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Landgericht Düsseldorf·4a O 61/06·14.02.2006

Einstweilige Verfügung gegen Vertrieb und Besitz des Arzneimittels „X"

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erwirkte beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung wegen besonderer Dringlichkeit. Der Antragsgegnerin wurde verboten, das Arzneimittel „X“ mit den ausdrücklich genannten technischen Merkmalen in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, einzuführen oder zu besitzen. Das Gericht ordnete zudem Auskunfts-, Herausgabe- und Verwahrungsmaßnahmen an und drohte Ordnungsgeld/Ordnungshaft an; die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich Herstellungs-, Vertriebs-, Einfuhr- und Besitzverbot des Arzneimittels „X" erlassen und Auskunfts‑ sowie Verwahrungsmaßnahmen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann eine einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.

2

Eine Unterlassungsverfügung kann konkrete technische Merkmale eines Produkts zur Abgrenzung des untersagten Verhaltens in den Tenor aufnehmen.

3

Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung sind auskunfts- und beweissichernde Obliegenheiten (z. B. Vorlage von Liefer- und Rechnungsunterlagen) als ergänzende Maßnahmen zulässig.

4

Gerichte können die vorläufige Übergabe oder Verwahrung der beanspruchten Erzeugnisse durch einen Gerichtsvollzieher anordnen, um den Vollzug des Sicherungsanspruchs zu gewährleisten.

5

Zur Durchsetzung des Verfügungsanspruchs kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen bzw. festsetzen.

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,

bis zum 10. März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland das Arzneimittel „X“,

umfassend eine pharmazeutische Zubereitung mit verzögerter Wirkstoffabgabe, umfassend Körner mit einem Durchmesser von 0,1 bis 1,5 mm, erhältlich durch Zugabe eines Mittels zur Steue-rung der Freisetzung, umfassend Wasser und (eine) wasserunmischbare makromolekulare Substanz(en) zu einem Gemisch aus 5-{2-[2-o-Ethoxyphenoxy)ethylamino]propyl}-2-methoxybenzol-sulfo¬namid-hydrochlorid und kristallinem Celluloseträger und Granulieren des erhaltenen Gemisches, wobei der kristalline Celluloseträger mindest 50 Gew.-% der Feststoffe in dem Gemisch ausmacht und das Mittel zur Steuerung der Freisetzung in Form einer wäßrigen Emulsion oder Suspension oder eines Gels der makromolekularen Substanz oder in Form einer Lösung der makromolekularen Substanz in einem wäßrig organischen Lösungsmittel vorliegt und die makromolekulare Substanz ausgewählt ist aus Acrylsäurepolymeren und -copolymeren und Cellulosederivaten, wobei die Menge an Mittel zur Steuerung der Freisetzung bis zu 30 % (als Feststoff) oder 50 bis 150 % (als wäßriges flüssiges Material), bezogen auf das Gewicht der Körner, ausmacht,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

II.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben,

a) der Antragstellerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses mit folgenden Angaben:

n Menge und Zeitpunkt der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

n einzelne Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und Lieferzeiten sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

und unter Beifügung von Belegen in Form gut lesbarer Kopien von sämtlichen Auftragsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen.

b) die im Besitz oder Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung bis zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien oder einer rechtskräftigen Entscheidung über den gesi-cherten Vernichtungsanspruch der Antragstellerin herauszugeben.

III.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Mo-naten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, ange-droht.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

V.

Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubige Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

Hiervon ist die Anlage Ast 9 ausgenommen.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.