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Landgericht Düsseldorf·4a O 264/04·05.10.2005

Gebrauchsmusterverletzung: fusionierte Zellstofffasern in Prägebereichen (Faserstoffbahn)

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtPatentverletzungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters an saugfähigen Faserstoffbahnen für Hygieneartikel auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Streitpunkte waren u.a. die Auslegung von „fusioniert“ in den Prägebereichen, behauptete Vorbenutzung/Vorbenutzungsrecht sowie der Rechtsbestand. Das LG Düsseldorf bejahte Schutzfähigkeit (Neuheit/erfinderischer Schritt) und Verletzung und verneinte ein Vorbenutzungsrecht mangels Erfindungsbesitz. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; abgewiesen wurde sie nur, soweit eine Verurteilung zur „vollständigen und wahrheitsgemäßen“ Rechnungslegung begehrt war; eine Aussetzung wurde abgelehnt.

Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatzfeststellung); nur Zusatz „vollständig und wahrheitsgemäß“ zur Rechnungslegung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Neuheit eines Gebrauchsmusters ist ein Stand der Technik nicht neuheitsschädlich, wenn er zwar eine druckbedingte Verbindung von Zellstofffasern offenbart, diese aber lediglich auf feuchtigkeitslöslichen Wasserstoffbrückenbindungen beruht und damit keine „Fusion“ im beanspruchten Sinne darstellt.

2

Der Begriff „klebstoff- und/oder bindemittelfrei fusioniert“ kann dahin auszulegen sein, dass die in Prägebereichen durch hohen Druck innig verbundenen Fasern bei Gebrauchstemperatur auch unter Feuchtigkeitseinwirkung nicht wieder lösbar sind.

3

Offenkundige Vorbenutzung bzw. ein privates Vorbenutzungsrecht setzt Erfindungsbesitz voraus; hierfür genügt nicht der Vortrag früherer Herstellung/Vertriebsakte, wenn nicht substantiiert dargetan ist, dass die vorbenutzte Ausführungsform alle anspruchsgemäßen Merkmale (insbesondere die anspruchsgemäße Fusion) verwirklicht.

4

Eine Verurteilung zur „vollständigen und wahrheitsgemäßen“ Rechnungslegung ist im Erkenntnisverfahren nicht auszusprechen; bei Zweifeln an Richtigkeit/Vollständigkeit ist der Gläubiger auf den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung verwiesen.

5

Ein Verletzungsrechtsstreit ist trotz anhängigen Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nicht auszusetzen, wenn keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen und eine Löschung nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 3, 1 Abs. 1 GebrMG§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG§ 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG§ 24 Abs. 1 GebrMG§ 24 a GebrMG

Tenor

I.              Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,

              saugfähige Faserstoffbahnen, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern

              im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters A anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              bei denen die Zellstofffasern in einem Prägemuster aus punkt- oder linienförmigen Prägebereichen miteinander verpresst und in den Prägebereichen des Prägemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und /oder bindemittelfrei fusioniert sind;

2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Medien durch deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, er sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

              wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine, Rechnungen und Angebotsunterlagen vorzulegen hat;

3.              die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und/oder Herrn B durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. April 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.               Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Herr B ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters A(Anlage K 1, nachfolgend Klagegebrauchsmuster), welches am 12. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten – 18. November 1997 und 4. Juni 1998 – angemeldet wurde. Die Eintragung erfolgte am 11. Februar 1999, die Bekanntmachung im Patentblatt am 25. März 1999. Der Gebrauchsmusterinhaber, der einer der Geschäftsführer der Klägerin und von den Wirkungen des § 181 BGB befreit ist, ermächtigte die Klägerin mit Erklärung vom 28. Juni 2004, die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung im eigenen Namen geltend zu machen, und erklärte die Abtretung hinsichtlich etwaiger ihm zustehender Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Abtretung wurde von ihm als Geschäftsführer zugunsten der Klägerin angenommen.

2

Der für den vorliegenden Rechtstreit maßgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

3

              Saugfähige Faserstoffbahn (100), bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Zellstofffasern in einem Prägemuster aus punkt- oder linienförmigen Prägebereichen (3) miteinander verpresst und in den Prägebereichen (3) des Prägemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und/oder bindemittelfrei fusioniert sind.

4

Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Schutzansprüche 2 bis 5, 9, 15, 16 und 17 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift verwiesen.

5

Die Beklagte stellte unter dem 11. März 2005 Löschungsantrag gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters bei dem Deutschen Patent- und Markenamt, über den derzeit noch nicht entschieden ist.

6

Die Beklagte stellt in X her und vertreibt saugfähige Faserstoffbahnen zur Verwendung in Hygieneartikeln, welche sie nach Deutschland unter der Bezeichnung „C“ über Märkte der Handelskette D vertreibt. Die Klägerin erwarb bei der Handelskette D in Deutschland Damenbinden mit der Produktbezeichnung „X“ und „X“. Jeweils ein Exemplar dieser Damenbinden reichte die Klägerin als Anlagen K 4 und K 5 aufgeschnitten zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird. Zwei weitere unverschlossene Packungen wurden als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereicht, worauf ebenso Bezug genommen wird.

7

Die Klägerin lies je ein Muster der als Anlage K 4 und K 5 vorgelegten Damenbinden von dem Institut X untersuchen. Auf das als Anlage K 7 vorgelegte Gutachten vom 19. Februar 2004 wird Bezug genommen. Die Beklagte lies Untersuchungen an einem von ihr hergestellten Produkt von dem X Institut durchführen. Deutsche Übersetzungen der Gutachten legte die Beklagte als Anlagen B 20a, 21a und 22a vor.

8

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster wortsinngemäßen Gebrauch machen würden.

9

Sie beantragt,

10

zu erkennen, wie geschehen, jedoch mit der Beschränkung, dass die Beklagte unter Antrag Ziffer I.2. nicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechnungslegung verurteilt wird.

11

Die Beklagte beantragt,

12

              die Klage abzuweisen,

13

              hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden,

14

              hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten Löschungsantrag auszusetzen.

15

Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters insoweit in Abrede als die Zellstoffmuster in linien- und nicht in punktförmigen Prägebereichen miteinander verpresst seien. Im Übrigen könne sie sich auf eine privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die Damenbinde „X“ Artikelnummer X sei vor Priorität des Klagegebrauchsmusters in Deutschland vertrieben worden. Diese entspreche der angegriffenen Ausführungsform mit Ausnahme marginaler Unterschiede.

16

Auch sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig. Zur Begründung ihres Vorbringens nimmt die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die als Anlage B 9 vorgelegte Löschungsklage sowie den weiteren Schriftsatz vom 25. August 2005.

17

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

18

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da das Klagegebrauchsmuster im mit der Klage geltend gemachten Umfang schutzfähig ist und die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht.

21

I.

22

Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft eine saugfähige Faserstoffbahn, die aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern besteht.

23

Einleitend führt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass es aus dem Stand der Technik bekannt war, cellulosehaltiges Material, wie Holz- oder Pflanzenfasern, zu einer Faserstoffbahn zu verbinden. So wird in der WO X die Herstellung einer absorbierenden Bahnenware aus trockenen Cellulosefasern und Zusatzstoffen unter Druck beschrieben, indem aus einem Material mit einem Flächengewicht von 30 bis 2000 g/cm2 ein absorbierendes Produkt mit einer spezifischen Dichte von 0,2 bis 1,0 g/cm3 komprimiert wird. Das Komprimieren geschieht zwischen glatten Kalanderwalzen. Als nachteilig hieran sieht es das Klagegebrauchsmuster, dass zwar eine Erhöhung der Dichte eintritt, jedoch das Material in sich wenig Reißfestigkeit besitzt. Um die Reißfestigkeit zu erhöhen müssen synthetische Zusatzstoffe hinzugefügt werden, insbesondere Thermoplaste, die ein Recycling der Zellstofffasern erschweren.

24

Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe gestellt, eine Faserstoffbahn anzugeben, deren Recyclingfähigkeit verbessert ist und die eine erhöhte Reißfestigkeit aufweist. Hierfür schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Faserstoffbahn mit folgenden Merkmalen vor:

25

1.              Faserstoffbahn (100), die

26

1.1              saugfähig ist und

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1.2              aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern (1) besteht.

28

2.              Die Zellstofffasern sind in einem Prägemuster aus punkt- oder linienförmigen Prägebereichen (3) miteinander verpresst.

29

3.              Die Zellstofffasern sind in den Prägebereichen (3) des Prägemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und/oder bindemittelfrei fusioniert.

30

II.

31

Das Klagegebrauchsmuster erfüllt die in §§ 3, 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes. Neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.

32

Ein Indiz gegen den Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters ist nicht der Umstand, dass für die beiden Prioritätsdokumente, die deutschen Patentanmeldungen X und X, Patentschutz nicht erteilt wurde. Die Gründe für die fehlende Patenterteilung sind der Kammer nicht bekannt und wurden durch die Parteien auch nicht mitgeteilt.

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1. Neuheit

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Der von der Beklagten entgegen gehaltene Stand der Technik steht der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich entgegen.

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a) US-Patent X (Anlage B 2, B 2a)

36

Die Entgegenhaltung offenbart eine saugfähige Faserstoffbahn, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern, wobei die Zellstofffasern in einem Prägemuster aus punktförmigen Prägebereichen miteinander verpresst und in dem Prägebereich infolge Druckbeaufschlagung klebstoff- und/oder bindemittelfrei verbunden sind. Nach der Offenbarung der Entgegenhaltung wird die Verbindung der komprimierten Fasern über Wasserstoffbrückenbindungen bewirkt (vgl. Anlage B 2a, Seite 5 Abs. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt eine solche Verbindung der komprimierten Fasern über Wasserstoffbrückenbindungen keine Fusion der Fasern im Prägebereich im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar (Merkmal 3).

37

Nach dem technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters ist das Merkmal 3, wonach in den Prägebereichen des Prägemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und/oder bindemittelfrei fusionierte Zellstofffasern vorliegen, dahingehend zu verstehen, dass die durch Druckbeaufschlagung komprimierten Fasern in den Prägebereichen des Prägemusters so fest und innig miteinander verbunden sein sollen, dass die Fasern bei Gebrauchstemperatur auch durch Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gelöst werden. Dieses Verständnis folgt auf Grund der Ausführungen in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung. So wird auf Seite 2 Zeilen 24 ff. ausgeführt:

38

              „Die Fasern haften in den Prägebereichen nicht lediglich aneinander. Durch eine mittels Prägeelementen, z.B. an einem Kalanderwalzenpaar, ausgeübte Druckbeaufschlagung wird bei der Herstellung einer erfindungsgemäßen Faserstoffbahn erreicht, dass benachbarte Zellstofffasern im Prägebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind.

39

Weiter wird in dem genannten Absatz ausgeführt

40

:

41

„Diese wird bei Gebrauchstemperatur auch durch Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gelöst.“

42

Daraus ergibt sich, dass bei Einwirkung von Feuchtigkeit eine Lösung der Fasern voneinander im Prägebereich nicht erfolgen soll, d.h. die feste und innige Verbindung fortbesteht.

43

Dieses Verständnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang des genannten Absatzes. Dort ist zunächst von der Herstellung der Prägebereiche die Rede sowie der Verbindung der Zellstofffasern in diesem Bereich. Hieran schließt sich an, dass „diese“ bei Feuchtigkeit nicht gelöst werden sollen. Unter „diese“ können nur die Prägebereiche verstanden werden, da in dem vorstehenden Satz nur von den Prägebereichen die Rede ist. Gegen dieses Verständnis, dass die Prägebereiche bei Feuchtigkeit nicht gelöst werden sollen, sprechen auch nicht die weiteren Ausführungen in dem Klagegebrauchsmuster auf Seite 3 Abs. 1:

44

              „Die erfindungsgemäße Faserstoffbahn zeichnet sich demnach auch durch eine hohe mechanische Belastbarkeit im trockenem und nassen Zustand aus.“

45

Denn ersichtlich wird dadurch die Ausgestaltung der erfindungsgemäßen Faserstoffbahn, die in den vorhervergehenden Absätzen beschrieben wurde, zusammengefasst. An diese Absätze anschließend erfolgt die Beschreibung bevorzugter Ausführungsformen, wie sie in den Unteransprüchen geschützt werden.

46

Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass unter „diese“ die Faserstoffbahn zu verstehen sei, steht im Widerspruch zu den Ausführungen der allgemeinen Beschreibung der Erfindung, wo auf Seite 2 Abs. 2 ausgeführt wird:

47

              „Die erfindungsgemäße Faserstoffbahn ist demnach so strukturiert, dass Zellstofffasern außerhalb der Prägebereiche gelockert übereinander oder nur schwach aneinander haftend vorliegen, wohingegen sie in dem Prägebereich in einer innigen Verbindung mit benachbarten Fasern stehen.“

48

Danach müssten – das Verständnis der Beklagten zugrundlegend, dass unter „diese“ die Zellstoffbahn zu verstehen ist – die Zellstofffasern einerseits außerhalb der Prägebereiche gelockert übereinander oder nur schwach aneinander haftend vorliegen, andererseits jedoch bei Gebrauchstemperatur auch durch Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gelöst werden. Es ist nur schwer einzusehen, dass eine Faserstoffbahn, bei der die Fasern nur schwach aneinander liegen bei Gebrauchstemperatur auch durch Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gelöst werden soll. Diese Forderung wird vielmehr in den Prägebereichen erfüllt, bei welchen die Zellstofffasern fest und innig miteinander verbunden werden.

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Danach müssen erfindungsgemäß die Fasern in den Prägebereichen so fest und innig verbunden sein, dass die Prägebereiche bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Feuchtigkeit nicht gelöst werden. Für eine solche Verbindung genügt die Ausbildung von Wasserstoffbrückenbindungen zwischen den Zellstofffasern nicht. Denn das Vorhandensein von Feuchtigkeit führt bei einer Verbindung von Wasserstoffbrückenbindungen zwischen den Zellstofffasern zu einer Lösung dieser verbundenen Fasern, was von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Die Anwesenheit von Wasser stört die Ausbildung von Wasserstoffbrückenbindungen zwischen den Zellstofffasern, da die Zellstofffasern bei Anwesenheit von Wasser mit den Wassermolekülen Wasserstoffbrückenbindungen ausbilden und nicht nur die Fasern untereinander.

50

Dementsprechend offenbart die US-amerikanische Druckschrift keine Zellstofffasern, die in den Prägebereichen fusioniert sind. Die Entgegenhaltung steht der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster daher nicht neuheitsschädlich entgegen.

51

b) US X (Anlage B3, B 3a), US X (Anlage B 4, B 4a), US X (Anlage B 5, B 5a), US X (Anlage B 6, B 6a)

52

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die US X und US X

53

Die US X offenbart eine saugfähige Faserstoffbahn, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern, wobei die Zellstofffasern in einem Prägemuster aus punkt- und linienförmigen Bereichen miteinander verpresst sind und infolge der Druckbeaufschlagung die Zellstofffasern miteinander verbunden sind. Auch hier führen Wasserstoffbrückenbindungen zwischen den Polymeren der Zellulosefasern zu einem Aneinanderliegen der Fasern (vgl. Anlage B 3 Spalte 4 Zeilen 58 ff.).

54

Die US X offenbart mit Ausnahme der erfindungsgemäß fusionierten Zellstofffasern sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1. Jedoch kommt es auch hier zu einer Ausbildung von Wasserstoffbrückenbindungen zwischen den Zellulosesträngen (vgl. Anlage B 4 Spalte 4 Zeilen 30 ff.).

55

Die US X offenbart keine Zellstoffbahn mit Prägebereichen, die klebstoff- und/oder bindemittelfrei fusioniert sind. Bei der offenbarten Zellstoffbahn werden die Fasern mit einem thermoplastischen Film verschmolzen (vgl. Spalte 4 Zeilen 66 ff.). Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Druckschrift zwar nicht ausdrücklich offenbare, dass die Fusionierung klebstoff- und/oder bindemittelfrei erfolgt, sich aus der Druckschrift jedoch ergebe, dass die Zellstofffasern durch die eingepressten Vertiefungen die Faserstoffbahn verstärken, wird dadurch der Gegenstand der Erfindung nicht vorweggenommen. Denn selbst wenn ein Fachmann den von der Beklagten genannten Stellen (vgl. Anlage B 5, Spalte 5 Zeilen 1 bis 3 sowie 20 bis 21) entnehmen würde, dass eine Verbindung der Zellstofffasern in den Prägebereichen ohne Kleb- und/oder Bindemittel erfolgen könne, ergibt sich daraus nicht, dass die Prägebereiche so fest und innig miteinander verbunden sind, wie dies das Klagegebrauchsmuster vorsieht.

56

Die US X offenbart keine Faserstoffbahn und keine Prägemuster, so dass die Merkmale 1 und 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht offenbart werden.

57

2. Erfindungshöhe

58

Vor dem Hintergrund des vorstehend genannten Standes der Technik kann dem Klagegebrauchsmuster auch nicht der erfinderische Schritt abgesprochen werden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters ausgehend von dem in den vorgenannten Druckschriften offenbarten Stand der Technik in Verbindung mit der in der US X genannten Lehre nahe liegend gewesen sei.

59

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht konkret dargetan worden, aus welchem Grunde ein Fachmann – ohne Kenntnis der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster – die genannten Druckschriften miteinander kombinieren sollte. Dagegen spricht bereits, dass die Druckschrift US X nach Anlage B 6 die internationale Patentklassifikation H X aufweist, während hingegen die Druckschriften US X (Anlage B 2), US X (Anlage B 4) und US X (Anlage B 5) die internationale Patentklassifikation X und die US X (Anlage B 3) die internationale Patentklassifikation X aufweisen. Bereits aus diesem formalen Grund ist nicht ersichtlich, warum ein Fachmann die genannten Druckschriften der Anlagen B2 bis B 5 mit der Anlage B 6 kombinieren sollte.

60

Hinzu kommt, dass selbst eine Kombination der Druckschriften nicht zu dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster führen würde. Denn wenn ein Fachmann beispielsweise die in der Druckschrift US X (Anlage B 2) enthaltene Offenbarung mit der Druckschrift US X(Anlage B 6) miteinander kombinieren würde, käme er zu keiner saugfähigen Faserstoffbahn. Denn die Druckschrift US X beschreibt Zellstoffmaterial, welches wetterfest ist (vgl. Spalte 2 Zeile 24 bis 28 „weatherresistant“), damit es zum Einsatz im Freien geeignet ist (vgl. Spalte 1 Zeile 17 bis 18 „suitable for use under external exposure“). Wetterfeste Materialien sind jedoch im Regelfall wasserfest. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die erforderliche Saugfähigkeit aufweisen. D.h. eine solche Verbindung der Fasern führt zwar zu einer klebstoff- und/oder bindemittelfreien Verbindung; diese ist jedoch zur Aufnahme von Feuchtigkeit nicht geeignet, mithin nicht saugfähig, wie dies das Merkmal 1 vorsieht.

61

3. Offenkundige Vorbenutzung

62

Auch die von der Beklagten behauptete offenkundige Vorbenutzung steht der Schutzfähigkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht entgegen.

63

Die Beklagte hat zur Begründung einer offenkundigen Vorbenutzung vorgetragen, dass die in Anlage B 10 überreichten Faserstoffbahnen im Werk der Beklagten kürzlich hergestellt worden und mit den Faserbahnen identisch seien, die von der Beklagten schon seit 1996 und damit vor der Priorität des Klagegebrauchsmusters hergestellt und in Deutschland unter der Marke „X“ vertrieben worden seien. Dies ergebe sich anhand der in den Anlagen B 11 bis B 13 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn X, Herrn X und Herrn X.

64

Auch die in Anlage B 14 überreichte Faserstoffbahn entspreche derjenigen, die vor dem 18. November 1997 für den niederländischen Markt hergestellt und auch nach Deutschland importiert worden sei. Diese Faserstoffbahnen seien in verschiedenen Verpackungen unter verschiedenen Marken geliefert worden. Die Faserstoffbahn unterscheide sich lediglich durch den Papierstreifen auf dem Klebefilm und der Umverpackung von denjenigen, die nach Deutschland geliefert worden seien. Die Maschine, mit welcher die entsprechenden Faserstoffbahnen hergestellt worden seien, die Maschine X, sei 1989 hergestellt worden und nach wie vor im Einsatz. Die Faserstoffbahnen seien mit der Artikelnummer X versehen worden. Anhand der Rechnung (Anlage B 16) ergebe sich, dass die Beklagte das Produkt „X“ am 28. August 1996 an die X verkauft habe. Im Übrigen würden sich aus den als Anlagenkonvolut B 17 vorgelegten Rechnungen weitere Verkaufshandlungen ergeben. Dass die vorbenutzte Faserstoffbahn sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters offenbare, ergebe sich anhand des als Anlage B 19a vorgelegten Gutachtens X des X Instituts in Belgien.

65

Das Vorbringen der Beklagten lässt nicht erkennen, dass diese sich schon vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters in Erfindungsbesitz befunden hat. Der Begriff des Erfindungsbesitzes verlangt, dass der Erfindungsgedanke derart erkannt worden ist, dass der patentgemäße Erfolg planmäßig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeigeführt werden kann (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. Rdnr. 383). Ein solcher Erfindungsbesitz ist vorliegend nicht zu erkennen. Denn anhand des Vortrages der Beklagten sowie dem als Anlage B 19a vorgelegten Gutachten ist nicht zu ersehen, dass die angeblich vorbenutzte Faserstoffbahn Prägebereiche aufgewiesen hat, bei welchen die Zellstofffasern fusioniert sind, d.h. im Sinne des vorstehenden Verständnisses durch Einwirkung von Wasser nicht gelöst werden. Die Beklagte hat hierzu keine Angaben gemacht. Auch das Gutachten X des X Instituts verhält sich hierzu nicht.

66

Demgegenüber lässt sich einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des PTS-Institutes vom 19. April 2005 (Anlage AG 2 der Anlage K 13) entnehmen - worauf es jedoch im Hinblick auf das fehlende Vorbringen der Beklagten zum Erfindungsbesitz nicht ankommt -, dass die angeblich vorbenutzte Faserstoffbahn im nassen Zustand vollständig zerfasert werden kann, was auch im Bereich der Prägebereiche gilt (vgl. Seite 3 Mitte des Gutachtens).

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4. Mangelnde Ausführbarkeit

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Ob die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster ausführbar ist, muss vorliegend von der Kammer nicht entschieden werden.

69

Grundsätzlich stellt die mangelnde Ausführbarkeit einen Löschungsgrund dar. Sie ist zwar als Löschungsgrund in § 15 Abs. 1 GebrMG nicht ausdrücklich genannt. Es ist jedoch anerkannt, dass die mangelnde Ausführbarkeit im Gebrauchsmusterrecht anders als im Patentrecht angesichts des Fehlens eines eigenständigen Widerrufsgrundes der mangelnden Schutzfähigkeit zuzuordnen ist (vgl. BGH GRUR 1999, 920, 921 – Flächenschleifmaschine; GRUR 1968, 86, 89 – landwirtschaftliches Ladegerät; Busse/Keukenschrijver, PatG, § 15 GebrMG Rdnr. 4 und 7 m.w.N.) und diese stellt einen eigenständigen Löschungsgrund dar, § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.

70

Die Beklagte hat die mangelnde Ausführbarkeit nicht zum Gegenstand ihres Vorbringens im Zusammenhang mit der behaupteten fehlenden Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 hat sie vorgetragen, dass die Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster nicht ausführbar sei, da nicht angegeben werde, was unter einer Druckbeaufschlagung zu verstehen sei. Diesem lediglich pauschalen Einwand zur mangelnden Ausführbarkeit musste die Kammer nicht näher nachgehen. Denn der Löschungsgrund der mangelnden Ausführbarkeit wurde von der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in dem hiesigen Verletzungsrechtsstreit im Löschungsverfahren bei dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht geltend gemacht. Da jedoch der geltend gemachte Löschungsgrund und die Reichweite des Löschungsantrages den sachlichen Umfang der Überprüfung festlegen (BPatG, GRUR 1981, 908; Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl. § 15 Rdnr. 18; Busse/Keukenschrijver, a.a.O. § 17 GebrMG Rdnr. 29; Mes, Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 16 Rdnr. 18) und wie im Patentnichtigkeitsverfahren tritt auch in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine Bindung an den Löschungsgrund ein (BPatG, a.a.O.; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 15 GebrMG Rdnr. 6 m.w.N.), bedurfte es keiner Feststellungen der Kammer zu einer etwaigen mangelnden Ausführbarkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster.

71

III.

72

Zwischen den Parteien außer Streit steht die Frage einer Verletzung des Schutzanspruches 1, so dass sich hierzu weitergehende Ausführungen erübrigen. Die Beklagte hat lediglich eine Verwirklichung der 2. Alternative des Anspruchs 1 – linienförmige Prägebereiche – in Abrede gestellt. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die angegriffene Ausführungsform punktförmige Prägebereiche aufweist.

73

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu einer offenkundigen Vorbenutzung auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG berufen. Ein solches Vorbenutzungsrecht setzt voraus, dass sich die Beklagten im Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters in Erfindungsbesitz befunden und die Erfindung benutzt bzw. entsprechende Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen haben. Denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – bereits nicht konkret dargetan, dass sie sich vor der Priorität des Klagegebrauchsmusters in Erfindungsbesitz befunden hat.

74

IV.

75

Da die Beklagte nach allem von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich Gebrach gemacht hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung (§ 24 Abs. 1 GebrMG) verpflichtet. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach § 24 a GebrMG begründet. Da die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt haben, ist sie auch zum Schadensersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Die Schadenhöhe ist derzeit ungewiss. Es besteht deshalb ein hinreichendes Interesse der Klägerin daran, die Schadensersatzhaftung der Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Um den Schadensersatz der Höhe nach beziffern zu können, hat die Beklagten im zuerkannten Umfang über ihre Verletzungshandlungen Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 24 GebrMG). Die Klage war jedoch abzuweisen, soweit die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechnungslegung begehrte. Zwar ist eine zur Rechnungslegung verurteilte Partei zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet. Da es jedoch für die Erfüllung der Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht auf eine inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit ankommt (Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. § 140b PatG Rdnr. 62), kann eine entsprechende Verurteilung im Erkenntnisverfahren nicht erfolgen. Der Gläubiger der Rechnungslegung ist bei einer Vermutung der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit auf den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung beschränkt.

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V.

77

Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten bei dem Deutschen Patent- und Markenamt beantragte Löschung des Klagegebrauchsmusters besteht nicht, § 19 GebrMG. Wie unter Ziffer III. ausgeführt, bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Ein Widerruf des Klagegebrauchsmusters ist nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

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VI.

79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

80

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Für die Bewilligung von besonderem Vollstreckungsschutz besteht kein Anlass, weil die Beklagte die nach § 712 ZPO bestehenden besonderen Voraussetzungen nicht dargetan hat.

81

Der Streitwert beträgt 3.000.000,- EUR.

82

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.09.2005 ist verspätet und bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296 a ZPO.

83

Dr. GrabinskiVoßKlepsch