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Landgericht Düsseldorf·4a O 73/06·16.02.2006

Einstweilige Verfügung: Unterlassung des Vertriebs eines Arzneimittels mit verzögerter Wirkstofffreisetzung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungsrecht (einstweilige Verfügung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Düsseldorf durch Beschluss eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen, die diesen bis zum 10.03.2006 den Vertrieb, das Inverkehrbringen, die Einfuhr und den Besitz eines näher beschriebenen Arzneimittels untersagt. Zudem wurden Auskunfts- und Herausgabepflichten sowie Ordnungsmittel für Zuwiderhandlungen angeordnet. Die Entscheidung erfolgte wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerinnen in vollem Umfang erlassen; Unterlassung, Auskunfts- und Herausgabepflichten sowie Kostenentscheidung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann ein Gericht einem Beteiligten untersagen, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestimmte Handlungen mit einem konkret bezeichneten Produkt vorzunehmen, wenn dies zur Sicherung von Ansprüchen erforderlich erscheint.

2

Das Gericht kann dem Antragsteller Auskunft über Umfang, Menge, Lieferanten und Abnehmer sowie Vorlage entsprechender Belege anordnen, soweit dies zur Durchsetzung oder Sicherung von Unterlassungs- oder Vernichtungsansprüchen erforderlich ist.

3

Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist die Herausgabe in Besitz befindlicher Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung zulässig, wenn dies der Sicherung einer späteren Rechtsdurchsetzung dient.

4

Eine einstweilige Verfügung kann bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit auch ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden.

5

Bei Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Nebenbestimmung kann das Gericht Ordnungsmittel (Geld- oder Haftandrohung) anordnen, um die Wirksamkeit der Verfügung zu sichern.

Tenor

I.

Den Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der be-sonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

bis zum 10. März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland das Arzneimittel „X“,

umfassend eine pharmazeutische Zubereitung mit verzögerter Wirkstoffabgabe, umfassend Körner mit einem Durchmesser von 0,1 bis 1,5 mm, erhältlich durch Zugabe eines Mittels zur Steue-rung der Freisetzung, umfassend Wasser und (eine) wasserunmischbare makromolekulare Substanz(en) zu einem Gemisch aus 5-{2-[2-o-Ethoxyphenoxy)ethylamino]propyl}-2-methoxybenzol-sulfo¬namid-hydrochlorid und kristallinem Celluloseträger und Granulieren des erhaltenen Gemisches, wobei der kristalline Celluloseträger mindest 50 Gew.-% der Feststoffe in dem Gemisch ausmacht und das Mittel zur Steuerung der Freisetzung in Form einer wässrigen Emulsion oder Suspension oder eines Gels der makromolekularen Substanz oder in Form einer Lösung der makromolekularen Substanz in einem wässrig organischen Lösungsmittel vorliegt und die makromolekulare Substanz ausgewählt ist aus Acrylsäurepolymeren und -copolymeren und Cellulosederivaten, wobei die Menge an Mittel zur Steuerung der Freisetzung bis zu 30 % (als Feststoff) oder 50 bis 150 % (als wässriges flüssiges Material), bezogen auf das Gewicht der Körner, ausmacht,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

II.

Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben,

a) der Antragstellerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:

n Menge und Zeitpunkt der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

n einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

und unter Beifügung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien von sämtlichen Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen.

b) die im Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerinnen befindlichen unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung bis zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien oder einer rechtskräftigen Entscheidung über den gesicherten Vernichtungsanspruch der Antragstellerin herauszugeben.

III.

Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

IV.

Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubige Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

Hiervon ist die Anlage Ast 9 ausgenommen.

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.