Einstweilige Verfügung: Verbot des Inverkehrbringens des Arzneimittels „X“
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin bis zum 10. März 2006 untersagt, das Arzneimittel „X“ in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen. Der Beschluss erging wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung. Zudem wurden umfassende Auskunfts‑ und Herausgabepflichten sowie die vorläufige Verwahrung der Erzeugnisse angeordnet. Für Zuwiderhandlungen drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin (Verbot des Inverkehrbringens sowie Auskunfts‑ und Herausgabepflichten) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden.
Im Rahmen einstweiliger Maßnahmen kann dem Antragsgegner die Verpflichtung auferlegt werden, umfassende schriftliche Auskunft über erhaltene und gelieferte Erzeugnisse sowie die Vorlage von Belegen (Auftrags‑ und Lieferunterlagen, Rechnungen) zu erteilen.
Gerichte dürfen zur vorläufigen Sicherung die Herausgabe oder vorläufige Verwahrung streitiger Erzeugnisse anordnen, bis eine außergerichtliche Einigung oder eine rechtskräftige Entscheidung über etwaige Vernichtungsansprüche vorliegt.
Für die Missachtung einer einstweiligen Verfügung können Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft) angedroht werden; die Kosten des Verfahrens können dem Antragsgegner auferlegt werden.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,
bis zum 10. März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland das Arzneimittel „X“,
umfassend eine pharmazeutische Zubereitung mit verzögerter Wirkstoffabgabe, umfassend Körner mit einem Durchmesser von 0,1 bis 1,5 mm, erhältlich durch Zugabe eines Mittels zur Steue-rung der Freisetzung, umfassend Wasser und (eine) wasserunmischbare makromolekulare Substanz(en) zu einem Gemisch aus 5-{2-[2-o-Ethoxyphenoxy)ethylamino]propyl}-2-methoxybenzol-sulfo¬namid-hydrochlorid und kristallinem Celluloseträger und Granulieren des erhaltenen Gemisches, wobei der kristalline Celluloseträger mindest 50 Gew.-% der Feststoffe in dem Gemisch ausmacht und das Mittel zur Steuerung der Freisetzung in Form einer wässrigen Emulsion oder Suspension oder eines Gels der makromolekularen Substanz oder in Form einer Lösung der makromolekularen Substanz in einem wässrig organischen Lösungsmittel vorliegt und die makromolekulare Substanz ausgewählt ist aus Acrylsäurepolymeren und -copolymeren und Cellulosederivaten, wobei die Menge an Mittel zur Steuerung der Freisetzung bis zu 30 % (als Feststoff) oder 50 bis 150 % (als wässriges flüssiges Material), bezogen auf das Gewicht der Körner, ausmacht,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,
a) der Antragstellerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:
n Menge und Zeitpunkt der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
n einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
und unter Beifügung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien von sämtlichen Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen.
b) die im Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung bis zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien oder einer rechtskräftigen Entscheidung über den gesi-cherten Vernichtungsanspruch der Antragstellerin herauszugeben.
III.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
V.
Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubige Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
Hiervon ist die Anlage ASt 9 ausgenommen.
VI.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.