Feststellung: Zahlungspflicht für Inverkehrbringen eines Stepper mit Unterdruckgehäuse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Beklagte zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist, weil er eine Trainingsvorrichtung (Stepper) in Verkehr gebracht hat. Streitgegenstand ist, ob das vertriebene Gerät die kennzeichnenden Merkmale (luftdichtes Gehäuse mit Taille-Öffnung und Differenzdruckerzeugung durch Staubsauger) erfüllt. Das Landgericht stellte die Zahlungspflicht für solche Ausführungsformen fest, verurteilte anteilig zu den Kosten und machte das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Feststellungsantrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Stepper-Vorrichtung wurde stattgegeben; Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann feststellen, dass ein Hersteller/Vertreiber zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet ist, soweit das in Verkehr gebrachte Erzeugnis die kennzeichnenden Merkmale einer geschützten Vorrichtung aufweist.
Der Umfang eines Entschädigungsanspruchs bemisst sich nach dem Umfang des Inverkehrbringens von Ausführungsformen, die die in den Schutzansprüchen beziehungsweise der Beschreibung festgelegten Merkmale erfüllen.
Bei der Abgrenzung des Schutzbereichs ist die Merkmalsformulierung der beanspruchten Vorrichtung (z. B. "dadurch gekennzeichnet, daß ...") maßgeblich für den Vergleich mit marktüblichen Produkten.
Das Gericht kann die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO anteilig verteilen; bei überwiegendem Obsiegen einer Partei kann dem Unterlegenen ein größerer Kostenanteil auferlegt werden.
Tenor
I. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine ange- messene Entschädigung zu zahlen, soweit er eine Vorrichtung zur körperli- chen Ertüchtigung von Personen, mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung – und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Ge- häuse umschlossen ist, das eine Öffnung aufweist, die zum dichten Umschlie- ßen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks – und zwar ein Staubsauger – in dem Gehäuse mit diesem verbunden ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 80 % und der Kläge- rin zu 20 % auferlegt, §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.