Einstweilige Verfügung: Verbot patentbezogener Unterstellungen gegenüber Kunden (ECM-Anlage)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung gegen Behauptungen der Antragsgegner, seine ECM-Anlage verletze bestimmte Patente, konkretisiert durch ein Anschreiben an Kunden. Das Landgericht untersagte die Verbreitung dieser Patentbehauptungen wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Das Verbot ist konkret auf benannte Patente und das wiedergegebene Schreiben gerichtet; zur Durchsetzung wurden Ordnungsmittel angedroht.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen Behauptungen patentverletzender Wirkung der ECM-Anlage dem Antragsteller stattgegeben; Verbot mit angedrohten Ordnungsmitteln erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann auch ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.
Ein gerichtliches Unterlassungsgebot kann sich gegen die Behauptung richten, bestimmte Patente würden bei Einsatz eines Produkts verletzt, wenn diese Behauptungen geeignet sind, den Geschäftsbetrieb des Antragstellers gegenüber gegenwärtigen und potentiellen Kunden zu beeinträchtigen.
Das Verbot kann inhalts- und adressatengerichtet ausgestaltet werden (benannte Patente, konkretes Formularschreiben), um präzise und verhältnismäßig in die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit einzugreifen.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung sind Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) anordnungsfähig; Höhe und Dauer sind so zu bemessen, dass die Wirksamkeit des Verbots gesichert wird.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens können den unterliegenden Antragsgegnern als Gesamtschuldner auferlegt werden.
Tenor
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung
- wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündli¬
che Verhandlung - untersagt,
gegenüber gegenwärtigen und potentiellen Kinden des Antrag¬stellers folgende Behauptung aufzustellen: Zumindest eines der folgenden Patente
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- Europäisches Patent X
- US-Patent X
- Europäisches Patent X
- Europäisches Patent X
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werde verletzt, wenn die ECM-Anlage des Antragstellers
in Deutschland zum Einsatz gelangt,
insbesondere, wenn dies durch folgendes Schreiben geschieht
X
Patente zur Durchflusseinstelfung von Spritzlochbohrungen - ECM-Kalibrieren
Sehr geehrter Herr X,
die Firma X ist Inhaber des grundlegenden Verfahren-Patentes zum Kalibrieren mittels ECM, Europäisches Patent _X und US-Patent X. Darüber hinaus haben wir die exklusive Lizenz der Patente X und X zum weiteren Schutz der Düsenbearbeitung durch elektrochemisches Durchfluss¬einstellen.
Wir sind der Auffassung, dass die von Ihnen bei der Firma X, georderte ECM-Anlage für den Fall, dass diese in Ihrem Hause zum Einsatz gelangen wird, mit zumindest einem der im Betreff genannten Patente kollidieren wird. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die Firma X keine Lizenz auf oben aufgeführte Patente besitzt. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne zu einem klärenden Gespräch zur Verfügung und verbleiben
mit freundlichem Gruß
II. Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhand¬lung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvoll¬streckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhand¬lung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern - als Gesamtschuldnern - auferlegt.
IV. Bei Zustellung ist diesem Beschluß eine beglaubigte Ab¬schrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V. Der Streitwert wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.