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Landgericht Düsseldorf·4a O 69/10·27.07.2011

EP-Patentverletzung: Mineralguss-Auskleidung – „Gießen“ vs. Spachteln; Trennmittelbegriff

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtEuropäisches Patentrecht (EPÜ)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm Herstellerin, Geschäftsführer und Vertreiberin wegen Verletzung des deutschen Teils eines EP auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf sowie Schadensersatz/Entschädigung in Anspruch. Streitentscheidend war, ob zwei Beschichtungsverfahren das Merkmal „Mineralguss im flüssigen Zustand … gegossen“ und die Behandlung mit „Trennmittel“ verwirklichen. Das LG bejahte eine wortsinngemäße Benutzung nur für Verfahren II (Gießverfahren) und verneinte sie für Verfahren I (Spachteln/Streichen weder wortsinngemäß noch äquivalent). Eine Aussetzung wegen anhängiger Nichtigkeitsklage lehnte das Gericht mangels überwiegender Vernichtungswahrscheinlichkeit ab.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung nur hinsichtlich Verfahren II (Unterlassung/Auskunft/Rückruf/Schadenersatz/Entschädigung) erfolgreich, im Übrigen abgewiesen; Aussetzung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

„Gießen“ im Sinne eines Patentanspruchs setzt regelmäßig voraus, dass ein flüssiger Werkstoff selbsttätig in einer Form verläuft, diese ausfüllt und nach dem Erstarren die Formkörperkontur annimmt; ein manuelles Spachteln/Streichen ist hiervon abzugrenzen.

2

Ein abweichendes Fertigungsverfahren (z.B. Beschichten statt Urformen) ist nicht schon deshalb als äquivalent anzusehen, weil es ein bekanntes Alternativverfahren ist; es bedarf insbesondere von am Anspruchssinn orientierten Anhaltspunkten für Naheliegen und Gleichwertigkeit.

3

Ein „Trennmittel“ kann funktionsorientiert als Zwischenschicht zu verstehen sein, die eine feste, schadensanfällige Verbindung zwischen Gehäuseelement und Auskleidung verhindert und Spannungen aus thermischer/stofflicher Ausdehnung aufnehmen kann; ein fühlbarer Hohlspalt oder „Aneinandervorbeischieben“ ist nicht zwingend erforderlich.

4

Für die Verwirklichung eines Trennmittels kann es ausreichen, dass zwischen Träger- und Nutzschicht eine Schichtanordnung eine funktionale Entkopplung bewirkt, die Relativdehnungen/Schubverzerrungen ermöglicht und so Rissbildung entgegenwirkt.

5

Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits nach § 148 ZPO kommt nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung/Widerruf des Klagepatents zu erwarten ist; die bloße Erhebung einer Nichtigkeitsklage genügt nicht.

Relevante Normen
§ Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG§ Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG§ 276 BGB§ 256 ZPO§ Art. II § 1 IntPatÜG§ 242 BGB

Tenor

              I.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt,

1.              es  bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern bzw. Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

              ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss in flüssigem Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet,

              in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,

              wenn die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden;

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.04.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind,

a)              die Art und der Umfang verübter Verfahrensanwendungen unter Einschluss von Ort und Zeit der einzelnen Verfahrensanwendungen,

b)              die einzelnen Angebote von Vorrichtungen entsprechend der Verfahrensanwendungen, aufgeschlüsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              die einzelnen Lieferungen von Vorrichtungen gemäß der Verfahrensanwendungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer,

d)              die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und der erzielte Gewinn durch die Verfahrensanwendungen,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist und

wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und

wobei die Angaben zu lit. d) nur für die Zeit seit dem 31.12.2005 zu machen sind.

II.              Die Beklagte zu 3) wird verurteilt,

1.              es  bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

durch ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss in flüssigem Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet, unmittelbar hergestellte Erzeugnisse

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt worden sind;

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3) die zu II. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.04.2005 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:

a)              die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)              die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,

e)              die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 3) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und

wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 31.12.2005 zu machen sind;

3.              die unter Ziffer II. 1. bezeichneten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

a)              zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklage zu 3) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 3) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und

b)              endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 3) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst.

III.              Es wird festgestellt,

1.              dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.12.2005 entstanden ist und noch entsteht;

2.              dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 31.12.2005 entstanden ist und noch entsteht;

3.              dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.04.2005 bis einschließlich 30.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

4.              dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. II. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10.04.2005 bis einschließlich 30.12.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

IV.                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

VI.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents A (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 19.09.2002 in deutscher Sprache angemeldet, die Patentanmeldung wurde am 09.03.2005 veröffentlicht. Die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf Patenterteilung erfolgte am 30.11.2005. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE B) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 erhob die Beklagte zu 3) Nichtigkeitsklage, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.

2

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Herstellung von mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen“. Sein hier allein maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet:

3

„Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement (1, 2) des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement (5) bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenflächen des Gehäuseelementes (1, 2) vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden.“

4

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Darstellung der Herstellung eines Spiralgehäuses für eine Kreiselpumpe nach einer ersten Variante des erfindungsgemäßen Verfahrens.

7

Figur 2 stellt schematisch die Herstellung eines Spiralgehäuses für eine Kreiselpumpe nach einer zweiten Variante des erfindungsgemäßen Verfahrens dar.

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Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, fertigt im Auftrag der Beklagten zu 3) Maschinenteile, unter anderem Kreiselpumpen, die sie mit einem Siliziumkarbid (SiC)-Polymer-Verbundwerkstoff auskleidet, wobei die Beklagte zu 1) die Zuliefererin der Beklagten zu 3) ist. Die Beklagte zu 3) vertreibt weltweit unter anderem mit Mineralguss ausgekleidete Kreiselpumpen, die sie unter der Bezeichnung „C“ anbietet.

10

Anlässlich eines in der amerikanischen Zeitschrift „Pumps & Systems“ unter dem Titel „Answering the call“ erschienenen Artikels, in dem zwei Mitarbeiter der Beklagten zu 3) den Aufbau von Pumpen aus dem Hause D beschreiben, leitete die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) beim Landgericht Düsseldorf ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren ein (Az. 4a O 113/08). Im Rahmen dieses Verfahrens besichtigte der dort bestellte Sachverständige E die Produktionsstätte der Beklagten zu 1) in F und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beklagte zu 1) grundsätzlich zwei Beschichtungsverfahren, nämlich einerseits für die Pumpengehäuse (im Folgenden: Verfahren I) und anderseits für die Einfüllstutzen bzw. Druckdeckel (im Folgenden: Verfahren II) einsetzt, wobei nachfolgend ausschließlich auf die in dem Gutachten des Sachverständigen E gemäß Anlage TW 8 nicht geschwärzten Passagen abgestellt wird.

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Im Rahmen des Verfahrens I wird nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Korrosionsschutz auf die gesandstrahlte Innenfläche (des Pumpengehäuses) aufgetragen. Dabei wird eine Polymer(guss)masse mit Feinanteilen mittels eines Pinsels auf der Innenfläche aufgetragen, die zu ca. 80 Prozent aus Polymerharz und zu ca. 20 Prozent aus Siliziumkarbid-Feinteilen (SiC) bzw. Staub besteht. Im nächsten Schritt findet das sog. „Aufzuckern“ der Grundierung bzw. grundierten Innenfläche statt, durch welches sichergestellt werden soll, dass die endgültige Polymerschicht („Nutzschicht“) fest mit der Grundierung verbunden ist, die so einen sicheren Halt an der Innenfläche des Gehäuses findet. Nach dem „Aufzuckern“ wird eine reine Polymerharzschicht als Klebeverbindung aufgetragen, auf welche die endgültige Polymerharzschicht als Klebeverbindung manuell aufgespachtelt bzw. gestrichen wird. Diese Polymerschicht bildet die Nutzschicht der ausgekleideten Innenfläche des Pumpengehäuses. Nachdem die endgültige Polymerschicht im unteren Teil des Pumpengehäuses aufgespachtelt oder gestrichen worden ist, wird das gesamte Pumpengehäuse nach dem Trocknen der Nutzschicht gedreht und die Klebeschicht aus reinem Polymerharz auf der aufgezuckerten Oberfläche des nunmehr neuen unteren Teils der Innenfläche des Pumpengehäuses aufgetragen, um diese dann anschließend mit der endgültigen Polymerschicht zu versehen.

12

Den sich nach Anwendung des Verfahrens I ergebenden Schichtenaufbau hat die Klägerin in ihrer Klageschrift wie nachfolgend wiedergegeben grafisch dargestellt:

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Wie der Sachverständige E in seinem Gutachten in Bezug auf das Verfahren II ausgeführt hat, wird dort die zu beschichtende Innenfläche des Druckdeckels ebenfalls mit einem Korrosionsschutz versehen, indem die Innenfläche grundiert wird. Auch hier kommt eine Polymergussmasse mit Siliziumkarbid-Feinanteilen zum Einsatz, die mit dem Pinsel aufgetragen wird. Danach wird die Innenfläche des Druckdeckels beschichtet, indem die Nutzschicht bzw. die endgültige Polymerschicht durch Gießen erstellt wird. Dabei wird das Werkstück für den Gießprozess vorbereitet, indem zunächst ein Gussrand, der als Teil der Gießform dient, am Druckdeckel angebracht wird. Dieser Gussrand ist von unten an dem Werkstück bzw. dem Gehäusedeckel angeschraubt. Innerhalb des Gehäusedeckels wird ein Gußkern, der als weiterer Teil der Gießform dient, eingesetzt. Das Werkstück selbst bzw. der entsprechende Gehäusedeckel ist mit einer Nut mit Hinterschneidungen versehen, wobei diese Nut durch die spätere Polymergussmasse komplett ausgefüllt wird. Durch die Hinterschneidungen entsteht eine formschlüssige Verbindung zwischen dem Werkstück und der später aufgetragenen Polymergussmasse. Bevor mit dem Gießprozess begonnen wird, wird zunächst die zu beschichtende Innenfläche des Gehäusedeckels mit einer Klebeschicht versehen, wobei es sich bei dieser Klebeschicht auch um ein reines Polymerharz handeln soll. Die Oberflächen der Gießform werden mit einem gängigen Trennmittel versehen, damit sich der Gusskern und der Gussrand leicht von dem ausgegossenen Druckdeckel entfernen lassen. Anschließend wird mit dem eigentlichen Gießprozess begonnen, wobei eine Polymergussmasse verwendet wird, die mit Siliziumkarbitanteilen versehen ist. Nach dem Ausgießen der Gussform härtet die Polymergussmasse aus. Danach wird die aus Gussrand, Gusskern und Gussdeckel bestehende Gussform entfernt und kann anschließend wiederverwendet werden.

15

Auch den sich nach Anwendung des Verfahrens II ergebenden Schichtenaufbau hat die Klägerin in ihrer Klageschrift wie nachfolgend wiedergegeben grafisch dargestellt:

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Bei der Herstellung der Pumpen wird neben dem Saugstutzen und dem Gehäuse-/Druckdeckel auch der Druckstutzen ausgegossen.

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Nach Auffassung der Klägerin machen die durch die Beklagte zu 1) angewandten Verfahren damit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, hilfsweise mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Sie meint, auch bei dem bei der Herstellung des Gehäuseelementes zum Einsatz kommenden Ausspachteln bzw. Ausstreichen handele es sich um ein „Gießen“ im Sinne des Klagepatents. Zumindest lägen insoweit die Voraussetzungen der Äquivalenz vor, denn der Mineralguss sei während des Auskleidens eine zähflüssige Masse, die entsprechende Fließeigenschaften aufweise und sich unter Schwerkraftwirkung im Pumpengehäuse verteile. Überdies würden die von der Beklagten zu 1) eingebrachten Schichten zwischen Mineralgussauskleidung und dem Gehäuseelement eine Trennschicht im Sinne des Klagepatents darstellen.

19

Die Klägerin beantragt daher zuletzt, nachdem sie die zunächst auch gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage mit dessen Zustimmung insoweit zurückgenommen hat, als sie auf Entschädigung gerichtet war,

20

zu erkennen wie geschehen, wobei die Klägerin die Beklagten in Bezug auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht jedoch nicht als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.

21

Die Beklagten beantragen,

22

die Klage abzuweisen,

23

hilfsweise:

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das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallel eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

25

Sie meinen, die Beklagte zu 1) mache bei der Herstellung des Pumpengehäuses (Verfahren I) bereits deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil der Mineralguss dort nicht im flüssig gehaltenen Zustand in ein wenigstens als ein Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen, sondern vielmehr ausgespachtelt bzw. -gepinselt werde. Diese Begriffe seien bereits deshalb nicht gleichzusetzen, weil das Gießen einen flüssigen Stoff voraussetze, während beim Streichen bzw. Spachteln ein nicht mehr gießfähiger Stoff verarbeitet werde. Dies bestätige dem Fachmann insbesondere die DIN 8580, hinsichtlich deren Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage B 6 verwiesen wird.

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Darüber hinaus würden die Innenflächen des Gehäuseelementes bei den durch die Beklagte zu 1) eingesetzten Verfahren auch nicht vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt. Insoweit komme es darauf an, dass die Schichten durch das Trennmittel entkoppelt würden, so dass sie sich unabhängig voneinander ausdehnen und aneinander vorbeischieben könnten. Demgegenüber habe der durch die Klägerin in dem vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige E feststellt, dass die aus einem Polymer bestehende Nutzschicht bei den durch die Beklagte zu 1) genutzten Verfahren fest und spielfrei mit dem Werkstück verbunden sei.

27

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da seine technische Lehre im Stand der Technik zumindest naheliegend offenbart werde.

28

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

29

Die Kammer hat die Akte 4a O 113/08 (selbstständiges Beweisverfahren) beigezogen, die in der mündlichen Verhandlung vorlag und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

30

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage hat in der Sache nur in Bezug auf das Verfahren II Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da die Beklagte zu 1) durch die Anwendung des Verfahrens I von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch macht. Für eine Aussetzung der Verhandlung bietet die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage keine Veranlassung.

32

I.

33

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungsstück bildet.

34

Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist ein hoch korrosions- und verschleißfester Mineralguss für die Herstellung von monolithisch gegossenen Pumpengehäusen oder Pumpenteilen beispielsweise aus der DE G bekannt.

35

Zudem ist – so die Klagepatentschrift weiter – aus der DE H eine Kreiselpumpe für chemisch agressive, erosive oder abrasive Medien bekannt, die nach dem eingangs genannten Verfahren herstellbar ist. Bei der vorbekannten Pumpe werde das Mantelgehäuse selbst als Teil der Gießform genutzt und mit dem Mineralguss ausgegossen. Dies habe den Vorteil, dass das Entformen entfalle und die durch den Guß gebildeten Auskleidungselemente des Pumpengehäuses an Ort und Stelle in dem Gehäuseteil verbleiben. Auf diese Weise werde ein Verbundteil aus dem metallischen Mantelgehäuse und dem aus Mineralguss bestehenden Auskleidungselement gebildet.

36

Daran bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass es beim Aushärten des Mineralgusses unvermeidlich zu Reaktionsschwund komme, so dass der fest mit dem metallischen Mantelgehäuse verbundene Mineralgusskörper aufgrund seiner geringen Zugfestigkeit Risse bekommen könne. Bei unter Wärmezufuhr aushärtenden Bindemitteln bestehe auch das Problem, dass bei großen Abmessungen des Mantelgehäuses bzw. des Mineralgußkörpers aufgrund der unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeit und der thermischen Ausdehnungskoeffizienten während der Abkühlung Beschädigungen entstehen könnten. Vergleichbare Probleme würden sich auch beim Betrieb von Kreiselpumpen der vorbekannten Art ergeben, wenn es zu Aufdehnungen des Pumpengehäuses durch dynamische Beanspruchung komme. Bei größeren Pumpen seien Aufdehnungen von mehreren Millimetern keine Seltenheit, was zwangsläufig dazu führe, dass die fest mit dem Außengehäuse verbundenen spröden Mineralgußkörper zerstört würden.

37

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), das vorbekannte Verfahren derart weiterzubilden, dass die genannten Nachteile beseitigt werden. Insbesondere soll durch die Erfindung ein Verfahren geschaffen werden, mit dem Pumpengehäuse für Kreiselpumpen herstellbar sind, bei denen die aus Mineralguss bestehenden Auskleidungselemente möglichst exakt an die innere Kontur des Mantelgehäuses angepasst sind, ohne dass die Gefahr besteht, dass es bei der Herstellung oder beim Betrieb der Pumpen zur Zerstörung der Mineralgusskörper kommt.

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Dies geschieht durch ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen mit folgenden Merkmalen:

39

1.              Der Mineralguss wird im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen.

40

2.              Der Mineralguss bildet nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement.

41

3.              Die Innenflächen des Gehäuseelementes werden vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt.

42

II.

43

Das durch die Beklagte zu 1) eingesetzte Verfahren I macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß, noch mit äquvivalenten Mitteln Gebrauch, da der Mineralguss dort nicht wie von Merkmal 1 gefordert im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird.

44

1.

45

Bei dem durch die Beklagte zu 1) eingesetzten Auspinseln bzw. Ausspachteln handelt es sich um kein Gießen im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents, so dass das durch die Beklagte zu 1) eingesetzte Verfahren von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngemäßen Gebrauch macht.

46

a)

47

Wie der durch die Klägerin als Anlage TW 9 vorgelegte Wikipedia-Auszug zeigt, wird der Begriff des „Gießens“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, wenn aus einem flüssigen Werkstoff beim Erstarren ein fester Körper in einer bestimmten Form gegossen wird. Werkstücke werden danach gegossen, wenn ihre Herstellung durch andere Fertigungsverfahren unwirtschaftlich ist oder besondere Eigenschaften des Gusswerkstoffs genutzt werden sollen.

48

Das Klagepatent selbst definiert den Begriff des „Gießens“ nicht, bietet dem Fachmann jedoch unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung auch keinen Anhaltspunkt für ein gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verständnis des Begriffes. Vielmehr entnimmt der Fachmann bereits der Formulierung des Patentanspruchs, dass der Mineralguss im flüssigen Zustand in ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement gegossen werden soll (Hervorhebung hinzugefügt). Zudem geht das Klagepatent von der DE H als nächstliegendem Stand der Technik aus, aus welcher eine Kreiselpumpe bekannt ist, bei der das Mantelgehäuse selbst als Teil der Gießform genutzt wird. An der Herstellung der vorbekannten Kreiselpumpe kritisiert das Klagepatent jedoch nicht das Gießverfahren an sich, sondern lediglich die mit dem Fehlen einer Trennmittelschicht verbundenen Nachteile (vgl. Anlage TW 1, Sp. 1, Z. 27 – 47). Deshalb knüpft das Klagepatent bei der Formulierung der Aufgabe an dieses vorbekannte Verfahren an, das so weiterentwickelt werden soll, dass Pumpengehäuse für Kreiselpumpen herstellbar sind, bei denen die aus Mineralguss bestehenden Auskleidungselemente möglichst exakt an die innere Kontur des Mantelgehäuses angepasst sind, ohne dass die Gefahr besteht, dass es bei der Herstellung oder dem Betrieb der Pumpen zur Zerstörung des Mineralgusskörpers kommt (vgl. Anlage TW 1, Sp. 1, Z. 48 – 58). Des Weiteren hebt das Klagepatent als einen der erfindungsgemäßen Vorteile hervor, dass sich der Mineralguss durch die Verwendung des Trennmittels beim Gießvorgang vollflächig an die Innenkontur des Gehäuseelementes anpasst, so dass ohne jede Nachbearbeitung des Gußkörpers oder der Innenkontur des Gehäuseelementes eine großflächige Kraftübertragung von dem Auskleidungselement auf das Außengehäuse gewährleistet ist (Vgl. Anlage TW 1, Sp. 2, Z. 30 – 33). Das erfindungsgemäße Gießen zeichnet sich somit dadurch aus, dass das flüssige Material in eine Form gegossen wird, diese aufgrund seines flüssigen Zustandes ausfüllt, die Form der Form annimmt, aushärtet und zu einem festen Körper wird. Dass das Klagepatent den Begriff des „Gießens“ in einer dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Weise verwendet, bestätigen dem Fachmann schließlich auch die bevorzugten Ausführungsbeispiele nebst den zugehörigen Figuren, bei denen jeweils mit einem Trennmittel behandelte Mantelgehäuseteile mit dem Mineralguss ausgegossen werden (vgl. Anlage TW 1, Sp. 3, Z. 36 – Sp. 4, Z. 12; Sp. 5, Z. 15 – Sp. 6, Z. 35 sowie Fig. 1 und 2).

49

b)

50

Davon ausgehend wird der Mineralguss bei dem durch die Beklagte zu 1) eingesetzten Verfahren I nicht wie von Merkmal 1 gefordert im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen. Vielmehr wird dort nach dem „Aufzuckern“ eine reine Polymerharzschicht als Klebeverbindung aufgetragen, auf welche die endgültige Polymerschicht manuell aufgespachtelt bzw. gestrichen wird, welche die Nutzschicht der ausgekleideten Innenfläche des Pumpengehäuses bildet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein derartiges Ausspachteln jedoch nicht als Ausgießen im Sinne des Klagepatents angesehen werden, da es sich dabei um ein manuelles Auftragen handelt, bei dem das selbsttätige Zusammenwirken von flüssigem Gießmittel und Gießform gerade nicht ausgenutzt wird. Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Aufspachteln bzw. -streichen sei bereits deshalb mit dem Gießen gleichzusetzen, weil das Material beim Aufspachteln bzw. -streichen zwar im Innenraum etwas rauer sei als beim Gießen, was aber unschädlich sei.

51

2.

52

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird Merkmal 1 durch das durch die Beklagte zu 1) eingesetzte Verfahren I auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht.

53

a)

54

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann ein vom Wortsinn abweichendes Verfahren nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. - Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung eines vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Verfahrens in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

55

1.              Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

56

2.              Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

57

3.              Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

58

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315, Stapeltrockner;  - BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).

59

b)

60

Ausgehend von diesen Überlegungen wird die technische Lehre des Klagepatents durch das durch die Beklagte zu 1) eingesetzte Verfahren I auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Es kann dahinstehen, ob das Aufpinseln bzw. Aufspachteln der Polymerschicht als gleichwirkend zum Gießen im Sinne des Klagepatents anzusehen ist. Jedenfalls ist das Aufpinseln bzw. Aufspachteln weder naheliegend, noch gleichwertig.

61

Unstreitig zählt das Fertigungsverfahren „Gießen“ zu den sogenannten Urformverfahren, bei denen aus einem formlosen Stoff ein fester Körper hergestellt wird. Aus dem ursprünglich flüssigen oder zähflüssigen Werkstoff entsteht somit nach dem Erstarren ein fester Körper bestimmter Form. Demgegenüber zählt das Spachteln bzw. Streichen – wie insbesondere die als Anlage B 6 vorgelegte DIN-Norm zeigt – zum Beschichten. Anhaltspunkte dafür, weshalb der Fachmann gleichwohl unter Berücksichtigung seines Fachwissens naheliegend das Urformverfahren des „Gießens“ gegen das dem Beschichten zuzuordnende Aufspachteln bzw. Aufpinseln ersetzen sollte, sind weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich. Die Klägerin beschränkt sich insoweit vielmehr im Wesentlichen auf den Verweis, das Spachteln sei neben dem Gießen seit jeher bekannt.

62

Im Übrigen fehlt es auch an der Gleichwertigkeit. Nach dem Sinngehalt des Klagepatents geht es gerade darum, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Herstellung von teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen der Mineralguss im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement gegossen wird, wobei der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung weiterhin entnimmt, soll sich der Mineralguss (bei Verwendung des Trennmittels) beim Gießvorgang vollflächig an die Innenkontur des Gehäuseelementes anpassen, so dass ohne jede Nachbearbeitung des Gußkörpers oder der Innenkontur des Gehäuseelementes eine großflächige Kraftübertragung von dem Auskleidungselement auf das Außengehäuse gewährleistet ist (vgl. Anlage TW 1, Sp. 2, Z. 30 – 37, Hervorhebung hinzugefügt). Demgegenüber wird beim Aufspachteln – wie der Sachverständige E in seinem Gutachten ausführt – die Polymerschicht aufgetragen, die aufgetragene Schichtdicke mit einem Messfühler überprüft und gegebenenfalls korrigiert (vgl. Anlage TW 8, S. 3 unten, Hervorhebungen hinzugefügt), so dass beide Verfahren nicht als gleichwertig anzusehen sind.

63

III.

64

Das durch die Beklagte zu 1) angewandte Verfahren II macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Das Vorbringen der Klägerin in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen E lässt die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden. Dass es sich bei diesem Verfahren entgegen der durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht um einen Bestandteil des bei der Herstellung des Pumpengehäuses eingesetzten Verfahrens, sondern um ein eigenes Verfahren handelt, zeigt nicht nur die Tatsache, dass der Mineralguss hier – anders als bei der Herstellung des Pumpengehäuses – unstreitig im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird. Vielmehr entspricht dies auch den Feststellungen des Sachverständigen E im selbstständigen Beweisverfahren, wonach die Beklagte zu 1) im Abhängigkeit der jeweiligen Maschinenbauteile zwei unterschiedliche Fertigungsverfahren einsetzt (Halle 1: Beschichtung der Pumpengehäuse; Halle 2: Beschichtung der Einfüllstutzen bzw. Druckdeckel).

65

1.

66

Das Klagepatent definiert den Begriff des „Trennmittels“ nicht, sondern nennt  lediglich beispielhaft Trennmittel auf Wachsbasis, insbesondere das „J“ der K (vgl. Anlage TW 1, Sp. 5, Z. 24 – 26). Da es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel handelt, darf die technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht darauf reduziert werden.

67

Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann vielmehr, dass das Trennmittel eine feste Verbindung zwischen dem Auskleidungselement und dem Gehäuseelement verhindern soll, so dass es nicht zu Zerstörungen des Mineralgusskörpers zwischen dem Gehäuseelement und dem Auskleidungselement kommt, die ohne das Aufbringen einer Trennschicht insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeit und der thermischen Ausdehnungskoeffizienten von Mantelgehäuse und Mineralguss entstehen können. Dies bedeutet allerdings nicht, dass – wie die Beklagten meinen – Gehäuse- und Auskleidungselement derart entkoppelt sein müssen, dass sie sich aneinander vorbeischieben können. Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung vielmehr entnimmt, kann die unterschiedliche Wärmeausdehnung patentgemäß sowohl durch den durch das Trennmittel erzeugten Spalt, als auch die Trennmittelschicht selbst aufgenommen werden (vgl. Anlage TW 1, Sp. 2, Z. 8 – 19; Sp. 4, Z. 47 – 52 und Sp. 5, Z. 51 - 56), wobei die Trennmittelschicht zugleich auch sicherstellen soll, dass aus dem Fördermedium keine Ionen durch den Mineralguss in das Gehäusematerial diffundieren können (vgl. Anlage TW 1, Sp. 2, Z. 21 – 29).

68

Um diese dem Trennmittel durch das Klagepatent zugewiesenen Wirkungen zu erreichen, ist es jedoch weder erforderlich, dass durch das Trennmittel zwischen dem Mineralguss und dem Gehäuseelement ein Spalt im Sinne eines Hohlraums entsteht, noch, dass sich das Gehäuse- und das Auskleidungselement aneinander vorbeischieben können. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass durch die Behandlung des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel die im Stand der Technik vorhandenen Nachteile, die mit der vorbekannten festen Verbindung zwischen Mineralgusskörper und Mantelgehäuse verbunden waren, nämlich insbesondere die aufgrund der unterschiedlichen Zugfestigkeit und des unterschiedlichen Wärmeausdehnungskoeffizienten entstehenden Risse, verhindert werden sollen (vgl. Anlage TW 1, Sp. 1, Z. 27 – 58), indem Mineralguss und Gehäuseelement räumlich durch eine durch das Trennmittel gebildete Zwischenschicht getrennt werden sollen, die während der Herstellung und dem Betrieb der Kreiselpumpe zwischen dem Mineralguss und dem Gehäuseelement auftretende Spannungen aufnehmen kann.

69

Soweit demgegenüber Unteranspruch 5 vorsieht, dass das Gehäuseelement in den Mineralguss hineinragende Verankerungsmittel aufweist (vgl. auch Anlage TW 1, Sp. 3, Z. 13 – 27), bedeutet dies nicht, dass durch das Trennmittel zwingend Mineralguss und Gehäuseelement derart lösbar miteinander verbunden sein müssen, dass diese ohne das Verbindungselement keine Verbindung aufweisen, so dass das aus Mineralguss bestehende Auskleidungselement entnehmbar ist. Vielmehr handelt es sich bei den vorgesehenen Verankerungselementen, was die Klagepatentbeschreibung hervorhebt, um eine Weiterbildung des beanspruchten Verfahrens (vgl. Anlage TW 1, Sp. 3, Z. 13 – 16) und damit um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Dem Fachmann ist somit klar, dass das Mineralgusselement herausnehmbar gestaltet sein kann, aber nicht zwingend sein muss.

70

2.

71

Davon ausgehend wird durch das von der Beklagten zu 1) eingesetzte Verfahren II auch Merkmal 3 wortsinngemäß verwirklicht. Die Klägerin hat durch den als Anlage TW 18 vorgelegten Prüfbericht des Fraunhofer Instituts Dresden gezeigt, dass es sich bei der bei dem Verfahren II auf das Trägermaterial aufgebrachten Schicht aus Polymermasse (100 Prozent Harz bzw. 80 Prozent Harz und 20 Prozent feines Siliziumkarbid) um eine Trennschicht im Sinne des Klagepatents handelt.

72

Wie bereits dargestellt wurde, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf an, dass ein „fühlbarer Spalt“ – worauf der Sachverständige E im selbstständigen Beweisverfahren abgestellt hat – vorhanden ist. Auch ist es unerheblich, ob durch die aufgebracht(en) Schicht(en) die Verklebung zwischen Träger- und Nutzschicht erhöht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass Nutz- und Trägerschicht derart entkoppelt werden, dass zwischen beiden Schichten ein, ggf. mit dem Trennmittel gefüllter Spalt vorhanden ist, so dass durch den Spalt bzw. das Trennmittel die durch die Temperaturunterschiede hervorgerufene unterschiedliche Wärmeausdehnung aufgenommen werden kann.

73

Dass dies bei dem durch die Beklagte zu 1) eingesetzten Verfahren II der Fall ist, hat die Klägerin anhand des als Anlage TW 18 vorgelegten Prüfberichts des Fraunhofer Instituts schlüssig dargelegt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass bei der hier maßgeblichen Prüfkörperreihe 2 in den zwischen dem als Trägerschicht dienenden Grauguss und der eigentlichen Nutzschicht sehr hohe Dehnungen und hohe Scherwinkel auftreten (vgl. Anlage TW 18, S. 26 und 15 – 19). Diese ausgeprägten Schubverzerrungen treten in der Prüfkörperreihe 1, bei welcher die Nutzschicht direkt auf den Grauguss aufgebracht wurde, nicht auf (vgl. insbes. Anlage TW 18, S. 10 – 14), so dass es sich bei den zwischen Träger- und Nutzschicht aufgebrachten Schichten tatsächlich funktional um eine Trennschicht im Sinne des Klagepatents handelt.

74

Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten.

75

Soweit die Beklagten bestritten haben, dass es sich bei den in den Versuchen hergestellten Materialkombinationen um die tatsächlich bei dem durch die Beklagte zu 1) eingesetzten Verfahren verwendeten Materialkombinationen handelt, ist dem Prüfbericht des Fraunhofer Instituts zu entnehmen, dass für die Prüfreihe 2 zwischen dem Trägermaterial und der Nutzschicht zwei Schichten aufgebracht wurden, nämlich einerseits eine aus Harz mit 20 Masseprozent feinem Siliziumkarbid auf dem Trägermaterial bestehende Schicht mit einer Dicke von 0,8 – 1 mm und andererseits eine reine Harzschicht von ca. 1 mm. Damit entspricht der Schichtenaufbau demjenigen Aufbau, wie er in dem geschwärzten Gutachten des Sachverständigen E auf Seite 5 beschrieben wird (vgl. Anlage TW 8, S. 5).

76

Der weitere Hinweis der Beklagten auf das ungeschwärzte Gutachten rechtfertigt bereits deshalb keine andere Bewertung, weil ein derartiger pauschaler Verweis keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den durch die Klägerin veranlassten Untersuchungen zu ersetzen vermag. Dies gilt in gleicher Weise für den nicht weiter begründeten Einwand der Beklagten aus der mündlichen Verhandlung, die durchgeführten Scherversuche seien nicht geeignet, die Verhältnisse an einer gewölbten Oberfläche wiederzugeben.

77

Soweit die Beklagten schließlich in der mündlichen Verhandlung bestritten haben, dass die durch das Fraunhofer Institut gemessenen Relativbewegungen erheblich sind, um eine Rissbildung zu verhindern, vermag auch dieses Vorbringen, welches die Beklagten weder durch eigene Messungen, noch durch eigene Berechnungen untermauert haben, ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den darin beschriebenen Versuchen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens nicht zu begründen.

78

IV.

79

Da das durch die Beklagte zu 1) eingesetzte Verfahren II somit anders als das Verfahren I von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, rechtfertigen sich insoweit die tenorierten Rechtsfolgen. In Bezug auf das Verfahren I stehen der Klägerin gegen die Beklagten demgegenüber keine Ansprüche zu.

80

1.

81

Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang in Bezug auf die Anwendung des Verfahrens II bzw. das Angebot und den Vertrieb der durch die Anwendung dieses Verfahrens hergestellten Gegenstände Unterlassungsansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Der Beklagte zu 2) haftet als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), weil er kraft einer Stellung im Unternehmen als gesetzlicher Vertreter für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat.

82

2.

83

Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. Geschäftsführer hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 1) und 3) der Klägerin gemäß Art. II § 1 IntPatÜG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

84

3.

85

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

86

4.

87

Schließlich hat die Klägerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 3 PatG.

88

V.

89

Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,§ 148 ZPO.

90

1.

91

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

92

2.

93

Dies vorausgeschickt rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten keine Aussetzung der Verhandlung.

94

Die Beklagte zu 3) beruft sich in ihrer Nichtigkeitsklage ausschließlich auf eine fehlende Erfindungshöhe, wobei sie von der bereits im Erteilungsverfahren geprüften und in der Klagepatentschrift ausführlich als nächstliegender Stand der Technik gewürdigten DE H (NK 1) ausgeht, in welcher unstreitig nicht offenbart ist, die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel zu behandeln.

95

Soweit die Beklagte zu 3) im Folgenden auf eine Kombination der NK 1 mit der DE L (NK 3) sowie der DD M (NK 4) abstellt, ist bereits nicht erkennbar, weshalb der Fachmann diese Schriften ohne rückschauende Betrachtung miteinander kombinieren sollte. Während die NK 4 ein Trennmittelsystem zum Entfernen von Polymerbetonteilen aus vorzugsweise Metallformen und damit bereits kein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen betrifft, offenbart die NK 3 zwar ein gießbares reaktionsharzgebundenes Material für Seitenkanal-Kreiselpumpen, bei dessen Herstellung die breiige, schwer fließbare Masse in eine mit einem Trennmittel versehene Form geschüttet wird (vgl. Anlage NK 3, S. 2 unten). Dass dadurch jedoch der Einsatz eines Trennmittels, mit dem die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen behandelt werden, im Rahmen der Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, nahegelegt wird, ist nicht ersichtlich.

96

Schließlich wird die technische Lehre des Klagepatents auch nicht naheliegend durch eine Kombination der NK 1 mit der DE N (NK 2) offenbart. Zwar offenbart die NK 2 in Unteranspruch 3 die Verwendung eines Trennmittels. Jedoch betrifft die Entgegenhaltung ein Bauteil mit einem Körper aus Mineralguss, bei dem eine Metallformteilzarge in einen Rinnenkörper eingegossen wird. Die nach innen gebogenen Zungen in den unteren Schenkeln der Zargen bilden dabei eine einen Hohlraum umschreibende Verankerung, die einen sicheren Halt der Zarge auf dem Mineralguss gewährleistet. Dadurch bildet sich eine formschlüssige Verbindung im Bereich der Zungen aus, da sich durch das Schrumpfen des Mineralgusses das Zargenmaterial von diesem weitgehend löst (vgl. NK 2, Sp. 2, Z. 52 – 59). Das offenbarte Trennmittel dient somit dazu sicherzustellen, dass sich der Mineralguss tatsächlich vom Zargenmaterial löst. Inwiefern der Fachmann ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtung dieses Verfahren naheliegend mit der sich mit Beschichtung einer Kreiselpumpe beschäftigenden NK 1 kombinieren sollte, ist nicht ersichtlich.

97

VI.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

99

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.

100

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 100.000,- EUR auf die erfolgte Feststellung der gesamtschuldnerischen  Schadenersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 2).