Unterlassungsurteils wegen Patentverletzung an Steckverbindern (Europ. Patent X)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf hat den Antragsgegnerinnen untersagt, bestimmte Kunststoff-Steckverbinder für Isolierglasscheiben herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen oder zu besitzen, soweit sie in den Schutzbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents X fallen. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; die Kosten trägt die unterlegene Partei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Entscheidungsband enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe.
Ausgang: Antrag auf Unterlassung wegen Patentverletzung in vollem Umfang stattgegeben; Kosten den Antragsgegnerinnen auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber eines Europäischen Patents kann Unterlassung gegen Dritte verlangen, wenn deren Erzeugnisse Merkmale aufweisen, die in den Schutzbereich des nationalen Teils des Patents fallen.
Das Gericht kann bei Verletzung der Unterlassungsverpflichtung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) anordnen und im Wiederholungsfall verschärfte Ordnungshaft festsetzen.
Die obsiegende Partei ist zur Erstattung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Ein Urteil, das Unterlassungsansprüche erfüllt, kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Rechtswirkung auch bis zur Rechtskraft zu sichern.
Tenor
I. Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
gerade Steckverbinder aus Kunststoff für Hohlprofile zur Bildung von mit granuliertem Trocknungsmittel befüllten Abstandshalterrahmen für Isolierglasscheiben, die in den • Hohlprofilen formschlüssig geführt sind und im wesentlichen einen U-förmigen Querschnitt mit Federzungen und/oder Rückhaltenasen sowie mit Anschlägen im Bereich der Verbindungsstelle aufweisen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patents X herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die mit Trocknungsmittel befüllbar sind und offene Stirnseiten und einen geschlossenen Boden sowie einen axial durchgängigen Hohlraum mit freiem Durchlaß für das Trocknungsmittel aufweisen, wobei die Steckverbinder im Bereich der Verbindungsstelle gegeneinander gerichtete, seitlich federnde Rückhaltenasen besitzen, die als Anschlag für die Hohlprofile nach außen gebogen sind,
wenn der Steckverbinder zudem die folgenden Merkmale in Kombination aufweist:
1. geschlossener Boden zur Innenseite des Scheibenzwischenraumes,
2. seitliche federnde Rückhaltenasen,
3. U-Profilform mit freiem Durchlaß für das Granulat,
insbesondere wenn der Mittelsteg des Steckverbinders glatt ausgebildet ist für eine flächige Anlage an der zur Rahmeninnenseite weisenden Hohlprofilwand;
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnerinnen alsGesamtschuldnerinnen auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 350.000,- Euro.
Rubrum
Dieses Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!