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Landgericht Düsseldorf·4a O 32/17·05.03.2018

Patentverletzung: Unterlassung und Auskunft zu Lithiumsilikatrohlingen für dentale Restaurationen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines Patents zu einem Lithiumsilikatmaterial (Lithiumsilikatrohling) für dentale Restaurationen in Anspruch. Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte u.a. zur Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung und zum Rückruf sowie stellte Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht fest. Vorgerichtliche Rechts- und Patentanwaltskosten wurden nur in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr (anteilig 1/3) zugesprochen; weitergehende Gebührenforderungen wies das Gericht als unschlüssig ab. Im Übrigen wurde die Klage teilweise abgewiesen, nachdem die Klägerin zuvor patentbezogene Anträge teilweise zurückgenommen hatte.

Ausgang: Klage weitgehend (Unterlassung/Auskunft/Rückruf/Feststellung) stattgegeben, weitergehende vorgerichtliche Gebühren u.a. abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorgerichtliche Rechts- und Patentanwaltskosten sind im Patentverletzungsstreit nach § 139 Abs. 2 PatG nur in der Höhe erstattungsfähig, in der die geltend gemachte Geschäftsgebühr nach § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen ist.

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Eine Geschäftsgebühr über 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war; die bloße Einordnung als Patentverletzungsfall rechtfertigt nicht ohne Weiteres Gebühren am oberen Rand des Gebührenrahmens.

3

Liegt ein Sachverhalt vor, der ein Überschreiten der Regelgebühr zulässt, ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Toleranzbereich von 20 % einzuräumen.

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Eine Klage ist trotz Geständnisfiktion im Versäumnisverfahren insoweit abzuweisen, als der Klägervortrag zur Anspruchshöhe unschlüssig ist.

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Nimmt der Kläger vor der mündlichen Verhandlung Teile der Klage zurück, ist dies bei der Kostenquote nach §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 335 ZPO§ 313b Abs. 1 S. 1 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 139 Abs. 2 PatG§ 331 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 14 Abs. 1 RVG

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.               es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

i)                             ein Lithiumsilikatmaterial in Form eines Lithiumsilikatrohlings, der Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase enthält, wobei der Lithiumsilikatrohling nach einem Verfahren herstellbar ist, bei dem:

(a)               eine Schmelze eines Ausgangsglases gebildet wird, die die Anfangskomponenten SiO2, Li2O, K2O, AI2O3 und P2O5 als Hauptkomponenten, aber kein La2O3, enthält,

(b)               die Schmelze des Ausgangsglases in eine Form gegossen wird, um ein Ausgangsglasrohling zu bilden und der Glasrohling auf Raumtemperatur abgekühlt wird,

(c)               der Ausgangsglasrohling einer ersten Wärmebehandlung bei einer ersten Temperatur unterworfen wird, um ein Glasprodukt zu ergeben, welches Keime enthält, die für die Bildung von Lithiummetasilikatkristallen geeignet sind, und

(d)               das Glasprodukt aus Stufe (c) einer zweiten Wärmebehandlung bei einer zweiten Temperatur unterworfen wird, die höher als die erste Temperatur ist, um den Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikatkristallen als Hauptkristallphase zu erhalten,

zur Herstellung einer dentalen Restauration, wobei der Lithiumsilikatrohling mit Lithiummetasilikat als Hauptkristallphase durch maschinelle Verarbeitung oder durch Heißpressen zu einer gewünschten Geometrie geformt wird, um eine dentale Restauration zu bilden, sinnfällig hergerichtet in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen

(Klagepatent A, DE A, Patentanspruch 1),

2.               der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.01.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)                             der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)                             der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)                             der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.04.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)                            der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)                             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)                             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu lit. d) nur seit dem 09.02.2014 zu machen sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

4.               die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.01.2014 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird.

II.              Es wird festgestellt,

1.               dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.04.2005 bis zum 08.02.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.               dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.02.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin EUR 2.716,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen.

IV.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.              Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte 51 % und die Klägerin 49 %.

VI.              Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII.              Der Streitwert wird auf EUR 250.000,00  bis zum 16.02.2018 und auf EUR 83.333,33 ab dem 17.02.2018 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

2

1.

3

Die Antragsänderung der Klägerin im Schriftsatz vom 15.02.2018 machte eine Terminverlegung nicht erforderlich, da die Klägerin hierin ihren Antrag nur beschränkt hat (BeckOK ZPO/Toussaint, 27. Ed. 01.12.2017, § 335 Rn. 14).

4

2.

5

Soweit durch Versäumnisurteil entschieden wurde, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Soweit die Klage durch Schlussurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) abgewiesen wird, wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf einen Tatbestand verzichtet.

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3.

7

Der unter Ziffer III. des Tenors zuerkannte Betrag von EUR 2.716,93 ergibt sich nach § 139 Abs. 2 PatG aus erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechts- und Patentanwaltsgebühren von insgesamt EUR 8.150,80, wovon ein Drittel auf das hiesige Klagepatent entfällt. Die vorgerichtlichen (Gesamt-) Kosten basieren auf einem Streitwert von EUR 250.000,00 und je 2 Mal 1,8 Geschäftsgebühren (= je EUR 4.055,00) sowie je EUR 20,00 Telekommunikationspauschale für Rechts- und Patentanwalt.

8

Die Klage war hingegen teilweise abzuweisen, soweit die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren fordert, die über eine 1,8er Geschäftsgebühren hinausgehen und damit den zuerkannten Betrag von EUR 2.716,93 übersteigen. Insoweit ist die Klage auch unter Berücksichtigung der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO per Sachurteil abzuweisen, da der Vortrag in diesem Umfang nicht schlüssig ist (BeckOK ZPO/Toussaint, 27. Ed. 01.12.2017, § 335 Rn. 12a).

9

Eine Gebührenhöhe bis 1,8 Geschäftsgebühren erscheint angemessen. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses, wo ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens ist nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Ein Übersteigen der 1,3 Gebühr ist hier zulässig, da es sich um einen Patentverletzungsstreitfall handelt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 10. Aufl. 2018, Kap. C. Rn. 51), der auch nicht ausnahmsweise völlig unkompliziert ist.

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Soweit ein Sachverhalt vorliegt, der aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeit beim Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Übersteigen der Regelgebühr von 1,3 zulässt, ist dem Rechtsanwalt ein Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in einem Toleranzbereich von 20 % einzuräumen (BGH, GRUR-RR 2012, 491 – Toleranzbereich).

11

Unter Berücksichtigung des der Klägerin somit zustehenden Ermessenspielraums bei der Festsetzung der Geschäftsgebühr erscheint eine Gebühr (nur) bis zum 1,8-fachen Satz angemessen. Die Abmahnung (vorgelegt in Anlage rop7) ist mit fünf Seiten sehr kurz gehalten. Hieraus lassen sich keine Schwierigkeiten erkennen, die über einen üblichen Patentverletzungssachverhalt hinausgehen. Dass die Abmahnung vom 22.03.2017 auf drei Patenten basiert, wird durch den Streitwert wiedergespiegelt. Der Umstand, dass die Abmahnung auf einer Messe und gegen ein chinesisches Unternehmen erfolgte, führt weder zu einem besonderen Umfang noch zu einer besonderen Schwierigkeit des anwaltlichen Tätigwerdens. Die Prüfung der Patentverletzung wird hierdurch nicht relevant erschwert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Abfassen der Abmahnung in englischer Sprache zu besonderen Schwierigkeiten geführt hat.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, nachdem die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung die Zurücknahme der auf zwei der drei ursprüngliche Klagepatente gestützten Anträge erklärt hat.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen das (Teil-) Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

17

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

18

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.