Patentverletzung – Schadensersatz nach Verletzergewinn/Lizenzanalogie teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht wegen Verletzung des deutschen Teils ihres europäischen Patents Schadensersatz und Auskunft geltend; sie berechnet den Schaden nach Herausgabe des Verletzergewinns bzw. hilfsweise nach Lizenzanalogie. Das Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin 114.208,62 EUR nebst Zinsen zugesprochen; der Rest der Klage wurde abgewiesen. Das Bundespatentgericht hatte einzelne Ansprüche teilweise für nichtig erklärt, wodurch nur verbleibende Ansprüche durchsetzbar sind.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 114.208,62 € nebst Zinsen zugesprochen, übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Bei Patentverletzung kann der Schadensersatz nach Herausgabe des Verletzergewinns oder hilfsweise nach der Lizenzanalogie bemessen werden.
Wurde ein Patent durch ein Urteil des Bundespatentgerichts teilweise für nichtig erklärt, sind nur die nicht für nichtig erklärten Ansprüche durchsetzbar.
Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht können für vergangene Verletzungshandlungen geltend gemacht werden.
Das Gericht kann Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatz ab bestimmten Zeitpunkten in unterschiedlicher Höhe festsetzen (z.B. fester Zinssatz für einen Zeitraum, danach Zinssatz in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich eines Aufschlags).
Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Parteien verteilt und das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung erklärt werden.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 114.208,62 EUR nebst Zinsen aus 105.262,82 EUR in Höhe von 5 % vom 01.01.2004 bis zum 26.07.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2006 und weiteren Zinsen aus 8.945,80 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 52 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 48 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents ( … ) (Klagepatent) auf Zahlung von Schadensersatz für seit dem 20.07.2000 begangene Handlungen in Anspruch. Sie berechnet den geltend gemachten Schadensersatz nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns, hilfsweise im Wege der Lizenzanalogie. Neben Rechtsanwaltskosten verlangt die Klägerin zudem Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht für Handlungen, die im Zeitraum vom 03.08.1996 bis zum 19.07.2000 vorgenommen wurden.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 26.11.1990 unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität und zwei schweizerischen Prioritäten vom 27.11.1989, 18.12.1989 und 12.11.1990 von der ( … ) , angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.07.1996 veröffentlicht. Das Klagepatent wurde abgeändert und das geänderte Patent am 07.02.2001 veröffentlicht. Die Übersetzung des geänderten Patents wurde am 20.09.2001 unter der Nummer ( … ) veröffentlicht und liegt als Anlage B1 vor. Mit Urteil vom 09.01.2003 hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents teilweise für nichtig erklärt. Die Übersetzung der geänderten Patentansprüche, soweit sie nicht vernichtet wurden, wurde am 07.09.2005 unter der Nummer ( … ) veröffentlicht und liegt als Anlage B1a vor. Das Patent steht in Kraft.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine elektronische Anzeigevorrichtung. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache französisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung und der zuletzt vom Bundespatentgericht geänderten Fassung wie folgt:
1. Elektronische Anzeigevorrichtung, welche umfasst:
- mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),
- Elementarmotive (m1 bis mn),
die den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum größeren Teil ausgehend von einer Serie von alphanumerischen stilisierten und ausgewählten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplementäre Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise ähnlich einem Puzzle ineinander zu fügen, wobei die Elementarmotive Zeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden, die charakteristische Schreibzonen (A, B) für die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,
dadurch gekennzeichnet, dass die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Berührung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsbändern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich größer ist als der Abstand (Y), wobei höchstens vier Abstandsbänder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und einen Winkel α einschließen, der größer als 60° ist, sowie
dadurch, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) für die Anzeige von Zeichen in einer ersten Größe aufweist, und das in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Größe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.
Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 3 und 6 zeigen jeweils eine Draufsicht auf zwei verschiedene Ausführungsformen eines Mosaikrasters. Die übrigen Figuren zeigen die verschiedenen Möglichkeiten, Buchstaben und Ziffern in unterschiedlichen Größen mit der in Figur 6 dargestellten Mosaikstruktur dazustellen.