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Landgericht Düsseldorf·4a O 301/01·08.07.2002

Unterlassungs- und Auskunftsverfügung wegen Patent-/Gebrauchsmusterverletzung an Nockenwellen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtGebrauchsmusterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Entschädigung und Schadensersatz wegen Verletzung ihres Patents und Gebrauchsmusters an einer bestimmten Nockenwellenbauart. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Herstellung, des Inverkehrbringens und Besitzes sowie zur umfangreichen Rechnungslegung mit zeitlich/territorialen Beschränkungen. Ferner stellte das Gericht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche fest und machte das Urteil gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzung überwiegend stattgegeben; Unterlassungs-, Auskunfts- und Entschädigungs-/Schadensersatzansprüche bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber eines Schutzrechts kann gegenüber einem Verletzer Unterlassung verlangen; das Verbot kann Herstellung, Feilhalten, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr und Besitz der verletzenden Erzeugnisse umfassen und mit Ordnungsmitteln bewehrt werden.

2

Gerichtliche Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche können detaillierte Angaben zu Herstellungs- und Liefermengen, Angeboten, Werbung sowie zu Kosten und Gewinn verlangen.

3

Der Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz kann für unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich ausgestaltet werden; das Gericht kann eine angemessene Entschädigung für ältere Verletzungen und Schadensersatz für spätere Verletzungen feststellen.

4

Ein Urteil in einer Schutzrechtsverletzungssache kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer anerkannten Bank erbracht werden.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

x es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-

zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatz-weise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jah-ren, zu unterlassen,

Nockenwellen für Brennkraftmaschinen mit mindestens zwei Lagerscheiben und mindestens drei Nocken, wobei die Lager-scheiben einen bestimmten Abstand aufweisen und die Nocken zwischen den Lagerscheiben angeordnet sind, wobei die Nok¬kenwelle mit den Lagerscheiben und den Nocken einstückig hergestellt ist,

herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen drei Nocken den Bereich zwischen den Lagerschei-ben lückenlos ausfüllen und miteinander und mit den Lager-scheiben eine durchgehende Einheit bilden, die keine trennen¬den Einstiche aufweist und bei denen zwei Nocken Gaswech¬selventilnocken sind und ein Nocken ein Einspritzpumpennocken einer Zylindereinheit ist;

2.

der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Be-klagte

die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5.1. 1992 begangen hat, und zwar unter Angabe

(1)

- aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen - der Herstel-lungsmengen und Herstellungszeiten,

(2)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbe-zeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(3)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotsprei-sen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange¬botsempfänger,

(4)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

(5)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge-stehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung, für die vor dem 1.5.1992 begangenen Handlungen auf Handlungen In dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

die Angaben zu (5) nur für die Zeit seit dem 30.10.1999 zu ma-chen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1.

an die Klägerin für die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 5.1.1992 bis zum 29.10.1999 begangenen Handlun-gen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 512.000,-

Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin in der europäischen Union anerkannten Bank oder Sparkasse er-bracht werden.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents X (nachfolgend: Klagepatent) und des deutschen Gebrauchsmusters X (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung Entschädigungsleistung und Schadensersatz in Anspruch.