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Landgericht Düsseldorf·4a O 396/06·17.12.2007

Unterlassung und Rechnungslegung wegen Patentverletzung an Presswerkzeugen (EP 0 494 714 B1)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Verletzung des europäischen Patents EP 0 494 714 B1 durch die Beklagten geltend und verlangt Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Streitpunkt ist, ob die angegriffenen Presswerkzeuge die kennzeichnenden Merkmale von Anspruch 1 aufweisen. Das Gericht hat der Klägerin ein umfassendes Unterlassungs- und Auskunftsverbot sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht seit dem 16.05.1997 zuerkannt; die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.

Ausgang: Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin in Teilen stattgegeben; Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Unterlassungsanspruch bei Patentverletzung umfasst das Verbot des Angebots, des Inverkehrbringens, des Gebrauchs, der Einfuhr und des Besitzes verletzender Erzeugnisse; zur Durchsetzung können Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) festgesetzt werden.

2

Für das Vorliegen einer Patentverletzung genügt, dass das angegriffene Erzeugnis die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs in der geforderten Merkmalskombination aufweist.

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Zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen kann das Gericht die Beklagten zur umfassenden Rechnungslegung verpflichten; diese hat Menge, Hersteller/Lieferanten, einzelne Lieferungen und Bestellungen, Angebote, Werbung sowie Herstellungs- und Gewinnaufstellungen zu enthalten.

4

Das Gericht kann feststellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz aller seit einem konkret bestimmten Stichtag entstandenen und künftig entstehenden Schäden aus der Patentverletzung verpflichtet sind.

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Presswerkzeuge mit einem Aufnahmeeinheit-Ende für das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Biegemaschine, wobei das Ende über einen Zentralabschnitt mit einem Werkzeugende verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement aufweist, welches aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervor-stehen kann,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn das Sicherheitselement mit einem Betätigungselement gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt angeordnet ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnis-ses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de-ren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselt Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I.1. ge-nannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die un-ter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 16.05.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 800.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 494 714 B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer niederländischen Priorität vom 10.01.1991 am 03.01.1992 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.04.1997 veröffentlicht, die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift am 24.07.1997. Das Patent steht in Kraft. Als Inhaberin des Klagepatents ist noch die "Machinefabriek Wila B.V" mit Sitz in Lochem eingetragen. Dabei handelt es sich um die Klägerin, die im Jahr 2000 umfirmierte. Der Antrag auf Umschreibung des Anmeldernamens wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gestellt.

3

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Presswerkzeug, das in einer Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine aufgenommen werden kann. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

4

1. Presswerkzeug (4, 5, 43, 51, 66) mit einem Aufnahmeeinheit-Ende (9) für das Aufnehmen in eine Aufnahmeeinheit einer Schwenkbiegemaschine, wobei das Ende über einen Zentralabschnitt (10) mit einem Werkzeugende (11) verbunden ist, wobei das Presswerkzeug mindestens ein Sicherheitselement (24, 34, 44, 52, 67) aufweist, welches aus einer Seitenfläche des Aufnahmeeinheit-Endes hervorstehen kann,

5

dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherheitselement mit einem Betätigungelement (29, 35, 45, 56, 58, 68) gekoppelt ist, welches in dem Zentralabschnitt (10) angeordnet ist.

6

Wegen der nur "insbesondere" geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 wird auf die Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K2) verwiesen.

7

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Schwenkbiegemaschine, in der auf der gesamten Länge Presswerkzeuge angeordnet werden. Figur 2 zeigt einen Abschnitt entlang der Linie II – II in Figur 1 mit Presswerkzeugen, Aufnahmeeinheit und Träger. Details verschiedener Varianten von Sicherheits- und Betätigungselementen zeigen die Figuren 7 und 9.