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Landgericht Düsseldorf·4a O 463/01·03.04.2002

Zurückweisung des Antrags in Patentsache; vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin, Inhaberin eines deutschen Patents für ein Kraftmessgerät, stellte einen Antrag, der vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Das Gericht verurteilte die Antragstellerin zur Tragung der Verfahrenskosten und erklärte das Urteil vorläufig vollstreckbar. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung wurde eine Sicherheitsleistung von € 8.500,– vorgesehen; alternativ ist eine unbedingte EU-Bürgschaft möglich.

Ausgang: Antrag in der Patentsache zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners, Urteil vorläufig vollstreckbar mit Anordnung einer Sicherheitsleistung von € 8.500,–

Abstrakte Rechtssätze

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Ein eingetragenes und veröffentlichtes deutsches Patent begründet ein in Kraft stehendes Schutzrecht.

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Der Antragsgegner braucht einen gestellten Antrag nicht stattzugeben; die zurückgewiesene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

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Gerichte können ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und dabei anordnen, dass die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.

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Zur Sicherungszwecken kann die Leistung auch in Form einer unbedingten Bürgschaft einer in der EU ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse anerkannt werden.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollsteckbar.

Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.500,00 abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann auch durch unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 08. September 1998

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angemeldeten deutschen Patentes X (Anlage AS 1; nachfolgend:

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Verfügungspatent), dessen Erteilung am 31. August 2000 veröffentlicht

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wurde.

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Das genannte Schutzrecht steht in Kraft. Es betrifft ein Kraftmessgerät zur

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Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.