahren, das vor einem von dem Verletzungsgericht verschiedenen Gericht (Bundespatentgericht) geführt wird. Einziger prozessualer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren ist die Tatsache, dass die Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsverfahrens bei der Entscheidung über einen (hilfsweise) gestellten Aussetzungsantrag gem. § 148 ZPO im Verletzungsrechtsstreit zu berücksichtigen sind, sofern der Beklagte im Verletzungsrechtsstreit überhaupt einen solchen Antrag stellt. Im Übrigen bedingen sich die Verfahren jedoch nicht, so dass es die Beklagte allein in der Hand hat, die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent zu erheben oder zurückzunehmen, ohne dass dies Einfluss auf den Fortgang des Verletzungsrechtsstreits hätte. Es ist grundsätzlich die freie und alleinige Entscheidung des Nichtigkeitsklägers, sich der Nichtigkeitsklage als Verteidigungsmittel zu bedienen und das Patentnichtigkeitsverfahren in Gang zu setzen (BGH GRUR 2005, 359 – Ausländersicherheit im Patentnichtigkeitsverfahren). Diesem ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollten Trennungsprinzip widerspräche es, würde der Klägerin, die ihren Sitz im Ausland hat, im Verletzungsrechtsstreit die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit für einen möglichen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Nichtigkeitsverfahren auferlegt. Soweit die Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung einer erhöhten Sicherheitsleistung geltend machen, sie seien durch die Verletzungsklage der Klägerin zum Beitritt zu der Patentnichtigkeitsklage quasi „gezwungen“ gewesen, um sich effektiv gegen die Verletzungsklage verteidigen zu können, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Denn zum einen stellt die Erhebung der Nichtigkeitsklage nur eine von mehreren Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten gegen den Verletzungsvorwurf der Klägerin dar. Zudem sieht sich auch der Widerkläger zur Erhebung der Widerklage regelmäßig erst aufgrund der Klage herausgefordert und erhebt die Widerklage (auch) zu Verteidigungszwecken. Die Kosten der Widerklage sind jedoch – wie bereits ausgeführt – gem. § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei der Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit ausdrücklich nicht zu berücksichtigen.

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Das Ergebnis führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Denn der Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens sowie die mit der Nichtigkeitsklage verfolgte Rechtsfolge – die Vernichtung des Klagepatents mit Wirkung inter omnes – sind von der Entscheidung im Verletzungsrechtsstreit, die lediglich inter partes Wirkung entfaltet - unabhängig und verschieden. Die Nichtigkeitsklage ist nicht bloße Verteidigungsmaßnahme gegen einen im Verletzungsrechtstreit erhobenen Patentverletzungsvorwurf, sondern hat darüber hinaus das Ziel, das Klagepatent umfassend zu vernichten. Das Kostenerstattungsrisiko für diesen wesentlich umfassenderen, ggf. unter Beteiligung dritter Parteien und vor einem anderen Gericht geführten Prozess der ausländischen Klägerin des Verletzungsverfahrens aufzuerlegen, würde der Billigkeit gerade widersprechen.

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4.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Prozesskostensicherheit auf 758.000,00 EUR festzusetzen (vgl. zur Berechnung Kühnen, aaO, Rn E 36 ff.).

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

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Der Streitwert wird vorläufig auf 10.000.000,00 EUR festgesetzt.

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