Feststellung: Patentlizenzvertrag besteht trotz Kündigungen fort
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens einen gerichtlichen Vergleich über entgeltliche Lizenzen an mehreren Patenten. Die Beklagte erklärte zwei Kündigungen; die Kläger begehrten festzustellen, dass der Lizenzvertrag ungekündigt fortbesteht. Das Landgericht gab der Feststellungsklage statt, da die Kündigungen die Fortgeltung des Vertrags nicht beendeten. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Feststellungsantrag der Kläger, dass der Lizenzvertrag trotz erklärter Kündigungen fortbesteht, wurde stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Feststellungsanspruch kann feststellen, dass ein Lizenzvertrag trotz erklärter Kündigungen ungekündigt fortbesteht, wenn die Kündigungen die vertraglich oder gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zur Beendigung nicht erfüllen.
Zur Wirksamkeit einer Kündigung eines Lizenzvertrags ist deren Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erforderlich; bloße Kündigungserklärungen genügen nicht.
Bei Streit über das Fortbestehen eines Lizenzvertrags ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Ein Urteil zur Feststellung des Fortbestands eines Lizenzvertrags kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass der vor dem Bundespatentgericht am 15.10.1996 geschlossene Lizenzvertrag zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2000 noch durch die Kündigung vom 10.1.2001 beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Rahmen eines vor dem Bundespatentgericht geführten Nichtigkeitsverfahren (1 Ni 20/94) schlössen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, mit dem die Beklagte den Klägern eine einfache, nicht übertragbare, entgeltliche Lizenz an dem deutschen Patent X, dem europäischen Patent X, dem europäischen Patent X, dem deutschen Patent X und an dem europäischen Patent X. Gemäß Ziffer 2 des Vergleiches haben die Kläger für jede Vorrichtung, die von einem der vorstehend genannten Schutzrechte Gebrauch macht, eine Stücklizenz in Höhe von 1.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, solange das jeweilige Schutzrecht besteht. In Ziffer 3 des Vergleiches ist festgelegt, dass die Lizenzpflicht ab dem 1. September 1995 gilt. Weiter ist in Ziffer 3 des Vergleiches der Ab-