Gebrauchsmusterverletzung: Strahlregler mit Gitter- sowie radial/konzentrischen Stegen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters an einem sanitären Strahlregler auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend waren Schutzfähigkeit (Neuheit/erfinderischer Schritt) und wortsinngemäße Benutzung der kombinierten Ansprüche 1, 9 und 10. Das LG Düsseldorf bejahte die Schutzfähigkeit gegenüber mehreren Entgegenhaltungen und stellte eine wortsinngemäße Verwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform fest. Der Klage wurde (bis auf eine geringfügige, zurückgenommene Herstellungs-Variante) stattgegeben.
Ausgang: Klage wegen Gebrauchsmusterverletzung weitgehend stattgegeben; Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme scheidet aus, wenn eine Entgegenhaltung ein anspruchsgemäß gefordertes Merkmal – hier eine Mehrzahl („Schar“) konzentrischer, ringförmig umlaufender Stege – nicht offenbart.
Der Begriff „Schar“ ist nach Wortlaut und Funktionszusammenhang regelmäßig als Mehrzahl gleichartiger Elemente zu verstehen; eine einzelne, ringförmige Begrenzung genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Bei der Beurteilung des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht ist der Maßstab der erfinderischen Tätigkeit nach § 4 PatG heranzuziehen; entscheidend ist, ob sich die Lehre für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Für die Naheliegensprüfung ist der in Entgegenhaltungen zugewiesene Funktions- und Positionszusammenhang von Bauteilen (z.B. strömungsab- oder -zustromseitige Anordnung eines Strömungsgleichrichters) zu berücksichtigen; eine Umpositionierung bedarf einer technischen Anregung.
Verwirklicht eine Ausführungsform sämtliche Merkmale eines Gebrauchsmusters wortsinngemäß, folgen Unterlassung sowie Annexansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach den Vorschriften des Gebrauchsmusterrechts.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,
es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen
ein sanitäres Einbauteil, das im Inneren eines Einbau-Gehäuses eine Strahlregulierungseinrichtung hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein, in das Einbau-Gehäuse einsetzbares Einsetzteil aufweist, das quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege hat, die zwischen sich Durchtrittsöffnungen begrenzen
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stege zumindest eines Einsetzteiles gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten kreuzend, angeordnet sind, ein abströmseitiges Einsetzteil gitterförmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege aufweist und ein zuströmseitiges Einsetzteil eine Schar radialer Stege hat, die sich an den Kreuzungsknoten mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege kreuzen,
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.05.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b), mit Ausnahme der jeweiligen Liefer- und Bestellpreise, Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat.
3.
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.05.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung und Herstellung von Strahlreglern zur Verwendung insbesondere in Sanitärarmaturen befasst, nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 202 15 273 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hat ihren früheren Firmennamen von "( … )" in "( … )"" geändert. Das Klagegebrauchsmuster wurde auf den neuen Unternehmensnamen umgeschrieben. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 04.10.2002 angemeldet und am 26.02.2004 eingetragen. Die Eintragung wurde am 01.04.2004 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Es betrifft eine Strahlregulierungseinrichtung als Bestandteil eines sanitären Einbauteils, wobei die Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein in das Einbau-Gehäuse einsetzbares Einsetzteil aufweist, das quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege hat, die zwischen sich Durchtrittsöffnungen begrenzen.
Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Gebrauchsmusteransprüche 1, 9 und 10 des Klagegebrauchsmusters lauten wie folgt:
Sanitäres Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbau-Gehäuses (6) eine Strahlregulierungseinrichtung (4) hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein, in das Einbau-Gehäuse (6) einsetzbares Einsetzteil (5) aufweist, das quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege (11) hat, die zwischen sich Durchtrittsöffnungen (12) begrenzen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (11) zumindest eines Einsetzteiles (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (1) kreuzend, angeordnet sind.
Anspruch 1
Einbauteil nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass ein ström- und/oder ein abströmseitiges Einsetzteil (5a, 5b) gitterförmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege (11) aufweist.
Anspruch 9
Einbauteil nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass ein zuström- und/oder abströmseitiges Einsetzteil (5c, 5e) eine Schar radialer Stege (11’) hat, die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege (11’’) kreuzen.
Anspruch 10
Die Klägerin macht die Unteransprüche 9 und 10 in der Fassung geltend, dass sie den Unteranspruch 9 auf ein abströmseitiges Einsetzteil und Unteranspruch 10 auf ein zuströmseitiges Einsetzteil beschränkt.
Wegen der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 4, 6, 7, 8, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 22, 23 und 27 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K 11) verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen.
Figur 1 zeigt ein als Strahlregler ausgestaltetes sanitäres Einbauteil in einem Längsschnitt, das eine zuströmseitige Strahlzerlegeeinrichtung aufweist, der in Durchströmrichtung eine Strahlreguliereinrichtung nachgeschaltet ist, die mehrere voneinander beabstandete Einsetzteile hat, wobei ein Strömungsgleichrichter die abströmseitige Stirnseite dieses Strahlreglers bildet. Figur 2a und Figur 7a zeigen jeweils Einsetzteile der Strahlreguliereinrichtung in einer Draufsicht.
Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Strahlungsregler mit verschiedenen Durchflussklassen unter der Bezeichnung "Air Force One" (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) an. Die nachfolgend abgebildete Explosionsdarstellung zeigt den Aufbau der angegriffenen Ausführungsform (Anlage K 8).
Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig.
Die Klägerin beantragt,
- wie erkannt -
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Die ( … )" (im Folgenden: US ’614) und die ( … )" (im Folgenden: DE ’163) nähmen die Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg. Es fehle auch an einem erfinderischen Schritt gegenüber der ( … )" (im Folgenden: DE ’987) und der ( … )" (im Folgenden: US ’552). Beide Entgegenhaltungen brächten den Fachmann ohne weiteres auf die Idee, zustromseitig ein Einsetzteil mit Durchtrittsöffnungen auf radialen und konzentrischen Bahnen vorzusehen. Gitter- bzw. netzartige Einsetzteile seien seit langem bekannt gewesen, wie etwa die bereits im Jahre 1998 in einem Rechtsstreit ( … )" überreichten Metallsiebe zeigten. Schließlich beruhe die Entwicklung des Klagegebrauchsmusters auch gegenüber der ( … )" (im Folgenden: NL ’892) nicht auf einem erfinderischen Schritt. Auch das bereits vor dem Prioritätszeitpunkt offenkundig vorbenutzte sanitäre Einbauteil des Unternehmens Schotenröhr, das auf dem Lichtbild gemäß Anlage B8 abgebildet sei, zeige bereits Einsetzteile, die sowohl radial/konzentrische als auch sich kreuzende parallele Gitterstege aufwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz aus den Paragrafen (§§) 24 Absatz 1, 2, 24b Absatz 1, 2 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG); 242, 259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangen. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre der in Kombination geltend gemachten Ansprüche 1, 9 und 10 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt ist (§ 11 Absatz 1 GebrMG).
I.
Das Klagegebrauchsmuster schützt in den Gebrauchsmusteransprüchen 1, 9 und 10 ein sanitäres Einbauteil, das im Inneren eines Einbau-Gehäuses eine Strahlreguliereinrichtung hat.
Die Klagegebrauchsmusterschrift würdigt als nächstliegenden Stand der Technik die ( … )". Aus dieser Druckschrift ist ein Strahlregler mit einem Strahlregler-Gehäuse bekannt. In dem Gehäuseinneren ist eine Strahlreguliereinrichtung vorgesehen, die mehrere in Durchströmrichtung nacheinander einsetzbare Einsetzteile hat. Die Einsetzteile weisen jeweils einen äußeren Trägerring auf. Die Einsetzteile enthalten jeweils parallel zueinander verlaufende, voneinander beabstandete Stege. Zwischen den Stegen befinden sich langgezogene Durchtrittsöffnungen. Die Durchtrittsöffnungen von in Durchströmrichtung hintereinander angeordneten Einsetzteilen sind versetzt zueinander angeordnet. Mit Hilfe dieser Einsetzteile – so das Klagegebrauchsmuster – können komplexe, die Strömungsgeschwindigkeit stark abbremsende und einen perlend-weichen Wasserstrahl formende maschenartige oder kaskadenförmige Strukturen gebildet werden. Dabei sind die Einsetzteile mit geringem Aufwand und mit herkömmlichen Fertigungstechniken herstellbar, und sie neigen nicht zu unerwünschter Verkalkung. Allerdings gibt das Klagegebrauchsmuster zu bedenken, dass dann, wenn die Stege der Einsetzteile zu gering bemessen werde, die Gefahr bestehe, dass die im Leitungsnetz mitströmenden Schmutzpartikel nicht zwischen den Stegen hindurchrutschen und die Funktion des Strahlreglers daher zunehmend beeinträchtigen könnten.
Dem Klagegebrauchsmuster macht es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe, ein kostengünstig herstellbares und funktionssicheres sanitäres Einbauteil der erwähnten Art zu schaffen, das bestmögliche Strahlreguliereigenschaften auch auf vergleichsweise kleiner Querschnittsfläche erlaubt.
Dies soll durch die Klagegebrauchsmusteransprüche 1, 8 und 10 erreicht werden, die in Kombination in der geltend gemachten Fassung folgende Merkmale aufweisen:
Sanitäres Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbau-Gehäuses (6) eine Strahlregulierungseinrichtung (4) hat;
Die Strahlregulierungseinrichtung weist zumindest ein, in das Einbau-Gehäuse (6) einsetzbares Einsetzteil (5) auf; das Einsetzteil hat quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege (11), die zwischen sich Durchtrittsöffnungen (12) begrenzen; die Stege (11) zumindest eines Einsetzteiles (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) sind gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (1) kreuzend, angeordnet; ein abströmseitiges Einsetzteil (5a, 5b) ist gitterförmig ausgestaltet und weist zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege (11) auf; ein zuströmseitiges Einsetzteil (5c, 5e) hat eine Schar radialer Stege (11’), die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege (11’’) kreuzen.
- Die Strahlregulierungseinrichtung weist zumindest ein, in das Einbau-Gehäuse (6) einsetzbares Einsetzteil (5) auf;
- das Einsetzteil hat quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege (11), die zwischen sich Durchtrittsöffnungen (12) begrenzen;
- die Stege (11) zumindest eines Einsetzteiles (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) sind gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (1) kreuzend, angeordnet;
- ein abströmseitiges Einsetzteil (5a, 5b) ist gitterförmig ausgestaltet und weist zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege (11) auf;
- ein zuströmseitiges Einsetzteil (5c, 5e) hat eine Schar radialer Stege (11’), die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege (11’’) kreuzen.
II.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig.
1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt weder die US ’614 (Anlage B1) noch die DE ’163 (Anlage B2) die Lehre des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg.
a)
Die US ’614 bezieht sich auf einen Fluidmischer, das heisst eine Vorrichtung, mit Hilfe derer ein Wasserstrahl von Luftblasen durchsetzt wird, so dass er ein weissliches Aussehen erlangt und weich und leicht anzufühlen ist. Der Fluidmischer hat in axialer Schnittansicht folgende Gestalt:
Figur 3 zeigt eine kombinierte Ansicht der Innenteile der Vorrichtung in voneinander getrennter Anordnung und in der Reihenfolge ihres Einbaus in der kompletten Anordnung.
In der Figur 1 ist erkennbar, dass der Fluidmischer ein Gehäuse 13 aufweist, das mit seinem Gewinde 13a auf die Leitung, etwa einen Wasserhahn aufgeschraubt wird.
Am Boden des Gehäuses ist ein Becherteil 17 angeordnet, das in der Figur 2 in der Schnittansicht und in Figur 3 in der Draufsicht zu sehen ist. Das Becherteil weist eine Vertiefung, gebildet durch die Wände 19 und 20, sowie seitliche Flansche 18 auf. In der ringförmig verlaufenden Wand 20 sind Perforationen 21 vorgesehen. Um das Becherteil (einschließlich seiner Perforationen) herum wird ein Deflektorring 22 angebracht, der an den Gehäuseseiten unterhalb der Seitenflansche 18 des Becherteils auf der Schulter 14 des Gehäuses aufliegt. Unterhalb des Deflektorrings sind hintereinander verschiedene Einsetzteile in das Gehäuse des Fluidmischers eingefügt: zunächst kommt das Radelement 29, das eine Nabe 30, eine Felge 31 und radiale Speichen 32 umfasst. Als nächstes folgt ein Siebeinsatz 34 und am Ende wird ein Brecher- oder Dispersionselement 35 eingesetzt.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass diese Entgegenhaltung die Merkmale 1 und 2 offenbart. Die Beklagte meint, die Entgegenhaltung offenbare auch ein zustromseitiges Einsetzteil mit einer Schar radialer Stege, die sich an Kreuzungsknoten mit einer Schar konzentrischer und ringförmig umlaufender Stege kreuzen (Merkmal 5). Dieses Einsetzteil sei in dem Radelement 29 zu sehen, das eine Nabe 30, eine Felge 31 und radiale Speichen 32 aufweise.
Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen. Das Radelement weist zwar eine Schar radialer Stege, nicht jedoch auch eine Schar konzentrisch und ringförmig umlaufender Stege auf. Das Radelement ist so ausgestaltet, dass die vorzugsweise 16 Speichen ausgehend von dem als "Felge" bezeichneten Außenrand 31 bis hin zum als Nabe ausgebildeten Mittelpunkt der Scheibe reichen. In der Nabe, die in sich nicht mehr unterteilt ist, enden die Stege. In dieser Weise ist die Erfindung sowohl in der Figur 3 dargestellt als auch in der Beschreibung beschrieben. So heißt es auf Seite 4, 3. Absatz der deutschen Übersetzung der Entgegenhaltung (Anlage B1a):
"... ein radförmiges Element 29 vorgesehen, das insoweit als radförmig bezeichnet werden kann, als es eine Nabe 30, eine Felge 31 und radiale Speichen 32 umfasst. Bevorzugt sind sechzehn radiale Speichen 32 im Radelement 29 vorgesehen, die im gleichmäßigen Abstand von der Nabe und der Felge abgesetzt sind und zwischen sich wie bei einem Rad sechzehn Segmentabschnitte 33 bilden."
Damit offenbart die Entgegenhaltung keinen einzigen konzentrisch umlaufenden Steg. Ein Steg setzt nämlich begrifflich ein Verbindungsstück voraus, zu dessen linker und rechter Seite ein Freiraum vorhanden ist. Ein solches Verbindungsstück ist in konzentrischer Richtung bei der US ’614 nicht vorhanden. Wenn das Klagegebrauchsmuster aber vorgibt, dass ein "Schar konzentrisch umlaufender Stege" vorhanden sein muss, dann bedeutet dies nach dem Verständnis eines Fachmanns, dass eine Mehrzahl konzentrischer Stege vorhanden sein muss. Dies ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs; der Begriff der "Schar" deutet bereits auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Stegen hin. Dass das Klagegebrauchsmuster eine Mehrzahl von Stegen für erforderlich für die Funktion der Einsetzteile hält, ergibt sich zudem aus der Klagegebrauchsmusterschrift. Das Einsetzteil mit radialen und konzentrischen Stegen wird in der Klagegebrauchsmusterschrift als eine Alternative zu der gitterförmigen Ausgestaltung der Einsetzteile beschrieben (Absatz [0011]). Dementsprechend soll die Ausgestaltung eines Einsetzteils mit radialen und konzentrischen Stegen dieselbe Funktion erfüllen wie die gitterförmige Ausgestaltung. Zu deren Funktion heißt es in Absatz [0005], dass eine Vielzahl von Stegen den zuströmenden Wasserstrom in eine Vielzahl von Einzelstrahlen aufteilen könne, so dass eine wirkungsvolle Durchmischung und Strahlregulierung erreicht werde. Eine große Anzahl von Stegen wird also als erforderlich angesehen, um die angestrebten Wirkungen zu erzielen.
Da es an einer Vielzahl von konzentrischen Stegen bei der US ’614 fehlt, ist diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich.
b)
Die DE ’163 bezieht sich auf einen Strahlregler, der in eine sanitäre Auslaufarmatur eingesetzt wird, um einen homogenen, perlend-weichen und nicht spritzenden Wasserstrahl zu erzeugen. Figur 1 zeigt einen im Längsschnitt dargestellten Strahlregler.
Das Gehäuse des Strahlregler besteht aus zwei Gehäuseteilen 5 und 6. Einstückig mit dem Gehäuseteil 5 verbunden ist ein quer zur Strömungsrichtung Pf 1 angeordnetes Gleichrichter-Teil 7, das Radialwände aufweist, die in gleichmäßigen Abständen um eine zentrale Durchtrittsöffnung 9 angeordnet sind (Anlage B2, S. 7, Zeile 2f). Das Gleichrichter-Teil 7 ist in der Figur 3 im Detail wiedergegeben:
In dieser Weise wird das Gleichrichter-Teil auch in den Gebrauchsmusteransprüchen beschrieben: dort heißt es in den Unteransprüchen 3, 4 und 5, das Gleichrichter-Teil sei sternförmig ausgebildet und habe sich in Strömungsrichtung erstreckende Radialwände, die um eine zentrale Durchtrittsöffnung (9) angeordnet sind.
Im Gehäuseteil 6 ist eine Homogenisiereinrichtung 3 angeordnet, die aus zwei voneinander beabstandeten Homogenisiersieben 10 gebildet wird. Die Homogenisiersiebe sind in Figur 5 gezeigt:
Die Beklagte meint, sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters seien in der Entgegenhaltung offenbart. Dem kann die Kammer jedoch nicht folgen. Ebenso wie bei der US ’614 fehlt es an einer Offenbarung des Merkmals 5, das voraussetzt, dass eine Schar konzentrisch und ringförmig umlaufender Stege vorhanden ist, die sich mit den radialen Stegen kreuzen. Wie bereits zuvor ausgeführt, versteht der Fachmann dieses Merkmal aufgrund des Wortlauts und aufgrund seiner Funktion dahingehend, dass mehrere Stege vorhanden sein müssen. Unter einem Steg ist nach allgemeinem Begriffsverständnis ein Verbindungsstück zu verstehen, zu dessen rechter und linker Seite jeweils Freiräume vorhanden sind. Dieses Verständnis entspricht auch der Funktion dieser Stege: durch einen Steg soll ein Durchströmbereich in zwei Bereiche getrennt werden, so dass die Flüssigkeit geteilt wird und Einzelstrahlen entstehen. Nach diesem Begriffsverständnis ist bei der Entgegenhaltung DE ’163 allenfalls ein konzentrischer Steg vorhanden: Allenfalls könnte man das die Durchtrittsöffnung 9 umschließende Verbindungsstück als einen solchen konzentrischen Steg ansehen. Ob das die Durchtrittsöffnung 9 umlaufende Verbindungsstück tatsächlich als Steg im Sinne des Merkmals 5 angesehen werden kann oder ob dies deshalb ausgeschlossen ist, weil Merkmal 5 weitergehend eine "Kreuzung" der Stege erfordert, was dahingehend verstanden werden könnte, dass die aufeinander treffenden Stege jeweils jenseits des Treffpunktes noch weiterlaufen müssen, kann letztlich dahinstehen. Denn auch wenn man das Teil, das die Durchtrittsöffnung umschließt, als einen Steg ansieht, fehlt es jedenfalls an weiteren Stegen, damit von einer "Schar von Stegen" die Rede sein könnte, wie Merkmal 5 es voraussetzt.
2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung auch nicht an einem erfinderischen Schritt gegenüber der DE 100 27 987 (im Folgenden: DE ’987, Anlage B3) in Kombination mit der US 4 637 552 (im Folgenden: US ’552, Anlage B5) und gegenüber der NL 6 403 892 (im Folgenden: NL ’892, Anlage B7 und deutsche Übersetzung B7a) sowie gegenüber der auf der Anlage B8 abgebildeten Vorrichtung. Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung "Demonstrationsschrank" des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Nach dieser Entscheidung ist bei der Beurteilung des "erfinderischen Schritts" im Gebrauchsmusterrecht derselbe Maßstab anzuwenden wie bei der Beurteilung des Beruhens auf einer "erfinderischen Tätigkeit" im Sinne von § 1 Abs. 1 PatG. Da nach § 4 PatG eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, liegt entsprechend ein "erfinderischer Schritt" vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Die Voraussetzungen eines erfinderischen Schritts sind vorliegend gegeben.
a)
Die DE ’987, mit der sich das Klagegebrauchsmuster als nächstliegendem Stand der Technik selbst auseinandersetzt, offenbart einen Strahlregler mit einem Strahlregler-Gehäuse, in dem verschiedene Einsetzteile vorgesehen sein können. Figur 1 zeigt einen in einem Längsschnitt dargestellten Strahlregler mit mehreren Einsetzteilen.
In Strömungsrichtung weist der Strahlregler zunächst eine Lochplatte 3 auf, und dann werden in der Figur beispielhaft zwei Einsetzteile 9 und 10 gezeigt, die die Strömungsgeschwindigkeit abbremsen. Die nähere Ausgestaltung der Einsetzteile 9 und 10 ist in der Figur 5b gezeigt.
Wie aus der Figur 5b ersichtlich, weist das Einsetzteil einen äußeren Trägerring 12 auf, der innenseitig mit parallel verlaufenden, zueinander beabstandeten Stegen verbunden ist, zwischen denen jeweils schlitzförmige Durchtrittsöffnungen gebildet sind. Dies kann der Fachmann zum einen den Figuren 4b und 5b entnehmen und zum anderen dem Abschnitt [0012] der DE ’987 sowie deren Patentanspruch 1. Eine andere als diese mit schlitzförmigen Durchtrittsöffnungen versehene Ausgestaltung ist in der DE ’987 nicht offenbart. Es fehlt daher an einer Offenbarung des Merkmals 4, wonach ein abstromseitiges Einsetzteil gitterförmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege aufweist.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das Merkmal 5 durch die Entgegenhaltung DE ’987 weder offenbart noch nahe gelegt. Ein zustromseitig angeordnetes Einsetzteil, das radial/konzentrisch verlaufende Stege aufweist, zeigt die DE ’987 nicht. Die DE ’987 zeigt zwar in Figur 2 ein Einsetzteil, das sowohl eine Schar radialer als auch eine Schar konzentrischer Stege aufweist.
Allerdings offenbart die DE ’987 dieses Teil nur eindeutig als ein abstromseitig anzubringendes Bauteil: dies ergibt sich sowohl aus Patentanspruch 15 der DE ’987 als auch aus den Absätzen [0029] und [0051] der Entgegenhaltung, wo es heißt, die Strahlbildung und Strahlformung im Strahlregler werde noch begünstigt, wenn abströmseitig ein Strömungsgleichrichter nachgeschaltet sei bzw. der Strahlreguliereinrichtung sei abströmseitig ein Strömungsgleichrichter nachgeschaltet, um die Einzelstrahlen wieder zu einem perlendweichen Gesamtstrahl zu vergleichmäßigen. In der von der Klägerin geltend gemachten Fassung muss das Einsetzteil mit den radial/konzentrischen Stegen jedoch zustromseitig angebracht sein. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine zustromseitige Anordnung des Strömungsgleichrichters 5 für den Fachmann ausgehend von der DE ’987 nahe liegen sollte. Vielmehr ordnet die DE ’987 dem Strömungsgleichrichter nicht die Funktion zu, den Wasserstrahl aufzuteilen und abzubremsen, was für den Fachmann für eine zustromseitige Anordnung des Bauteils sprechen würde. Statt dessen soll der Strömungsgleichrichter bei der DE ’987 die Funktion erfüllen, den letztlich aus dem Gehäuse austretenden Strahl zu formen (vgl. [0029]) sowie das Gehäuse gegen Vandalismus zu sichern (vgl. [0030]). Zu diesem Zweck weist der Strömungsgleichrichter Durchlassöffnungen auf, deren Öffnungsbreite kleiner ist als die Höhe in Durchströmrichtung (vgl. Patentanspruch 15). Diese kanalartige Ausformung des Strömungsgleichrichters 5 ist auch in der Figur 1 zu erkennen. Vor dem Hintergrund dieser Funktionszuweisung für den Strömungsgleichrichter 15 wird der Fachmann davon abgehalten, den Strömungsgleichrichter von seiner abstromseitigen Position wegzubewegen.
Desweiteren kann die Kammer der Ansicht der Beklagten, die DE ’987 lege es für den Fachmann nahe, statt der schlitzförmigen Durchtrittsöffnungen, die durch parallele Stege gebildet werden, radial/konzentrisch verlaufende Stege vorzusehen, nicht folgen. Der DE ’987 kann der Fachmann eine solche Anregung an keiner Stelle entnehmen. Vielmehr wird er zur Kenntnis nehmen, dass es der DE ’987 gerade auf eine besonders einfache Ausgestaltung der einzelnen Einsetzteile ankommt. So betont die DE ’987 in Absatz [0015], dass mit den Einsetzteilen komplexe, die Strömungsgeschwindigkeit stark abbremsende und einen perlend-weichen Wasserstrahl bildende maschenartige oder kaskadenförmige Strukturen geschaffen werden können, obwohl jedes Einsetzteil für sich vergleichsweise einfach ausgestaltet ist und mit geringem Aufwand auch mittels einfacher herkömmlicher Fertigungstechniken hergestellt werden kann. Eine kompliziertere Struktur der einzelnen Einsetzteile sieht die DE ’987 also deutlich als einen Nachteil an.
Eine Anregung, die Stege in einem Einsetzteil radial/konzentrisch anzuordnen, entnimmt der Fachmann auch nicht der US ’552. In der US ’552 ist ein Strahlregler beschrieben, der – wie die nachfolgend abgebildete Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt - in Strömungsrichtung zunächst zwei Lochplatten 8 und 9 aufweist.
Unterhalb der Lochplatten folgen treppenartig ausgebildete Teile 24 (staircase-like device 24, vgl. Spalte 2, Zeilen 54-59). Mehrere dieser Teile sind konzentrisch angeordnet, wie in der Figur 1 in der Schnittansicht und in Figur 2 in der Draufsicht zu sehen ist.
Die Funktion dieser treppenartigen Teile besteht darin, die aus den Lochplatten austretenden Strahle weiter zu zerteilen und mit Luft zu vermischen (vgl. Spalte 7, Zeile 36-37: "device for splitting and mixing the individual jets with air"). Das Wasser trifft auf die treppenartigen Absätze. Vom untersten treppenartigen Absatz 16 (bottom step 16) aus erstreckt sich ein Kanal in Abstromrichtung (guide channel 13), an dem auch radiale Scheidewände 15 (radial partitions 15) angebracht sind. Zu diesen radialen Scheidewänden führt die Entgegenhaltung aus:
"the radial partitions 15 only commence below obstacles 12 and taper downwards in like a blade edge" (Spalte 4, Zeilen 28-30)
"... radial partitions 15 which, at least on the outlet side, are kept so thin than on leaving ventilator 1, the air/water flows from the ventilated jets combine to a single joint ventilated water jet" (Spalte 4, Zeilen 21-24) und
Daraus ergibt sich, dass die radialen Scheidewände zum einen abstromseitig angebracht werden, und zum anderen so dünn sein sollen, dass sie keinesfalls eine Trennung des Wasserstrahls bewirken. Die US ’552 offenbart damit schon kein Einsetzteil, das zustromseitig angebracht ist (Merkmal 5). Darüber hinaus kann bei der US ’552 auch nicht davon gesprochen werden, dass radiale Stege konzentrische Stege "an Kreuzungsknoten kreuzen" würden. Vielmehr sind bei der US ’552 konzentrische Wände, die sich über eine erhebliche Strecke erstrecken, auf dünne radiale Verstrebungen (15) aufgesetzt. Die radialen Verstrebungen sind um ein Vielfaches dünner als die konzentrisch angeordneten Wände. Eine einen "Kreuzungsknoten" bildende Kreuzung im Sinne des Merkmals 5 würde aber voraussetzen, dass die radialen Stege in etwa dieselbe Dicke aufweisen wie die konzentrischen Stege, dass also beide Stege in etwa in derselben Ebene liegen. Für den Fachmann liegt es auch nicht nahe, die konzentrischen und die radialen Stege in gleicher Dicke vorzusehen bzw. auf eine Ebene zu bringen. Davon, die konzentrischen Wände kürzer auszugestalten, wird der Fachmann durch die US ’552 geradezu abgehalten. Denn der Kern der Erfindung gemäß der US ’552 besteht darin, die Strahltrennung und –belüftung durch die von konzentrischen Wänden gebildeten Kanälen zu bewirken. Dies kommt im Patentanspruch durch die Begriffe "walls defining passages", "staircase structure projecting into a path of the individual jets", "the cooperating walls continuing downstream of the devices and defining unobstructed channels” (Spalte 7, Zeilen 39, 42-43, 45-47) deutlich zum Ausdruck. Die radialen Verstrebungen 15 sollen dagegen – wie die Entgegenhaltung ausdrücklich betont - so dünn sein, dass sie zwar die konzentrischen Wände zusammenhalten, nicht aber eine weitere Zerteilung des jeweils durch die Kanäle austretenden Strahls bewirken sollen.
Im Übrigen offenbart weder die DE ’987 noch die US ’552 ein Einsetzteil, das gitterförmig ausgestaltet ist. Selbst wenn man unterstellen würde, dass – wie die Beklagte meint - gitterförmig ausgestaltete Einsetzteile dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt waren, ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Fachmann nahe gelegen haben soll, ein solches Einsetzteil mit einem aus konzentrischen und radialen bestehenden Einsetzteil zu kombinieren.
b)
Die NL ’892 beschreibt eine Düse für den Anschluss an einen Wasserhahn. In dem Gehäuse der Düse läuft das Wasser – wie der nachfolgend gezeigten Figur der Entgegenhaltung zu entnehmen ist - zunächst durch eine Richtplatte 13, die Durchlassöffnungen 14 aufweist.
Von dort trifft das Wasser auf eine Querblende 3, die V-förmige Rillen aufweist, an deren Boden sich Öffnungen befinden. Das Wasser, das durch die Öffnungen austritt, wird weiter durch Siebe 10, 11 geführt, wobei dem Wasser auf diesem Weg Luft beigemischt wird.
Die Beklagte meint, das Merkmal 5 sei durch die NL ’892 nahe gelegt, weil der Fachmann ohne weiteres auf die Idee komme, an Stelle der in der Blende 3 vorgesehenen Rillen mit Öffnungen die Blende insgesamt flach auszubilden, so dass letztlich nur konzentrisch verlaufende Stege zwischen den Öffnungen verbleiben würden. Logische Folge sei es, dass dann auch radiale Stege vorgesehen werden müssten. Dieser Ansicht kann sich die Kammer jedoch nicht anschließen. Die NL ’892 legt es dem Fachmann gerade nicht nahe, die Blende flacher auszugestalten. Vielmehr kommt es der Entgegenhaltung besonders auf die konkret beschriebene Ausbildung der Blende mit ihren rillenförmigen Vertiefungen und bodenseitigen Öffnungen an. Die Erfindung zielt nämlich darauf ab – so die Aufgabenstellung der Entgegenhaltung – eine Düse herzustellen, mit der eine erheblich verbesserte Schaumbildung auf einfache Art und Weise erzeugt werden kann. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass sich Öffnungen in der Blende auf dem Boden von konzentrischen V-förmigen Rillen befinden (Anlage B 7a, Seite 1 unten). Die Rillenform ist also ausdrücklich zur Erreichung einer verbesserten Schaumbildung, das heißt einer optimalen Durchmischung mit Luft, vorgesehen. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann keinen Anlass, die Blende mit ihrer Struktur aus konzentrischen Rillen durch eine netzartige Struktur mit konzentrischen/radialen Stegen zu ersetzen. Hinzu kommt, dass radiale Stege in der NL ’892 insgesamt nicht erwähnt sind.
c)
Auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführte Einwand, ausgehend von der auf der Anlage B8 abgebildeten Vorrichtung, die vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters offenkundig vorbenutzt worden sei, sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht erfinderisch, greift nicht durch. Es handelt sich bei dieser Vorrichtung – wie die Anlage B8 zeigt – um einen Turbulator, an dem dort, wo der Wasserstrahl austritt, ein Einsatzteil mit konzentrischen und radialen Stegen vorgesehen ist. Darunter ist ein Drahtsieb angebracht.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein Drahtsieb die Voraussetzungen des Merkmals 4 erfüllt, wonach ein abströmseitiges Einsetzteil zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege aufweisen muss oder ob – wie die Klägerin meint – die verwobene Struktur des Drahtgeflechts nicht als "Kreuzungen" im Sinne dieses Merkmals angesehen werden können. Denn jedenfalls offenbart die Vorrichtung gemäß Anlage B8 kein Einsetzteil mit konzentrisch/radial verlaufenden Stegen, das zuströmseitig angebracht ist.
Die Merkmale 4 und 5 des Klagegebrauchsmusters stehen miteinander in Zusammenhang: wenn also im Merkmal 4 angegeben ist, dass das dort beschriebene Einsetzteil abströmseitig positioniert werden soll und im Merkmal 5, dass das dort beschriebene Einsetzteil zuströmseitig positioniert werden soll, dann ergibt sich daraus, dass die Position des einen Einsetzteils im Verhältnis zum anderen Einsetzteil bestimmt werden soll. Demnach soll das mit konzentrisch/radialen Stegen ausgestattete Einsetzteil in Durchströmrichtung vor dem gitterförmig ausgestalteten Einsetzteil angebracht sein. Dies ist bei der Vorrichtung gemäß Anlage B8 nicht der Fall. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, weshalb es für den Fachmann naheliegend sein sollte, das mit konzentrisch/radialen Stegen versehene Einsetzteil zuströmseitig anzubringen. Vielmehr ist dem Fachmann aus der DE ’987 bekannt, dass ein mit konzentrisch/radialen Stegen ausgestattetes Einsetzteil als Strömungsgleichrichter fungiert. Das bedeutet, dass dieses Bauteil nicht dem Abbremsen oder Zerteilen des Wasserstrahls dient, sondern vielmehr der Bildung eines homogenen Strahls (vgl. DE ’987, Absatz [0029], Patentanspruch 15). Diese Funktion einer homogenen Bündelung ist aber gerade an der Austrittsöffnung des Strahlzerlegers zu erfüllen, also an der Abstromseite der Vorrichtung. Die Idee, ein Einsetzteil mit konzentrisch/radialen Stegen zum Zerteilen und Abbremsen des Wasserstrahls einzusetzen, ist von der Vorrichtung gemäß Anlage B8 nicht angeregt. Ein Anhaltspunkt dafür, weshalb der Fachmann sich von der Vorstellung lösen sollte, dass das Einsetzteil mit konzentrisch/radialen Stegen der ausgangsseitigen Bündelung des Wasserstrahls dienen soll, ist nicht erkennbar.
3.
Gegen die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters bestehen demnach keine durchgreifenden Bedenken.
III.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Fassung wortsinngemäß. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem in Anlage K8 abgebildeten Strahlregler um ein sanitäres Einbauteil handelt, das zumindest ein in das Einbau-Gehäuse einsetzbares Einsetzteil aufweist. Der Strahlregler weist mehrere Einsetzteile auf, und zwar einen Rost mit Kreisstruktur und drei Siebe. Diese Einsetzteile haben quer zur Durchströmrichtung orientierte Stege, die zwischen sich Durchtrittsöffnungen begrenzen. Abströmseitig sind – in Form der Siebe – Einsetzteile vorhanden, die gitterförmig ausgestaltet sind. Zuströmseitig befindet sich der Rost mit Kreisstruktur, der aus einer Schar sich kreuzender radialer und konzentrisch verlaufender Stege besteht. Sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters sind damit durch die angegriffene Ausführungsform erfüllt.
IV.
Aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Zahlung von Schadensersatz und zur darauf bezogenen Rechnungslegung. Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 24 Absatz 1 GebrMG. Die Beklagte hat der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten, § 24 Absatz 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen hätte sie, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Absatz 1 GebrMG. Zugleich ist die Beklagte verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht. Der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus § 24a Absatz 1 GebrMG.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren zunächst auch auf die Benutzungshandlung des Herstellens gerichtet hat und die Klage insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, handelte es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 EUR.
| Dr. Grabinski | Klus | Thelen |