Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·4a O 273/05·27.08.2007

EP-Patentverletzung: Silo-Austragvorrichtung mit Blattfederpaket und mittiger Halterung

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Verletzung eines EP-Patents zu Silo-Austragvorrichtungen auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung, Entschädigung, Schadensersatz und Kostenerstattung in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die gelieferte Anlage und Räumarme die Merkmale „Halterung an mittlerer Blattfeder“ und „gleitende Abstützung der äußeren Blattfedern“ verwirklichen und ob der Geschäftsführer persönlich haftet. Das LG Düsseldorf bejahte nach Zeugenbeweis die wortsinngemäße Benutzung und verurteilte weitgehend wie beantragt. Abgewiesen wurden u.a. Teile der Belegvorlage, der auf mittelbare Patentverletzung bezogene Vernichtungsumfang sowie eine gesamtschuldnerische Entschädigung für Zeiten nach Handelsregistereintragung der GmbH.

Ausgang: Klage wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung weitgehend stattgegeben; abgewiesen u.a. bzgl. Vernichtung bei mittelbarer Verletzung und Teilen der Rechnungslegung/Entschädigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Patentverletzungsverfahren ist das Verletzungsgericht an die erteilte Patenterteilung gebunden; Einwände gegen den Rechtsbestand sind ohne anhängigen Rechtsbestandsangriff regelmäßig unbeachtlich.

2

Eine mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG liegt vor, wenn ein wesentliches Erfindungselement angeboten oder geliefert wird, das zur patentgemäßen Benutzung geeignet ist und dessen Bestimmung zur Benutzung aufgrund der Umstände offensichtlich ist; eine patentfreie Verwendungsmöglichkeit muss ernsthaft in Betracht kommen.

3

Bei mittelbarer Patentverletzung besteht ein Vernichtungsanspruch nach § 140a Abs. 1 PatG nicht; Vernichtung kann nur hinsichtlich unmittelbar patentverletzender Erzeugnisse verlangt werden.

4

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft haftet bei Patentverletzungen neben der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er die Verletzungshandlungen veranlasst oder pflichtwidrig nicht verhindert, obwohl ihn als Organ eine Verhinderungspflicht trifft.

5

Für die Entschädigung im Offenlegungszeitraum schuldet nur der tatsächliche Benutzer der Patentanmeldung die angemessene Entschädigung; der gesetzliche Vertreter haftet hierfür nicht allein aufgrund seiner Organstellung.

Relevante Normen
§ Art. 64 Abs. 1 EPܧ 139 Abs. 1 PatG§ 139 Abs. 2 Satz 1 PatG§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG§ 10 Abs. 1 PatG§ 140a Abs. 1 Satz 1 PatG

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklage zu 1) an einem ihrer je­weiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

1. Silo-Austragvorrichtungen

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge­nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein Räumarm befestigt ist, aufwei­sen,

wobei der Räumarm ein Blattfederpaket mit durch Bügel anein­ander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien

Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silo­mantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpa­kets befestigt ist und die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind;

2. Räumarme zur Benutzung in Silo-Austragvorrichtungen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und zu liefern,

wobei die Silo-Austragvorrichtungen einen im Silo befindlichen Rotor, an dem mindestens ein Räumarm befestigt ist, aufwei­sen,

wobei der Räumarm ein Blattfederpaket mit durch Bügel anein­ander liegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug aufweist und in seiner bis nahe an den Silo­mantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten ist, und wobei die Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpa­kets befestigt ist, und die beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin - unter Vorlage von Belegen hinsichtlich der Angaben zu a) bis d) - darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. und I. 2. be­zeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) seit ihrer Ein­tragung in das Handelsregister am 22. Februar 1995 und im Falle des Beklagten zu 2) seit dem 03. April 1993 begangen haben und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüs­selt nach Typenbezeichnungen,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Silo-Austragvorrichtungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebots­mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeich­nungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsemp­fänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten tat­sächlichen Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkos­ten gemindert sein darf, es sei denn, diese können ausnahms­weise der Herstellung und/oder Vermarktung der unter I. 1. fal­lenden Gegenstände unmittelbar zugeordnet werden;

wobei die Angaben zu f) nur für die Zeit ab dem 28. Juli 1995 zu machen sind.

III. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelba­ren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnis­se gemäß Ziffer I. 1. (Silo-Austragvorrichtungen) auf eigene Kosten zu vernichten.

IV. Es wird festgestellt,

1. dass der Beklagte zu 2) für die Zeit vom 03. April 1993 bis zum

21. Februar 1995 und dass die Beklagte zu 1) für die Zeit vom

22. Februar 1995 bis zum 27. Juli 1995 verpflichtet ist, der Klä-

gerin für die zu I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemes­sene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klä­gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und I. 2. bezeichneten und seit dem 28. Juli 1995 begangenen Hand­lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläge­rin einen Betrag in Höhe von 931,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Juli 2006 zu zahlen.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt­schuldnern auferlegt.

VIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un­bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

4a O 273/05

Tatbestand

4

Die Klägerin nimmt die Beklagten in der Hauptsache wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Entschädigung und Schadensersatz, Auskunft und Rech­nungslegung sowie auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände in An­spruch.

5

Seit dem 09. Mai 2006 ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents X (nachfolgend: Klagepatent). Bis zu diesem Zeitpunkt war die X, die Muttergesell­schaft der Klägerin, eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepa­tents, der bei dem DPMA unter dem Aktenzeichen X geführt wird und in Kraft steht. Das Klagepatent wurde am 22. August 1991 angemeldet, die Anmeldung am 03. März 1993 veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Hinwei­ses auf die Erteilung des Klagepatents unter anderem mit Wirkung für die Bun­desrepublik Deutschland erfolgte am 28. Juni 1995. Die Klagepatentschrift liegt in Anlage K1 vor.

6

Unter dem 27. April 2005 unterzeichneten Vertreter der X einerseits und der Klägerin andererseits die zunächst in Kopie als Anlage K1b und auf Wunsch der Beklagten erneut als Anlage K9 in Kopie vor­gelegte und das Klagepatent betreffende „Nutzungsregelung für Schutzrechte vom 22.10.2003 - BESTÄTIGUNG". Zum näheren Inhalt dieses Schriftstücks wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

7

Das Klagepatent betrifft Austragvorrichtungen für Siloanlagen, das sind Spei­cheranlagen, in denen Schüttgut wie etwa Späne gesammelt und gelagert wird. Da Silogut üblicherweise von oben in die Siloanlage eingefüllt und von unten abgetragen wird, muss es im unteren Bereich des Silos aufgelockert werden, um es den nach außen führenden Transportorganen zuführen zu können. Dies geschieht beispielsweise mittels so genannter Räumarme. Der mit der vorlie-

8

genden Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat in der deutschen Verfahrenssprache den folgenden Wortlaut:

9

Silo-Austragvorrichtung mit einem im Silo befindlichen Rotor (2), an dem mindestens ein Räumarm (3; 3a) befestigt ist, der ein Blattfederpaket (11) mit durch Bügel (10; 12) aneinanderliegend gehaltenen Blattfedern sowie an seinem freien Ende eine an einer der Blattfedern (35) befestigte Halte­rung (34) für ein Räumwerkzeug (8) aufweist und in seiner bis nahe an den Silomantel (7) reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn (D) des Rotors (2) zurückgekrümmt gehalten ist,

10

dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (34) an einer mittleren Blatt­feder (35) des freien Endes (11a) des Blattfederpaketes (11) befestigt ist, und dass die beiden äußeren Blattfedern (14, 15 und 16) des freien Endes (11a) in der Halterung (34) gleitend abgestützt sind.

11

Hinsichtlich des Wortlauts der „insbesondere" geltend gemachten Unteransprü­che 4, 8, 13 und 15 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) Bezug genommen. Zur Verdeutlichung der technischen Lehre des Klagepa­tents sind nachfolgend die Figuren 1, 3,4 und 7 der Klagepatentschrift wieder­gegeben. Figur 1 zeigt einen Rotor mit einem Räumarm schematisch in einer Teil-Draufsicht auf den Siloboden, Figur 3 einen Räumarm in einer Seitenan­sicht entgegen der Umlaufrichtung gesehen, wobei der Räumarm gestreckt dargestellt ist, und Figur 4 eine Draufsicht auf den Räumarm nach Figur 3. Figur 7 ist eine vergrößerte Darstellung des freien Endes des Räumarmes mit der Halterung (34) (ohne Räumwerkzeug) in Draufsicht entsprechend Figur 4:

12

X

13

X

14

Die Beklagte zu 1), deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer (nunmehr Mitgeschäftsführer) der Beklagte zu 2) ist, befasst sich mit lufttechni­schen Anlagen und mit sogenannten „Bunkeraustragungen". Die am 22. Febru­ar 1995 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1) führt das Geschäft fort, das der Beklagte zu 2) seit 1972 unter der Firma „X" betrieben hatte.

15

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), habe das Klagepatent verletzende Silo-Austragvorrichtungen bzw. Räumar­me zur Benutzung in patentverletzenden Silo-Austragvorrichtungen hergestellt, angeboten und in Verkehr gebracht. Dies treffe beispielsweise auf eine von der Beklagten zu 1) insgesamt hergestellte Austragvorrichtung bei der X zu. Einer der Mitarbeiter der Klägerin, der zu dieser Frage vernommene Zeuge X, habe diese Silo-Austragvorrichtung am 02. Juni 2003 bei der X in Güters­loh besichtigt und die hier als Anlage K4 vorliegenden Fotografien gefertigt. Die Fotografien in Anlage K5 zeigten einen Räumarm, der an die Klägerin zur Re­paratur gesandt wurde, weil der Kunde irrtümlich sie für die Herstellerin gehal­ten habe. Die Klägerin behauptet, dieser das Klagepatent mittelbar verletzende Räumarm stamme in Wahrheit von der Beklagten zu 1). Beide Räumarme (An­lagen K4 und K5) verwirklichten in Verbindung mit dem im Silo befindlichen Ro­tor als dem weiteren Bestandteil einer patentgemäßen Silo-Austragvorrichtung die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.

16

Die Klägerin beantragt,

17

im Wesentlichen wie erkannt, wobei die Belegvorlage unbeschränkt für alle Angaben der Rechnungslegung verlangt wird, sich der Vernich­tungsantrag auch auf die Verurteilung zur Unterlassung wegen mittelba­rer Patentverletzung (Ziffer I. 2.) rückbezieht, die beantragte Feststel­lung der Entschädigungspflicht ab dem 22. Februar 1995 beide Beklag­ten in gesamtverbindlicher Weise betrifft und wobei dem Antrag auf Er­stattung der patentanwaltlichen Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beklagter fehlt.

18

Die Beklagten beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie sind der Ansicht, Patentschutz für die von dem Klagepatent geschützte Silo-Austragvorrichtung bestehe „im Wesentlichen 'bereits nicht mehr". Mit Ausnah­me der kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents seien die übrigen techni­schen Vorrichtungen der patentgemäßen Silo-Austragvorrichtung bereits Ge­genstand des im Jahre 1970 angemeldeten Patents X und des im Jahre 1975 angemeldeten Patents X gewesen. Das Klagepatent beruhe daher auf einer erneuten Anmeldung bereits ausgelaufener Patente, weshalb das Klagepatent anfechtbar sei.

21

Weiter bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen, dass die in den Anlagen K4 und K5 gezeigten Blattfederpakete von der Beklagten zu 1) hergestellt worden seien. Das jeweilige Federpaket könne auch von jedem anderen Hersteller pro­duziert und geliefert worden sein. Insbesondere bei Überholungen reparaturbe­dürftiger Räumarme sei es denkbar und durchaus üblich, einen anderen Anbie­ter als den ursprünglichen Lieferanten mit der Überarbeitung zu betrauen. Bei den von der Beklagten zu 1) nach drei verschiedenen Fertigungsarten herge­stellten Räumwerkzeugen sei die Halterung entweder an einer der äußeren Blattfedern (erste und zweite Fertigungsart) oder ausschließlich an einem zu­rückliegenden Koppelelement (Spannbügel) befestigt (dritte Fertigungsart). Teil­weise verfügten die Austragvorrichtungen der Beklagten zu 1) auch über gar keine Halterung für ein Räumwerkzeug, das an dem Schleppfederpaket befes­tigt werden könnte. Der Bolzen bei der von ihnen so bezeichneten dritten Ferti­gungsart (vgl. Anlage 3 der Beklagten, obere Abbildung, anhand der Aufwöl­bung auf der Halterung links des Pfeils erkennbar) diene lediglich als Stützbol­zen, verbinde das obere mit dem unteren Element der Halterung und entfalte eine Führungsfunktion für das Blattfederpaket während dessen Ausdehnung in Längsrichtung. Die Halterung bei der dritten Fertigungsart werde mittels dieses Bolzens jedoch nicht mit einer mittleren Blattfeder verbunden; die Halterung sei vielmehr über eine Kette an dem ersten Koppelelement befestigt.

22

Schließlich stellen die Beklagten eine Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) in Abrede. Sie behaupten, dieser sei aus Altersgründen nicht mehr in der Ge­schäftsleitung der Beklagten zu 1) tätig. Er könne Patentverletzungen schon aus diesem Grunde nicht veranlasst oder an ihnen mitgewirkt haben.

23

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Be-weisbeschluss vom 07. September 2006 (Bl. 80f. GA). Zum Ergebnis der Be­weisaufnahme wird auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 24. April 2007 (Bl. 115-125 GA) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug ge­nommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen (das heißt mit Ausnahme eines Teils der verlangten Belegvorlage im Rahmen der Rechnungslegung des auch auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. wegen mittelbarer Verletzung des Klage­patents rückbezogenen Vernichtungsanspruchs und eines Teils des Entschädi­gungsanspruchs) begründet.

26

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltsgebühren in dem aus dem Te­nor ersichtlichen Umfang aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 2 Satz 1; 9 Satz 2 Nr. 1; 10 Abs. 1; 140a Abs. 1 Satzl; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG; §§ 242; 259; 683 Satz 1; 677; 670 BGB zu.

27

I.

28

Das Klagepatent betrifft eine Silo-Austragvorrichtung, die als solche aus dem Stand der Technik bereits bekannt war und durch die Erfindung nach dem Kla­gepatent fortgebildet werden soll. In Silos wird Schüttgut regelmäßig von oben

29

eingebracht und üblicherweise von unten über nach außen führende Transport­organe abgetragen. Da oben auf dem abzutragenden Silogut weiteres Silogut lastet, ist es für eine Abtragung von unten her erforderlich, das Silogut im unte­ren Bereich des Silos mittels Silo-Austragvorrichtungen aufzulockern, um es den Transportorganen zuführen zu können. Bei diesen kann es sich beispiels­weise um Transportschnecken handeln, die unterhalb von Öffnungen des Silo­bodens angeordnet sind.

30

Silo-Austragvorrichtungen als solche waren bei Anmeldung des Klagepatents aus der in der Beschreibung ausdrücklich in Bezug genommenen Patentanmel­dung X (deren Offenlegungsschrift als Anlage K2 vorliegt) bekannt. Sie umfassen einen oder zwei federelastische Räumarme, die an einer senk­rechten, rotierenden Achse in der Mitte des Silos angebracht sind. Die Achse wird durch einen Rotor angetrieben. Unter der Belastung durch das Silogut kön­nen sich die federelastischen Räumarme entgegen der Drehrichtung des Rotors zurückkrümmen, bis sie sich an den Umfang des Rotors anlegen. Auf diese Weise bleibt das für den Rotorantrieb erforderliche Drehmoment innerhalb ver­tretbarer Grenzen. Von dieser weit zurückgekrümmten Stellung aus und auf­grund der nach außen gerichteten Radialspannung der Räumarme graben sich die an ihrem äußeren Ende befestigten Räumwerkzeuge im Zuge der Drehbe­wegung immer weiter in die Schüttgutsäule hinein in Richtung auf den Siloman­tel. Durch das beständige Abschürfen des Schüttguts kann sich ein immer grö­ßer werdendes Gewölbe im Schüttgut bilden, das spätestens dann einstürzt, wenn der Räumarm das Silogut weit genug in Richtung auf die Silowand abge­graben hat. Die in dieser Lage noch immer leicht gekrümmten Räumarme wer­den entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten, etwa durch ein zwischen dem Räumarmende und dem Rotor gespanntes Seil, damit sie den Silomantel nicht berühren. Diese Ausgestaltung als federelastische Räum­arme aus Blattfedern hat den - auch von der Klagepatentschrift gewürdigten -Vorteil, dass ein großer Anteil der auf das Räumarmende und die dort befindli­che Halterung wirkenden Belastung als Zugkraft-Komponente von dem Räum­arm aufgenommen werden kann. Des Weiteren kann eine stetige Förderung des Siloguts in die Öffnung des Silobodens erreicht werden (Klagepatentschrift, Anlage K1, Spalte 1, Zeile 6-39).

31

Da der Räumarm bei dieser Bauart über seine gesamte Länge als Blattfederpa­ket ausgebildet ist, dessen einzelne Blattfedern durch Bügel aneinander liegend gehalten werden, ergibt sich durch die Krümmungsänderungen eine Verschie­bung der Blattfedern gegeneinander. Dabei sind alle Blattfedern mit Ausnahme der äußersten, an der die Halterung für das Räumwerkzeug bei herkömmlichen Räumarmen befestigt ist, in der Halterung frei verschieblich (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 40-47). Im Stand der Technik war es üblich, die Halterung an der in Drehrichtung vordersten Blattfeder zu befestigen (vgl. den Stand der Technik nach Anlage K2, übergreifender Absatz auf Seiten 17 und 18).

32

Hieran kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die äußerste Blattfeder am stärksten belastet wird, weil ihre Verformung durch Biegung am größten ist, sie die Zugkraftkomponente der auf das Räumwerkzeug wirkenden Belastung auf­nehmen muss und gerade sie besonders stark dem Verschleiß durch die Be­wegung im Schüttgut ausgesetzt ist. Dementsprechend hat es sich die Erfin­dung nach dem Klagepatent gemäß dessen Beschreibung zur Aufgabe gesetzt (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeile 4-8), die gattungsgemäße Silo-Austragvorrichtung derart weiterzubilden, dass ihre Betriebssicherheit verbes­sert und insbesondere die Standzeit des Räumarmes oder der Räumarme ver­bessert wird.

33

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:

34

Silo-Austragvorrichtung

35

1.1        mit einem im Silo befindlichen Rotor (2),

36

1.2        an dem mindestens ein Räumarm (3; 3a) befestigt ist;

37

1.2.1     der Räumarm (3; 3a) weist ein Blattfederpaket (11) mit durch Bügel (10; 12) aneinander liegend gehaltenen Blattfedern auf;

38

1.2.2     der Räumarm (3; 3a) weist an seinem freien Ende eine an ei­ner der Blattfedern (35) befestigte Halterung (34) für ein Räumwerkzeug (8) auf;

39

1.2.3 der Räumarm (3; 3a) ist in seiner bis nahe an den Silomantel (7) reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn (D) des Rotors (2) zurückgekrümmt gehalten,

40

1.3       die Halterung (34) ist an einer mittleren Blattfeder (35) des freien En­des (11a) des Blattfederpaketes (11) befestigt;

41

1.4       die beiden äußeren Blattfedern (14, 15 und 16) des freien Endes (11a) sind in der Halterung (34) gleitend abgestützt.

42

Wie der Darstellung einer Ausführungsform der patentgemäßen Erfindung in der oben wiedergegebenen Figur 7 des Klagepatents zu entnehmen ist, kann die Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpaketes konstruktiv beispielsweise dadurch vorgenommen wer­den, dass das freie Ende einer mittleren Blattfeder (35) zurückgebogen ist. Da­durch entsteht eine Öse (36), durch die ein besonders stark ausgeführter Befes­tigungsbolzen (38) geführt wird. Das zurückgebogene Ende der mittleren Blatt­feder ist mit einem Niet (37) befestigt. Der Bolzen (38) verbindet gemeinsam mit dem Querbolzen (48) die beiden Seitenwände (39 und 40) der Halterung (34), in denen er befestigt ist und die in der Einbaulage des Räumarmes übereinan­der liegen. An der Halterung (34) können Räumwerkzeuge unterschiedlicher Gestaltung befestigt werden (vgl. Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 2-13).

43

Im Falle des Ausführungsbeispiels nach Figur 7 ist die am Bolzen (38) befestig­te Blattfeder (35) die exakt in der Mitte des Blattfederpaketes (11) gelegene. Die beiden äußeren Blattfedern (15 und 16) erstrecken sich über die Öse (36) der mittleren Blattfeder (35) hinaus in Richtung auf die Stirnseite der Halterung (34), während die übrigen Blattfedern kürzer sind und einen Abstand von der Öse (35) wahren (vgl. Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 45-51). Patentgemäß ausreichend ist es, wenn es sich um eine der mittleren Blattfedern, mithin eine der von den beiden äußeren verschiedene Blattfeder handelt, wie sich bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zu Merkmal 1.3 („an einer mittleren Blattfeder") entneh­men lässt. Da sich bei der Krümmung des Blattfederpaketes entgegen der Drehrichtung des Räumarmes unterschiedliche Radien für die einzelnen Blatt­federn ergeben, also „eine wechselnde Differenz der Krümmungsradien an der Vorderseite und an der Rückseite des Federpaketes" (wie es die Klagepatent-

44

beschreibung in Spalte 5, Zeilen 50-56, formuliert), bedarf es der von Merkmal 1.4 vorgesehenen gleitenden Abstützung der beiden äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung. Durch die gleitende Abstützung der beiden äuße­ren Blattfedern in der Halterung wird das Blattfederpaket auch dort, also im Be­reich der Halterung, zusammengehalten und auf diese Weise ein Aufspreizen der Blattfederenden vermieden (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 22-26).

45

An der erfindungsgemäßen Ausgestaltung beschreibt es die Klagepatentschrift als vorteilhaft, dass eine mittlere Blattfeder des Blattfederpakets im Gegensatz zu einer äußersten gegen Verschmutzung und Verschleiß durch das Schüttgut weitgehend geschützt ist. Außerdem sei sie wegen ihrer Lage in der neutralen Zone des Räumarmes geringeren Biegebeanspruchungen ausgesetzt als die äußerste Blattfeder bei der bekannten Ausführung. Auch die Torsionsbeanspru­chung sei geringer, weil eine mittlere Blattfeder von den übrigen Blattfedern an beiden Seiten abgestützt werde. Insgesamt sei eine mittlere Feder daher bes­ser in der Lage, den vom Räumwerkzeug ausgehenden Zug- und Torsionsbe­lastungen standzuhalten (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 10-22, Spalte 8, Zei­len 5-20 und Spalte 10, Zeilen 7-12).

46

II.

47

Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Offenlegungsschrift X (An­lage K2) und die Patentschrift X C2 (Anlage der Beklagten) die Auf­fassung vertreten, das Klagepatent sei „anfechtbar", ist eine Relevanz dieses Vortrags für das vorliegende Verletzungsverfahren nicht erkennbar. Ungeachtet der Tatsache, dass die vorliegenden Dokumente aus dem Stand der Technik die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents weder offenbaren noch nahe legen (wie die Beklagten selbst nicht schlüssig vortragen), weil es an den kenn­zeichnenden Merkmalen 1.3 und 1.4 des Klagepatents fehlt, ist die Kammer als Verletzungsgericht ohnehin an die erfolgte Patenterteilung gebunden. Mangels eines Angriffs auf den Rechtsbestand des Klagepatents stellt sich auch die Fra­ge einer Aussetzung des Verletzungsprozesses im Hinblick auf ein anhängiges Nichtigkeitsverfahren von vornherein nicht.

48

III.

49

Die von der Beklagten zu 1) angebotenen, hergestellten und vertriebenen Silo-Austragvorrichtungen und Räumarme machen, wie nach durchgeführter Be­weisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte zu 1), handelnd durch den Beklagten zu 2) als ihren (nunmehr Mit-) Geschäftsführer, verletzt das Klagepatent damit sowohl unmittelbar durch das Anbieten, die Herstellung und die Lieferung von patentgemäßen Silo-Austragvorrichtungen als auch mit­telbar durch das Anbieten und Liefern von Räumarmen, die im Zusammenwir­ken mit einem in einem Silo befindlichen Rotor geeignet und bestimmt sind, die technische Lehre des Patentanspruchs 1 zu verwirklichen.

50

1.

51

Nach durchgeführter Zeugenbeweisaufnahme bestehen aus Sicht der Kammer keine Bedenken dagegen, dass die gesamte in den Lichtbildern nach Anlagen-konvolut K4 gezeigte Silo-Austragvorrichtung (im Sinne des Klagepatents je­denfalls bestehend aus Rotor und Räumarm), die der Zeuge X am 02. Juni 2003 bei der X in Gütersloh be­sichtigen konnte, einschließlich des Räumarmes von der Beklagten zu 1) gelie­fert wurde. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Räumarm dieser Vorrichtung über eine Befestigung nach Maßgabe der Merk­male 1.2.2, 1.3 und 1.4 des Klagepatentanspruchs 1 verfügt.

52

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass jedenfalls der bei der Austragvorrich­tung der X in Gütersloh (nachfolgend nur noch: X) vorhandene Rotor und die Austragschnecken von der Be­klagten zu 1) gefertigt und an X geliefert wurden. Dies belegt auch das Firmenzeichen der Beklagten zu 1), das auf dem Rotorgehäuse auf Bild 1 der Anlage K4 zu erkennen ist. Die Argumentation der Beklagten, warum sie mein­ten, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits „nicht zweifelsfrei feststellen" zu können, ob es sich auch bei dem Räumarm nach Anlage K4 um ein ursprüng­lich von ihnen geliefertes Bauteil handelt (vgl. Schriftsatz vom 21. August 2006, Seite 3; Bl. 75 GA), gründet sich zusammenfassend darauf, dass die Räumar­me im Gebrauch einem schnellen Verschleiß unterlägen und entsprechend

53

häufig ausgetauscht werden müssten. Derartige Überarbeitungen von Räum­armen könnten auch durch namentlich benannte dritte Anbieter dieser Leistun­gen vorgenommen worden sein. In ihrem schriftsätzlichen Vortrag haben die Beklagten mehrfach betont, dass zumindest die Räumarme bei X „so­weit dies aus den Unterlagen der Beklagten rekonstruiert werden kann" „nicht zwingend" von ihnen hergestellt worden seien (Klageerwiderung vom 23. Janu­ar 2006, Seite 4 oben; Bl. 38 GA). Die „komplette Federkonstruktion (Federpa­ket)" könne letztendlich von jedem Hersteller, auch der Klägerin, geliefert wor­den sein (Klageerwiderung a.a.O.). Im konkreten Fall sei es auch denkbar, dass die Vorrichtung bei X eine lediglich von der Beklagten zu 1) überarbei­tete, jedoch ursprünglich nicht von ihr hergestellte Austragvorrichtung darstellte (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 4 Mitte; Bl. 58 GA).

54

Nachdem in der Zeugenvernehmung zu Tage getreten ist, dass es sich bei der von dem Zeugen X bei X in Gütersloh besichtigten Silo-Austragvorrichtung um eine neu installierte Anlage gehandelt hat, die von der Beklagten geliefert, erst im März 2003 eingebaut wurde und vor der Besichti­gung am 02. Juni 2003 noch nicht in Gebrauch genommen war (dem sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten), ist der vorgenannten Argumentation der Beklagten, der Räumarm als „Verschleißteil" könne - anders als die übrigen Bauteile, die unstreitig von der Beklagten zu 1) geliefert wurden - auch von je­dem anderen Hersteller oder Zulieferer stammen, die Grundlage entzogen. Oh­ne eine Benutzung des Silos scheidet ein Verschleiß des Räumarms denknot­wendig aus. Der Zeuge X hat in überzeugender Weise bekundet, dass die beiden Austraganlagen, von denen er mit dem Zeugen X eine be­sichtigt habe, von der Beklagten zu 1) geliefert und am 19. März 2003 einge­baut worden seien. Unter dem Sammelbegriff der „Austraganlage", die er zuvor spontan als „Rotor" bezeichnet hatte, verstand der Zeuge X, wie er auf Nachfrage präzisierte, den Rotor mit Getriebe, den aufgesetzten Räumarm und die Austragschnecken mit ihren Antrieben. Der Räumarm gehörte nach seinem Verständnis folglich dazu. Wie sich aus der bekundeten Vorgeschichte ergibt, handelte es sich um Neuanlagen der Beklagten zu 1). Lediglich die Silos, in die sie eingebaut wurden, stammten, wie der Zeuge X schilderte, nicht von ihr. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, dass die ihm vorgelegten Abbil­dungen in Anlage K4 die Anlage vor ihrem ersten Betrieb zeigten. Beide Zeu-

55

gen schilderten übereinstimmend, dass die fraglichen Silo-Austragvorrichtungen im Vorfeld der Auftragsvergabe auch bei der Klägerin angefragt worden seien und diese Angebote unterbreitet habe, dass der Auftrag dann aber anderweitig, und zwar nach Aussage des Zeugen X an die Beklagte zu 1), vergeben worden sei.

56

Soweit der Zeuge X nicht „mit hundertprozentiger Sicherheit" angeben konnte, ob die in Anlage K4 gezeigte Vorrichtung zu einem bei X ste­henden Silo gehört, weil ihm die vierte Abbildung für ein 6-Meter-Silo recht klein erschien, begründet dies entgegen der Auffassung der Beklagten keine Beden­ken dagegen, dass die Lichtbilder nach Anlage K4 die am 02. Juni 2003 von beiden Zeugen gemeinsam besichtigte Anlage zeigen. Die vierte Abbildung gibt wie die übrigen auch nur einen Teil der gesamten Vorrichtung wieder, was die Abschätzung von Größenverhältnissen von vornherein schwierig macht. Der Zeuge X hat hingegen zweifelsfrei bestätigt, dass er die Lichtbilder nach Anlage K4 von der bei X besichtigten Anlage gefertigt habe, allerdings erst zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge X schon nicht mehr bei ihm war. Selbst der Zeuge X vermochte auf den Bildern in Anlage K4 Anhalts­punkte zu erkennen, die für ihn darauf hindeuteten, dass die gezeigte Anlage eine der bei X vorhandenen und von der Beklagten zu 1) gelieferten Austragvorrichtungen ist. Denn die Art der Schweißung in der Nähe der Schne­cken (Anlage K4, vierte Abbildung) sei bei der X-Anlage in dieser Weise ausgeführt und das auf dem Rotorgehäuse aufgeschraubte Profil mit L-förmigem Querschnitt sei dort ebenfalls vorhanden. Für die Kammer verbleiben damit keine Zweifel, dass Anlage K4 die am 02. Juni 2003 von den Zeugen be­sichtigte Anlage zeigt, die wie eine weitere (nicht besichtigte) von der Beklagten zu 1) an X geliefert worden war.

57

Steht damit fest, dass die Beklagte zu 1) an X zwei neue Silo-Austragvorrichtungen geliefert hat, die dort im März 2003 in zwei Silos einge­baut wurden und am 02. Juni 2003 in unbenutztem Zustand abgelichtet wurden (dies war dem Sachvortrag der Klägerin vor der Beweisaufnahme nicht zu ent­nehmen), erschließt sich der Sinn des Hinweises der Beklagten auf eine angeb­lich mögliche Reparatur eines verschlissenen Räumarms durch Dritte nicht mehr. Zu Recht haben sie daran nach der Beweisaufnahme nicht mehr fest­gehalten.

58

Selbst die Spekulationen der Beklagten, auch bei Neuanlagen sei es nicht un­üblich, dass Kunden die Räumarme von einem anderen Hersteller beziehen als die übrigen Komponenten der Austragvorrichtung und die Räumarme dann selbst einbauen (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 4; Bl. 58 GA), gehen jeden­falls angesichts des konkret in Rede stehenden Verletzungsfalls ins Leere. Un­geachtet der hier nicht weiter nachzugehenden Frage, warum die Beklagten sich nicht aus ihren Auftragsunterlagen Gewissheit über den konkreten Liefer­umfang der für X bestimmten Austragvorrichtungen verschafft haben, hat der Zeuge X glaubhaft bekundet, dass die von der Beklagten zu 1) an X gelieferten Neuanlagen auch die Räumarme umfassten und diese vertragsgemäß neu und nicht überarbeitet gewesen seien. Der komplette Be­zug einer neuen Austragvorrichtung einschließlich des Räumarms von demsel­ben Anbieter entspreche auch der Philosophie bei X. Während bei Re­paraturen einer bestehenden Anlage einzelne Teile durchaus isoliert und von anderen Anbietern erworben würden, wolle man bei Neuanlagen Abgrenzungs­probleme im Hinblick auf Gewährleistung und Garantien vermeiden und erwer­be aus diesem Grund sämtliche Komponenten aus einer Hand. In allen ihm (dem Zeugen X) bekannten Fällen sei dies so gewesen, auch im Fall der von der Beklagten zu 1) erworbenen Anlagen. Der Zeuge X ist nach eigenen Bekundungen als Instandhaltungsleiter unter anderem für den Produk­tionsort Gütersloh in die Vorbereitung des Kaufs von Silo-Austraganlagen ein­gebunden. Vor dem Hintergrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen X scheidet auch die von den Beklagten angedeutete Möglichkeit aus, die Beklagte zu 1) habe möglicherweise überholte Räumarme eines anderen Herstellers geliefert. Ohne eine Vertragsverletzung - denn geschuldet waren nach Aussage des Zeugen X neue Räumarme -, die auch die Beklagten selbst nicht behauptet haben, war es ihnen vertragsgemäß nicht möglich, über­holte Räumarme Dritter an X zu liefern. Im Ergebnis kann es daher of­fen bleiben, ob die Verwendung überarbeiteter Räumarme Dritter, die auch im überarbeiteten Zustand von sämtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch machen (dazu nachfolgend), nicht ohnehin eine der Beklagten zu 1) zurechenbare Lieferung eines patentverletzenden Erzeugnisses darstellen würde. Fest steht jedenfalls, dass - wie die Beklagten nach durchgeführter Be­weisaufnahme auch nicht mehr in Abrede gestellt haben - die Beklagte zu 1) die

59

vollständigen Silo-Austraganlagen (umfassend jeweils einen Rotor mit Getriebe, Räumarme, Transportschnecken und Schneckenantriebe) an X gelie­fert hat und die Bilder in Anlage K4 eine dieser Austragvorrichtungen abbilden.

60

Die in Anlage K4 bildlich dargestellte Silo-Austragvorrichtung macht von sämtli­chen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie verfügt über einen im Silo befindlichen Rotor (Merkmal 1.1), dessen Gehäuse auf den Abbildungen 1  bis 4 zu erkennen ist. An ihm ist (mindestens) ein Räumarm befestigt (Merkmal 1.2), der ein Blattfederpaket mit durch Bügel an­einander liegend gehaltenen Blattfedern aufweist (Merkmal 1.2.1). An dem frei­en Ende des Räumarmes befindet sich eine an einer der Blattfedern befestigte Halterung für ein Räumwerkzeug (Merkmal 1.2.2). Die Beklagten haben in Zu­sammenhang mit der von ihnen so bezeichneten dritten Fertigungsart (Anlage 3 der Beklagten) vorgetragen, dass die Halterung („der Kopf") mit einer ange­schweißten hochfesten Kette mit dem ersten Koppelelement fest verbunden sei, während die Länge der Kette dem Kopf den Bewegungsspielraum vorgebe. Un­terstellt man zugunsten der Beklagten, dass sich dieser Vortrag nach Beweis der Herkunft des Räumarmes nach Anlage K4 von der Beklagten zu 1) auch auf den dort abgebildeten Räumarm beziehen soll, wäre den Beklagten in der Ver­neinung dieses Merkmals nicht zu folgen. Es ist jedenfalls im Hinblick auf den Räumarm nach Anlage K4 nicht nachvollziehbar, wie die zwischen Halterung und erstem Koppelelement lose herunterhängende Kette in der Lage sein sollte, eine feste Verbindung der Halterung mit dem Blattfederpaket zu bewirken. Die Halterung für ein Räumwerkzeug ist, da dieses dem sukzessiven Abtrag der Schüttgutsäule dient, in der Anwendung einer erheblichen Belastung ausge­setzt, die sie auf das Blattfederpaket übertragen muss. Dazu ist jedenfalls die in Anlage K4 (insbesondere Abbildungen 4 und 5) an der Vorderseite des Räum­armes erkennbare Kette nicht geeignet, insbesondere nicht stramm genug ge­führt. Sie hängt in der abgebildeten Position der Halterung, bei der sich das Räumwerkzeug unmittelbar am Silomantel (also in der maximalen Entfernung vom Rotor) befindet, schlaff herunter; es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Umständen in der Lage sein sollte, der Halterung „den Bewe­gungsspielraum vorzugeben" (wie es in Anlage 3 der Beklagten zur dritten Fer­tigungsart heißt). Es spricht daher alles dafür, dass es sich bei der Kette ledig-

61

lieh um eine Sicherungskette handelt, die im Falle der Ablösung der primären Befestigung zwischen Halterung und Blattfederpaket die Halterung nebst Räumwerkzeug auffängt und verhindert, dass sie im Siloinneren verschwindet. Wie der Zeuge X bekundet hat, wurde eine solche Kette bei der Kläge­rin zur zusätzlichen Sicherung der Halterung im Jahre 2000 eingeführt. Dass diese Kette bei dem Räumarm der Beklagten nach Anlage K4 in der Lage sein sollte, als primäre Befestigung der Halterung am Blattfederpaket zu dienen, ist (wie ausgeführt) technisch nicht nachvollziehbar. Es verbleibt mangels anderer erkennbarer Befestigungsmechanismen damit nur die Möglichkeit, dass auch bei dem Räumarm nach Anlage K4 die Halterung in patentgemäßer Weise an einer der Blattfedern befestigt ist (Merkmal 1.2.2). Wie insbesondere den Abbil­dungen 3 und 4 der Anlage K4 zu entnehmen ist, wird der Räumarm in seiner bis nahe an den Silomantel reichenden Erstreckung entgegen dem Drehsinn des Rotors zurückgekrümmt gehalten (Merkmal 1.2.3).

62

Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Anlage K4, jedenfalls aber nach dem dies bestätigenden Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Halterung im Sinne des Merkmals 1.3 an einer mittleren Blattfeder des freien Endes des Blattfederpaketes befestigt ist. Bereits in den Abbildungen 4, 5 und 6 der Anlage K4 ist erkennbar, dass am freien Ende des Blattfederpaketes aus dem radial äußeren Ende der Halterung zwei Blöcke von Blattfedern herausra­gen, zwischen denen ein Leerraum frei bleibt. Auf Höhe dieses Leerraums zeigt die Halterung auf ihrer oberen Seite eine nach außen weisende Wölbung, die auf einen die Halterung von oben nach unten durchgreifenden Bolzen hindeu­tet. In ähnlicher Weise lässt auch die Abbildung des Räumarmes der Beklagten nach der „dritten Fertigungsart" (Anlage 3 der Beklagten) von außen anhand der Aufwölbung einen Bolzen erkennen. Dort soll dieser nach dem Vortrag der Beklagten nur als Stützbolzen dienen, durch den das gesamte Blattfederpaket geführt werde, ohne dass jedoch eine mittlere Blattfeder an diesem Bolzen in patentgemäßer Weise befestigt wäre. Nachdem die Beklagten aber jedenfalls für den Räumarm nach Anlage K4 nicht plausibel aufgezeigt haben, wie eine hinreichend sichere Befestigung der Halterung am Blattfederpaket bewerkstel­ligt werden sollte, wenn nicht durch Befestigung der Halterung an einer mittle­ren Blattfeder, belegen bereits die Abbildungen 4, 5 und 6 in Anlage K4 die Be­festigung nach Merkmal 1.3. Eine Befestigung der Halterung an einer äußeren,

63

etwa der in Drehrichtung vorderen Blattfeder entsprechend dem vom Klagepa­tent fortgebildeten Stand der Technik lässt sich mit den fotografischen Abbil­dungen in Anlage K4 nicht in Einklang bringen. Denn bereits unmittelbar hinter der vorderen Wand der Halterung treten (die mithin vordersten) Blattfedern aus der Halterung hervor. Für eine Befestigung der Halterung an ihnen ist somit (im Wortsinne) kein Raum. Exakt auf Höhe des Bolzens verbleibt hingegen ein Frei­raum zwischen den vorderen und den hinter dem Bolzen sogleich wieder aus der Halterung herausragenden hinteren Blattfedern. Dies begründet einen si­cheren Anhalt dafür, dass die Halterung mangels alternativer hinreichend siche­rer Befestigungsmöglichkeiten an einer mittleren Blattfeder befestigt sein muss, was zugleich auch die Entstehung des Leerraumes zwischen vorderen und hin­teren Blattfedern jenseits der Halterung plausibel erklärt. Für die Funktionstüch­tigkeit des in der Anwendungssituation entgegen der Rotordrehrichtung noch weiter zurückgekrümmten Blattfederpaketes ist es bei einer Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder unerlässlich, dass (zumindest) die bei­den äußeren Blattfedern des freien Endes in der Halterung gleitend abgestützt sind (Merkmal 1.4). Denn andernfalls wäre eine stärkere Krümmung des Blatt­federpaketes, die zu unterschiedlichen Positionen der vorderen Blattfeder ei­nerseits und der hinteren Blattfeder andererseits jeweils relativ zur Halterung führt, nicht möglich.

64

Diese bereits aus der Anlage K4 gewonnene Würdigung wird durch die Aussa­ge des Zeugen X bestätigt. Dieser hat bekundet, dass er sich die Halte­rung des Räumarmes bei der im Hause X besichtigten Austragvorrich­tung näher angesehen und untersucht habe. So habe auch für ihn die Aufwöl­bung an der Oberseite der Halterung auf einen Bolzen hingedeutet, den er aber aufgrund der Anordnung des Räumarmes nahe dem Silomantel weder sehen noch als solchen ertasten konnte. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass er zum Zwecke der Feststellung der Befestigung der Halterung an dem Blattfe­derpaket in die Halterung hineingefühlt habe und dort etwas von oben nach un­ten Durchgehendes erfühlt habe. Darüber hinaus habe er den Räumarm ein Stück weit bewegt (auf Nachfrage schätzte er die Auslenkung des äußeren En­des auf etwa 20 Zentimeter) und die Federblätter am Ausgang der Halterung beobachtet. Dabei seien die in Drehrichtung vorderen Blätter weiter in der Hal­terung verschwunden, während die in Drehrichtung hinteren Blätter weiter aus

65

der Halterung hervortraten. Dies deutet, wie der Zeuge aus dieser Beobachtung selbst schlussfolgerte, auf eine Befestigung der Halterung an einer mittleren Blattfeder hin. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als die Befestigung an einer mittleren Blattfeder einen Fixpunkt zwischen ihr und der Halterung bildet. Im Verhältnis zu diesem Fixpunkt treten die in Drehrichtung vorderen Blattfedern weiter zurück, weil sie bei einer Krümmung entgegen der Drehrichtung einen größeren Radius beschreiben, während die hinteren Blattfedern - einen ver­gleichsweise engeren Radius einnehmend - mit ihrem freien Ende weiter aus der Halterung hervortreten können.

66

Die Konsequenzen dieser Beobachtung bei einer Auslenkung des Räumarms haben die Beklagten als solche nicht bestritten. Sie halten es vielmehr schon für unglaubhaft, dass der Zeuge X die von ihm beschriebene Auslenkung des Räumarmes angesichts dessen Vorspannung und Spannkraft überhaupt habe vornehmen können. Bei einer Vorspannung von ca. 750 Kilogramm und einer Spannkraft von ca. 1,5 Tonnen, die die von ihnen produzierten Räumarme aufweisen würden, sei es auch einer kräftigen Person nicht möglich, den Räumarm gegen seinen Widerstand zu bewegen. Die Beklagten stützen sich dabei auf die Aussage des Zeugen X, der nach Nennung der Vorspan­nung und Spannkraft erklärte, er könne es sich nicht vorstellen, dass man den Räumarm als einzelne Person mit manueller Kraft entgegen der Drehrichtung auslenken kann, jedenfalls bei einem Räumarm im Neuzustand. Der Zeuge X, der aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung bei X als mit Austragvorrichtungen vertraut anzusehen ist, hat zugleich aber auch be­kundet, dass er die Auslenkung eines neuen Räumarmes mit manueller Kraft selbst noch nie ausprobiert habe. Er konnte vielmehr nur von seinen persönli­chen Erfahrungen beim Einbau von Räumarmen berichten. Bei diesem Vorgang sei es erforderlich, den Räumarm mit einem Kettenzug von 2,5 Tonnen so zu spannen, dass er überhaupt in das Silogehäuse verbracht werden kann. Nach dem Entfernen des Kettenzugs würden die am Rotorgehäuse angebrachten Ketten die Aufgabe übernehmen, den Räumarm von der Silowand abzuhalten. Diese bloße Einschätzung vermag die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X, der mit Gewissheit bekundete, den Räumarm wie beschrieben aus­gelenkt zu haben, nicht erheblich in Frage zu stellen. Da es dem Zeugen X an eigenen positiven Erfahrungen mit dem manuellen Auslenken eines

67

montierten Räumarmes fehlt (er gestand ein, es selbst noch nie ausprobiert zu haben, Seite 9 des Protokollumdrucks, Bl. 123 GA), kann auch er sich nur auf Mutmaßungen stützen, dass dies nicht möglich sei. Dies ergibt sich aus seiner Aussage, er könne es sich nicht vorstellen, dass eine manuelle Auslenkung möglich sein sollte; ausschließen konnte er es damit aber keineswegs. Es kann dahinstehen, ob eine Auslenkung um die von dem Zeugen X auf Nach­frage angegebenen 20 Zentimeter tatsächlich möglich ist oder ob eine einzelne Person nur eine geringere Auslenkung zu bewirken vermag. Denn die in Anlage K4 dokumentierten Umstände können nach Auffassung der Kammer schon bei einer geringeren Auslenkung bereits zu den von dem Zeugen beschriebenen Feststellungen führen. Die aus der Halterung an deren äußerem Ende schon in der abgebildeten vordersten Position des Räumarmes herausragenden Blattfe­derenden weisen einen deutlichen Überstand über die Halterung auf (vgl. Anla­ge K4, Abbildungen 4 und 5). Damit genügt bereits eine geringfügig stärkere Krümmung des Blattfederpaketes gegenüber der Ausgangsposition, um eine Relativbewegung der einzelnen Blattfedern zueinander optisch feststellen zu können. Bereits diese geringfügige Relativbewegung gestattet die von dem Zeugen X bekundeten Feststellungen.

68

Des weiteren steht auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen X für die Kammer nicht in Frage, dass der Zeuge X entspre­chend seinen Bekundungen die beschriebenen Feststellungen durch Befühlen der Halterung und Auslenken des Räumarmes tatsächlich getroffen hat. Richtig ist zwar, dass der Zeuge X sich an eine solche Tätigkeit des Zeugen X nicht erinnern konnte, sondern nur schilderte, dieser habe in seinem Beisein „so zwei bis drei Fotos von der Austraganlage" gefertigt (Seite 8 des Protokollumdrucks, zweiter Absatz am Ende; Bl. 122 GA). Dass der Zeuge X bei seinem Besuch an dem Räumarm manipuliert oder etwas auspro­biert habe, sei ihm nicht bewusst (Seite 9 des Protokollumdrucks, letzter Ab­satz; Bl. 123 GA). Der Zeuge X hat demgegenüber bekundet, dass er „die Bilder" (nach Anlage K4) erst gemacht habe, als der Zeuge X nicht mehr zugegen war (Seite 2 des Protokollumdrucks, vorletzter Absatz; Bl. 116 GA); ob er die weiteren Feststellungen zur Befestigung der Halterung am Blatt­federpaket noch im Beisein des Zeugen X oder erst gemacht habe, nachdem man sich verabschiedet hatte, wusste der Zeuge X nicht mehr

69

zu erinnern (Seite 4 des Protokollumdrucks, vorletzter Absatz; Bl. 118 GA). Damit lässt es sich ohne Widersprüche miteinander vereinbaren, dass der Zeu­ge X zumindest einige (beispielsweise zwei oder drei) der insgesamt sechs in Anlage K4 vorliegenden Fotografien noch im Beisein des Zeugen X gemacht hat (und sich lediglich an dieses Geschehen nicht mehr er­innern konnte), während er im Anschluss, nunmehr nicht mehr in Gegenwart des Zeugen X, weitere Bilder der Anlage K4 gefertigt und die tatsächli­chen Untersuchungen an der Halterung vorgenommen hat. Einen Widerspruch zwischen den Aussagen beider Zeugen kann man daraus (mit Ausnahme der Tatsache, dass der Zeuge X sämtliche Bilder zu einem Zeitpunkt gefer­tigt haben will, als der Zeuge X nicht mehr zugegen war) entgegen der von den Beklagten geäußerten Ansicht nicht ableiten.

70

Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen X begegnet damit ebenso wenig Bedenken wie seine Glaubwürdigkeit. Dabei wird nicht verkannt, dass er als Leiter der Entwicklungs- und Konstruktionsabteilung der Klägerin ein mittel­bares Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben mag; dies vermag für sich betrachtet aber entgegen der Ansicht der Beklagten keine grundlegenden Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit zu begründen. Der Zeuge X war vielmehr um eine differenzierte und präzise Aussage zu seinen Feststellungen bemüht. Er beschränkte sich auf die Wiedergabe derje­nigen Feststellungen, die er nach seiner Erinnerung machen konnte und nach Auffassung der Kammer auch ohne technische Hilfsmittel machen konnte. Zum Ergebnis des in der Halterung Ertasteten differenzierte er beispielsweise da­nach, dass er nicht habe feststellen können, ob es sich um einen Bolzen oder um eine herumgebogene Öse einer Blattfeder gehandelt habe. Damit verzichte­te er insoweit darauf, die Schlussfolgerungen auf eine Patentverletzung (her­umgebogene Öse einer mittleren Blattfeder) selbst zu ziehen und beschränkte sich darauf, nur seine eigenen tatsächlichen Feststellungen (möglicherweise statt einer herumgebogenen Öse eben auch ein reiner Bolzen) mitzuteilen. Erst im Zusammenhang mit der bekundeten Bewegung des Räumarmes erwähnte er, dass die gegenläufige Bewegung der vorderen und der hinteren äußeren Blattfedern für ihn auf eine mittige Befestigung der Halterung an den Federblät­tern hingedeutet habe, was aus den erwähnten Gründen ohne weiteres nach­vollziehbar ist.

71

Die bereits auf der Grundlage der Anlage K4 (jedenfalls aber nach dem Ergeb­nis der zur Herkunft des Räumarmes durchgeführten Beweisaufnahme, soweit dieses die Feststellungen des Zeugen X zur Befestigung der Halterung betrifft)  festzustellende  Verwirklichung  sämtlicher  Merkmale  des   Patentan­spruchs 1 steht zudem in Einklang mit den vorprozessualen Äußerungen der patentanwaltlichen Vertreter der Beklagten und ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten. In der vorprozessualen Korrespondenz haben die Beklagten - ob-schon zu diesem Zeitpunkt patentanwaltlich beraten - zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass die gesamte von der Beklagten zu 1) an X gelie­ferte Silo-Austragvorrichtung das Klagepatent verletzt.  Bereits die Berechti­gungsanfrage der Klägerin (Anlage K6, Blatt 1 bis 5) nennt auf Seite 4 die von dem   Zeugen    X   bei    X   in    Gütersloh    besichtigte    Silo-Austragvorrichtung und rügt eine Verletzung des Klagepatents. Aus der Berech­tigungsanfrage lässt sich ohne Mühe ersehen, dass es dem Klagepatent gerade auf den Räumarm und die Art der Befestigung seiner Halterung am Blattfeder­paket ankommt. In der gesamten Korrespondenz der vorprozessual patentan­waltlich vertretenen Beklagten findet sich dennoch kein Hinweis darauf, dass die Beklagten die Herkunft oder die patentverletzende Beschaffenheit der Kom­bination aus Räumarm und Rotor bestreiten wollen. Dies ist erstmals im vorlie­genden Rechtsstreit geschehen. Bereits in der ersten Reaktion der Beklagten (Anlage K6, Blatt 8f.) auf die Berechtigungsanfrage wird offen gelassen, ob der dort verwendete Räumarm in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, weil die Beklagten meinten, sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen zu kön­nen, das jedoch weder vor- noch innerprozessual schlüssig dargetan werden konnte. Des gesamten vorprozessualen Vortrags zu einer angeblichen privaten Vorbenutzung, einschließlich einer 19-seitigen „Dokumentation" der Beklagten (Anlage K6, Blatt 27-45), hätte es nicht bedurft, wenn die Beklagten zeitnah zu ihrer Lieferung der Austragvorrichtung an X Zweifel daran gehegt hät­ten, dass die Beklagte zu 1) diese Vorrichtung einschließlich eines das Klage­patent verletzenden Räumarmes geliefert hat. Es begegnet daher auch erhebli­chen Bedenken, wenn die Beklagten die Äußerungen ihrer damaligen patent­anwaltlichen Vertreter, die Befestigung nach dem Klagepatent sei „die einzig zweckmäßige Befestigung, um die Gesamtwirkung des Federpaketes ausnut­zen zu können" (Schreiben der Patentanwälte X vom 30. Ap-

72

ril 2004, Anlage K6, Blatt 25), nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit schlicht damit erklären wollen, das patentanwaltliche Schreiben sei nicht bzw. „nicht in allen Einzelheiten" mit ihnen abgestimmt gewesen. Offensichtlich hat die Be­klagte die Verwirklichung von Patentanspruch 1 zu diesem Zeitpunkt selbst nicht in Frage gestellt. Als gewichtiges Indiz verbleibt, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die an X gelieferten Silo-Austragvorrichtungen vor­prozessual von den Beklagten trotz ihrer patentanwaltlichen Vertretung zu kei­nem Zeitpunkt bestritten wurde.

73

2.

74

Zugleich liegt eine mittelbare Verletzung des auf eine Silo-Austragvorrichtung bezogenen Klagepatentanspruchs 1 durch das Anbieten und Liefern von Räumarmen, die zur Benutzung des Klagepatents geeignet und bestimmt sind, vor (§ 10 Abs. 1 PatG). Dabei kann offen bleiben, ob auch der in Anlage K5 bildlich dargestellte, irrtümlich an die Klägerin zur Reparatur gesandte Räum­arm zum einen von der Beklagten zu 1) stammt und zum anderen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.

75

Denn die Beklagten befassen sich unstreitig nicht nur mit dem Angebot und der Lieferung vollständiger Silo-Austragvorrichtungen, wie im Falle der an X gelieferten Anlagen, sondern sind zugestandenermaßen auch im Reparaturge­schäft tätig. Ihre prozessuale Verteidigungsstrategie beruhte auf der vorgetra­genen Möglichkeit, dass der Räumarm bei X entweder durch einen Drit­ten repariert worden sein könnte oder zwar von der Beklagten zu 1) überholt worden sei, allerdings unter Verwendung eines von Dritten hergestellten Räum­armes. Noch in der Duplik vom 27. Juni 2006 (Seite 4 Mitte; Bl. 58 GA) stellen es die Beklagten ausdrücklich als „denkbar" heraus, dass es sich bei der „mo­nierten" Vorrichtung bei X um eine lediglich von ihnen überarbeitete, das heißt überholte Austragvorrichtung handelt, die ursprünglich gar nicht von der Beklagten zu 1) hergestellt wurde. Unstreitig ist damit, dass die Beklagte zu 1) auch einzelne Räumarme zur Verwendung in Silo-Austragvorrichtungen an­bietet und liefert; dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Erwiesen ist des weiteren nach den Ausführungen unter 1., dass die Beklagte zu 1) Silo-Austragvorrichtungen herstellt, anbietet und liefert, die Anspruch 1 des Klage-

76

patents wortsinngemäß verletzen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder von den Beklagten dargetan, dass sie nicht auch im Reparaturgeschäft solche Räumarme anbieten und liefern, die zur Benutzung des Klagepatents geeignet sind und von den Abnehmern dazu bestimmt werden.

77

Die Räumarme beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent, § 10 Abs. 1 PatG. Sie sind als keineswegs nur unwesentliche Komponente der Gesamtvorrichtung geeignet, mit den übrigen im Klagepatent­anspruch 1 genannten Bestandteilen (Rotor, Silomantel) bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug). Dass die Räumarme zur Benutzung der Erfin­dung geeignet sind und von den Abnehmern zu dieser Verwendung auch be­stimmt werden, ist - wenn es den Beklagten nicht sogar positiv bekannt sein sollte -jedenfalls aufgrund der Umstände offensichtlich. Eine patentfreie Benut­zung der angegriffenen Räumarme kommt ersichtlich nicht in Betracht.

78

Die für eine Verurteilung zur Unterlassung erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ergibt sich hier daraus, dass sich die Beklagten für be­rechtigt halten, auch die von ihnen nach der dritten Fertigungsart hergestellten Räumarme anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Unterstellt man mit den Beklagten, dass sie keine weiteren Fertigungsarten praktizieren, kann der an X gelieferte Räumarm nur dieser dritten Fertigungsart entsprechen. An­haltspunkte dafür, dass die Beklagten diese Fertigungsart von Räumarmen nicht auch isoliert an interessierte Kunden liefern, sondern ausschließlich im Rahmen von gesamten Silo-Austragvorrichtungen, bestehen - wie ausgeführt -nicht.

79

IV.

80

Aus der sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Verletzung des Klagepa­tents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.

81

Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 1 PatG). Die Aktivlegitimation für den Unterlas­sungsanspruch ergibt sich angesichts der seit dem 09. Mai 2006 bestehenden

82

Eintragung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ohne weiteres aus ihrer formellen Eintragung im Patentregister (Anlage K10; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auf­lage 2006, § 139 PatG Rn. 16).

83

Die Aktivlegitimation der Klägerin für den Zeitraum vor ihrer formellen Register­eintragung folgt aus der als Kopie in Anlagen K1b und K9 vorliegenden „Nut­zungsregelung für Schutzrechte vom 22.10.2003 - BESTÄTIGUNG" (nachfol­gend: Nutzungsregelung). Mit ihr hat die frühere eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, die X, der Klägerin die Berechtigung eingeräumt, alle Rechte und Ansprüche aus dem Klagepatent im eigenen Namen geltend zu machen. Zugleich hat die X sämtliche zunächst in ihrer Person entstandenen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten. Dies geschah ausdrücklich „auch für die Vergangenheit". Eine Beschränkung dieser Abtretung auf solche Ansprüche, die in der Zeit seit der bestätigten Lizenzertei­lung am 22. Oktober 2003 entstanden sind, kann der Vereinbarung nicht ent­nommen werden; denn andernfalls wäre die Erwähnung von Entschädigungs­ansprüchen, die hier maximal bis zum 27. Juli 1995 in Betracht kamen (Eintritt der Schadensersatzpflicht mit dem 28. Juli 1995), überflüssiger Weise erfolgt, was nicht anzunehmen ist. Die Überschrift „Bestätigung" mag für sich betrachtet zwar darauf hindeuten, dass der Nutzungsregelung aus Sicht ihrer Ersteller ur­sprünglich lediglich deklaratorische Bedeutung beigemessen werden sollte, und korrespondiert mit dem Datum des Schriftstücks (27. April 2005). Gleichwohl haben Vertretungsberechtigte beider Seiten das Schriftstück unterzeichnet, die Vertreter der Klägerin mit dem ausdrücklichen Zusatz „einverstanden". Dessen hätte es bei einer lediglich deklaratorischen Erklärung nicht bedurft. Aus Sicht beider Seiten, in deren Namen die Nutzungsregelung hier unterzeichnet wurde, kam dem Inhalt der Erklärung damit offensichtlich konstitutive Bedeutung zu. Nachdem die Beklagten zunächst in der Klageerwiderung gerügt hatten, die An­lage K1b liege ihnen nicht vor, und nachdem die Klägerin die Anlage K1b dar­aufhin noch einmal als Anlage K9 in Kopie zur Verfügung gestellt hatte, sind die Beklagten dem Sachvortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation nicht mehr ent­gegengetreten. Er kann damit als in tatsächlicher Hinsicht unstreitig zugrunde gelegt werden.

84

Die Beklagten haben der Klägerin außerdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ; § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffenen Silo-Austragvorrichtungen und Räumarme bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden kön­nen, § 276 BGB. Die Beklagte zu 1) muss sich das patentverletzende Verhalten des Beklagten zu 2) als ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 35 Abs.  1 GmbHG analog § 31 BGB zurechnen lassen. Dieser kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, in der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) nicht mehr aktiv tä­tig zu sein. Wenn er - wie hier zu seinen Gunsten unterstellt werden soll - tat­sächlich nicht gehandelt haben sollte, haftet er wegen pflichtwidrigen Unterlas­sens, weil es jedenfalls seine Pflicht als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen wäre, Patentverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft zu verhindern. Dass es angesichts weiterer Geschäftsführer (wie im Laufe des Prozesses zu Tage getreten ist, sind neben dem Beklagten zu 2) nunmehr auch die Herren X und X Mitgeschäftsführer der Beklag­ten zu 1)) nicht zum Aufgabengebiet gerade des Beklagten zu 2) gehört hätte, die Verletzung technischer Schutzrechte durch die Beklagte zu 1) zu vermei­den, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan. So ist noch nicht einmal er­sichtlich, dass auch schon zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Verlet­zungshandlung (X, Lieferung im März 2003) weitere Geschäftsführer neben dem Beklagten zu 2) bestellt gewesen wären. Schon daher stellt sich die Frage der Verteilung von Aufgabenbereichen nicht. Dem von den Beklagten angetretenen „Zeugen"-Beweisantritt durch Be­nennung eines nunmehrigen Mitgeschäftsführers der Beklagten zu 1) dafür, dass der Beklagte zu 2) nicht mehr aktiv in der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) tätig sei (Duplik vom 27. Juni 2006, Seite 6; Bl. 60 GA), war mangels sub­stantiierten Sachvortrags daher nicht nachzugehen. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.

85

Für den Offenlegungszeitraum (einen Monat nach Offenlegung der Patentan­meldung bis einen Monat nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Patent­erteilung) schuldet der Beklagte zu 2) und ab ihrer Eintragung in das Handels­register die Beklagte zu 1) der Klägerin außerdem eine angemessene Entschä­digung (Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG) für unmittelbare Benutzungshand-

86

lungen im Hinblick auf Anspruch 1 des Klagepatents (Gegenstand des Unter­lassungstenors zu Ziffer I. 1.). Abzuweisen war die Klage insoweit, als die Klä­gerin ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Beklagten zu 1) in das Handelsregis­ter am 22. Februar 1995 von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Be­klagten auf eine angemessene Entschädigung ausgeht. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2) an Benutzungshandlungen der Klagepatentanmeldung nur noch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) beteiligt, nachdem das zuvor von ihm unter der Firma „X" betriebe­ne Geschäft nunmehr von der Beklagten zu 1) fortgeführt wurde. Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass nur der tatsächli­che Benutzer einer Patentanmeldung, vorliegend also die Beklagte zu 1), nicht hingegen dessen gesetzlicher Vertreter zur Entschädigung verpflichtet ist (vgl. nur Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 33 PatG Rn. 6).

87

Die genaue Entschädigungs- und Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Ver­letzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Fest­stellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.

88

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädi­gungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuer­kannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Die Klä­gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen ver­langten Auskünfte - die auch für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhand­lung zu erteilen sind, § 259 ZPO - nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten ha­ben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Er­zeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vor­schrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu II. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzu­nehmen sind. Die Verpflichtung zur Belegvorlage besteht nur im Rahmen des

89

Anspruchs auf Auskunftserteilung nach § 140b PatG (vgl. Benkard, a.a.O., § 139PatG, Rn89a).

90

Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der un­mittelbar patentverletzenden Gegenstände verpflichtet. Da bei mittelbarer Pa­tentverletzung nach einhelliger Auffassung kein Anspruch auf Vernichtung be­steht (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 140a PatG Rn. 3 m.w.N.), war die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin Vernichtung auch mit Rückbezug auf den Unterlassungsantrag zu I. 2. (nach der Antragsbezifferung der Klägerin: den Antrag zu A. II.) verlangt. Von der Vernichtung erfasst sind damit nur im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten stehen­de Silo-Austragvorrichtungen gemäß dem Unterlassungstenor zu Ziffer I. 1.

91

Schließlich sind die Beklagten der Klägerin gemäß §§ 683 Satz 1; 677; 670 BGB als Gesamtschuldner verpflichtet, die nicht im Rahmen der Kostenfestset­zung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machende Gebühr für die vorge­richtliche Tätigkeit des auf Seiten der Klägerin tätigen Patentanwalts zu erstat­ten. Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1; 288 Abs. 1 BGB.

92

V.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin in Gestalt des zu Unrecht auch auf den Ge­genstand der mittelbaren Patentverletzung rückbezogenen Vernichtungsan­spruchs und der Feststellung der Entschädigungspflicht war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

94

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO.

95

Der Streitwert wird auf 500.000.-€ festgesetzt.

96

Dr. Grabinski              Klus              Thomas