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Landgericht Düsseldorf·4a O 354/06·09.01.2008

Patentverletzungsklage zu EP 0 779 851 B1 gegen 'siaair'-Produkte abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunft und Vernichtung wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 779 851 B1 gegen die Beklagten, die Schleifprodukte 'siaair velvet' und 'siaair carat' vertrieben. Zentrale Frage war, ob die angegriffenen Produkte die Merkmale des Patentanspruchs 1 erfüllen. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab und verurteilte die Klägerin zur Kostentragung; ein Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentgericht läuft noch.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wegen Patentverletzung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage auf Unterlassung, Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunft und Vernichtung wegen Patentverletzung setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt und beweist, dass das angegriffene Produkt die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs erfüllt.

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Für die Beurteilung der Patentverletzung ist eine präzise Anspruchsauslegung vorzunehmen; Maßstab ist der vom Fachmann verstandene Schutzumfang des Patentanspruchs.

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Vorlage von Produktmustern und fotografischen Abbildungen kann zur Substantiierung des Vortrags über Aufbau und Vertrieb eines angegriffenen Produkts genügen, ist aber anhand des Anspruchsbildes zu prüfen.

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Das Bestehen eines beim Bundespatentgericht anhängigen Nichtigkeitsverfahrens ändert nicht automatisch die Entscheidung über die materielle Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche; es kann jedoch die prozessuale und materielle Beurteilung beeinflussen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbür-gin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt mit der Klage Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rechnungslegung und Auskunft, Vernichtung und Zahlung anwaltlicher Kosten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 779 851 B1 (im Folgenden: Klagepatent) durch die Beklagten. Die Klägerin, die auch unter der Bezeichnung "Oy KWH Mirka Ab" firmiert, ist unter dieser Bezeichnung als Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier finnischer Prioritäten vom 06.09.1994 und 28.10.1994 am 05.09.1995 angemeldet und seine Erteilung am 20.05.1998 veröffentlicht. Die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift wurde unter der Nummer DE 695 02 621 T2 am 10.09.1998 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Im April 2007 wurde vor dem Bundespatentgericht hinsichtlich des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde.

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Das Klagepatent bezieht sich auf ein Schleifprodukt mit einem Tuch und einem auf dem Tuch aufgebrachten Schleifmittel. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

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1. Schleifprodukt mit: einem Tuch aus gewebten oder gestrickten Fäden (1); Fadenteilen, wie Schlaufen (3) oder Fadenenden (5), die sich auf einer Oberfläche des Tuchs befinden und aus dem Tuch hervortreten; und einem Schleifmittel, das als separate Agglomerate (4) auf die Oberfläche des Schleifprodukts mit hervortretenden Fadenteilen (3, 5) zumindest auf den hervortretenden Fadenteilen aufgebracht wird,

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dadurch gekennzeichnet, dass die hervortretenden Fadenteile Schlaufen (3) oder Enden (5) der Fäden (1) des Tuchs aufweisen.

6

Wegen des Wortlauts des "insbesondere" geltend gemachten Patentanspruchs 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage H-E 2) verwiesen. Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 und 2 zeigen eine etwa 50-fach vergrößerte Ansicht eines Schleifprodukts jeweils im Querschnitt und in der Aufsicht. In Figur 3 und 4 sind weitere Ansichten einer Ausführungsform abgebildet.

7

Die Beklagte zu 1) ist die operative Hauptgesellschaft im "sia-Abrasives-Konzern", die weltweit auftritt. Die Beklagte zu 2) ist die operative Niederlassung der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland (BRD). Beide Beklagten bieten seit Anfang April 2006 in der BRD unter der Bezeichnung "siaair velvet" verschiedene Schleifprodukte an und vertreiben diese Produkte auch, die sich nur durch ihre Konfektionierungsform (Scheiben oder Streifen) und die Größe des Schleifkorns (240, 500, 600, 800, 1000, 1500, 2000, 3000, 4000) unterscheiden. In der Folgezeit brachten die Beklagten ein weiteres Schleifprodukt unter der Bezeichnung "siaair carat" auf den Markt und vertreiben es in der BRD. "Siaair carat" verwendet das gleiche Tuch wie "siaair velvet", aber ein anderes Schleifmittel. Die Schleifprodukte "siaair velvet" und "siaair carat" werden nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet.

8

Ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform findet sich als Anlage B2 bei der Akte. Nachfolgend werden außerdem fotografische Abbildungen von Ausschnitten von Schleifprodukten gezeigt, von denen die Klägerin behauptet, dass sie von einer angegriffenen Ausführungsform stammen, die in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sei. Während die erste Abbildung die verschiedenen Lagen im Querschnitt zeigt, ist auf den drei weiteren Abbildungen die angegriffene Ausführungsform in einer Draufsicht in unterschiedlichen Vergrößerungen zu sehen. Die fünfte Abbildung zeigt die Schleifoberfläche in höherer Vergrößerung und die sechste Abbildung stellt eine Aufnahme der Schleifoberfläche dar, die mit einem optischen Mikroskop angefertigt wurde.