EP-Patentverletzung: Fahrzeugwechselstromgenerator trotz zweier Gleichrichter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm drei Konzerngesellschaften wegen Verletzung des deutschen Teils eines EP-Patents auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitentscheidend war u.a., ob Patentanspruch 2 zwingend genau einen Gleichrichter und eine sechslagige radiale Lagenstruktur im Statorkern verlangt. Das LG Düsseldorf bejahte die wortsinngemäße Benutzung: „a rectifier“ bedeute mindestens einen Gleichrichter; zwei Gleichrichter schließen die Verwirklichung nicht aus. Auch das Merkmal „sechs Lagen radial“ könne durch eine Lagenanordnung im Bereich außerhalb der Nuten (Wicklungsköpfe) erfüllt sein; die Klage hatte vollumfänglich Erfolg.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Der unbestimmte Artikel („a“) in der englischen Anspruchsfassung ist regelmäßig als „mindestens ein“ zu verstehen und verlangt nicht zwingend das Vorhandensein genau eines Bauteils.
Aus der Tatsache, dass ein anderer Patentanspruch ausdrücklich „erste und zweite“ Bauteile fordert, folgt für einen Anspruch, der lediglich ein Bauteil nennt, nicht ohne Weiteres eine Beschränkung auf genau ein Bauteil.
Die Auslegung eines Patentanspruchs ist im Verletzungsverfahren eigenverantwortlich vorzunehmen; Gründe einer Nichtigkeitsentscheidung entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung, solange der Anspruch nicht ohne Neufassung der Patentschrift beschränkt wurde.
Ein Merkmal, wonach Wicklungsphasenabschnitte „in sechs Lagen radial“ angeordnet sind, kann erfüllt sein, wenn die Lagenstruktur jedenfalls in den außerhalb der Nuten liegenden Bereichen (Wicklungsköpfe) verwirklicht ist, sofern der Anspruch keine Beschränkung auf den Nutbereich enthält.
Eine nicht exakt ausgerichtete, teilweise überlappende Schichtanordnung schließt die wortsinngemäße Verwirklichung eines Lagenmerkmals nicht aus, wenn die funktionsgemäße Schichtfolge und Durchmischung der Wicklungen erhalten bleibt.
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Fahrzeugwechselstromgeneratoren
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
welche aufweisen:
einen Rotor, der an einer Welle fixiert ist, welche durch ein Gehäuse drehbar gelagert ist;
ein Kühlgebläse, welches zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors angeordnet ist;
einen Stator mit:
einem zylindrischen Statorkern, bei dem sich axial erstreckende Schlitze in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, so dass diese sich in Umfangsrichtung aufreihen, wobei der Statorkern durch das Gehäuse gelagert ist, so dass der Rotor umgeben ist; und
einer Statorwicklung, welche aus ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklungen aufgebaut ist, welche in dem Statorkern installiert sind; und
einen Gleichrichter zum Gleichrichten eines Wechselstroms, welcher von der Statorwicklung ausgegeben wird;
wobei die Schlitze in einer Reihenfolge von einem a-Phasenschlitz, einem d-Phasenschlitz, einem b-Phasenschlitz, einem e-Phasenschlitz, einem c-Phasenschlitz und einem f-Phasenschlitz in Umfangsrichtung wiederholt angeordnet sind;
wobei die Statorwicklung mit a-Phasen-, b-Phasen-, c-Phasen-, d-Phasen-, e-Phasen- und f-Phasen-Wicklungsphasenabschnitten versehen ist; wobei in jedem davon ein Leiterkabel, das mit elektrischer Isolierung beschichtet ist, in einer Wellenform in einer Schlitzgruppe installiert ist, welche durch Schlitze ähnlicher Phasen gebildet wird, so dass sie sich nach außen in einer axialen Richtung hinsichtlich des Statorkerns von jedem vorgegebenen Schlitz erstrecken, welche sich in Umfangsrichtung erstreckt und welche in einen darauf folgenden Schlitz ähnlicher Phase eintreten;
wobei die erste Dreiphasen-Wechselstromwicklung durch Ausbildung des a-Phasenwicklungsphasenabschnittes, des b-Phasenwicklungsphasenabschnittes und des c-Phasenwicklungsphasenabschnittes in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;
wobei die zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung durch Ausbildung des d-Phasenwicklungsphasenabschnittes, des e-Phasenwicklungsphasenabschnittes und des f-Phasenwicklungsphasenabschnittes in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;
wobei die a-Phasen-, b-Phasen-, c-Phasen-, d-Phasen-, e-Phasen- und f-Phasenwicklungsphasenabschnitte in dem Statorkern installiert sind, so dass sich diese radial in sechs Lagen aufreihen; und
wobei ein erster der Wicklungsphasenabschnitte, welche die erste Dreiphasenwechselstromwicklung bilden, einen von drei radial inneren Schichten bildet und ein zweiter der Wicklungsphasenabschnitte, welche die erste Dreiphasenwechselstromwicklung bilden, eine der drei radial äußeren Schichten bildet;
2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Einzelheiten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und
- die Verkaufsstellen sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;
3. die unter 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 2) und 3) - Kosten herauszugeben.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 03.01.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus dem Europäischen Patent EP A (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie die Beklagten zu 2) und 3) zusätzlich auf Vernichtung in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 18.09.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der JP B vom 26.12.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 17.07.2002 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.12.2003 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE X) ist im Umfang von Patentanspruch 2 sowie der Unteransprüche 3 – 6, soweit sie auf diesen Patentanspruch rückgebezogen sind, in Kraft, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.08.2012 ein das Klagepatent vollständig vernichtendes Urteil des Bundespatentgerichts in diesem Umfang abgeändert hat. In seiner Entscheidung führt der Bundesgerichtshof auf Seite 16 unter anderem Folgendes aus:
„Soweit die Klägerin insoweit darauf hinweist, dass in der Entgegenhaltung angegeben werde, dass die einzelnen Dreiphasenwicklungen 22c und 22d entsprechend den Figuren 18A bis 18D verschaltet sein könnten, was drei Ausgänge ergäbe (K 8, Sp. 6, Z. 17 ff.), vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die Figuren 18A bis 18D nicht auf das in Figur 20 gezeigte Ausführungsbeispiel beziehen. Im Übrigen sind in der K 8 für zwei Dreiphasenwicklungen der zweiten Ausführungsform zwei Gleichrichtereinheiten 91 und 92 vorgesehen, was ebenfalls nicht mit der Lehre aus Patentanspruch 2 des Streitpatents übereinstimmt (Merkmal 4).“
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Automotive alternator and a method for manufacturing a stator therefor“ („Wechselstromgenerator für Fahrzeuge und Verfahren zur Herstellung eines Stators dafür“). Der durch die Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 2 lautet:
„An automotive alternator comprising:
a rotor (7) fixed to a shaft (6) rotatably supported by a case (3);
a cooling fan (5) disposed on at least one axial end portion of said rotor (7);
a stator (8A) provided with:
a cylindrical stator core (15) in which slots (14) extending axially are formed at a ratio of two per phase per pole so as to line up circumferentially, said stator core (15) being supported by said case (3) so as to envelop said rotor (7); and
a stator winding (16A) composed of first and second three-phase alternating-current windings (160A, 160B) installed in said stator core (15); and
a rectifier (12) for rectifying an alternating-current output from said stator winding (16A),
wherein said slots (14) are arranged in order of an a-phase slot (14a), a d-phase slot (14d), a b-phase slot (14b), an e-phase slot (14e), a c-phase slot (14c), and an f-phase slot (14f) repeatedly in a circumferential direction;
said stator winding (16A) is provided with a-phase, b-phase, c-phase, d-phase, e-phase and f-phase winding phase portions (40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) in each of which a conductor wire (32) coated with electrical insulation is installed in a wave shape in a slot group constituted by slots (14) of like phase so as to extend outwards in an axial direction relative to said stator core (15) from any given slot (14), extend circumferentially, and enter a subsequent slot (14) of like phase;
said first three-phase alternating-current winding (160A) is constructed by forming said a-phase winding phase portion (40a), said b-phase winding phase portion (40b), and said c-phase winding phase portion (40c) into an alternating current connection;
said second three-phase alternating-current winding (160B) is constructed by forming said d-phase winding phase portion (40d), said e-phase winding phase portion (40e), and said f-phase winding phase portion (40f) into an alternating current connection;
said a-phase, b-phase, c-phase, d-phase, e-phase, and f-phase winding phase portions (40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) are installed said stator core (15) so as to line up in six Iayers radially; and
a first of said winding phase portions (40a, 40b, 40c) constituting said first-three-phase alternating-current winding (160A) constitutes one of three radially-inner layers and a second of said winding phase portions (40a, 40b, 40c) constituting said first three-phase alternating-current winding (160A) constitutes one of three radially-outer layers.“
In der eingetragenen deutschen Übersetzung ist Patentanspruch 2 wie folgt formuliert:
„Fahrzeugwechselstromgenerator, welcher aufweist:
einen Rotor (7), der an einer Welle (6) fixiert ist, welche durch ein Gehäuse (3) drehbar gelagert ist;
ein Kühlgebläse (5), welches zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist;
einen Stator (8A), welcher versehen ist mit:
einem zylindrischen Statorkern (15), bei dem sich axial erstreckende Schlitze (14) in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, so dass diese sich in Umfangsrichtung aufreihen, wobei der Statorkern (15) durch ein Gehäuse (3) gelagert ist, so dass der Rotor (7) umgeben ist; und
einer Statorwicklung (16A), welche aus ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklungen (160A, 160B) aufgebaut ist, welche in dem Statorkern (15) installiert sind; und
einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, welcher von der Statorwicklung (16A) ausgegeben wird,
wobei die Schlitze (14) in einer Reihe von einem A-Phasenschlitz (14a), einem D-Phasenschlitz (14d), einem B-Phasenschlitz (14b), einem E-Phasenschlitz (14e), einem C-Phasenschlitz (14c) und einem F-Phasenschlitz (14f) in Umfangsrichtung wiederholt angeordnet sind;
und wobei die Statorwicklung (16A) mit A-Phasen, B-Phasen, C-Phasen, D-Phasen, E-Phasen und F-Phasenwicklungsphasenabschnitten (40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) versehen ist, wobei in jedem davon ein Leiterkabel (32), das mit elektrischer Isolierung beschichtet ist, in einer Wellenform in einer Schlitzgruppe installiert ist, welche durch Schlitze (14) von ähnlichen Phasen gebildet wird, so dass sie sich nach außen in einer axialen Richtung hinsichtlich des Statorkerns (15) von jedem vorgegebenen Schlitz (14) erstrecken, welche sich in Umfangsrichtung erstreckt, und welche in einen darauffolgenden Schlitz (14) von ähnlicher Phase eintreten;
wobei die erste Dreiphasen-Wechselstromwicklung (160A) durch Ausbildung des A-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40a), des B-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40b) und des C-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40c) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;
wobei die zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung (160B) durch Ausbildung des D-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40d), des E-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40e) und des F-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40f) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;
wobei die A-Phasen, B-Phasen, C-Phasen, D-Phasen, E-Phasen und F-Phasenwicklungsphasenabschnitte (40a bis 40f) in den Statorkern (15) installiert sind, so dass sich diese radial in sechs Lagen aufreihen; und
wobei ein erster der Wicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c), welcher die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160A) bildet, einen von drei radial inneren Schichten bildet und wobei ein zweiter der Wicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c), welcher die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160B) bildet, eine der drei radial äußeren Schichten bildet.“
Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Klägerin im Wege von „insbesondere, wenn“ -Anträgen geltend gemachten Unteransprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
In den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 11 und 12 ist ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung dargestellt. Bei Figur 11 handelt es sich nach der Klagepatentbeschreibung um eine perspektivische Ansicht, welche einen Stator eines Fahrzeugwechselstromgenerators darstellt.
Figur 12 ist eine auseinandergezogene, perspektivische Ansicht, die eine Statorwicklung zeigt, die in dem Stator des Fahrzeugwechselstromgenerators installiert ist.
Die Beklagten sind Unternehmen der C Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Entwicklung, Herstellung sowie das globale Geschäft mit C -Fahrzeugwechselstromgeneratoren. Zuständig für das Geschäft der Erstausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Produkten der Produktgruppe „Elektrische Systeme“ einschließlich Wechselstromgeneratoren ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) betreibt unmittelbar das Geschäft der Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit C -Wechselstromgeneratoren.
Im Rahmen dieser Tätigkeit werden Wechselstromgeneratoren mit den Typenbezeichnungen „FG18“ sowie „FG23“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen) an den Kfz-Hersteller BMW geliefert.
Der Aufbau der angegriffenen Ausführungsformen wird nachfolgend anhand der Ausführungsform „FG18“ verdeutlicht. Bei Figur FG18/1 handelt es sich um eine seitliche Gesamtansicht des Fahrzeugwechselstromgenerators.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen sind zwei drei-Phasen-Wechselstromwicklungen vorhanden, wobei jeder dieser drei-Phasen-Wechselstromwicklungen jeweils ein eigener Gleichrichter zugeordnet ist. Die Anschlüsse, die mit einem der Gleichrichter verbunden sind, wurden durch die Klägerin in der nachfolgend eingeblendeten Figur FG 18/6 mit „H1“ gekennzeichnet.
Schließlich zeigt Figur FG 18/8 den Stator des Wechselstromgenerators „FG18“, nachdem die Dreiecksverschaltung der beiden 3-phasigen Spulenbelegungen aufgetrennt wurde, wobei die Beschriftung der Abbildung von der Klägerin stammt.
Hinsichtlich der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen wird im Übrigen auf die weiteren, durch die Klägerin als Anlagen K 11 und K 12 zur Akte gereichten Abbildungen Bezug genommen.
Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie den gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Vernichtungsantrag zurückgenommen, die Anträge auf Rechnungslegung hinsichtlich der Verkaufsstellen, Einkaufs- und Verkaufspreise sowie Rückruf auf die Zeit ab dem 30.04.2006 beschränkt und den Antrag auf Entfernung aus den Vertriebswegen zurückgenommen hat,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.
Nach der technischen Lehre des hier streitgegenständlichen Patentanspruchs dürfe nur ein Gleichrichter vorhanden sein. Dies habe der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren ausdrücklich und auf der Grundlage einer sorgfältig aufgebauten Argumentationslinie festgestellt. Die Kammer sei daran im Verletzungsverfahren nunmehr gebunden.
Unabhängig davon sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch in der Sache richtig. Patentanspruch 2 spreche einerseits von „einem Gleichrichter“ und andererseits von einem Verhältnis der Nuten von zwei pro Phase pro Pol, was 144 Nuten entspreche. Da anspruchsgemäß zudem sechs Phasen-Wicklungsabschnitte vorhanden sein müssten, in der gesamten Patentschrift jedoch nur 72 Nuten gezeigt seien, sei dem Fachmann klar, dass jeweils zwei Phasen kombiniert werden müssten („kombinierte Wicklungen“). Drei Phasen könnten elektrisch jedoch nur an einen Gleichrichter angeschlossen werden. Dies verdeutliche im Übrigen auch Figur 17 der im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 6 gewürdigten US 5,122,705, bei welcher ebenfalls sechs interne Phasen elektrisch gesehen als „nach außen drei Phasen“ an einen Gleichrichter angeschlossen seien.
Die angegriffenen Ausführungsformen seien demgegenüber – unstreitig – mit zwei Gleichrichtern ausgestattet, die, wie das nachfolgend eingeblendete Schaubild zeige, elektrisch getrennt seien.
Darüber hinaus seien die Wicklungsabschnitte (Stränge), welche die Phasen bilden, bei den angegriffenen Ausführungsformen im Statorkern nicht in radialer Richtung in sechs aufeinanderfolgenden Lagen angeordnet.
Der Begriff des Statorkerns (15) sei im Klagepatent klar als kreiszylindrisches Bauelement aus massivem Metall mit einer Vielzahl von Nuten an seinem Innenumfang, die zur Aufnahme von Phasen-Wicklungsabschnitten („Strängen“) dienen, definiert. Maßgeblich für die Frage der Verletzung sei, wie die einzelnen Stränge im Statorkern, also in den Nuten, angeordnet seien. Dort müssten die Stränge in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen seien die Wicklungsabschnitte („Stränge“) jedoch im Statorkern nicht so angeordnet, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen. In jeder Nut würden 14 Drähte liegen, die jeweils nur einer Phase zugehörig seien und somit einen Phasenstrang bilden würden. Die Anordnung der Stränge im Kern zeige daher keinerlei aufeinanderfolgende Lagen-Struktur.
Im Übrigen fehle es auch im Bereich der Wicklungsköpfe an einer Lagenstruktur. Die Beklagten hätten die angegriffenen Ausführungsformen durch Herrn Denis Even elektrisch vermessen lassen. Nach dem Ergebnis dieser Messungen seien die Wicklungen im Bereich der Wicklungsköpfe chaotisch, das heißt ohne jede Lagenstruktur, angeordnet. Dies lasse sich beispielhaft anhand der nachfolgend eingeblendeten Abbildungen erkennen:
Ergänzend wird auf die Anlage B 21a Bezug genommen.
Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde sowie gegen die Beklagten zu 2) und 3) auch auf Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu.
I.
Das Klagepatent betrifft, soweit es durch den Bundesgerichtshof aufrecht erhalten wurde, einen Wechselstromgenerator für Fahrzeuge.
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, umfasst ein Fahrzeugwechselstromgenerator im Allgemeinen einen Stator, welcher aus einer Wicklung um einen zylindrischen Kern besteht. In dem Statorkern erstreckten sich axiale Nuten in in Umfangsrichtung gleichmäßigen Winkelabständen. Der Generator umfasse außerdem einen Rotor mit einer Feldwicklung an der inneren Umfangsseite des Stators. Die Nuten seien im Statorkern in einem Verhältnis von eins pro Phase pro Pol proportional zur Anzahl der Phasen der Statorwicklung und der Anzahl der Magnetpole im Rotor angeordnet.
Wenn die Nuten in einem Verhältnis von eins pro Phase pro Pol in der genannten Art und Weise angeordnet seien, überlappe - so wird in der Beschreibung kritisch angemerkt - ein zwischen den Nuten angeordneter Zahn des Statorkerns ein angrenzendes Paar von Magnetpolen in radialer Richtung für einen relativ langen Zeitraum, was zu einer erhöhten magnetischen Flussleckrate führe. Dies habe wiederum Schwankungen der erzeugten Spannung und Störungen der Wellenform der Leistungsabgabe zur Folge, wodurch bei der Umwandlung von Wechsel- in Gleichstrom Störgeräusche entstünden.
In der japanischen Offenlegungsschrift Hei X werde vorgeschlagen, die magnetische Flussleckrate durch die Anordnung der Nuten in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol zu reduzieren, um auf diese Weise die Überlappungsdauer zu verkürzen. Ein in dieser Schrift beschriebener Rotor mit zwölf Magnetpolen sei von 72 Nuten in einem Statorkern mit jeweils einem elektrischen Winkelabstand von 30 Grad umgeben, die zwei Dreiphasenwechselstromwicklungen aufnähmen. Entsprechend der radialen Position der Wicklungsköpfe variiere auch die Wärmeverteilung, wenn der von einem Kühlgebläse erzeugte Luftstrom von einer inneren zu einer äußeren Umfangsseite des Statorkerns ströme. Die Wärme könne daher von den Wicklungsköpfen nicht effektiv abgeleitet werden, was stark ansteigende Statortemperaturen und einen Leistungsabfall zur Folge habe.
Diesem Problem sei im Stand der Technik durch die Verwendung kurzer U-förmiger Drahtsegmente für die Statorwicklung begegnet worden. Diese könnten so angeordnet werden, dass sie in Umfangsrichtung und radial voneinander getrennt seien, so dass ein Kurzschluss zwischen den Wicklungsköpfen mit geringerer Wahrscheinlichkeit auftrete und die Wärmeabgabe erhöht werde. Nachteilig sei jedoch der hohe Aufwand durch das Einsetzen einer Vielzahl solcher Drahtsegmente.
Hieraus und aus den Angaben der Beschreibung zur Aufgabe ergibt sich, dass der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde liegt, mit möglichst geringem Aufwand einen leistungsfähigen Fahrzeugwechselstromgenerator bereitzustellen.
Dies geschieht gemäß Patentanspruch 2 durch einen Fahrzeugwechselstromgenerator, der aufweist:
1. einen auf einer Welle (6) in einem Gehäuse (3) drehbar gelagerten Rotor (7);
2. ein Kühlgebläse (5), das zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist;
3. einen Stator (8A) mit
3.1 einem in dem Gehäuse (3) gelagerten und den Rotor (7) umgebenden zylindrischen Statorkern (15),
3.2 einer im Statorkern (15) untergebrachten Statorwicklung (16A);
4. einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten des von der Statorwicklung (16A) erzeugten Wechselstroms;
5 im Statorkern (15) sind sich axial erstreckende in Umfangsrichtung aufeinanderfolgende Nuten (14) ausgebildet
,
5.1. in einem Verhältnis von zwei pro Phase pro Pol,
5.2. die in Umfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, D, B, E, C und F zugeordnete Nuten (14a, 14d, 14b, 14e, 14c, 14f) angeordnet sind;
6. die Statorwicklung (16A)
6.1. weist A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte (Stränge 40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) auf,
6.1.1. in denen jeweils ein mit einer elektrischer Isolierung beschichteter Wicklungsdraht (32) in Wellenform eine der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von Nuten (14) durchläuft, sich von jeder Nut (14) in zum Statorkern (15) axialer Richtung nach außen erstreckt, in Umfangsrichtung verläuft und in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordnete Nut (14) eintritt und
6.1.2. die so im Statorkern (15) angeordnet sind, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen (“so as to line up in six Iayers radially“);
6.2. besteht aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasenwechselstromwicklung (160A, 16GB), von denen
6.2.1 die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160A) aus den Strängen (40a, 40b, 40c) der Phasen A, B und C besteht, von denen
6.2.1.1 einer eine von drei radial inneren Lagen und
6.2.1.2 ein anderer eine der drei radial äußeren Lagen bildet, und
6.2.2 die zweite Dreiphasenwechselstromwicklung (160B) aus den Strängen (40d, 40e, 40f) der Phasen D, E und F besteht.
II.
Dies vorausgeschickt machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.
Zurecht haben die Beklagten dies in Bezug auf die Merkmale 1. bis 3.2., 5. – 6.1.1. sowie 6.2. – 6.2.2. nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Darüber hinaus sind bei den angegriffenen Ausführungsformen auch die übrigen Merkmale verwirklicht.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen zwei Gleichrichter vorhanden sind. Für eine Verwirklichung der patentgemäßen Lehre ist das Vorhandensein genau eines Gleichrichters nicht zwingend.
Die Kammer vermag sich der Auslegung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren, wonach eine Gestaltung mit zwei Gleichrichtern von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht (vgl. Anlage K 17, S. 16, Rz. 31), nicht anzuschließen, denn diese Auffassung unterschreitet den Wortlaut des streitgegenständlichen Patentanspruchs und findet darüber hinaus in der Patentbeschreibung keine Stütze.
a)
Merkmal 4. verlangt nach seinem Wortlaut, dass der Fahrzeugwechselstromgenerator einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten des von der Statorwicklung (16) erzeugten Wechselstroms aufweist.
Dass es sich dabei nicht um genau einen Gleichrichter handeln muss, verdeutlicht bereits die für die Auslegung des Klagepatents maßgebliche englische Fassung, wo sich nicht das Zahlwort „one“, sondern der unbestimmte Artikel „a“ findet. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist Merkmal 4. demnach so zu verstehen, dass es sich um mindestens einen Gleichrichter handeln muss, ohne dass dies einer ausdrücklichen Hervorhebung im Patentanspruch bedarf.
Patentanspruch 2 unterscheidet sich somit von Patentanspruch 1 unter anderem dadurch, dass nach Patentanspruch 1 erste und zweite und damit mindestens zwei Gleichrichter vorhanden sein müssen („first and second rectifiers“), während Patentanspruch 2 das Vorhandensein eines Gleichrichters ausreichen lässt. Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass nach Patentanspruch 2 zwingend genau ein Gleichrichter vorhanden sein muss.
Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung.
So werden dort ausschließlich Ausführungsbeispiele beschrieben, bei denen zwei Gleichrichter vorhanden sind. Lediglich ergänzend stellt die Klagepatentbeschreibung klar, dass unter Umständen auch ein Gleichrichter ausreichend sein kann (vgl. Abschnitt [0112]).
Zudem geht das Klagepatent von einem Stand der Technik aus, bei dem die Dreiphasen-Wechselstromwicklungen jeweils durch separate Gleichrichter gleichgerichtet und daraufhin die gleichgerichteten Ausgaben bzw. Outputs kombiniert werden (vgl. Abschnitt [0010]). Anhaltspunkte dafür, dass sich das Klagepatent davon lösen will, finden sich in der Klagepatentschrift demgegenüber nicht.
Zwar kritisiert das Klagepatent im Hinblick auf die HEI X, dass durch die Kombination der Wechselstromabgaben der ersten und zweiten Wechselstromwicklungen nach der Gleichrichtung durch zwei separate Gleichrichter ein möglicher Kurzschluss zwischen den ersten und zweiten Wechselstromwicklungen zu einer geringen Leistungserzeugung führen könne. Jedoch soll die verminderte Leistung nach der in Abschnitt [0015] formulierten Aufgabe dadurch verhindert werden, dass sechs Wicklungsphasenabschnitte vorgesehen sind, die zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen bilden, während das Gleichgewicht der radialen Positionen der Wicklungsenden beachtet wird. Ein Hinweis darauf, dass auch die Zahl der Gleichrichter reduziert werden soll, findet sich demgegenüber nicht.
Dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Fachmann verstehe Patentanspruch 2 zwingend derart, dass „kombinierte Wicklungen“ vorhanden sein müssten, so dass „nach außen“ lediglich drei Phasen vorhanden seien, die lediglich an genau einen Gleichrichter angeschlossen werden könnten, vermag die Kammer bereits im Ausgangspunkt nicht zu folgen. Der durch die Beklagte insoweit als Ansatz ihrer Betrachtungen gewählte Widerspruch (2 Nuten pro Phase pro Pol, 6 Phasen-Wicklungsabschnitte, 72 Nuten) findet in Patentanspruch 2 keine Grundlage. Dieser spricht zwar von „zwei Nuten pro Phase pro Pol“, enthält aber keine dahingehende Vorgabe, dass genau 72 Nuten vorhanden sein müssten. Auch wenn sich in der Klagepatentschrift lediglich Ausführungsbeispiele finden, bei denen 72 Nuten vorhanden sind, bedeutet dies nicht, dass nicht auch Gestaltungen mit 144 Nuten anspruchsgemäß wären.
Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten zu „kombinierten Wicklungen“, zu denen sich in der Klagepatentschrift kein Hinweis findet, auch vor dem Hintergrund eines Vergleichs der Patentansprüche 1 und 2 nicht nachvollziehbar. Denn auch Patentanspruch 1, der ausdrücklich das Vorhandensein von zwei Gleichrichtern fordert, geht von 6 Phasen-Wicklungsabschnitten und einem Verhältnis der Nuten von zwei pro Phase pro Pol aus. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Beklagten zu Patentanspruch 2 müsste der Fachmann dann auch Patentanspruch 1 so lesen, dass „kombinierte Wicklungen“ und damit „nach außen“ lediglich drei Phasen vorhanden sein müssten, die, wie die Beklagten in Bezug auf Patentanspruch 2 vorgetragen haben, lediglich an einen Gleichrichter angeschlossen werden können.
Die darüber hinaus durch die Beklagten zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Figur 17 der US 5,122,705 (K 6 im Nichtigkeitsverfahren) zeigt demgegenüber nur, dass der Anschluss von intern sechs Phasen über extern drei Phasen an einen Gleichrichter möglich ist. Daraus lässt sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, auch das Klagepatent setze das Vorhandensein „kombinierter Wicklungen“ an genau einem Gleichrichter voraus.
b)
Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren eine andere Auslegung vertreten hat, ist die Kammer an diese Auslegung nicht gebunden, sondern hat diese lediglich als sachkundige Stellungnahme zu berücksichtigen.
Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist nach Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit).
Dabei hat jedes mit der Patentauslegung befasste Gericht die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs in Beantwortung einer Rechtsfrage eigenverantwortlich vorzunehmen (BGH GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; BGH GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel; BGH GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät).
An eine Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ist die Kammer vor diesem Hintergrund nur dann gebunden, wenn ein Patent durch eine dortige Entscheidung ohne die Veröffentlichung einer neuen Patentschrift eingeschränkt wurde. In einem solchen Fall wird die Patentbeschreibung durch die Gründe der Entscheidung ergänzt oder ersetzt (vgl. Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage, § 32 III, S. 715; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 56). Wird die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf den streitgegenständlichen Patentanspruch demgegenüber abgewiesen, stellen die Ausführungen in der Nichtigkeitsentscheidung lediglich eine (gewichtige) sachkundige Äußerung dar, die vom Verletzungsgericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Auslegung zu würdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 – Regenbecken; Kühnen, a. a. O., Rz. 55; Kraßer, a. a. O.).
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der durch die Beklagten zitierten Entscheidung „Crimpwerkzeug III“ (BGH GRUR 2010, 858). Zwar hat der Bundesgerichtshof dort entschieden, dass dann, wenn das Verletzungsgericht von einer vorangegangenen, im Nichtigkeitsberufungsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen will, zur Sicherung der Einheitlichkeit der Auslegung des Patents im Verletzungs- und im Nichtigkeitsverfahren ggf. die Revision zuzulassen ist. Damit hat der Bundesgerichtshof jedoch keine Bindungswirkung des Verletzungsgerichts angenommen. Vielmehr geht er selbst davon aus, dass das Verletzungsgericht von der durch den Bundesgerichtshof vertretenen Auslegung abweichen darf, solange nur die Revision zugelassen wird.
Auch wenn dies dazu führt, dass das Verletzungsgericht in der zweiten Instanz, will es die Revision nicht zulassen, de facto an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gebunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 2090 – Walzgerüst), besteht eine derartige Bindung in rechtlicher Hinsicht nicht. Dies gilt umso mehr dann, wenn der Bundesgerichtshof – wie hier – seine Auslegung des im Verletzungsrechtsstreit relevanten Merkmals nicht näher begründet hat.
2.
Bei den angegriffenen Ausführungsformen sind die A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte auch so im Statorkern angeordnet, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen (Merkmal 6.1.2.).
a)
Wie der Fachmann Merkmal 6.1.1. entnimmt, durchläuft in den Wicklungsabschnitten jeweils ein mit einer elektrischen Isolierung beschichteter Wicklungsdraht in Wellenform eine der gleichen Phasen zugeordnete Gruppe von Nuten. Dabei erstreckt er sich von jeder Nut in zum Statorkern axialer Richtung nach außen, verläuft in Umfangsrichtung und tritt dann in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordnete Nut.
Dem Fachmann ist somit klar, dass die in der Merkmalsgruppe 6 beschriebenen Phasen-Wicklungsabschnitte sowohl die Bereiche umfassen, die sich in den Nuten befinden, als auch diejenigen Verbindungsstücke, welche die in den Nuten angeordneten Bereiche miteinander verbinden und die durch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung mit „Wicklungsköpfen“ bezeichnet werden. Da die Nuten zudem jeweils einer Phase zugeordnet sein sollen (Merkmal 6.1.1. a. E.), ist klar, dass sich in jeder Nut lediglich Phasen-Wicklungsabschnitte einer Phase befinden dürfen.
Merkmal 6.1.2. ordnet im Hinblick auf die Phasen-Wicklungsabschnitte zusätzlich an, dass diese so im Statorkern angeordnet sein sollen, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen („so as to line up in six layers radially“).
Entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutet dies bereits nach der Formulierung des Patentanspruchs nicht, dass die Anordnung in sechs Lagen gerade im Statorkern, das heißt im Bereich der Nuten, vorhanden sein muß. Denn Merkmal 6 verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass die Phasen-Wicklungsabschnitte so im Statorkern angeordnet sind, dass sie im Bereich des Statorkerns bzw. im Bereich der Nuten in sechs Lagen aufeinanderfolgen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es vielmehr, dass die Phasen-Wicklungsabschnitte im Statorkern so angeordnet sind, dass sie – ohne Beschränkung auf den Statorkern und ohne die zwingende Vorgabe, dass sich das Merkmal auf die gesamten Phasen-Wicklungsabschnitte bezieht – in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen. Damit reicht es auch aus, wenn die Phasen-Wicklungsabschnitte jeweils in den ihnen zugeordneten Nuten angeordnet sind und lediglich in den Bereichen, die sich außerhalb der Nuten befinden („Wicklungsköpfe“), in Lagen angeordnet sind.
Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann in der Klagepatentgeschreibung.
Zwar weisen die Beklagten zurecht darauf hin, dass das Klagepatent begrifflich zwischen den „Wicklungsenden“ und den „Wicklungsabschnitten“ unterscheidet (vgl. Abschnitte [0085], [0090], [0092] f., [0097] f.), wobei sich in Abschnitt [0014] im Zusammenhang mit der Erläuterung des Standes der Technik der Hinweis findet, dass die Wicklungsenden durch Wicklungsabschnitte und Verbindungsabschnitte von freien Endabschnitten der Leitersegmente gebildet werden.
Jedoch definiert der für die Reichweite des Schutzbereichs maßgebliche Patentanspruch die Phasen-Wicklungsabschnitte derart, dass diese neben den in den Nuten laufenden Bereichen auch die Verbindungsabschnitte erfasst. Dies steht im Einklang mit Abschnitt [0082], wo der a-Phasen-Wicklungsabschnitt beispielhaft derart beschrieben wird, dass er mit einer vorbestimmten Zahl von Windungen in einem wellenförmigen Muster gewunden ist, das aus zwölf schlitzhäusigen Abschnitten (41a) und aus Verbindungsabschnitten (41b) aufgebaut ist.
Unter Berücksichtigung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ist dem Fachmann damit klar, dass es klagepatentgemäß nicht entscheidend darauf ankommt, dass die Bereiche der Phasen-Wicklungsabschnitte, die sich innerhalb der Nuten befinden, in sechs Lagen angeordnet sind. Maßgeblich ist vielmehr im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren, welche die Kammer als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen hat, dass die Bereiche, die sich außerhalb der Nuten befinden, eine entsprechende Anordnung aufweisen. Denn es geht klagepatentgemäß gerade darum, die Wicklungsenden durch die Kühlströme gleichmäßig zu kühlen (vgl. Abschnitt [0090]).
b)
Davon ausgehend sind die A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte bei den angegriffenen Ausführungsformen, wie von Merkmal 6.1.2. gefordert, derart im Statorkern angeordnet, dass sie in sechs Lagen aufeinanderfolgen.
Dem steht zunächst, wie bereits ausgeführt, nicht entgegen, dass sich in den Nuten jeweils nur Wicklungsabschnitte einer Phase befinden. Es genügt für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre auch, wenn die Teile der Wicklungsabschnitte, die sich außerhalb der Nuten befinden, in Lagen angeordnet sind.
Dass dies bei den angegriffenen Ausführungsformen der Fall ist, zeigen sowohl die in dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.01.2013 eingeblendeten, als auch die in der Anlage B 21a enthaltenen Abbildungen, von denen nachfolgend die Figuren 17 und 21 der Anlage B 21a verkleinert eingeblendet sind.
Unabhängig davon, ob die bei einzelnen Drähten bestehende Vermischung einzelner Schichten erst durch das Zertrennen des Stators oder durch das Stauchen der Wicklungen entstanden oder auch unabhängig davon vorhanden ist, lassen beide Abbildungen deutlich die einzelnen Schichten der Stränge erkennen.
Dass die Schichten dabei nicht exakt ausgerichtet sind und sich vereinzelt überlappen, führt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus.
Unabhängig davon, ob sich eine exakte Ausrichtung der Windungen aufgrund der dicht gedrängten Anordnung der Windungen technisch überhaupt realisieren lässt, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass eine exakte Anordnung zwingend erforderlich ist, um das mit der in der Merkmalsgruppe 6 beschriebenen Schichtenfolge angestrebten Ziel, einen leistungsfähigen, ausreichend gekühlten Fahrzeuggenerator bereitzustellen, erforderlich ist. Denn nach dem Kern der Erfindung geht es darum, die einzelnen Schichten derart zueinander anzuordnen, dass die in der Merkmalsgruppe 6.2. beschriebene Durchmischung der Stränge der beiden Dreiphasenwechselstromwicklungen vorliegt. Eine solche Durchmischung der Dreiphasenwechselstromwicklungen liegt jedoch auch dann vor, wenn die Schichten an einzelnen Punkten nicht exakt ausgerichtet sind.
III.
Da die angegriffenen Ausführungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zur Nutzung des Klagepatents berechtigt wären, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:
1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG).
2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB.
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).
4.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen aus § 140 a Abs. 3 PatG, soweit diese ab dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden.
Während sich dieser Anspruch für die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 3 PatG ergibt, steht der Klägerin ein solcher Anspruch für die Zeit vor dem 01.09.2008 aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu, wobei der Anspruch auf die Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie beschränkt ist. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra-Tapes). Darunter lässt sich der Rückruf patentverletzender Ware subsumieren. Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 a Abs. 4 PatG.
5.
Schließlich kann die Klägerin von den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten zu 2) und 3) auch die Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140a Abs. 1 S. 1 PatG verlangen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die beantragte Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadenersatzleistung. Die Aufteilung ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.